Nr 9 mwN; BSGE 104, 15 =
Nr 12) und begründet. Es verstößt nicht gegen revisibles Recht, dass das LSG die bei der Versicherten durchgeführte Operation als vom Versorgungsauftrag des Plankrankenhauses der Klägerin umfasst angesehen hat (dazu 1.) und auch die übrigen Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs der Klägerin bejaht hat (dazu 2.). 8 1. Der Krankenhausträger eines Plankrankenhauses iS von § 108 Nr 2 SGB V hat gegen KKn Anspruch auf Krankenhausvergütung für die Behandlung Versicherter nach § 109 Abs 4 S 3 SGB V abgesehen von Notfällen nur dann, wenn die Behandlung vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses nach § 109 Abs 4 S 2 SGB V umfasst ist (dazu a). Das Krankenhaus der Klägerin erfüllte diese Voraussetzung im Hinblick auf die bei der Versicherten vorgenommene Knie-TEP-Operation nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des LSG (dazu b). 9 a) Der Vergütungsanspruch für die Krankenhausbehandlung (dazu aa) und damit korrespondierend die Zahlungsverpflichtung einer KK entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus (dazu bb) erfolgt und iS von § 39 Abs 1 S 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist (stRspr; vgl zB BSGE 119, 141 =
Nr 9; BSG
Nr 9; BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 13; BSGE 102, 172 =
Nr 11; BSGE 102, 181 =
Nr 15). Die Versorgung findet "in einem zugelassenen Krankenhaus" statt, wenn sie sich - abgesehen von Notfällen - innerhalb des Versorgungsauftrags hält (BSGE 119, 141 =
Nr 9). 10 aa) Die Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs ist bei DRG-Krankenhäusern - wie dem der Klägerin - § 109 Abs 4 S 3 SGB V (§ 109 SGB V insgesamt idF durch Art 1 Nr 74 Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung <GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG> vom 26.3.2007, BGBl I 378) iVm § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG (idF durch Art 2 Nr 7 Krankenhausfinanzierungsreformgesetz <KHRG> vom 17.3.2009, BGBl I 534) und § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (<KHG> idF durch Art 1 Nr 4 KHRG; vgl entsprechend BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 15 f; BSGE 123, 15 =
Nr 15; BSG
Nr 12; BSGE 123, 15 =
Nr 10). Das Krankenhaus wird mit einem Versorgungsvertrag nach § 109 Abs 1 SGB V für die Dauer des Vertrags zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen (§ 109 Abs 4 S 1 SGB V). Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V) der Versicherten verpflichtet (§ 109 Abs 4 S 2 SGB V). Die KKn sind im Gegenzug verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften des SGB V mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des KHG, des KHEntgG und der Bundespflegesatzverordnung zu führen (§ 109 Abs 4 S 3 SGB V). Denn die Krankenhäuser erfüllen mit der Behandlung die Ansprüche der Versicherten gegen die KKn. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108 SGB V), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann (vgl § 39 Abs 1 S 2 SGB V; BSGE 115, 95 =
Nr 10 mwN; BSGE 119, 141 =
Nr 10). 11 bb) Nach § 108 SGB V dürfen die KKn Krankenhausbehandlungen nur durch zugelassene Krankenhäuser erbringen lassen. Zugelassene Krankenhäuser sind nach der Legaldefinition des § 108 SGB V Hochschulkliniken, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulkliniken anerkannt sind, zudem Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser) sowie schließlich Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der KKn und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben. Während Hochschulkliniken und Plankrankenhäuser bereits kraft Gesetzes zugelassene Krankenhäuser sind, erlangen sonstige Krankenhäuser diesen Status erst durch den insoweit konstitutiven Abschluss eines Versorgungsvertrags, welcher der Genehmigung durch die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden bedarf (vgl BSG Urteil vom 21.2.2006 - B 1 KR 22/05 R - Juris RdNr 12 = USK 2006-14). Die Zulassung des Krankenhauses erfolgt in diesem Sinne mittels Abschlusses oder Fiktion eines Versorgungsvertrags. Dieser hat eine statusbegründende Funktion (BSGE 119, 141 =
Nr 11). Dementsprechend ist - abgesehen von Notfallbehandlungen - ein Vergütungsanspruch des Krankenhauses für Behandlungen außerhalb des Geltungsbereichs des erteilten Versorgungsauftrags ausgeschlossen (stRspr; vgl zB BSGE 101, 177 =
Nr 44 mwN; BSGE 117, 94 =
Nr 13; BSGE 119, 141 =
Nr 11 mwN). 12 Das SGB V definiert den Begriff des Versorgungsvertrags mittelbar (vgl BSGE 101, 177 =
Nr 44 mwN; BSGE 117, 94 =
Nr 70; BSGE 119, 141 =
Nr 14 mwN). Soweit der früher für das Recht der Leistungserbringung bei Krankenhäusern zuständig gewesene 3. BSG-Senat evtl hiervon Abweichendes vertreten haben sollte (vgl BSGE 117, 271 =
Nr 13; BSG Urteil vom 27.11.2014 - B 3 KR 3/13 R - Juris RdNr 13), gibt der erkennende, für das Recht der Leistungserbringung bei Krankenhäusern allein zuständige 1. Senat des BSG diese Abweichung klarstellend auf. Bei Plankrankenhäusern nach § 108 Nr 2 SGB V gilt die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs 1 S 2 KHG (§ 8 KHG insgesamt idF durch Art 18 Nr 1 GKV-WSG vom 26.3.2007) als Abschluss des Versorgungsvertrags (§ 109 Abs 1 S 2 Halbs 2 SGB V). Dementsprechend ergibt sich der Versorgungsauftrag eines Plankrankenhauses aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung. Ergänzend sind ggf Vereinbarungen nach § 109 Abs 1 S 4 SGB V und § 109 Abs 1 S 5 SGB V einzubeziehen (stRspr; vgl zB BSGE 101, 177 =
Nr 44 mwN; BSGE 117, 94 =
Nr 70; BSGE 119, 141 =
Nr 14). Der Krankenhausplan als solcher stellt ein Verwaltungsinternum dar. Er bindet die nachgeordnete Behörde, dh die über die Aufnahme in den Krankenhausplan entscheidende Behörde, im Sinne einer innerdienstlichen Weisung (BVerwGE 139, 309, 312; BVerwGE 132, 64, 67). Eine verbindliche außenwirksame Feststellung des Versorgungsauftrags enthalten erst die auf Grundlage von § 8 Abs 1 S 3 KHG erlassenen Feststellungsbescheide über die Aufnahme bzw Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan. Zur Ermittlung des genauen Inhalts des Versorgungsauftrags muss der Inhalt des Feststellungsbescheids zugrunde gelegt und ggf ausgelegt werden (vgl BSGE 117, 94 =
Nr 69 ff). 13
Nr 19; BSGE 96, 161 =
Nr 12; BSGE 77, 53, 59 = SozR 3-2500 § 106 Nr 33 S 190; BSGE 62, 131, 133 = SozR 4100 § 141b Nr 40 S 151), liegt nicht vor. Vielmehr hat das LSG die Verweisung des Landeskrankenhausplans auf die WBO selbst dahingehend ausgelegt, dass der Landeskrankenhausplan auf die im Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung gültige WBO verweist. Es ist von einer dynamischen Verweisung ausgegangen. Der erkennende Senat hat bereits mit Urteil vom 23.6.2015 (B 1 KR 20/14 R - BSGE 119, 141 =
Nr 18; Abgrenzung zu BSGE 117, 271 =
Nr 3; BSG Urteil vom 27.11.2014 - B 3 KR 3/13 R - Juris) entschieden, dass in einem solchen Fall ein eigenes Recht des Revisionsgerichts zur Auslegung des Landesrechts nicht existiert. 16 bb) Das angefochtene Urteil verletzt nicht Bundesrecht. Das Bundesrecht fordert weder eine dynamische noch eine statische Verweisung des Landeskrankenhausplans auf die WBO. Es ist nicht ersichtlich, dass Bundesrecht überhaupt eine Verweisung eines Landeskrankenhausplans auf eine WBO fordert. Das ist auch nicht in allen Bundesländern der Fall. Eine solche bundesgesetzliche Regelung wäre im Übrigen mit Verfassungsrecht nicht zu vereinbaren (dazu <1>). Nach Bundesrecht ist - in Einklang hiermit - der Versorgungsauftrag Grundlage des Budgetrechts und nicht umgekehrt das festgesetzte Erlösbudget Maßstab für die Auslegung des Versorgungsauftrags (dazu <2>). 17
Nr 51), nicht aber zur Regelung der Krankenhausplanung (vgl BVerfGE 83, 363, 379 f). Auch gesundheitspolitische Fernziele, die den allgemeinen Standard der Krankenhausversorgung weit übersteigen, können mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art 74 Abs 1 Nr 19a GG nicht mithilfe zwingender Mindestvoraussetzungen für die Aufnahme in den Krankenhausplan nach dem KHG durchgesetzt werden (vgl BVerfGE 82, 209, 232). Der Bundesgesetzgeber hat auf Grundlage des Kompetenztitels des Art 74 Abs 1 Nr 19a GG insbesondere das KHG (vgl Entwurf eines Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - KHG -, BT-Drucks VI/1874 S 10) und das KHEntgG erlassen (vgl Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser <Fallpauschalengesetz - FPG>, zu Art 5 <KHEntgG> BT-Drucks 14/6893 S 38). Aus den Gesetzgebungsmaterialien zu Art 74 Abs 1 Nr 19a GG geht hervor, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber dem Bundesgesetzgeber für das Recht der Krankenhausplanung im Hinblick auf den Regionalbezug dieses Regelungsgegenstandes keine Gesetzgebungskompetenz einräumen wollte (vgl BR-Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, 270. Sitzung am 26.6.1968, S 4 ff; BR-Gesundheitsausschuss, Sitzung des Unterausschusses am 18.6.1968, Niederschrift S 11 ff; 34. Sitzung am 27.6.1968, Niederschrift S 16 ff; BR-Drucks 332/1/68 S 9 f). 19 Sollte den Ausführungen des früher auch für das Leistungserbringungsrecht der Krankenhäuser zuständig gewesenen 3. Senats des BSG etwas hiervon Abweichendes zu entnehmen sein (vgl BSGE 117, 271 =
Nr 18; BSG Urteil vom 27.11.2014 - B 3 KR 3/13 R - Juris RdNr 18), gibt der inzwischen hierfür allein zuständige 1. Senat des BSG diese frühere Rspr klarstellend auf. Jenseits der allgemeinen Regeln wie etwa den Auslegungsregeln über die Auslegung von Feststellungsbescheiden über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan aus dem Empfängerhorizont (vgl hierzu zB OVG NRW Beschluss vom 11.3.2011 - 13 A 1745/10 - Juris RdNr 22; zu den Grenzen der Revisibilität bei Anwendung auf Landesrecht vgl Hauck in Zeihe, SGG, Stand August 2017, § 162 SGG Anm 8a Doppelbuchst ii mwN) und der Achtung des Willkürverbots (vgl zB BSG SozR 4-5562 § 11 Nr 2 RdNr 27) gibt es keine speziellen bundesrechtlichen Vorgaben, die für das Krankenhausplanungsrecht der Länder gebieten, nach Hinweisen zu suchen, die für die ausschließliche Zuordnung von Eingriffen wie Kniegelenks-TEPs zu einem Fachgebiet sprechen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass insoweit revisibles einschlägiges Landesrecht in NRW besteht (vgl § 162 SGG und hierzu BSGE 119, 141 =
Nr 17; BSG
Nr 14; BSGE 105, 1 =
Nr 19 mwN; zur Irrevisibilität krankenhausplanungsrechtlicher Vorschriften siehe auch Hauck, KrV 2017, 177, 181). Dies ist nicht der Fall. Um dies - wie geboten - mit der Revision vorzutragen, muss der Revisionskläger in der Revisionsbegründung gleichlautende Normen im Bezirk eines anderen LSG benennen sowie den Zweck der Vereinheitlichung darlegen (BSG
Nr 26; Hauck in Zeihe, SGG, Stand August 2017, § 164 SGG Anm 27d Doppelbuchst bb; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 162 RdNr 5b). Daran fehlt es. Im Gegenteil geht aus den Gesetzesmaterialien zum KHG NRW (Krankenhausgesetz NRW vom 16.12.1998, GV NRW 696) und zum KHGG NRW (Krankenhausgestaltungsgesetz NRW vom 11.12.2007, GV NRW 702) hervor, dass Ziel des Landesgesetzgebers die Ausschöpfung der durch das Bundesrecht eingeräumten Gestaltungsspielräume war, nicht eine Rechtsvereinheitlichung mit anderen Bundesländern (vgl KHG NRW-Entwurf der Landesregierung vom 18.5.1998, LT-Drucks 12/3073 S 1; vergleichbar zum neuen Recht KHGG NRW-Entwurf der Landesregierung vom 23.3.2007, LT-Drucks 14/3958 S 39). 23
Nr 17 f; Hauck in Zeihe, SGG, Stand August 2017, § 162 SGG Anm 13d Doppelbuchst cc mwN). Es ist ohne Belang, dass die WBO aufgrund ihrer Orientierung an der Muster-WBO in Fragen der Fachfremdheit vertragsärztlicher Leistungen und ambulanter Operationen als bewusst und gewollt inhaltsgleiche Regelung mit anderem Landesrecht einer revisionsrechtlichen Kontrolle zu unterziehen ist (stRspr; vgl zB BSG
Nr 13). 24 dd) Ein Ausnahmefall, in dem das Revisionsgericht trotz Irrevisibilität der landesrechtlichen Vorschriften an die Auslegung des LSG nicht gebunden ist, weil die Auslegung das Willkürverbot des GG verletzt (vgl hierzu BSG
Nr 28; BSG SozR 4-5562 § 11 Nr 2 RdNr 27; BSG
Nr 5 mwN; BSGE 62, 131, 135 = SozR 4100 § 141b Nr 40 S 154; Hauck in Zeihe, SGG, Stand August 2017, § 162 Anm 8a Doppelbuchst ii; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
Nr 43; siehe auch BSGE 62, 131, 135 = SozR 4100 § 141b Nr 40 S 154; BVerwGE 96, 350, 355). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Wortlaut von Nr 3.3 Planungsgrundsätze Ziff 3 des Krankenhausplans NRW 2001 steht einer solchen Interpretation nicht entgegen. Dort heißt es: "Die der Planung zugrundeliegenden Gebiete und Schwerpunkte (Teilgebiete) orientieren sich an den Weiterbildungsordnungen der Ärzte der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe." Diese Formulierung lässt sowohl die Annahme einer dynamischen als auch einer statischen Verweisung zu. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den von der Beklagten zitierten Urteilen des 3. Senats des BSG vom 27.11.2014 (B 3 KR 1/13 R - BSGE 117, 271 =
Nr 17; BSG Urteil vom 27.11.2014 - B 3 KR 3/13 R - Juris RdNr 17). Danach enthält ein Landeskrankenhausplan nur dann eine dynamische Verweisung auf die WBO der Landesärztekammer, wenn er auf die WBO in der jeweiligen Fassung Bezug nimmt. Das LSG hat den Krankenhausplan NRW 2001 in diesem Sinne ausgelegt. Die Zielsetzung des LSG bei der Auslegung des Landesrechts, einen Gleichlauf der sozialgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rspr herzustellen, ist ein sachlich einleuchtender Grund. Dass das OVG NRW dabei teilweise auf die WBO in ihrer Geltung bei Erlass des Feststellungsbescheids über die Aufnahme in den Krankenhausplan abgestellt hat (vgl OVG NRW Beschluss vom 11.3.2011 - 13 A 1745/10 - Juris RdNr 21 f = MedR 2011, 740, 741; anders zB OVG NRW Urteil vom 22.11.2012 - 13 A 2379/11 - Juris RdNr 52 = GesR 2013, 108, 111), macht die Auslegung des LSG noch nicht willkürlich. 25 2. Auch die übrigen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs sind nach dem Gesamtzusammenhang der den erkennenden Senat bindenden unangegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) erfüllt. Danach erforderten die bei der Versicherten bestehenden Kniegelenkserkrankungen die stationär durchgeführte Knie-TEP-Operation. Dem Vergütungsanspruch steht auch nicht die Mindestmengenvereinbarung vom 20.10.2005 (idF vom 18.12.2008, gültig ab 1.1.2009, BAnz Nr 198 S 4809) unter Berücksichtigung des Ausnahmetatbestands des Aufbaus eines Leistungsbereichs durch einen bereits erfahrenen Arzt entgegen (vgl dazu BSGE 117, 94 =
Nr 57). Denn die Klägerin überschritt bereits 2009 die Mindestmenge von 50 Knie-TEP-Operationen. Die Klägerin berechnete für den stationären Aufenthalt rechtmäßig die DRG I44B (Implantation einer bikondylären Endoprothese oder andere Endoprothesenimplantation / -revision am Kniegelenk, ohne äußerst schwere CC), die zu einem Vergütungsanspruch in Höhe von 7412,97 Euro führt. Bezüglich der abzurechnenden DRG besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.