Nr 26) . Folglich sei auch die Wirtschaftlichkeit der Behandlungs- und Verordnungsweise bezogen auf die BAG als Einheit zu prüfen. Der Beklagte habe daher bei der Neubescheidung die Ansatzfrequenz der GOP 01435 EBM-Ä für die Vergleichsgruppe aller die GOP 01435 EBM-Ä abrechnenden BAGen aus Allgemeinmedizinern zu bilden. Diese Ansatzfrequenz der Vergleichsgruppe sei ins Verhältnis zu der Ansatzfrequenz der Praxis des Klägers und seiner BAG-Partnerin zu setzen. 5 Mit seiner Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Auch bei fachgebietsgleichen BAGen gebe es seit Einführung der LANR eine arztbezogene Kennzeichnung. Diese ermögliche eine Zuordnung jeder einzelnen Behandlungsmaßnahme zu einem bestimmten Arzt (Hinweis auf BSG Urteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 46/17 R - BSGE 126, 96 =
Nr 30 und BSG Beschluss vom 1.3.2023 - B 6 KA 11/22 B - juris RdNr 14) und erlaube der KÄV, die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes gemäß § 12 SGB V zu überprüfen. Jeder Arzt trage selbst die Verantwortung für die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes; dies gelte auch für fachgleiche BAGen. Sollte im Rahmen eines Prüfverfahrens festgestellt werden, dass aufgrund einer Arbeitsteilung innerhalb einer BAG kompensatorisch niedrigere Leistungsansätze eines BAG-Partners vorlägen, könne dies im Rahmen der intellektuellen Prüfung berücksichtigt werden. 6 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 27.8.2024 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Kiel vom 30.3.2022 zurückzuweisen. 7 Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 Er hält das Urteil des LSG für zutreffend. In der Rechtsprechung des BSG sei geklärt, dass die Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise in einer BAG als Einheit geprüft werde und dementsprechend auch etwaige Honorarkürzungen bzw Regresse von der BAG zu tragen seien (Hinweis auf BSG Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 41/03 R -
Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten stehe diesem Ergebnis die Einführung der LANR zum 1.7.2008 nicht entgegen. Anders als das Gebot der persönlichen Leistungserbringung richte sich das Gebot zur Einhaltung der Wirtschaftlichkeit an die BAG als Leistungserbringer. In einer BAG könne das unwirtschaftliche Handeln eines Arztes durch das Handeln eines anderen Arztes ausgeglichen werden. Die von dem Beklagten vorgenommene arztbezogene Prüfung in einer BAG verstoße zudem gegen Art 12 und Art 3 GG. 9 Die Beigeladenen haben im Revisionsverfahren keine Anträge gestellt. Die zu 1. beigeladene Krankenkasse schließt sich den Ausführungen des Beklagten an. 10 Die Revision des beklagten Beschwerdeausschusses hat Erfolg. Das Urteil des LSG war daher aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen. 11 Der - den alleinigen Streitgegenstand des Verfahrens bildende (vgl BSG Urteil vom 19.6.1996 - 6 RKa 40/95 - BSGE 78, 278, 279 f = SozR 3-2500 § 106 Nr 35 S 194 f = juris RdNr 12; BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 25/19 R -
Nr 16) - Bescheid des Beklagten über eine Gesamthonorarrückforderung iHv 1127,32 Euro wegen einer unwirtschaftlichen Behandlungsweise des Klägers in den Quartalen 2/2015 und 3/2015 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage des Regresses ist § 106 SGB V aF iVm der landesrechtlichen Prüfvereinbarung (dazu A.). Die vom Beklagten angewandte Prüfmethode ist ebenso wenig zu beanstanden wie die ausgesprochene Honorarkürzung; die Prüfgremien waren insbesondere berechtigt, die Wirtschaftlichkeitsprüfung in der BAG arztbezogen durchzuführen (dazu B) . 12 A. Das LSG hat revisionsrechtlich beanstandungsfrei entschieden, dass Rechtsgrundlage des festgesetzten Regresses § 9 Abs 2 Nr 3 der im Bezirk der zu 5. beigeladenen KÄV geltenden "Prüfvereinbarung gemäß § 106 SGB V" vom 26.6.2012 (im Folgenden: Prüfvereinbarung; vgl heute: § 39 Abs 1 c der "Prüfvereinbarung gemäß §§ 106 Abs. 1, 106a Abs. 4 und 106b Abs. 1 SGB V" vom 1.1.2026) iVm § 106 Abs 2 Satz 4 SGB V (hier noch idF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes <GKV-WSG> vom 26.3.2007, BGBl I 378, im Folgenden: aF; vgl allgemein zur Maßgeblichkeit des im jeweiligen Prüfzeitraum geltenden Rechts: BSG Urteil vom 9.4.2008 - B 6 KA 34/07 R -
Nr 15 f; BSG Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 3/14 R - BSGE 117, 149 =
Nr 37 ff) ist. 13
Nr 14; BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 17/11 R -
Nr 17) . Ergibt die Prüfung, dass der Behandlungs- oder Verordnungsaufwand des geprüften Arztes - beim Gesamtfallwert, bei Sparten- oder bei Einzelleistungswerten - in offensichtlichem Missverhältnis zum durchschnittlichen Aufwand der Vergleichsgruppe steht, diesen nämlich in einem Ausmaß überschreitet, das sich nicht mehr durch Unterschiede in der Praxisstruktur wie Praxisbesonderheiten und/oder sog kompensierende Einsparungen erklären lässt, so hat dies die Wirkung eines Anscheinsbeweises der Unwirtschaftlichkeit (stRspr, s dazu zB BSG Urteil vom 11.12.2002 - B 6 KA 1/02 R - SozR 3-2500 § 106 Nr 57 S 319 = juris RdNr 21; BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 6 KA 29/15 R -
Nr 14; BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 25/19 R -
Nr 19) . 15 Dabei obliegt die Darlegungs- und Feststellungslast für besondere, einen höheren Behandlungsaufwand rechtfertigende atypische Umstände wie Praxisbesonderheiten und kompensierende Einsparungen dem Arzt (BSG Urteil vom 16.7.2008 - B 6 KA 57/07 R - BSGE 101, 130 =
Nr 14; BSG Urteil vom 6.5.2009 - B 6 KA 17/08 R -
Nr 13; BSG Urteil vom 18.8.2010 - B 6 KA 14/09 R -
Nr 30 mwN) . Die Prüfgremien sind allerdings zu Ermittlungen von Amts wegen hinsichtlich solcher Umstände verpflichtet, die typischerweise innerhalb der Fachgruppe unterschiedlich und daher augenfällig sind (vgl hierzu - betr in eigener Praxis oder verordneter physikalisch-medizinischer Leistungen - BSG Urteil vom 8.5.1985 - 6 RKa 24/83 - juris RdNr 2; vgl zB auch BSG Urteil vom 6.9.2000 - B 6 KA 46/99 R - SozR 3-2500 § 106 Nr 51 S 277) . Bei den erforderlichen Bewertungen haben die Prüfgremien einen Beurteilungsspielraum, sodass deren Einschätzungen von den Gerichten nur in begrenztem Umfang überprüft und gegebenenfalls beanstandet werden können (zu Entscheidungsspielräumen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung zB BSG Urteil vom 2.11.2005 - B 6 KA 63/04 R - BSGE 95, 199 =
Nr 36 mwN; BSG Urteil vom 27.6.2007 - B 6 KA 27/06 R - SozR 4-1500 § 141 Nr 1 RdNr 20; BSG Urteil vom 16.7.2008 - B 6 KA 57/07 R - BSGE 101, 130 =
Nr 22; BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 6 KA 38/10 R -
Nr 16, 17, 19) . 16 B. Bei Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe ist der angefochtene Regressbescheid nicht zu beanstanden. Die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der streitigen GOP durfte im Wege des Vergleichs mit den Durchschnittswerten der in BAGen tätigen Hausärzte, die die GOP tatsächlich erbracht haben, erfolgen. Sowohl unter Berücksichtigung des Leistungsinhalts der GOP (dazu 1.) als auch des tatsächlichen Abrechnungsverhaltens in der Vergleichsgruppe ist eine für Hausärzte fachgruppentypische Leistung geprüft worden, die einem aussagekräftigen statistischen Vergleich zugänglich war (dazu 2.) . Entgegen der Rechtsansicht des LSG konnte die Wirtschaftlichkeit auf Grundlage der von dem Kläger erbrachten Leistungen geprüft werden (dazu 3.) . Die Anerkennung von Praxisbesonderheiten wurde zu Recht abgelehnt (dazu 4.) . Die Annahme eines offensichtlichen Missverhältnisses ist nicht zu beanstanden (dazu 5.) . Auch im Übrigen weist der Regressbescheid keine Fehler auf (dazu 6.). 17
Nr 9; BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 6 KA 38/10 R -
Nr 15
Nr 9; BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 6 KA 29/15 R -
Nr 16) . Eine fachgruppentypische Leistung liegt insbesondere dann vor, wenn sie von über 50 % der Mitglieder der Fach- bzw Vergleichsgruppe in mindestens 5 bis 6 % aller Behandlungsfälle erbracht wird, wobei dieser Wert nicht im Sinne einer absoluten Untergrenze verstanden werden darf. Für die hinreichende Verbreitung der Leistung in der Fachgruppe ist vielmehr entscheidend, dass eine Gesamtschau der in den Vergleich einbezogenen Umstände (insbesondere Art und Anwendungsbereich der Leistung, Behandlungsverhalten der Arztgruppe) es ermöglichen muss, noch von einer zuverlässigen Vergleichsbasis sprechen zu können (vgl BSG Urteil vom 16.7.2003 - B 6 KA 45/02 R -
Nr 13) . Dies ist hier der Fall. Nach den Feststellungen des LSG hat die von den Prüfgremien gebildete Vergleichsgruppe in den streitgegenständlichen Quartalen 588 bzw 619 Ärzte erfasst und die streitige GOP wurde mit einer durchschnittlichen Frequenz zwischen 4,8 und 5,1 in Ansatz gebracht. Es ist daher ausgeschlossen, dass sich insoweit beim Vergleich mit dem Kläger zu seinen Lasten bloß zufällig erhöhte statistische Werte beim Ansatz der streitigen Leistungsposition als Folge einer möglicherweise sich verfälschend auswirkenden inhomogenen Zusammensetzung der Gruppe ergeben haben. 22 3. Entgegen der Rechtsansicht des LSG ist dabei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Wirtschaftlichkeitsprüfung in der BAG arztbezogen durchgeführt hat. Es liegt vielmehr grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Prüfgremien, ob sie die Wirtschaftlichkeit auf Grundlage der von dem einzelnen Arzt oder auf Grundlage der von der BAG als Ganzes erbrachten Leistungen prüfen. Die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit durch die Partner einer BAG steht diesem Ergebnis nicht entgegen. 23 a) Die BAG (vgl § 33 Abs 2 Ärzte-ZV; § 1a Nr 12 Bundesmantelvertrag-Ärzte <BMV-Ä>) ist durch eine gemeinsame Ausübung der ärztlichen Tätigkeit durch mehrere Ärzte der gleichen oder ähnlicher Fachrichtung in gemeinsamen Räumen mit gemeinsamer Praxiseinrichtung, gemeinsamer Karteiführung und Abrechnung sowie mit gemeinsamem Personal auf gemeinsame Rechnung geprägt (BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R -
Nr 20 mwN; BSG Urteil vom 17.3.2021 - B 6 KA 6/20 R - SozR 4-5540 § 39 Nr 1 RdNr 34) . Die Behandlung eines Patienten in einem Quartal durch verschiedene Mitglieder der BAG stellt sich als ein einziger Behandlungsfall dar (BSG Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 15/04 R - SozR 4-1930 § 6 Nr 1 RdNr 14) . Die Genehmigung der gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit bewirkt, dass die Partner ihre Leistungen gemeinsam gegenüber der zuständigen KÄV abrechnen; die BAG tritt dieser dementsprechend wie ein Einzelarzt als einheitliche Rechtspersönlichkeit gegenüber (BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R -
Nr 20; BSG Urteil vom 25.11.2020 - B 6 KA 31/19 R -
Nr 46; BSG Urteil vom 17.3.2021 - B 6 KA 6/20 R - SozR 4-5540 § 39 Nr 1 RdNr 34) . Sie stellt rechtlich gesehen eine Praxis dar (BSG Urteil vom 16.7.2003 - B 6 KA 34/02 R - SozR 4-5520 § 33 Nr 2 RdNr 18; BSG Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 41/03 R -
Nr 21; BSG Urteil vom 17.3.2021 - B 6 KA 6/20 R - SozR 4-5540 § 39 Nr 1 RdNr 34) . Eine BAG erwirbt der KÄV gegenüber Honoraransprüche und kann gegebenenfalls zur Rückzahlung überzahlten Honorars verpflichtet werden (BSG Urteil vom 16.7.2003 - B 6 KA 34/02 R - SozR 4-5520 § 33 Nr 2 RdNr 23; zur Möglichkeit, die Rückforderung gegenüber den einzelnen Mitgliedern der BAG geltend zu machen vgl unten RdNr 43) . 24 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang dem Urteil des Senats vom 20.10.2004 (B 6 KA 41/03 R -
Nr 6) entnimmt, dass eine arztbezogene Wirtschaftlichkeitsprüfung in einer BAG unzulässig sei, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung auf den damals geltenden - inzwischen jedoch überholten - Rahmenbedingungen beruht, wonach die KÄVen lediglich auf die Abrechnungsdaten der "Gesamt-BAG" zurückgreifen konnten: Im Urteil vom 20.10.2004 (B 6 KA 41/03 R, aaO RdNr 21; vgl auch BSG Urteile vom 8.12.2010 - B 6 KA 38/09 R - juris RdNr 23 und vom 5.5.2010 - B 6 KA 21/09 R -
Nr 15) hat der Senat daher formuliert, dass die Wirtschaftlichkeit der Behandlungs- und Verordnungsweise "nicht bezogen auf den einzelnen Arzt, sondern bezogen auf die Gemeinschaftspraxis als Einheit geprüft wird". Auch hat der Senat für die Zeit vor Einführung der LANR entschieden, dass bei den abgerechneten Leistungen bei fachidentischen Gemeinschaftspraxen nicht gekennzeichnet werden muss, welcher der Gemeinschaftspraxis angehörende Arzt welche Leistung erbracht hat und insoweit das Gebot der persönlichen Leistungserbringung modifiziert wird (BSG Urteil vom 16.7.2003 - B 6 KA 49/02 R - BSGE 91, 164 RdNr 19 = SozR 4-5520 § 33 Nr 1 RdNr 18 = juris RdNr 31; vgl auch BSG Urteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 46/17 R - BSGE 126, 96 =
Nr 30) . 25
Nr 14; BSG Urteil vom 21.9.2023 - B 3 KR 9/22 R - BSGE 137, 9 =
Nr 18) . Zudem unterliegt es keinem Zweifel, dass auch in einer BAG jeder einzelne Arzt wirtschaftlich handeln muss. So wie jeder Vertragsarzt nicht nur verpflichtet ist, "im Durchschnitt", sondern in dem Sinne umfassend wirtschaftlich zu behandeln, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot auch in jedem Teilbereich seiner Tätigkeit gewahrt ist (vgl zB BSG Urteil vom 27.6.2007 - B 6 KA 44/06 R -
Nr 15 mwN; vgl dazu auch BSG Beschluss vom 14.9.2022 - B 6 KA 14/22 B - juris RdNr 11) , muss sich auch jeder einzelne Arzt einer BAG an das Wirtschaftlichkeitsgebot halten. Auch wenn die BAG durch die gemeinschaftliche Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit geprägt ist (vgl RdNr 23) , ändert dies nichts am individuellen Pflichtenkreis ihrer einzelnen Mitglieder. 29
Nr 63; vgl auch die weiteren Urteile vom 13.5.2020 - B 6 KA 2/19 R und B 6 KA 3/19 R - jeweils juris) hat der Senat die Wirtschaftlichkeitsprüfung einer aus einem MKG-Chirurgen und Zahnärzten bestehenden BAG für Quartale ab 4/2012 anhand eines entsprechend der BAG mit Vertretern der Arztgruppe (einschließlich der angestellten Ärzte) gewichteten Vergleichswerts gebilligt, soweit sichergestellt ist, dass die herangezogenen praxisbezogenen Abrechnungswerte der jeweiligen Arztgruppe nicht auch Werte von Mischpraxen enthalten (B 6 KA 25/19 R -
Nr 20 ff) . Der Senat hat in seiner Entscheidung aber zugleich betont, dass er es zwar für rechtlich unbedenklich hält, die Werte der an einer BAG beteiligten Arztgruppen entsprechend der individuellen personellen Situation der zu prüfenden BAG zu gewichten und miteinander zu kombinieren, allerdings ein solches Vorgehen nicht für zwingend hält (vgl BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 25/19 R -
Nr 25) . 31
Nr 35; BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 9/10 R -
Nr 38; BSG Urteil vom 5.6.2013 - B 6 KA 40/12 R -
Nr 14; BSG Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 8/14 R -
Nr 55) . Ob Praxisbesonderheiten anzuerkennen sind, ergibt sich aus einer wertenden Betrachtung, welche zum einen zum Gegenstand hat, ob die vorgetragenen spezifischen Besonderheiten des Patientenklientels im Vergleich zur Fachgruppe tatsächlich bestehen und zum anderen, ob diese Besonderheiten die Annahme rechtfertigen, dass sich diese auf das Behandlungs- und Verordnungsverhalten ausgewirkt haben. Bei der Feststellung und Bewertung von Praxisbesonderheiten steht den Prüfgremien ein Beurteilungsspielraum zu (BSG Urteil vom 2.11.2005 - B 6 KA 63/04 R - BSGE 95, 199 =
Nr 36; BSG Urteil vom 5.6.2013 - B 6 KA 40/12 R -
Nr 14; BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 25/19 R -
Nr 43) , nicht zuletzt, weil sich Praxisbesonderheiten nicht anhand eines Vergleichs statistischer Daten ermitteln lassen, sondern es hierzu einer fachkundigen Beurteilung bedarf (BSG Urteil vom 2.11.2005 - B 6 KA 63/04 R - BSGE 95, 199 =
Nr 36; BSG Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 8/14 R -
Nr 57; BSG Beschluss vom 25.1.2017 - B 6 KA 22/16 B - juris RdNr 14) . Dabei obliegt die Darlegungs- und Feststellungslast für besondere, einen höheren Behandlungsaufwand rechtfertigende atypische Umstände wie Praxisbesonderheiten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dem Arzt (BSG Urteil vom 5.6.2013 - B 6 KA 40/12 R -
Nr 18; BSG Urteil vom 28.10.2015 - B 6 KA 45/14 R -
Nr 33, jeweils mwN) . Die Prüfgremien sind zu Ermittlungen von Amts wegen nur hinsichtlich solcher Umstände verpflichtet, die typischerweise innerhalb der Fachgruppe unterschiedlich und daher augenfällig sind (BSG Urteile vom 21.3.2012 - B 6 KA 17/11 R -
Nr 17, 43 und - B 6 KA 18/11 R -
Nr 18, jeweils mwN; BSG Urteil vom 5.6.2013 - B 6 KA 40/12 R -
Nr 16; BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 6 KA 13/13 R -
Nr 14) . 39
Nr 17 = juris RdNr 26; BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 6 KA 29/15 R -
Nr 25 mwN) . Dieser Wert ist in allen streitbefangenen Quartalen nach den Feststellungen des LSG überschritten worden. Der Beklagte konnte daher davon ausgehen, dass bei einer zur Vergleichsgruppe mehr als doppelt so hohen Abrechnungshäufigkeit der GOP 01435 EBM-Ä ein offensichtliches Missverhältnis vorliegt. 41 6. Der angefochtene Bescheid lässt auch im Übrigen Fehler nicht erkennen. 42 a) Anhaltspunkte, dass der Beklagte sich fehlerhaft für die Feststellung der Unwirtschaftlichkeit anstelle einer Beratung (vgl § 16 Prüfvereinbarung) entschieden haben könnte, liegen nicht vor. Insbesondere ist nach der Rechtsprechung des Senats eine vorgängige Beratung gemäß § 106 Abs 5 Satz 2 SGB V (hier noch idF des Gesundheits-Reformgesetzes <GRG> vom 20.12.1988, BGBl I 2477; jetzt § 106 Abs 3 Satz 6 SGB V idF des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes <GVWG> vom 11.7.2021, BGBl I Nr 44 S 2754) dann nicht erforderlich, wenn - wie vorliegend - dem Arzt ein Mehraufwand im Ausmaß eines sog offensichtlichen Missverhältnisses anzulasten ist (BSG Urteil vom 19.6.1996 - 6 RKa 40/95 - BSGE 78, 278, 280 ff = SozR 3-2500 § 106 Nr 35 S 195 ff = juris RdNr 14 ff mwN; BSG Urteil vom 18.8.2010 - B 6 KA 14/09 R -
Nr 45; BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 6 KA 13/13 R -
Nr 22; BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 25/19 R -
Nr 34) . 43 b) Bedenken bestehen auch nicht deswegen, weil der Regress hier gegen den Kläger persönlich und nicht zu Lasten der BAG festgesetzt worden ist. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass für Regressansprüche der Institutionen der vertragsärztlichen Versorgung nicht nur die BAG selbst einzustehen hat, sondern auch jedes ihrer Mitglieder (BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 6 KA 21/09 R -
Nr 15; vgl nunmehr auch § 721 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts <MoPeG> vom 10.8.2021, BGBl I Nr 53, S 3436). 44 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Danach trägt der Kläger als unterliegender Teil die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese keine Sachanträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO) . http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE126380231&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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