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BSG B 12 SF 1/10 S

KSRE126381517 ECLI:DE:BSG:2010:090310BB12SF110S0 BSG 12. Senat 20100309 B 12 SF 1/10 S Beschluss § 57 Abs 1 S 1 SGG, § 58 Abs 1 Nr 4 SGG, § 98 S 1 SGG, § 17a Abs 1 GVG, § 17a Abs 2 GVG, Art 3 Abs 1 GG

§ 57aNr 2 Rd

Nr 11, vom 1.6.2005, B 13 SF 4/05 S,

§ 58Nr 6 Rd

Nr 15, und vom 8.5.2007, B 12 SF 3/07 S,

§ 57Nr 2 Rd

Nr 4, sowie Bundesverfassungsgericht vom 19.12.2001, 1 BvR 814/01, NJW-RR 2002, 389). Willkürlich ist eine gerichtliche Entscheidung dann, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar ist, sodass sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht und deshalb auch Art 3 Abs 1 GG verletzt. Allein ein offensichtlicher Irrtum eines Gerichts lässt die Bindungswirkung nicht entfallen. Danach ist für eine vom Verweisungsbeschluss des SG Nürnberg an das SG Gießen abweichende Bestimmung des örtlich zuständigen SG kein Raum. 8 Das SG Gießen ist schon deshalb für die Entscheidung örtlich zuständig, weil der Verweisungsbeschluss des SG Nürnberg vom 26.11.2009 nach § 98 Satz 1 SGG, § 17a Abs 2 GVG unanfechtbar (§ 98 Satz 2 SGG) und für das SG Gießen bindend ist (§ 17a Abs 1 GVG). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschluss des SG Nürnberg auf einer Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze beruht haben könnte. Die Entscheidung des SG Nürnberg ist auch nicht willkürlich. Das SG Nürnberg hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Sitz der Firma R. e.K. in Gießen und unter Sitz iS von § 57 SGG auch der Sitz der Firma eines Einzelkaufmanns zu verstehen und die Vorschrift über den besonderen Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 ZPO nicht anzuwenden sei. Selbst wenn das SG Nürnberg möglicherweise die Vorschrift des § 57 Abs 1 Satz 1 SGG fehlerhaft angewandt haben sollte, weil es nicht auf den Wohnsitz des in der Klageschrift und in den angefochtenen Bescheiden benannten Klägers als Privatperson abgestellt hat, war seine Rechtsauffassung nicht unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt unvertretbar. So war es - wenn möglicherweise auch fehlerhaft und entgegen der Auffassung der Beteiligten - davon ausgegangen, dass der Kläger nicht unter seinem Namen, sondern unter seiner Firma die Klage erhoben hatte. Darüber hinaus hat es entsprechend seiner Rechtsauffassung auf den im Handelsregister des Amtsgerichts G. eingetragenen Ort des Gewerbes des Klägers abgestellt. Diese aus der Auslegung des § 57 Abs 1 Satz 1 SGG gewonnene Rechtsauffassung, die die Rechtslage bei juristischen Personen des Privatrechts überträgt auf einen eingetragenen Kaufmann, der unter seiner Firma klagt, mag zwar unzutreffend sein, die darauf sowie auf der Auslegung der Klageschrift beruhende Verweisungsentscheidung war jedoch unter diesen Gesichtspunkten nicht derart unvertretbar, dass sie den Schluss auf der Entscheidung zugrunde liegende sachfremde Erwägungen zulässt. Auch andere Umstände sind nicht ersichtlich, die darauf schließen lassen können, dass die Entscheidung des SG Bayreuth auf sachfremden Erwägungen beruht haben könnte. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE126381517&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.