Nr 14; ebenso BVerwG Urteil vom 1.12.1989 - 8 C 17.87 - BVerwGE 84, 157, 164 = NJW 1990, 2700, 2702 = juris RdNr 28) . Ein Kläger, der durch eine vom Gericht für die Neubescheidung als maßgeblich niedergelegte Rechtsauffassung beschwert ist, weil diese von seinem Standpunkt abweicht oder sein Vorbringen nicht vollumfänglich ausschöpft, muss dementsprechend Rechtsmittel einlegen, wenn er erreichen will, dass seine weitergehenden Positionen erneut gerichtlich überprüft werden. 9 Das LSG hat sich im Tenor seines Urteils darauf beschränkt, den Gerichtsbescheid des SG und den Bescheid der Beklagten vom 18.7.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2017 aufzuheben und dort keine Aussage zu der Frage getroffen, ob und mit welchen Maßgaben die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet ist. Auch eindeutige Formulierungen in den Entscheidungsgründen (wie zB "Die Beklagte wird bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen haben…"), die zur Bestimmung der Tragweite der in Rechtskraft erwachsenen Urteilsformel herangezogen werden könnten (vgl BSG Urteil vom 14.7.2021 - B 6 KA 1/20 R - SozR 4-1500 § 141 Nr 4 RdNr 33 f; BSG Beschluss vom 10.5.2017 - B 6 KA 58/16 B - juris RdNr 8), fehlen. Andererseits lässt sich dem Urteil des LSG nicht entnehmen, dass eine weitere Entscheidung der Beklagten aus Rechtsgründen (zB wegen Verjährung) ausgeschlossen ist (vgl BSG Beschluss vom 10.5.2017 - B 6 KA 58/16 B - juris RdNr 6) . Angesichts der umfangreichen Ausführungen des LSG, dass die Ermittlung und Berechnung zu den Tages- und Quartalszeitprofilen durch die Beklagte rechtlich nicht zu beanstanden sei (Urteil S 23 - 30) , spricht vieles dafür, dass nach Auffassung des LSG die Beklagte den Regress lediglich in unrichtiger Höhe festgesetzt hat. Das LSG folgt der Ansicht der Klägerin ausdrücklich nicht, dass die Prüfung gemäß § 8 Abs 4 der Abrechnungsprüfungs-Richtlinien 2008 bezogen auf die gesamte BAG erfolgen müsse. Dasselbe gilt für die von der Klägerin geltend gemachten Einwände, dass es keine zeitliche Obergrenze der vertragsärztlichen Tätigkeit für einen hälftigen Versorgungsauftrag gebe und die Überschreitung der Prüfzeiten kein taugliches Indiz für eine Fehlabrechnung darstellen könne. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kann nicht angenommen werden, dass das LSG eine Neubescheidung durch die Beklagte ausschließen wollte. Dies wird auch durch seine Formulierungen bestätigt, dass "die Beklagte hinsichtlich des Umfangs der Falschabrechnung von unzutreffenden Grundlagen hinsichtlich der vorgenommenen Schätzung der Honorarberichtigung ausgegangen" und die Beklagte "bei einer Schätzung des Umfangs einer erforderlichen Richtigstellung nicht völlig frei" sei (Urteil S 34) . Daher ist von einer erforderlichen Beschwer der Klägerin für das Beschwerdeverfahren auszugehen. 10 2. Die Beschwerde der Klägerin ist aber unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache liegen nicht vor. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13; BSG Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 12/15 B -
Nr 5; BSG Beschluss vom 15.10.2020 - B 6 KA 16/20 B - juris RdNr 8) . 11
Nr 30) . Es ist aber inzwischen geklärt, dass für die Zeit seit der Einführung der LANR zum 1.7.2008 - und damit auch für die hier streitbefangenen Quartale - davon auszugehen ist, dass auch bei fachgebietsgleichen BAGen eine arztbezogene Kennzeichnungspflicht mit der LANR besteht (so bereits BSG Beschluss vom 1.3.2023 - B 6 KA 10/22 B - juris RdNr 14) . In diesem Zusammenhang hat der Senat betont, dass dies den KÄVen gerade auch die Überprüfung der Plausibilitätsgrenzen erlaubt (BSG aaO) ; die Plausibilitätsprüfung dient auch der Überprüfung der Einhaltung des Umfangs des aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrags (vgl zum Umfang einer Anstellungsgenehmigung BSG Urteil vom 30.10.2019 - B 6 KA 9/18 R - BSGE 129, 220 =
Nr 15
Pr-RL 2008 noch aus § 8 Abs 6 AbrPr-RL 2018, dass eine Feststellung von Abrechnungsauffälligkeiten in zeitlicher Hinsicht nur dann vorgenommen werden könnte, wenn die BAG insgesamt die Obergrenzen überschreitet. Ein solches Verständnis entspräche bereits nicht den Vorgaben nach § 106a Abs 2 Satz 2 SGB V (heute: § 106d Abs 2 Satz 2 SGB V) , wonach eine "arztbezogene" Prüfung der Abrechnungen auf Plausibilität durchzuführen ist. 15 b) Auch soweit die Klägerin fragt: "Sind die für Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft nach § 8 Abs. 2 AbrPrRL 2008 (bzw. § 8 Abs. 2 AbrPr-RL 2018 und 2020) zugrunde zu legenden zeitlichen Obergrenzen taugliches Indiz für eine fehlerhafte Abrechnung, sofern der betreffende Partner lediglich über eine hälftige Zulassung verfügt?" liegt eine grundsätzliche Bedeutung nicht vor. 16 Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass Vertragsärzte mit halbem Versorgungsauftrag bei Überschreitung von 390 Stunden im Quartalszeitprofil auffällig werden (BSG Urteil vom 30.10.2019 - B 6 KA 9/18 R - BSGE 129, 220 =
Nr 21) . Unter Berücksichtigung des mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) vom 16.7.2015 (BGBl I 1211) in § 106a Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V verankerten Gebots, angestellte Ärzte und Vertragsärzte "entsprechend des jeweiligen Versorgungsauftrages" bei der Plausibilitätsprüfung gleich zu behandeln, ist die maßgebende Zeitgrenze entsprechend dem Umfang der Beschäftigung auf einer viertel, einer halben oder einer dreiviertel Stelle als Bruchteil der für vollzeitbeschäftigte Ärzte geltenden Grenze von 780 Stunden zu bilden (BSG aaO RdNr 20) . Für einen auf einer halben Stelle beschäftigten Arzt ist dementsprechend die Grenze von 390 Stunden maßgebend. Gleiches gilt - entgegen der Rechtsansicht der Klägerin - erst Recht für Vertragsärzte mit halbem Versorgungsauftrag. Dies hat der Senat von vornherein als unzweifelhaft angesehen (BSG aaO RdNr 21; vgl jetzt auch § 8 Abs 4 Satz 2 AbrPr-RL: "Ein reduzierter Umfang des Versorgungsauftrages bzw. des Tätigkeitsumfangs des angestellten Arztes bzw. Therapeuten ist anteilig zu berücksichtigen") . 17
Nr 14) . Auch hat der Senat den "gleichen normativen Rang" von Leistungslegende und Prüfzeit betont (BSG Urteil vom 15.7.2020 - B 6 KA 15/19 R - SozR 4-5531 Nr 31822 Nr 1 RdNr 24) . Zudem ist geklärt, dass die Gerichte den dem Bewertungsausschuss (BewA) in seiner Funktion als Normgeber zukommenden Gestaltungsspielraum auch bei der Festlegung der Zeitvorgaben im EBM-Ä nach § 87 Abs 2 Satz 1 SGB V zu respektieren haben (BSG Urteile vom 24.10.2018 - B 6 KA 42/17 R - BSGE 127, 43 =
Nr 13 und - B 6 KA 43/17 R - juris RdNr 14) . 19 bb) Auf eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums des BewA hinsichtlich der Kalkulations- und Prüfzeiten des EBM-Ä für die Versichertenpauschalen nach GOP 18211 EBM-Ä und GOP 18212 EBM-Ä bzw für die Durchführung einer Körperakupunktur nach GOP 30791 EBM-Ä kann - entgegen der Rechtsansicht der Klägerin - nicht allein aus der Herabsetzung der jeweiligen Prüfzeiten zum 1.4.2020 durch den EBM-Ä 2020 geschlossen werden. Abgesehen davon, dass diese Zeiten - wie ausgeführt - normativen Charakter haben und im Übrigen Durchschnittszeiten sind (BSG Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 42/17 R - BSGE 127, 43 =
Nr 14) , ist auch zu berücksichtigen, dass die Anpassung der Kalkulations- und Prüfzeiten zum 1.4.2020 im Rahmen einer größeren EBM-Ä Weiterentwicklung erfolgte. Primäre Zielsetzung war dabei, die Versorgung der Versicherten mit vertragsärztlichen Leistungen auch in Zukunft bestmöglich zu gewährleisten und dabei die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten angemessen und am Leistungsgeschehen orientiert zu vergüten (vgl Entscheidungserhebliche Gründe Teil A und Teil E zum Beschluss des BewA nach § 87 Abs 1 Satz 1 SGB V in seiner 455. Sitzung am 11.12.2019 zur Änderung des EBM-Ä zum 1.4.2020, S 2) . Neben strukturellen Änderungen im EBM-Ä wurde auch die Basis der betriebswirtschaftlichen Kalkulationsmethode des EBM-Ä weiterentwickelt. Im Rahmen der Prüfung der Zeitansätze der Leistungen erfolgte eine medizinische Plausibilisierung unter Berücksichtigung des medizinisch-technischen Fortschritts sowie der Delegationsfähigkeit von Leistungen. Als Folgeänderung der aktualisierten Kalkulationszeiten wurden auch die Prüfzeiten im Anhang 3 des EBM-Ä angepasst (vgl Entscheidungserhebliche Gründe Teil A und Teil E, S 3) . 20
Nr 20) . Dabei folgt aus entsprechenden Auffälligkeiten noch nicht unmittelbar, dass Leistungen im Umfang der entsprechenden Überschreitung nicht ordnungsgemäß erbracht sind. Vielmehr hat die KÄV beim Vorliegen von Abrechnungsauffälligkeiten nach § 12 Abs 2 und 3 AbrPr-RL 2008 (bzw 2018) "mit Hilfe ergänzender Tatsachenfeststellungen und Bewertungen" darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Abrechnung unrichtig ist oder ob sich die Auffälligkeiten zugunsten des Arztes erklären lassen. Wenn der Arzt sodann die Streichung der über die Auffälligkeitsgrenze hinaus abgerechneten Leistungen als fehlerhafte Schätzung in Frage stellen will, muss er Gesichtspunkte anführen, aus denen sich ergeben kann, dass sein Leistungsverhalten korrekt war, obwohl grundsätzlich die Überschreitung der Zeitgrenzen nach § 8 AbrPr-RL eine Unkorrektheit der Abrechnung indiziert. Welche Gesichtspunkte insoweit gleichwohl die korrekte Abrechnung belegen können, entzieht sich jedoch einer generellen Festlegung (BSG Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 42/17 R - BSGE 127, 43 =
Nr 26) . Auch wenn sich dem erkennenden Senat die Bedeutung der Ausführungen des LSG, wonach die Beklagte "die Unschärfen der Quartalspauschalen nicht entlastend nach § 12 Abs. 3 AbrPr-RL berücksichtigt" habe und "somit tatbestandlich von zu hohen Überschreitungswerten ausgegangen" sei (Urteil S 34) und "sich der Senat nicht davon überzeugen [konnte], dass hinsichtlich des sich aus dem Quartalszeitprofilen ergebenen Abrechnungsumfangs grobe Fahrlässigkeit der Klägerin bzw. des Beigeladenen gegeben" sei (Urteil S 33) , nicht erschließt und deren Bedeutung für das Ergebnis des Rechtsstreits unklar bleibt, folgt hieraus keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rüge eines bloßen Rechtsanwendungsfehlers ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich (vgl BSG Beschluss vom 7.9.2022 - B 6 KA 30/21 B - juris RdNr 21) . 25 2. Auch soweit die Beklagte fragt: "Sind quartalsbezogene Pauschalen bei einem erhöhten Stundenaufkommen zugunsten des Arztes stets zwingend und bereits auf der Tatbestandsseite vollständig aus dem Quartalszeitprofil herauszurechnen, so dass sie bei dem Quartalszeitprofil im Ergebnis überhaupt nicht zu berücksichtigen sind?" folgt hieraus keine grundsätzlich Bedeutung. Es fehlt bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Das LSG ist schon nicht davon ausgegangen, dass die quartalsbezogenen Pauschalen stets zwingend und vollständig auf dem Quartalszeitprofil herauszurechnen sind. So führt das LSG aus: "Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass diese Methodik nicht zu einer vollständigen Herausrechnung der auf die Quartalspauschalen entfallenden Prüfzeiten aus den Quartalsprofilen führt, denn § 12 Abs. 3 AbrPr-RL 2008 gibt hierfür keine konkreten Vorgaben, sondern verlangt lediglich, bei der Prüfung zugunsten des Arztes entlastende Umstände zu berücksichtigen, ohne zu regeln, in welcher Weise und in welchem Umfang dies zu erfolgen hat." (Urteil S 32) . 26 Zudem sieht § 12 Abs 3 Satz 2 AbrPr-RL 2008 vor, dass im Einzelnen bestimmte näher bezeichnete Sachverhalte geprüft werden "können" und dass bei einem erhöhten Stundenaufkommen insbesondere die Beschäftigung eines Assistenten, Jobsharing und Vertreterfälle "zu berücksichtigen" sind. Ebenso bestimmt § 12 Abs 3 Satz 2 AbrPr-RL 2018, dass im Einzelnen bestimmte genannte Sachverhalte geprüft werden "können" und insbesondere quartalsbezogene Pauschalen berücksichtigt werden "können" (§ 12 Abs 3 Satz 2 Nr 1d). Eine vollständige zwingende Herausrechnung der Quartalspauschalen aus dem Quartalszeitprofil ergibt sich nach diesen Vorgaben nicht. 27 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs 3 VwGO. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen ist nicht veranlasst, da dieser keinen Antrag gestellt hat (§ 162 Abs 3 VwGO) . 28 D. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht dem Betrag der Honorarberichtigung. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE126390231&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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