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BSG B 10 EG 13/14 B

KSRE126391012 ECLI:DE:BSG:2014:071014BB10EG1314B0 BSG 10. Senat 20141007 B 10 EG 13/14 B Beschluss § 2 Abs 7 S 1 BEEG vom 09.12.2010, § 2 Abs 8 BEEG vom 05.12.2006, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 N

§ 160aNr 19). Im Falle eines "auslaufenden Rechts" (hier § 2 BEEG id

F vom 5.12.2006) ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihre Auslegung aus anderen Gründen (namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht) fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (BSG Beschluss vom 17.6.2013 - B 10 EG 6/13 B - Juris; vgl BSG vom 28.11.1975 - 12 BJ 150/75 - SozR 1500 § 160a Nr 19). Zu diesen Voraussetzungen enthält die Beschwerde keinerlei Darlegungen. 8 2. Ebenso wenig legt die Beschwerde hinreichend substantiiert die Voraussetzungen einer Divergenz dar. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). 9 Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. 10

  1. a)Sie führt vielmehr selber aus, dass das LSG nicht einem vorhandenen Rechtssatz des BSG widersprochen, sondern den vom BSG entwickelten Rechtssatz auf eine anders geartete Fallgestaltung übertragen, also gerade keine eigenen rechtlichen Maßstäbe entwickelt hat, die den Maßstäben des BSG widersprechen. 11
  2. b)Die von der Beschwerde wiedergegebene Wendung des BVerfG von einer "einkommensabhängigen Ausgestaltung des Elterngeldes" enthält bereits keinen abstrakten, tragenden Rechtssatz, von dem das LSG abweichen könnte, sondern beschreibt lediglich in allgemeiner Weise das Regelungsprogramm des Gesetzgebers. Zudem geht die Beschwerde nicht darauf ein, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung dieses Programms, wie gezeigt, die Abzugsfähigkeit von Versicherungsbeiträgen gerade auf Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung beschränken wollte und durfte. 12
  3. c)Die von der Beschwerde behauptete Abweichung des angefochtenen Urteils von Art 3 Abs 1 GG hat mit einer Divergenz von höchstrichterlicher Rechtsprechung nichts zu tun, sondern behauptet lediglich einen Verfassungsverstoß durch das Urteil. Insoweit geht die Beschwerde indes nicht auf die zitierte Rechtsprechung des BSG ein, das die unterschiedlichen Behandlung von Pflichtbeiträgen und sonstigen Versicherungsbeiträgen unter dem Blickwinkel von Art 3 Abs 1 GG nicht beanstandet hat. Ohnehin ist die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (

§ 160aNr 7).

13 3. Auch den behaupteten Verfahrensmangel hat die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Soweit die Beschwerde insoweit rügt, bei zutreffender rechtlicher Wertung wäre die Anfechtung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids der Beklagten durch die Klägerin als begründet zu qualifizieren gewesen, so legt sie in keiner Weise einen Verfahrensfehler dar, sondern rügt die Anwendung des materiellen Rechts durch die Beklagte und das LSG. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall ist aber, wie ausgeführt, nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (

§ 160aNr 7).

14 Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG). 15 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 16 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE126391012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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