← Deutschland

BSG B 12 SF 2/10 S

KSRE126391517 ECLI:DE:BSG:2010:100310BB12SF210S0 BSG 12. Senat 20100310 B 12 SF 2/10 S Beschluss § 57 Abs 1 S 1 SGG, § 58 Abs 1 Nr 4 SGG, § 98 S 1 SGG, § 17a Abs 1 GVG, § 17a Abs 2 GVG, Art 3 Abs 1 GG

§ 57aNr 2).

6 Zum zuständigen Gericht ist das SG für das Saarland zu bestimmen, weil dieses an den Verweisungsbeschluss des SG Mainz vom 5.2.2010 gebunden ist. 7 Gemäß § 98 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist ein Verweisungsbeschluss wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit für das Gericht, an das verwiesen wurde, bindend. Dies gilt im Interesse des verfassungsrechtlich gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) und einer möglichst zügigen sachlichen Entscheidung grundsätzlich unabhängig von der Verletzung prozessualer oder materieller Vorschriften. Den Streit der beteiligten Gerichte über den Anwendungsbereich von Regelungen über die örtliche Zuständigkeit zu entscheiden oder in jedem Einzelfall die Richtigkeit des dem Verweisungsbeschluss zugrunde liegenden Subsumtionsvorgangs zu überprüfen, ist gerade nicht Aufgabe des gemeinsam übergeordneten Gerichts im Verfahren nach § 58 Abs 1 Nr 4 SGG. 8 Ausnahmsweise kommt dem Verweisungsbeschluss dann keine Bindungswirkung zu, wenn die Verweisung auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze oder einem willkürlichen Verhalten beruht (vgl BSG, Beschlüsse vom 25.2.1999, B 1 SF 9/98 S, SozR 3-1720 § 17a Nr 11 S 19 ff, vom 27.5.2004, B 7 SF 6/04 S,

§ 57aNr 2 Rd

Nr 11, vom 1.6.2005, B 13 SF 4/05 S,

§ 58Nr 6 Rd

Nr 15, und vom 8.5.2007, B 12 SF 3/07 S,

§ 57Nr 2 Rd

Nr 4, sowie Bundesverfassungsgericht vom 19.12.2001, 1 BvR 814/01, NVwZ-RR 2002, 389). Willkürlich ist eine gerichtliche Entscheidung dann, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar ist, sodass sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht und deshalb auch Art 3 Abs 1 GG verletzt. Allein ein offensichtlicher Irrtum eines Gerichts lässt die Bindungswirkung nicht entfallen. Danach ist für eine vom Verweisungsbeschluss des SG Mainz abweichende Bestimmung des örtlich zuständigen SG kein Raum. 9 Das SG für das Saarland ist danach bereits deshalb für die Entscheidung örtlich zuständig, weil der Verweisungsbeschluss des SG Mainz nach § 98 Satz 1 SGG, § 17a Abs 2 GVG unanfechtbar (§ 98 Satz 2 SGG) und für das SG für das Saarland bindend ist (§ 17a Abs 1 GVG). Der Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze, soweit sie hier zu beachten sind. Die knappe Begründung des Beschlusses ist kein solcher Verstoß. 10 Die Entscheidung des SG Mainz ist auch nicht willkürlich. Selbst wenn das SG Mainz möglicherweise die Vorschrift des § 57 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG fehlerhaft angewandt hat, nach der sich die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts zunächst nach dem Wohnsitz des Klägers zur Zeit der Klageerhebung bzw der Antragstellung richtet und nur in Ermangelung eines Wohnsitzes nach dem Aufenthaltsort, war seine Rechtsauffassung nicht unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt unvertretbar. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er iS des § 30 Abs 3 Satz 1 SGB I (vgl BSG, 17.5.1989, 10 RKg 19/88, BSGE 65, 84, 86) eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ein Wohnsitz wird aufgegeben, wenn die Wohnung aufgelöst oder nicht nur vorübergehend nicht mehr benutzt wird (vgl BSG, 29.5.1991, 4 RA 38/90, SozR 3-1200 § 30 Nr 5 S 8) . Hat jemand keinen Wohnsitz, wird auf den Aufenthaltsort abgestellt. Das ist der Ort faktischer Anwesenheit, die nicht "gewöhnlich" iS des § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I zu sein braucht, jedoch eine gewisse Dauer haben muss (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 57 RdNr 7 mwN) . 11 Vorstehend bestanden im Zeitpunkt seines Verweisungsbeschlusses (vgl BSG, 1.6.2005, B 13 SF 4/05 S,

§ 58Nr 6 Rd

Nr 12) für das SG Mainz konkrete Anhaltspunkte für eine Wohnsitzaufgabe des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung und für einen Aufenthalt von gewisser Dauer in S. So hatte der Antragsteller selbst angegeben, obdachlos zu sein und sich in S. aufzuhalten, wohin er zunächst auch seine Post gesandt bekommen wollte. Dieser Sachverhalt wurde auch durch die Antragsgegnerin bestätigt, die über einen Leistungsbezug in S. und daneben über dort mitgeteilte Bemühungen des Klägers um den Verkauf seines Hauses berichtet hat. Der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Antragstellung hat sich auch nicht durch die mit Schreiben vom 2.2.2010 übermittelte Erklärung des Antragstellers geändert, sich wieder in die P. begeben zu wollen, wenn auch diese Erklärung dem SG Mainz Anlass gegeben hätte, sich mit der Frage der Dauer- und Ernsthaftigkeit der Wohnsitzaufgabe näher auseinanderzusetzen. Dabei wäre jedoch auch zu würdigen gewesen, dass der Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen hat, nicht sagen zu können, wann er nach der an die Anschrift seines Hauses gesandten Post schauen könne, was darauf schließen lässt, dass er dort nicht wieder einziehen wollte. Die fehlende Auseinandersetzung mit der Frage einer möglicherweise nicht dauerhaften Aufgabe des Wohnsitzes im Zeitpunkt der Antragstellung macht die Verweisung des Rechtsstreits an das SG für das Saarland uU im Ergebnis falsch, jedoch nicht im oben dargelegten Sinne willkürlich, zumal auch andere Umstände, die darauf schließen lassen könnten, dass die Entscheidung des SG Mainz auf sachfremden Erwägungen beruht haben könnte, nicht ersichtlich sind. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE126391517&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.