9 Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (
BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (
BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Ferner ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35;
auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). 10 Die Beschwerde hat nicht dargelegt, dass der Kläger seinerseits alles Erforderliche unternommen hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. 11 Nach § 111 Abs 1 S 1 Alt 1 SGG kann der Vorsitzende das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Die Anordnung steht danach grundsätzlich im Ermessen des Gerichts und lässt ihm einen großen Entscheidungsspielraum (BSG Urteil vom 15.7.1992 - 9a RV 3/91 - Juris). Auch Art 103 Abs 1 GG und § 62 SGG verlangen nicht, dass der Beteiligte stets selbst gehört wird. Das Gericht ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, etwa durch Anordnung des persönlichen Erscheinens unter Übernahme der Fahrtkosten, dass jeder Beteiligte auch persönlich vor dem Gericht auftreten kann (BSG Beschluss vom 23.4.2009 - B 13 R 15/09 B - Juris RdNr 11 mwN). Die Anordnung persönlichen Erscheinens kann aber geboten sein, um dem Beteiligten Gelegenheit zum mündlichen Vortrag zu geben, wenn die Aufforderung zum schriftlichen Vortrag keine erschöpfende Sachverhaltsaufklärung gewährleistet. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Erscheinen auf eigene Kosten sich als praktisch undurchführbar erweist, wenn also das Kostenrisiko den Zugang zum Gericht versperrt (
BSG Urteil vom 15.7.1992 - 9a RV 3/91 - Juris). 12 Insoweit hat die Beschwerde bereits nicht substantiiert dargelegt, warum es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, sich vorab an das LSG zu wenden um sicherzustellen, dass er den Termin wahrnehmen und sich damit rechtliches Gehör verschaffen konnte, falls erforderlich unter Anordnung des persönlichen Erscheinens und Übernahme der Fahrtkosten. Von sich aus musste sich die Anordnung des persönlichen Erscheinens dem LSG in der konkreten Prozesssituation nicht aufdrängen. Denn als Inhaber der Merkzeichen G und B durfte der Kläger, um das Gericht zu erreichen, zusammen mit einer Begleitperson kostenlos den öffentlichen Nahverkehr nutzen,
Darüber hinaus war er laut Feststellungen des SG bei der Fortbewegung ohnehin nicht auf fremde Hilfe angewiesen, sondern vielmehr ohne große Anstrengung zu selbstständiger Fortbewegung in der Lage. Abgesehen davon hätte das LSG auch noch nachträglich das persönliche Erscheinen des Klägers nach § 191 Halbs 2 SGG für geboten erklären und damit eine Übernahme der Fahrtkosten des Klägers durch die Staatskasse sicherstellen können, wenn der Kläger die Chance ergriffen hätte, das Berufungsgericht durch seinen mündlichen Vortrag von der Notwendigkeit seines persönlichen Erscheinens zu überzeugen. 13 Soweit die Beschwerde vorträgt, der Kläger habe den standardisierten Text der Ladung so verstanden, er solle nicht kommen und es komme auf seine Sichtweise nach Ansicht des Gerichts ohnehin nicht an, so erschließt sich nicht, warum der Kläger nicht jedenfalls dem von ihm zuvor erstrittenen Zurückverweisungsbeschluss des BSG unzweifelhaft entnehmen konnte, dass ihm das LSG nunmehr durch die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung gerade die Gelegenheit einräumen musste und wollte, sich persönlich Gehör zu verschaffen. Gegebenenfalls hätte sich der Kläger diesen Beschluss von seinen Prozessbevollmächtigten erläutern lassen können, die ihn im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde vertreten haben. Denn das Mandat des Prozessbevollmächtigten wird in der Regel noch zumindest eine kurze Erläuterung einer im Rahmen der Mandatsausübung erwirkten Gerichtsentscheidung umfassen. 14 Unabhängig vom Vorstehenden hat die Beschwerde jedenfalls ohnehin nicht dargetan, welches Vorbringen des Klägers der vermeintliche Gehörsverstoß verhindert haben soll und inwieweit die Entscheidung darauf beruhen könnte. Angesichts der behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs, bei der anders als bei der Verletzung von § 153 Abs 4 SGG ein absoluter Revisionsgrund hier nicht in Frage steht, ist eine solche Darlegung nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zwingend erforderlich, von der Beschwerde aber unterlassen worden. Der Kläger begehrte im Berufungsverfahrens zuletzt im Wesentlichen noch die Zuerkennung des Merkzeichens aG. Die Beschwerde macht aber keinerlei Ausführungen dazu, was der Kläger der Verneinung der tatsächlichen Voraussetzungen dieses Merkzeichens (
dazu etwa BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 5/05 R - Juris mwN) durch die Instanzgerichte, die dafür die gesamte Aktenlage gewürdigt und sich insbesondere auf die Ausführungen des vom SG gehörten Sachverständigen Dr. N.gestützt haben, mit irgendeiner Aussicht auf Erfolg entgegensetzen wollte. Die vage Angabe, der Kläger hätte beim LSG weitere Gesichtspunkte vortragen können, die seinen Anspruch auf das Merkzeichen aG untermauert hätten, genügt nicht, um das durch den vermeintlichen Gehörsverstoß verhinderte Vorbringen substantiiert darzulegen. 15 Der von der Beschwerde angekündigte Vortrag zur Aufklärung eines sprachlichen Missverständnisses des Klägers hinsichtlich der Voraussetzungen des Merkzeichens G hätte ersichtlich nicht entscheidungsrelevant werden können, weil dieses Merkzeichen nicht Streitgegenstand des Berufungsverfahrens war. 16 Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG). 17 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (
18 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE126510212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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