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BSG B 10 ÜG 2/13 R

KSRE126631512 ECLI:DE:BSG:2014:030914UB10UEG213R0 BSG 10. Senat 20140903 B 10 ÜG 2/13 R Urteil § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 2 S 1 GVG, § 198 Abs 2 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 3 GVG,

§ 198Nr 1, Rd

Nr 25). Denn das ÜGG geht maßgeblich auf die Forderung des EGMR zurück, die Mitgliedstaaten des Europarates sollten zur Entlastung des Gerichtshofs ein solches Rechtsinstitut schaffen (vgl ua EGMR Individualbeschwerde Nr 75529/01 Sürmeli/Deutschland). 24 Ausgangspunkt und erster Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die in § 198 Abs 6 Nr 1 GVG definierte Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Kleinste im Geltungsbereich des ÜGG relevante Zeiteinheit ist hierbei der Monat. Beide gerichtliche Ausgangsverfahren haben eine erhebliche Gesamtdauer erreicht, bevor sie am 28.6.2011 durch einen gerichtlichen Vergleich beendet wurden. Bis dahin hatte das Verfahren über die Rentenantragstellung nach den Feststellungen des LSG rund sechs Jahre und sechs Monate (seit dem 10.12.2004), dasjenige über die Alg-Bewilligung - einschließlich der Zeit seiner förmlichen Aussetzung - rund sieben Jahre und acht Monate gedauert (seit dem 29.10.2003). 25 In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens an den von § 198 Abs 1 S 2 GVG genannten Kriterien zu messen, die auch unter Heranziehung der Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG auszulegen und zu vervollständigen sind (bb bis ff). 26 Bei der Feststellung der Tatsachen, die zur Ausfüllung der von § 198 Abs 1 S 2 GVG genannten unbestimmten Rechtsbegriffe erforderlich sind, kommt dem Entschädigungsgericht ein erheblicher tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zu. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob das Entschädigungsgericht den Bedeutungsgehalt der unbestimmten Rechtsbegriffe aus § 198 Abs 1 S 2 GVG und damit den rechtlichen Rahmen zutreffend erkannt und ihn ausfüllend alle erforderlichen Tatsachen festgestellt und angemessen berücksichtigt hat, ohne Denkgesetze bzw allgemeine Erfahrungssätze zu verletzen (vgl BGH Urteil vom 5.12.2013 - III ZR 73/13 - BGHZ 199, 190 RdNr 47 mwN) oder gegen seine Amtsermittlungspflicht zu verstoßen. Maßgeblich ist, wie das Gericht die Lage aus seiner ex-ante-Sicht einschätzen durfte (BGH Urteil vom 13.2.2014 - III ZR 311/13 - NJW 2014, 1183, Juris RdNr 47; BVerwG Urteil vom 11.7.2013 - 5 C 23/12 D - BVerwGE 147, 146 RdNr 41). 27 Auf dieser Grundlage ergibt erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 =

§ 198Nr 1, Rd

Nr 26; BGH Urteil vom 13.3.2014 - III ZR 91/13 - NJW 2014, 1816, Juris RdNr 31). Dabei geht der Senat davon aus, dass vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls die Verfahrensdauer jeweils insgesamt noch als angemessen anzusehen ist, wenn eine Gesamtverfahrensdauer, die zwölf Monate je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht (gg). 28

  1. bb)Das LSG hat im Ausgangspunkt die Bedeutung der Ausgangsverfahren rechtsfehlerfrei in seine Bewertung der Angemessenheit eingestellt. 29 Die von § 198 GVG genannte Bedeutung eines Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. Der EGMR hat deshalb eine besondere Bedeutung von Verfahren ua dann angenommen, wenn es um die finanzielle Versorgung in Renten- oder Arbeitssachen sowie um andere Verfahren wegen sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche ging (vgl EGMR Urteil vom 8.6.2006 - Individualbeschwerde Nr 75529/01 Sürmeli/Deutschland, RdNr 133, NJW 2006, 2389; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar Art 6, RdNr 262; BVerwGE 147, 146). Zur Bedeutung der Sache iS von § 198 Abs 1 S 2 GVG trägt dabei im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung bei (Priebe in: Festschrift für Werner von Simson, <1983> S 301 f). Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen auswirkt (vgl Magnus, ZZP 2012, S 75, 76). 30 Insofern hat das LSG für das Revisionsgericht nicht angreifbar das Interesse der Klägerin am Ausgang der beiden Verfahren zusammen bewertet und ist von einer ungefähr durchschnittlichen Bedeutung ausgegangen, da die Klägerin zwar einerseits während des laufenden Verfahrens bereits Altersrente bezog, andererseits eine Mehrgewährung von ca 250 Euro monatlich für mehrere Jahre durch den längeren Bezug von Alg und eine - wenn auch nicht allzu hoch - zu erwartende Erhöhung der anschließenden Altersrente angestrebt hat. 31
  2. cc)Ebenso wenig sind Rechtsfehler zu erkennen, soweit das LSG einen im Ergebnis wegen der Verknüpfung mit dem Verfahren wegen Rentenantragstellung noch durchschnittlichen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeitsgrad des Ausgangsverfahrens wegen Alg-Bewilligung angenommen hat. 32
  3. dd)Das LSG hat keine dem Verhalten der Klägerin zurechenbare Verlängerung der Ausgangsverfahren feststellen können. 33
  4. ee)Das Entschädigungsgericht (LSG) hat schließlich im Ausgangspunkt zutreffend die Prozessleitung des Ausgangsgerichts in seine Erwägungen einbezogen. 34 § 198 GVG nennt als Kriterien zur Bestimmung der Angemessenheit mit Blick auf die Prozessakteure das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter nur beispielhaft. Darüber hinaus hängt eine Verletzung von Art 6 EMRK durch den Staat wesentlich davon ab, ob ihm zurechenbare Verhaltensweisen des Gerichts zur Überlänge des Verfahrens geführt haben. Maßgeblich sind Verzögerungen, vgl § 200 GVG, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens (vgl Bub, Deutsche Richterzeitung 2014, S 94), insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 13.8.2012 - 1 BvR 1098/11 - Juris). Keinen sachlichen Grund stellt von vornherein eine unzureichende sachliche oder personelle Ausstattung der Justiz generell oder speziell des Ausgangsgerichts dar. Beruht die Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit auf einer strukturellen Überlastung der Justiz und drückt sich darin eine generelle Vernachlässigung des Anspruchs aus Art 6 EMRK, Art 19 Abs 4 GG aus, wiegt der resultierende Grundrechtsverstoß besonders schwer (vgl BVerfG Stattgebender Kammerbeschluss vom 5.8.2013 - 1 BvR 2965/10 - Juris). 35
  5. ff)Bei seiner Beurteilung der Prozessleitung des Ausgangsgerichts ist das Entschädigungsgericht (LSG) im Grundsatz von einem zutreffenden Überprüfungsmaßstab ausgegangen, hätte allerdings - dazu unter
  6. gg)- bei der richtigen Anwendung dieses Maßstabs die Dauer des Verfahrens wegen Alg-Bewilligung in der Berufungsinstanz nicht allein mit Verweis auf das gleichzeitig anhängige Verfahren wegen Rentenantragstellung unbeanstandet lassen dürfen. 36 Das Entschädigungsverfahren eröffnet keine weitere Instanz, um das Handeln des Ausgangsgerichts einer rechtlichen Vollkontrolle zu unterziehen. Daher hat das Entschädigungsgericht die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und -gestaltung zugrunde legt, nicht infrage zu stellen, soweit sie nicht geradezu willkürlich erscheinen. Zudem räumt die Prozessordnung dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei seiner Entscheidung darüber ein, wie es das Verfahren gestaltet und leitet (vgl Roller, Deutsche Richterzeitung 2012, Beilage zum Heft 6, S 1, 4; BVerfG Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.11.2011 - 1 BvR 3155/09 - Juris RdNr 7; Beschluss vom 16.12.1980 - 2 BvR 419/80 - BVerfGE 55, 349, 369; vgl BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1/13 D - Juris RdNr 18 mwN <Gestaltungsspielraum>; BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Juris RdNr 69 ff <erheblicher Gestaltungsspielraum>; vgl BGH Urteil vom 5.12.2013 - III ZR 73/13 - BGHZ 199, 190, Juris RdNr 44 <Ermessen>). Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art 6 Abs 1 EMRK bzw des Grundrechtes Art 19 Abs 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat. Denn dieses Ziel ist ebenfalls vom Anspruch auf effektiven Rechtsschutz umfasst (vgl BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Juris RdNr 70; Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 198 GVG RdNr 22). 37 Wann und wie das Verfahren - insbesondere in der Zusammenschau mit den sonstigen bei Gericht anhängigen Fällen - am besten zu fördern ist, entscheidet das Ausgangsgericht in der konkreten Situation aus seiner Kenntnis der Akten, der Beteiligten und des bisherigen Verfahrensablaufs. Beim Denken und Erarbeiten darf es dabei auch eigene Vorstellungen zum Wann miterwägen (vgl Baumbach/Lauterbach, ZPO, 72. Aufl 2014, § 198 GVG RdNr 13 unter "Arbeitsgewohnheit"). Allerdings müssen die Gerichte bei ihrer Verfahrensleitung stets die Gesamtdauer des Verfahrens im Blick behalten. Mit zunehmender Dauer des Verfahrens verdichtet sich die aus dem Justizgewährleistungsanspruch resultierende Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (vgl BVerfG Beschlüsse vom 14.12.2010 - 1 BvR 404/10 - SozR 4-1100 Art 19 Nr 10, Juris RdNr 11 und vom 1.10.2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789, 790 mwN). Jedenfalls für Verfahren von hinreichender Bedeutung (vgl Priebe in: Festschrift für Werner von Simson, S 287, 302) verbietet sich ab einem gewissen Zeitpunkt (weitere) Untätigkeit oder eine zögerliche Verfahrensleitung (vgl Stattgebende Kammerbeschlüsse des BVerfG vom 20.7.2000 - 1 BvR 352/00 - NJW 2001, 214, Juris RdNr 11 und vom 22.8.2013 - 1 BvR 1067/12 - NJW 2013, 3630, Juris RdNr 32). Richterliche Verhaltensweisen, die zu Beginn eines Verfahrens grundrechtlich gesehen noch unbedenklich, wenn auch möglicherweise verfahrensökonomisch nicht optimal erscheinen mögen, können bei zunehmender Verfahrensdauer in Konflikt mit dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit geraten. Das gilt etwa für die Setzung großzügiger Fristen zur Stellungnahme, den mehrfachen Austausch von Schriftsätzen ohne richtungweisende Einflussnahme des Gerichts und ohnehin für sog Schiebeverfügungen. 38
  7. gg)Ausgehend von diesen Grundsätzen tragen die Feststellungen des LSG nicht seinen Schluss, die gesamte Länge des Verfahrens über die Alg-Bewilligung in der Berufungsinstanz sei sachlich gerechtfertigt gewesen. Vielmehr hat das LSG im konkret entschiedenen Einzelfall die Grenzen des prozessualen Ermessensspielraums des Ausgangsgerichts zu weit gezogen. 39 Soweit das Entschädigungsgericht allerdings festgestellt hat, das Klageverfahren wegen Alg-Bewilligung habe bei einer Gesamtlänge von weniger als einem Jahr überhaupt keine längeren Phasen der Untätigkeit des Gerichts aufgewiesen, bindet dies den Senat nach § 163 SGG. Denn die Klägerin hat dagegen keine zulässigen Revisionsrügen erhoben. Damit kann ihr Entschädigungsbegehren wegen einer unangemessenen Dauer dieses Klageverfahrens schon deshalb keinen Erfolg haben. 40 Hinsichtlich des Berufungsverfahrens ist die Annahme des LSG, die Aussetzung rechtfertige die dadurch entstandene Verlängerung der Verfahrensdauer, nicht grundsätzlich zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des BVerfG zum Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit aus Art 19 Abs 4 GG muss eine Aussetzungsentscheidung die mögliche Verfahrensverlängerung mit den Gesichtspunkten der Verfahrensökonomie sowie gegebenenfalls der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen abwägen. Dabei haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen. Eine Verzögerung des vorgreiflichen Rechtsstreites ist ebenfalls ein Gesichtspunkt, dem bei der Ausübung des Ermessens Rechnung zu tragen ist. Im Fall einer ermessensfehlerhaften Entscheidung fällt die durch die Aussetzung verursachte Verfahrensverlängerung in den Verantwortungsbereich des Gerichts (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG vom 5.8.2013 - 1 BvR 2965/10 - Juris RdNr 20). 41 Angesichts des aufgezeigten weiten prozessualen Gestaltungsspielraums des Ausgangsgerichts sowie vor allem des Umstands, dass die Klägerin der Aussetzung ausdrücklich zugestimmt hatte (vgl BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Juris RdNr 83), erscheint diese für sich genommen daher noch nicht als unverhältnismäßig, obgleich es an einer echten Vorgreiflichkeit im engeren Sinne fehlte. 42 Das LSG hat allerdings nicht nur die Zeit der Aussetzung des Verfahrens wegen Alg-Bewilligung als solche vom 10.5.2005 bis zum 5.12.2007 als sachlich gerechtfertigt angesehen. Vielmehr hat es darüber hinaus auch nach Wiederaufnahme dieses Verfahrens einen sachlichen Grund für das weitere Zuwarten des Ausgangsgerichts darin gesehen, trotz der formalen Aufhebung der Aussetzung hätten die Gründe für das Abwarten der Entscheidung im gleichzeitig anhängigen Verfahren über die Rentenantragstellung fortbestanden. Das Gericht habe deshalb offenkundig im Interesse der Klägerin gehandelt. Damit verkennt das LSG, dass die rechtfertigende Wirkung der Aussetzung des Verfahrens über die Alg-Bewilligung jedenfalls mit ihrer formellen Aufhebung im Jahr 2007 durch das LSG endete, zudem die Klägerin auf Fortführung beider Verfahren gedrungen hatte. Das Ausgangsgericht konnte sich damit für seine Untätigkeit nicht mehr auf die Zustimmung der Klägerin berufen. Eine weitere Verlängerung des bereits seit Oktober 2003 anhängigen Verfahrens über die Alg-Bewilligung ließ sich daher spätestens nach der Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses im Jahr 2007 jedenfalls nicht mehr mit Blick auf das Verfahren wegen Rentenantrags rechtfertigen. Denn zu diesem Zeitpunkt war jenes Verfahren ebenfalls in die Berufungsinstanz gelangt, nachdem es nach den Feststellungen des LSG bereits in der ersten Instanz zu Verzögerungen gekommen war. Die bereits eingetretene Verzögerung und die während der Aussetzung verstrichene Zeit von rund zweieinhalb Jahren bewirkten eine gesteigerte Prozessförderungspflicht des Ausgangsgerichts (vgl stattgebende Kammerbeschlüsse des BVerfG vom 20.7.2000 - 1 BvR 352/00 - NJW 2001, 214, Juris RdNr 11 und vom 22.8.2013 - 1 BvR 1067/12 - NJW 2013, 3630, Juris RdNr 32). Das LSG hat keine sachlichen Gründe dafür festgestellt, warum der zuständige Senat des Ausgangsgerichts nicht schon früher beide Verfahren gemeinsam hätte betreiben und zum Abschluss bringen können, wie er es schließlich erst im Jahr 2011 getan hat. Von vornherein keinen Rechtfertigungsgrund könnte eine etwaige Überlastung der Richter des Ausgangsgerichts liefern, falls diese die beiden genannten Berufungsverfahren wegen vieler anderer, ebenfalls und vorrangig zu erledigender Verfahren nicht vorantreiben konnten. Daraus resultiert kein Schuldvorwurf an die Richter, der im Zusammenhang mit § 198 GVG ohnehin ohne Relevanz wäre. Vielmehr ist das Land verpflichtet, die Gerichte ausreichend mit Personal und Sachmitteln auszustatten. 43
  8. hh)Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Entschädigungsgericht wird dieses Folgendes berücksichtigen müssen: Die Bestimmung der maximal zulässigen, noch angemessenen Verfahrenslaufzeit kann jeweils nur aufgrund einer abschließenden Gesamtbetrachtung und -würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls insbesondere mit Blick auf die von § 198 Abs 1 S 2 GVG benannten Kriterien erfolgen (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 =

§ 198Nr 1, Rd

Nr 28; BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1/13 D - Juris RdNr 28). Die Feststellung längerer Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten führt noch nicht zwangsläufig zu einer unangemessenen Verfahrensdauer. Handelt es sich bei den genannten Zeiten bereits um Verzögerungen im Sinne des GVG, weil sie in den Verantwortungsbereich des Gerichts fallen, so können sie in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden (vgl BGH Urteil vom 13.3.2014, aaO, Juris RdNr 33 mwN; BGH Urteil vom 13.2.2014, aaO, Juris RdNr 28 mwN; BVerwG, aaO, Juris RdNr 12; EGMR, Individualbeschwerde Nr 36853/05 - Metzele/Deutschland, amtlicher Umdruck S 7). 44 Aus dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit folgt kein Recht auf sofortige Befassung des Gerichts mit jedem Rechtsschutzbegehren und dessen unverzügliche Erledigung. Bereits aus nachvollziehbaren Gründen der öffentlichen Personalwirtschaft ist es gerichtsorganisatorisch mitunter unvermeidbar, Richtern oder Spruchkörpern einen relativ großen Bestand an Verfahren zuzuweisen. Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren, die bei einem Gericht anhängig oder einem Spruchkörper bzw Richter zugewiesen sind, ist insoweit schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und wird auch von Art 20 Abs 3 GG bzw Art 6 Abs 1 S 1 EMRK nicht verlangt (vgl BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126). Je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels und abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits sowie vom Verhalten des Rechtsschutzsuchenden sind ihm gewisse Wartezeiten zuzumuten. Grundsätzlich muss dabei jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen (BGH Urteil vom 13.3.2014 - III ZR 91/13 - NJW 2014, 1816, Juris RdNr 34). Ebenso sind Gerichte - unter Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes - berechtigt, einzelne (ältere und jüngere) Verfahren aus Gründen eines sachlichen, rechtlichen, persönlichen oder organisatorischen Zusammenhangs zu bestimmten Gruppen zusammenzufassen oder die Entscheidung einer bestimmten Sach- oder Rechtsfrage als dringlicher anzusehen als die Entscheidung anderer Fragen, auch wenn eine solche zeitliche "Bevorzugung" einzelner Verfahren jeweils zu einer längeren Dauer anderer Verfahren führt. 45 Obwohl die maßgebliche Gesamtabwägung nach den Vorgaben des § 198 Abs 1 S 2 GVG in jedem Einzelfall durchzuführen ist und der Gesetzgeber von der Einführung bestimmter Grenzwerte (Fristen) für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen hat (vgl BT-Drucks 17/3802 S 18; Senatsurteile vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 =

§ 198Nr 1 und B 10 ÜG 2/12 KL - jeweils zu Rd

Nr 25 ff mwN), lässt es sich zur Gewährleistung möglichst einheitlicher Rechtsanwendung und damit aus Gründen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit andererseits nicht vermeiden, in Entschädigungssachen zeitraumbezogene Konkretisierungen vorzunehmen. Dies jedenfalls dort, wo derartige Konkretisierungen aufgrund vorgefundener Übereinstimmungen sowohl in der Struktur zahlreicher sozialgerichtlicher Verfahren als auch ihrer Bearbeitung durch die Gerichte vertretbar sind (vgl dazu BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126, Juris RdNr 64). Der Senat geht zu diesem Zweck aufgrund der besonderen Natur sozialgerichtlicher Verfahren derzeit von folgenden Grundsätzen aus: Die persönliche und sachliche Ausstattung der Sozialgerichte muss einerseits so beschaffen sowie die gerichtsinterne Organisation der Geschäfte (Geschäftsverteilung, Gestaltung von Dezernatswechseln etc) so geregelt sein, dass ein Richter oder Spruchkörper die inhaltliche Bearbeitung und Auseinandersetzung mit der Sache wegen anderweitig anhängiger ggf älterer oder vorrangiger Verfahren im Regelfall nicht länger als zwölf Monate zurückzustellen braucht. Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten. 46 Eine Verfahrensdauer von bis zu zwölf Monaten je Instanz ist damit regelmäßig als angemessen anzusehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann. Diese Zeitspanne muss und wird in der Regel nicht vollständig direkt im Anschluss an die Erhebung der Klage bzw die Einlegung der Berufung liegen, in der das Gericht normalerweise für einen Schriftsatzwechsel sorgt und Entscheidungsunterlagen beizieht. Die Vorbereitungs- und Bedenkzeit kann vielmehr auch am Ende der jeweiligen Instanz liegen und in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein. Für diese Zwölfmonatsregel spricht ua die Regelung des § 198 Abs 5 S 1 GVG; danach kann eine Klage zur Durchsetzung des Anspruchs aus Abs 1 der Vorschrift frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Eine gewisse Vorbereitungs- und Bedenkzeit der Gerichte akzeptiert auch der EGMR, dessen Rechtsprechung maßgeblich dem ÜGG zugrunde liegt. Wie die Analyse seiner Urteile zeigt, beanstandet der Gerichtshof regelmäßig nicht die Dauer solcher Verfahren, die nicht besonders eilbedürftig sind und die je Instanz nicht länger als 2 Jahre und insgesamt nicht länger als 5 Jahre dauern (vgl F. Calvez, Length of court proceedings in the member States of the Council of Europe based on the case law of the European Court of Human Rights,

  1. Aufl 2012, S 66 mwN; vgl Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, Art 6 RdNr 249 mwN; Meyer-Ladewig, EMRK,
  2. Aufl 2011, Art 6 RdNr 199). Nicht jede Periode gerichtlicher Untätigkeit führt nach der Rechtsprechung des EGMR zwingend zu einem Entschädigungsanspruch; vielmehr ist sie in einem gewissen Verfahrensstadium vertretbar, solange die Gesamtverfahrensdauer nicht als überlang erachtet werden kann (vgl ua EGMR, Individualbeschwerde Nr 32842/96 Nuutinen/Finnland, RdNr 110; Individualbeschwerde Nr 7759/77 Buchholz/Deutschland, RdNr 63). 47 Beruht die Verfahrensdauer, die die genannte Dauer von zwölf Monaten je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung (zB Zeit für Einholung von Auskünften, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, Beiziehung von Akten) oder wird sie maßgeblich durch das Verhalten des Klägers, anderer Verfahrensbeteiligter oder Dritter verlängert, so macht selbst dies die Verfahrensdauer in der Regel ebenfalls noch nicht unangemessen. Anderes gilt für Zeiten, in denen eine Sache über zwölf Monate hinaus ("am Stück" oder immer wieder für kürzere Zeiträume) ohne sachlichen Grund "auf Abruf" liegt, ohne dass das Verfahren zeitgleich inhaltlich betrieben wird, oder sich auf sog Schiebeverfügungen beschränkt. 48 Die genannten Orientierungswerte gelten allerdings nur, wenn sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien von § 198 Abs 1 S 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen. Damit ändert die Zwölfmonatsregel nichts am Vorrang der Einzelfallbetrachtung, sondern verschiebt lediglich die sachlichen Anforderungen an die Verfahrensförderung entlang zeitlicher Grenzen. 49 Nach diesen Vorgaben tragen die Feststellungen des LSG nicht seinen Schluss, das Verfahren über die Alg-Bewilligung habe auch nach seiner Wiederaufnahme in der Berufungsinstanz mit Blick auf das gleichzeitig anhängige Verfahren keine Verzögerungen aufgewiesen und deshalb nicht unangemessen lange gedauert. 50 Bei der noch ausstehenden abschließenden Gesamtabwägung hinsichtlich des Verfahrens wegen Alg-Bewilligung darf das LSG dem Ausgangsgericht gleichwohl eine ausreichende Vorbereitungs- und Bedenkzeit einräumen, die nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden muss. Das LSG wird allerdings zu erwägen haben, ob insoweit die vom Senat regelmäßig akzeptierte Zeitspanne von zwölf Monaten noch angemessen ist, oder ob nach den besonderen Umständen dieses Einzelfalls, insbesondere wegen der bereits verstrichenen Dauer des Verfahrens, des Alters und der besonderen Lebenssituation der älteren Klägerin an der Schwelle zwischen Arbeitsleben und Rentenbezug und der daraus resultierenden Bedeutung beider Verfahren für sie nicht ausnahmsweise eine kürzere oder gar keine Vorbereitungs- und Bedenkzeit anzusetzen ist. 51 Sollte das LSG nach diesen Grundsätzen im wieder eröffneten Klageverfahren zu dem Schluss einer unangemessenen Dauer auch des Verfahrens wegen Alg-Bewilligung kommen, so wird es zusätzlich die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben, ob die Klägerin deswegen einen Nachteil iS von § 198 Abs 1 S 1 GVG erlitten hat und dafür eine angemessene Entschädigung verlangen kann. Nachteil iS des Abs 1 sind dabei ua sämtliche immateriellen Folgen eines überlangen Verfahrens; dazu gehört nach den Vorstellungen des Gesetzgebers insbesondere die seelische Unbill durch die lange Verfahrensdauer (Gesetzentwurf BT-Drucks 17/3802 S 19). Ein solcher Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird nach § 198 Abs 2 S 1 GVG vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hier wird das LSG gegebenenfalls prüfen müssen, ob Umstände vorliegen, die - anders als nach seinen Feststellungen im Fall des überlangen Verfahrens wegen Rentenantragstellung - geeignet erscheinen, die gesetzliche Vermutung des § 198 Abs 2 S 1 GVG (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 =

§ 198Nr 1, Soz

R 4-1500 § 202 Nr 1) zu widerlegen. 52 Weitere Voraussetzung für den von der Klägerin verfolgten Entschädigungsanspruch ist es nach § 198 Abs 2 S 2 GVG, dass eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Abs 4 dieser Vorschrift nicht ausreichend ist, insbesondere nicht gemäß § 198 Abs 4 S 1 GVG durch Feststellung des Entschädigungsgerichts, die Verfahrensdauer sei unangemessen lang gewesen. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 =

§ 198Nr 1, Soz

R 4-1500 § 202 Nr 1 mwN), kommt bei festgestellter Überlänge eines Gerichtsverfahrens eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens aber nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Verfahren beispielsweise für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat. Insoweit weist der Senat angesichts des Beklagtenvortrags im Revisionsverfahren vorsorglich auf Folgendes hin: Die Bedeutung des Verfahrensausgangs für den Entschädigungskläger lässt sich jedenfalls nicht mit Blick auf die fehlenden Erfolgsaussichten verneinen. Der Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit soll ua gerade eine lange Unsicherheit des Entschädigungsklägers über seine Ansprüche und die damit verbundenen seelischen Folgen (vgl Gesetzentwurf BT-Drucks 17/3802 S 19) vermeiden. 53 Schließlich wird das Entschädigungsgericht gegebenenfalls zu entscheiden haben, ob der von § 198 Abs 2 S 3 GVG vorgesehene Regelbetrag von 1200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung eines Verfahrens nach den vom LSG festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls gemäß § 198 Abs 2 S 4 GVG unbillig ist, hier wegen der Existenz zweier inhaltlich eng verknüpfter, überwiegend gleichzeitig ablaufender Gerichtsverfahren. Einerseits hat das LSG insoweit die Bedeutung des Verfahrens wegen Alg-Bewilligung bereits bei der Bemessung der Entschädigung für die unangemessene Dauer des Verfahrens wegen Rentenantragstellung berücksichtigt. Andererseits eröffnet S 4 nur für Ausnahmefälle die Möglichkeit, von der 1200 Euro-Pauschale nach oben oder nach unten abzuweichen (vgl Gesetzentwurf BT-Drucks 17/3802 S 20; vgl Marx/Roderfeld, aaO, § 198 GVG RdNr 82, der von atypischen Sonderfällen spricht). 54

  1. Der Senat musste die Revision im Übrigen zurückweisen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des Teils, der sich auf das Klageverfahren wegen der Alg-Bewilligung bezieht (dazu oben II.
  2. c, gg), sondern auch, soweit sich die Revision auf die Gewährung weiterer Entschädigung aufgrund der Dauer des Verfahrens wegen Rentenantragstellung richtet. Wegen der Dauer dieses Gerichtsverfahrens hat die Klägerin keinen Anspruch auf höhere Entschädigung. Vielmehr hat das LSG insoweit die Kriterien des § 198 Abs 1 S 2 GVG jedenfalls sinngemäß zutreffend berücksichtigt und die erforderliche Gesamtabwägung fehlerfrei getroffen. 55 Es hat insbesondere die Prozessleitung des Ausgangsgerichts rechtsfehlerfrei gewürdigt und Verzögerungen von 23 Monaten für das erstinstanzliche und 29 Monaten für das Berufungsverfahren festgestellt. Die zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen über die Zeiten gerichtlicher Untätigkeit ohne sachlichen Grund binden den Senat nach § 163 SGG. Das LSG hat auch keine besonderen Umstände des Einzelfalls aufgezeigt, die insoweit längere oder kürzere Vorbereitungs- und Bearbeitungszeiten als ein Jahr je Instanz rechtfertigen würden. Indem es auf dieser Grundlage die maximale Verfahrenslaufzeit je Instanz auf ein Jahr begrenzt und nicht nur Zeiten fehlender, sondern darüber hinaus solche aktiver Verfahrensförderung eingerechnet hat, hat es zu Gunsten der Klägerin sogar einen noch strengeren als den vom Senat entwickelten Maßstab angelegt. Dies begünstigt diese jedoch lediglich und verhilft ihrer Revision daher nicht zum Erfolg. Ihre Forderung, unterschiedslos jede Zeit ohne sichtbaren Verfahrensfortgang als Verzögerung zu entschädigen und deshalb nicht einmal eine vom LSG berücksichtigte einjährige Bearbeitungs- und Vorbereitungsfrist anzuerkennen, überspannt die aus Art 6 EMRK sowie Art 19 Abs 4 GG abzuleitenden Anforderungen an Rechtsschutz in angemessener Zeit. 56 Die ausdrückliche Feststellung der zeitlich konkretisierten unangemessenen Dauer der Ausgangsverfahren im Tenor des angefochtenen Urteils hat allerdings weder eine Grundlage im SGG noch im GVG. Denn eine Feststellungsklage nach § 55 SGG und damit auch ein entsprechender Feststellungstenor sind neben der auf Entschädigung gerichteten Leistungsklage nach allgemeinen Grundsätzen unzulässig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das streitige Rechtsverhältnis als Teilelement oder Vorfrage eines ohnehin anhängigen Rechtsstreits geltend gemacht wird (vgl BSG Urteil vom 20.4.2010 - B 1/3 KR 22/08 R - BSGE 106, 81 = SozR 4-1500 § 109 Nr 3, SozR 4-6020 Art 6 Nr 4, SozR 4-1500 § 55 Nr 8, SozR 4-2500 § 18 Nr 6; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  3. Aufl 2012, § 55 RdNr 9 mwN). 57 Nichts anderes ergibt sich hier entgegen der Ansicht des LSG aus der Sonderregelung des § 198 Abs 4 GVG. Nach dieser Vorschrift ist eine Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, nur in drei Fällen zulässig, die auf der Grundlage der Feststellungen des LSG allesamt nicht vorliegen: Bei Wiedergutmachung in anderer Weise als durch Geldzahlungen, in besonders schwerwiegenden Fällen oder bei Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 198 Abs 3 GVG. Für die vom LSG offenbar beabsichtigte analoge Rechtsanwendung der Regelung fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke (vgl dazu allgemein BSG Urteil vom 4.5.1999 - B 4 RA 55/98 R - SozR 3-2600 § 34 Nr 1 unter Hinweis auf BSG SozR 4100 § 107 Nr 4 S 4 f). Denn den Gesetzesmaterialien lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Feststellungsantrags für den Normalfall der entschädigungspflichtigen Überlänge nur versehentlich nicht geregelt hätte (vgl Gesetzentwurf BT-Drucks 17/3802 S 22). Er betrachtet vielmehr die Feststellung der Überlänge als eine Art "kleinen Entschädigungsanspruch" und damit als ein Weniger im Verhältnis zum Anspruch auf Entschädigung in Geld (vgl Marx/Roderfeld, aaO, § 198 GVG RdNr 90). Die von ihm geregelten Möglichkeiten des Feststellungstenors stehen somit in einem abgestuften System. In Konstellationen, in denen Anspruch auf Entschädigung in Geld trotz festgestellter Überlänge nicht durchgreift, verschafft die Feststellung "dass die Verfahrensdauer unangemessen war" ein Mindestmaß an Genugtuung und Sanktion für die Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit. Für den Normalfall der entschädigungspflichtigen Überlänge erfüllt nach der Einschätzung des Gesetzgebers die Verurteilung zur Entschädigung diese Zwecke ausreichend. In schwerwiegenden Fällen soll dagegen die Feststellung der Überlänge dem Entscheidungsträger zusätzliche Genugtuung verschaffen (vgl Gesetzentwurf BT-Drucks 17/3802 S 22). Da sich alle drei Konstellationen maßgeblich unterscheiden und der Gesetzgeber durch das von ihm gewählte, abgestufte System einen sachlichen Grund für die Verwendung des Feststellungstenors nur bei leichten und schwerwiegenden Fällen geregelt hat, vermag die vom LSG gewählte Analogie den Senat nicht zu überzeugen. 58 Gleichwohl hat das Urteil des LSG hinsichtlich seiner Feststellungsaussprüche in der Revision Bestand, weil diese die Klägerin lediglich begünstigen und der Beklagte keine Revision eingelegt hat. 59
  4. Die abschließende Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten. 60 Das BSG hat den Streitwert auch im Fall der Zurückverweisung festzusetzen (vgl BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 10 KR 1/05 R). Die deshalb zu treffende Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 47 Abs 1 und 2, § 52 Abs 1 und 3 GKG. Der Senat geht von einem Streitwert von 6200 Euro aus. Dies entspricht der Entschädigungssumme, welche die Klägerin im Revisionsverfahren zusätzlich erstreiten wollte. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE126631512&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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