Nr 14) der klägerischen Rechtsauffassung ebenso wenig entgegenstehe bzw die gestellten Rechtsfragen kläre wie die Urteile des BSG vom 25.6.2009 (B 10 EG 9/08 R -
Nr 3), vom 4.9.2013 (B 10 EG 18/12 R -
Nr 23) und vom 26.3.2014 (B 10 EG 2/13 R; B 10 EG 4/13 R sowie B 10 EG 12/13 R), genügt den Darlegungserfordernissen nicht. Der Senat hat insbesondere mit Urteil vom 5.4.2012 (B 10 EG 10/11 R -
Nr 14) ausgeführt, dass das für Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit entwickelte modifizierte Zuflussprinzip nicht auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit anzuwenden ist. Das bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigende Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit ist in dem Zeitraum erzielt, in dem es dem Elterngeldberechtigten tatsächlich zugeflossen ist (strenges Zuflussprinzip). Der Senat hat im Rahmen seiner Rechtsprechung zum modifizierten Zuflussprinzip bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit bereits darauf hingewiesen, dass für Einkommen aus selbstständiger Arbeit in § 2 Abs 8 und 9 BEEG eigenständige Regelungen geschaffen sind, die den Besonderheiten dieser Einkunftsarten Rechnung tragen und Rückschlüsse auf die Auslegung des § 2 Abs 7 BEEG nicht zulassen (Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 19/09 R - BSGE 107, 18 =
Nr 31). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser genannten Rechtsprechung hat der Kläger ebenso unterlassen wie eine Auseinandersetzung mit der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen überhaupt. Die bloße Behauptung, dass die bei dem Kläger vorliegende Konstellation nicht durch die Vorschriften des BEEG aufgefangen bzw berücksichtigt werde, reicht insoweit nicht aus. 7 Der Senat hat sich in der Vergangenheit umfangreich zu einem möglichen Verfassungsverstoß des BEEG gegen Art 1, Art 3 bzw Art 6 GG, insbesondere unter Überprüfung des § 2 BEEG hinsichtlich der Höhe des Elterngeldes als kombinierte Lohnersatz- und Sozialleistung auseinandergesetzt (vgl BSG insbesondere Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 8/08 R - BSGE 103, 291 =
Nr 2; Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R -
Nr 7; Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 20/09 R -
Nr 8; Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 21/09 R - Juris; Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - Juris; vgl auch Beschlüsse vom 26.5.2011 - B 10 EG 1/11 B - und vom 29.8.2012 - B 10 EG 12/12 B). Diese Entscheidungen hat das BVerfG bestätigt (vgl insbesondere Nichtannahmebeschlüsse vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 - ZFSH/SGB 2011, 537 = NJW 2011, 2869; vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214 und vom 24.11.2011 - 1 BvR 1457/11 - Juris), ohne sich von dessen Erwägungen zu distanzieren. Insbesondere in seiner letztgenannten Entscheidung hat das BVerfG nochmals ausdrücklich festgestellt, dass der Gesetzgeber mit dem Anknüpfen an das Einkommen aus Erwerbstätigkeit bei der Bemessung des Elterngeldes gemäß § 2 Abs 1 BEEG ein legitimes Differenzierungsziel verfolgt. Zwar hat ein Nichtannahmebeschluss des BVerfG nicht die Bindungswirkung einer Entscheidung dieses Gerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer Norm (vgl § 31 Abs 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz), er kann jedoch zur Klärung einer Rechtsfrage beitragen, soweit darin die Rechtsauffassung einer Kammer des BVerfG zum Ausdruck kommt (vgl Senatsbeschluss vom 29.8.2012 - B 10 EG 12/12 B - RdNr 6). 8 Darüber hinaus enthält die Beschwerdebegründung des Klägers keine grundlegend neuen gewichtigen Argumente für eine Verfassungswidrigkeit der Berechnungsweise des Elterngeldes nach § 2 BEEG. Er hat weder eine erneute Klärungsbedürftigkeit der bezeichneten Rechtsfragen dargelegt, noch sich mit der Rechtsprechung des BVerfG auseinandergesetzt. Soweit sich der Kläger auf eine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG und sinngemäß auch auf Art 1 Abs 1 und Art 6 Abs 2 GG stützt, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich aus diesen Verfassungsnormen im vorliegenden Zusammenhang für den Kläger weitergehende Rechte herleiten lassen könnten, als aus Art 6 Abs 1 GG, wie er vom Senat verstanden worden ist. Selbst wenn sich das BSG und das BVerfG in einigen der oben genannten Entscheidungen im Wesentlichen mit § 2 Abs 7 BEEG auseinandergesetzt haben, so sind darin auch verfassungsrechtliche Erwägungen zu § 2 Abs 1 BEEG mitenthalten, da § 2 Abs 7 BEEG nur ergänzende Bestimmungen zu der Grundsatzregelung in § 2 Abs 1 BEEG vorsieht. Insoweit hat der Senat gerade mit seiner Entscheidung vom 27.6.2013 - B 10 EG 10/12 R - (
Nr 22) weiter klargestellt, dass die Vorschriften zur Berechnung der Leistungshöhe nach § 2 Abs 1 und 7 BEEG nicht gegen das GG verstoßen, insbesondere nicht gegen Art 3 Abs 1 bis 3 GG iVm Art 6 Abs 1 und Art 20 Abs 1 GG. Hierzu fehlen entsprechende Darlegungen des Klägers, ebenso wie überhaupt zum allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. 9 Auch fehlen Ausführungen zur Rechtsprechung des BVerfG. Danach gestalten die bestehenden Regelungen zur Bestimmung des für die Elterngeldberechnung heranzuziehenden Bemessungszeitraums den der gesamten Elterngeldregelung zugrundeliegenden Gedanken konsequent aus (BVerfG Beschluss vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 -, aaO, Juris RdNr 8), denn gerade im Bereich der Familienförderung ist der Regelungsspielraum des Gesetzgebers weit (vgl BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 6; BVerfGE 103, 242, 259 f = SozR 3-3300 § 54 Nr 2 S 13 f; vgl insgesamt jüngst BVerfG Beschlüsse der
Nr 65). Zudem ist nach der Rechtsprechung des BVerfG auch das Ziel der Sanierung der Staatsfinanzen durch Einsparungen auf der Ausgabenseite eine übergreifende und legitime Aufgabe des Gesetzgebers zugunsten des Staatsganzen (BVerfG Beschluss vom 14.3.2001 - 1 BvR 2402/97 - SozR 3-4100 § 242q Nr 2 S 10 f mwN). 10 Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG). 11 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 12 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE126681212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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