Es sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb Vertriebene oder Spätaussiedler anders behandelt werden dürften als die übrigen Deutschen iS des Art 116 Abs 1 GG. Eine Diskriminierung Vertriebener dürfe nicht stattfinden, solange die Witwenrente nicht ganz abgeschafft sei. Die Nichtzahlung der mit rechtsverbindlichem Feststellungsverwaltungsakt bewilligten Witwenrente verstoße zudem gegen Art 14 GG. Außerdem ergebe sich bereits aus der "Formulierung des Gesetzestextes" und der "Systematik der Vorschrift", dass Hinterbliebenenrenten, die keine Fremdrenten seien, "von § 22 FRG nicht erfasst werden". Die Bemühungen des "Verwaltungsgerichts", den Begriff des "Berechtigten" heranzuziehen, seien nicht zu hören, weil es sich bei der Witwe nicht um einen "Berechtigten" im Sinne des FRG handele; ein Spätaussiedler hätte auch eine Nichtspätaussiedlerin heiraten und vor dieser versterben können. 6 Die Klägerin beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Berlin vom
G weiteren Klärungsbedarf und trägt dazu ergänzend vor: Bislang sei nicht berücksichtigt worden, ob § 250 SGB VI dazu führe, dass für sie Ersatzzeiten bis 1992 anzuerkennen seien und deshalb unabhängig von FRG-Zeiten zumindest eine Teilgewährung von Witwenrente zu erfolgen habe. Unabhängig von der Problematik einer rückwirkenden Inkraftsetzung des § 22b FRG nF sei jedenfalls Art 3 GG verletzt, weil sie aufgrund ihres besonderen Vertreibungsschicksals schlechter gestellt werde als Deutsche, die dieses Schicksal nicht erlitten hätten. Die Witwenrente sei eine Unterhaltsersatzleistung; deshalb könne eine verwitwete Spätaussiedlerin beanspruchen, ohne Diskriminierung mit allen anderen Witwen gleich behandelt zu werden. Mit diesem Aspekt hätten sich das BVerfG und das BSG bislang nicht befasst. Außerdem verstoße der Entzug der Witwenrente unter Hinweis auf einen Anspruch auf eigene Rente nach dem FRG sowohl gegen die Gleichbehandlung aufgrund der Europäischen Grundrechtscharta (GRCh) als auch gegen Art 1 des Protokolls Nr 1 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). 11 Die Revision der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 6.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.7.2002 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat es zutreffend abgelehnt, der Klägerin Witwenrente zu zahlen. 12 1. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Hinterbliebenenrente sind im vorliegenden Fall dem Grunde nach unstreitig und von der Beklagten mit insoweit bestandskräftigem Bescheid anerkannt. Die Klägerin ist zwar nicht Witwe eines "versicherten Ehegatten", denn ihr bereits 1976 verstorbener Ehemann hatte stets nur in der Sowjetunion gelebt und war zu keinem Zeitpunkt in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Er gehörte auch nicht zu den Berechtigten iS des § 1 FRG, insbesondere nicht des § 1 Buchst a FRG in der hier maßgeblichen Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes (KfbG) vom 21.12.1992 (BGBl I 2094). Diese Vorschrift erfasst ausdrücklich nur Personen, die selbst als Vertriebene iS von § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) oder als Spätaussiedler iS von § 4 BVFG anerkannt sind und erstreckt sich demgemäß ua nicht auch auf diejenigen, die - wie S. - ihr Herkunftsland nicht verlassen haben und nicht nach Deutschland übergesiedelt sind (vgl BSG vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris RdNr 12 mwN). Allerdings haben die Rentenversicherungsträger auch nach Inkrafttreten des KfbG (am 1.1.1993) weiterhin die Rechtsprechung des BSG beachtet, wonach als Vertriebene iS des § 1 BVFG anerkannte Personen einen (eigenständigen) Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben mit der Folge, dass für diesen Anspruch die bis zur Vertreibung des Hinterbliebenen vom Verstorbenen zurückgelegten Beitragszeiten nach § 15 FRG und Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG zu berücksichtigen sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dessen Tod vor oder nach der Vertreibung des Hinterbliebenen eingetreten ist (BSG <GS> vom 6.12.1979 - BSGE 49, 175, 181 ff = SozR 5050 § 15 Nr 13 S 37 ff, insbesondere auch Leitsatz 1). Sie haben diese Rechtsprechung, mit der der im Rentenrecht sonst vorherrschende Grundsatz mindestens partiell verlassen wurde, dass das Hinterbliebenenrecht grundsätzlich (nur) ein von dem Versichertenrecht abgeleiteter Anspruch sein könne (BSG <GS> aaO S 183 bzw S 40), ungeachtet der Frage, inwieweit diese durch das KfbG überholt war, auch auf Personen bezogen, die - wie die Klägerin - die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 verlassen hatten und daher nach dem ab 1.1.1993 geltenden Recht nicht mehr als Vertriebene nach § 1 BVFG, sondern nur noch als Spätaussiedler nach § 4 BVFG anerkannt werden konnten (vgl BSG vom 5.10.2005 aaO ; s auch die Darstellung in KommGRV <früher Verbandskomm>, Anhang Bd 1, Anhang 2, § 1 FRG Anm 5.2 S 52,8 ff, Einzelkommentierung Stand 1.1.1998 ). 13 Diese Verwaltungspraxis ist seit dem Inkrafttreten des § 14a FRG, eingefügt durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21.3.2001 (BGBl I 403), ab 1.1.2002 überholt. Nach dieser Vorschrift werden - zur Beseitigung einer sachlich ("rechtssystematisch" und "sozialpolitisch") nicht mehr vertretbaren Privilegierung (vgl die Begründung zum Gesetzentwurf des AVmEG, BT-Drucks 14/4595 S 78 zu Art 11 Nr 1 <§ 14a FRG>) - bei Renten wegen Todes an Witwen und Witwer von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1 FRG gehören, Zeiten nach diesem Gesetz nicht (mehr) angerechnet; dies gilt jedoch nicht für Berechtigte (Satz 1), die vor dem 1.1.2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben ist (Satz 2). Daraus hat die Rechtsprechung des BSG im Umkehrschluss gefolgert, dass die vor dem 1.1.2002 übergesiedelten Berechtigten - wie die Klägerin - grundsätzlich weiterhin - der früheren Verwaltungspraxis entsprechend - "Hinterbliebenenrente nach einer fiktiven FRG-Rente des Verstorbenen" (so aaO, BT-Drucks 14/4595 S 78 zu Art 11 Nr 1 <§ 14a FRG>) beanspruchen können (vgl BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 =
Nr 4; BSG vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris RdNr 12). 14
Nr 63) auf die Vorlagebeschlüsse des erkennenden Senats vom 29.8.2006 (B 13 RJ 47/04 R; B 13 RJ 8/05 R; B 13 R 7/06 R - alle veröffentlicht in Juris) hin mit Gesetzeskraft (§ 13 Nr 11 iVm § 31 Abs 2 Satz 1 BVerfGG) entschieden; daran ist der Senat mithin auch im vorliegenden Verfahren gebunden (Art 20 Abs 3 GG, s auch die Bekanntmachung in BGBl I 2010, 1358). 16 b) Weiterhin hat das BVerfG in dem genannten Beschluss auf eine Verfassungsbeschwerde hin ebenfalls entschieden, dass die Regelung in § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF ihrerseits mit dem GG vereinbar ist. Dieser Entscheidung kommt allerdings keine Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs 2 Satz 2 iVm § 13 Nr 8a BVerfGG zu, da das BVerfG in Nr 2 der Entscheidungsformel (BVerfGE 126, 369, 370 - in Juris vor RdNr 1) lediglich die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, nicht aber die angegriffene Norm für mit dem GG vereinbar erklärt hat (vgl BVerfGE 85, 117, 121 - Juris RdNr 14; s dazu auch Heusch in Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl 2005, § 31 RdNr 77). Dessen ungeachtet hält der Senat § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF ebenfalls für verfassungsgemäß (vgl bereits den Vorlagebeschluss des Senats vom 29.8.2006 - B 13 R 7/06 R - Juris RdNr 64 ff; s auch BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 =
Nr 11 ff). Da die Klägerin keine neuen Gesichtspunkte, die verfassungsrechtlich noch klärungsbedürftig wären, vorgetragen hat, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in den vorgenannten Entscheidungen des BVerfG und des BSG Bezug. Die von ihr ursprünglich zur Begründung ihrer Revision in erster Linie herangezogenen Entscheidungen des BSG vom 30.8.2001 (B 4 RA 118/00 R - BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr 2) und vom 11.3.2004 (B 13 RJ 44/03 R - BSGE 92, 248 =
F ergangen und daher insoweit überholt. 17 3. Die weiteren Einwendungen, die die Klägerin in Kenntnis der Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2010 (aaO) aufrechterhalten bzw erstmals vorgetragen hat, führen zu keinem für sie günstigeren Ergebnis: 18 a) Sie macht zunächst geltend, ihr sei von der Beklagten eine Witwenrente durch bestandskräftig gewordenen Bescheid bewilligt worden ("rechtsverbindlicher Feststellungsverwaltungsakt"); solange diese Bewilligung nicht aufgehoben worden sei, müsse auch die Zahlung der Witwenrente erfolgen. Dies trifft jedoch nicht zu, denn die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt in dem hier angefochtenen Bescheid vom 6.12.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.7.2002 einen Zahlbetrag an Witwenrente bewilligt, dh einen Zahlungsanspruch in Form eines Verwaltungsakts festgestellt (vgl § 117 SGB VI). 19 Zwar hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 21.7.2010 eine verfassungsrechtliche Bewertung hinsichtlich solcher Personen, denen bereits eine Hinterbliebenenrente ohne die Begrenzung auf 25 EP bestandskräftig gewährt wurde, ausdrücklich offen gelassen (BVerfGE 126, 369, 387 =
Nr 60). Die Klägerin unterfällt aber entgegen ihrer Rechtsmeinung nicht diesem Personenkreis. Denn die mit Bescheid vom 6.12.2001 dem Grunde nach anerkannte große Witwenrente hatte die Beklagte von vornherein in gleicher Weise auf 25 EP begrenzt, wie dies später in § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF (rückwirkend ab 7.5.1996) ausdrücklich angeordnet worden war. Mithin ist auch der Klägerin im Sinne der Entscheidung des BVerfG "nie bestandskräftig eine Hinterbliebenenrente ohne Begrenzung auf 25 EP gewährt worden" (aaO). 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.