Nr 15) wird ausdrücklich die Geltung der Gestaltungsfreiheit des Normgebers auch im Bereich der Sachkosten zugrunde gelegt (BSG aaO RdNr 24) . Weiterhin wird ausgeführt, dass der Bewertungsausschuss nicht maßgeblich auf betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte abstellen muss, vielmehr sog Mischkalkulationen vornehmen darf (BSG aaO RdNr 24) . Allerdings könnten betriebswirtschaftliche Erwägungen, die eine gewisse Plausibilität für sich haben, unbedenklich berücksichtigt werden wie zB der Grundsatz, dass größere Leistungsmengen typischerweise Rationalisierungsmöglichkeiten und Kostenvorteile mit sich bringen (BSG aaO RdNr 24) . Schließlich hat der Senat auch ausgeführt, dass die Beschränkung von Stützungen auf kleinere Praxen zulässig ist (BSG aaO RdNr 24) . 11 Auf der Grundlage dieser Grundsätze hat der Senat die vom 1.1.2000 bis zum 30.6.2001 geltenden Regelungen über einen 24 %igen Aufschlag für bis zu 450.000 Leistungen im Quartal und bis zu einer auszuzahlenden Gesamtsumme von 6,2 Mio DM im Quartal als rechtmäßig angesehen (BSG aaO RdNr 18 ff) . Ob auch die Vergütungsminderung um 20 % für Praxen, die mehr als 450.000 Leistungen im Quartal erbringen, rechtmäßig ist, hat das BSG in jenem Urteil indessen offen gelassen (aaO RdNr 26, vgl auch aaO RdNr 19) . Eine Rechtsfrage, derentwegen es der Revisionszulassung bedürfte, ist aber nicht ersichtlich. Die insoweit im Raum stehenden Rechtsfragen, die die Kläger formuliert haben, lassen sich auf der Grundlage der Grundsätze, die in dem dargestellten Urteil vom 23.5.2007 herausgestellt worden sind (B 6 KA 2/06 R -
12 Dies gilt zunächst für die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob es zulässig ist, kleine kostenineffizient arbeitende Praxen zu Lasten größerer kosteneffizient arbeitender Praxen zu fördern. In dem zitierten Urteil ist ausgeführt, dass die Beschränkung von Stützungen auf kleinere Praxen zulässig ist (BSG aaO RdNr 24) . Dies impliziert - da in dem vertragsärztlichen System begrenzter Gesamtvergütungsvolumina notwendigerweise die Förderung bestimmter Gruppen die Belastung anderer bedeutet -, dass die Förderung kleinerer Praxen zu Lasten größerer zulässig ist. Nichts anderes ergibt sich aus der in der Beschwerdebegründung mitunter anklingenden Auffassung, kleinere Praxen würden kostenineffizient, größere dagegen kosteneffizient arbeiten. Hieraus ergibt sich kein Bedarf nach grundsätzlicher Klärung. Gerade wenn größere Praxen effizienter als kleinere arbeiten, ist es umso mehr gerechtfertigt, bei den großen wegen ihrer Rationalisierungsgewinne die Kostenerstattungsbeträge ab einer großen Leistungsmenge abzustaffeln. 13 Die weiteren Fragen, ob der Bewertungsspielraum des Bewertungsausschusses bei der Festlegung von Kostenersatz geringer ist als bei der Bewertung ärztlicher Leistungen und welchen Stellenwert betriebswirtschaftliche Erwägungen zum einen bei der Bewertung ärztlicher Leistungen und zum anderen bei der Bewertung von Kostenersatz haben, geben ebenfalls keinen Anlass für eine Revisionszulassung. Denn der Senat hat in dem Urteil vom 23.5.2007 bereits geklärt, dass die Gestaltungsfreiheit des Normgebers auch im Bereich der Sachkosten gilt (aaO RdNr 24) , sowie, dass der Bewertungsausschuss nicht maßgeblich auf betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte abstellen muss, vielmehr sog Mischkalkulationen vornehmen kann (aaO RdNr 24) , und ferner, dass es ausreicht, wenn betriebswirtschaftliche Erwägungen eine gewisse Plausibilität für sich haben (aaO RdNr 24) . Diese Ausführungen zeigen, dass auch im Bereich der Sachkostenerstattungen von einem weiten Gestaltungsspielraum des Normgebers auszugehen ist. Sie lassen zudem keinen unterschiedlichen Stellenwert betriebswirtschaftlicher Erwägungen bei der Bewertung von Kostenersatz im Vergleich zur Bewertung ärztlicher Leistungen erkennen. Mag auch die Erwägung der Kläger zutreffen, dass Sachkosten eher einer präzisen betriebswirtschaftlichen Analyse zugänglich seien, so lässt sich daraus indessen nicht ableiten, dass der Bewertungsausschuss deren Bewertung vor allem betriebswirtschaftlich ausrichten müsste. Vielmehr hat der Senat das Gegenteil ausgesprochen. In dem genannten Urteil, das die Bewertung von Sachkosten betraf (Urteil vom 23.5.2007 aaO) , hat er herausgestellt, dass der Bewertungsausschuss nicht maßgeblich auf betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte abstellen muss, vielmehr sog Mischkalkulationen vornehmen darf (aaO RdNr 24) . Damit ist die von den Klägern aufgeworfene Frage nach dem Stellenwert betriebswirtschaftlicher Erwägungen in dem Sinne beantwortet, dass der Bewertungsausschuss bei seinen Festlegungen - ebenso wie im Bereich ärztlicher Leistungen - im Sinne zulässiger Mischkalkulation weitgehend frei ist, welches Gewicht er betriebswirtschaftlichen Erwägungen beimisst, weil diese nur einen Aspekt neben anderen Gesichtspunkten darstellen. 14 Mit Blick auf die Suche der Kläger "nach dem rationalen Kern der Erwägungen des Bewertungsausschusses" (Beschwerdebegründung S 38) ist schließlich auch darauf zu verweisen, dass in der Rechtsprechung bereits geklärt ist, dass der Normgeber nicht verpflichtet ist, seine Regelungen zu begründen (vgl BSGE 94, 50 =
Nr 44; BSGE 96, 53 =
Nr 29 mwN) , und dass er auch nicht verpflichtet ist, Ermittlungen vorzunehmen zum Zwecke treffsicherer bzw faktenorientierter Normgebung (vgl hierzu BSGE 94, 50 =
Nr 44) . Allein maßgeblich ist, ob das Ergebnis der Normsetzung sich in dem Rahmen der weiten Gestaltungsfreiheit des Normgebers hält. Ein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass hiergegen verstoßen worden sein könnte, ist bei den von den Klägern als rechtswidrig beanstandeten Normen nicht ersichtlich. Allein, dass eine rationale Begründung für eine Normgestaltung nicht ersichtlich ist, kann nicht schon den Willkürvorwurf rechtfertigen (insoweit unzutreffend Beschwerdebegründung S 39, 40) . Ergebnis ist, dass - davon ausgehend, dass die gerichtliche Normenprüfung inhaltlich wenig intensiv ist - ein konkreter Ansatzpunkt für nicht geklärte Grundsatzfragen weder aus der Beschwerdebegründung noch sonst erkennbar ist. 15 2. Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt auch nicht wegen der von den Klägern ferner aufgeworfenen - hier ebenfalls zusammengefasst wiedergegebenen - Rechtsfrage in Betracht, ob der Bewertungsausschuss vor dem Hintergrund von Art 12 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 GG Kürzungsregelungen so gestalten darf, dass sie die gemeinschaftliche Ausübung des Arztberufs in einer Gemeinschaftspraxis gegenüber Einzelpraxen oder Praxisgemeinschaften diskriminieren und einen Anreiz schaffen, sich in einer Weise zur Berufsausübung zu organisieren, die in der betroffenen Arztgruppe atypisch ist (Beschwerdebegründung S 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.