KSRE127041514 ECLI:DE:BSG:2011:131211UB1KR311R0 BSG 1. Senat 20111213 B 1 KR 3/11 R Urteil Art 41 GKV-WSG, § 1 Abs 1 AufAG, § 7 Abs 2 AufAG, § 9 Abs 2 Nr 1 AufAG vom 26.03.2007, § 194 SGB 5, Art 20 Ab
§ 266Nr 9 Rd
Nr 102 ff; BVerfGK 10, 330 = DVBl 2007, 497 ff, RdNr 41; BSG SozR 2200 § 324 Nr 2 S 2 f; BSGE 89, 227, 233 = SozR 3-2500 § 194 Nr 1 S 7; BSGE 99, 95 =
§ 44Nr 13, Rd
Nr 30; BSG Urteil vom 8.11.2011 - B 1 A 1/11 R - unter II. 2 d, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen mwN; zur Beachtung des Gebots der Normenklarheit vgl unten, II. 2 b aa). Bei einem Nichtigkeit bewirkenden Verstoß der Regelung des § 39 Abs 3 Satzung gegen das Gebot der Normenklarheit wäre nämlich gerade unklar, welche Regelung gelten soll. 15
- b)Im Übrigen ist nicht die vorliegend einschlägige Erstattungsregelung für den allgemeinen Umlagesatz (vgl dazu aa), sondern lediglich die den Kläger nicht betreffende Satzungsregelung für den Fall des ermäßigten Umlagesatzes (§ 39 Abs 3 Satzung iVm § 39 Abs 2 Satzung) teilnichtig, weil sie die gesetzlich zwingend angeordnete Mindesterstattungsgrenze unterschreitet (dazu bb). Die Teilnichtigkeit erfasst aber nicht die Erstattungsregelung für den allgemeinen Umlagesatz (vgl dazu cc). 16 Die in der Satzung getroffene Erstattungsregelung für den allgemeinen Umlagesatz steht - für sich genommen - mit höherrangigem Recht in Einklang. Die Satzung der Beklagten regelt den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei AU in zwei getrennten, voneinander unabhängigen, selbstständigen, in sich nicht teilbaren Komplexen: Wählt ein ausgleichsberechtigter Arbeitgeber den allgemeinen Umlagesatz (1,9 vH der Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs 2 AAG), so erhält er 60 vH des an seine Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgeltes (§ 38 Abs 2 iVm § 39 Abs 1 Satzung). Wählt ein Arbeitgeber dagegen den ermäßigten Umlagesatz (1,3 vH der Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs 2 AAG), ist der Erstattungssatz auf 45 vH des fortgezahlten Arbeitsentgelts beschränkt (§ 38 Abs 2 iVm § 39 Abs 2 Satzung). Mit den genannten Erstattungssätzen sind in beiden Fällen auch die auf die erstattungsfähigen Aufwendungen entfallenden Arbeitgeberanteile der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung abgegolten (§ 39 Abs 3 Satzung). 17
- aa)Der erste, hier einschlägige Regelungskomplex bei Wahl des allgemeinen Umlagesatzes verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Eine Unterschreitung des Mindesterstattungssatzes kommt insoweit nicht in Betracht. Der effektive Erstattungssatz liegt im Falle des Klägers bei 50,5 vH. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Regelung auch nicht gegen das Gebot der Normenklarheit. Rechtlicher Maßstab hierfür ist eine - erforderlichenfalls im Wege der Auslegung gewinnbare - hinreichende Regelungsklarheit und Erkennbarkeit des Regelungsinhalts für den Adressaten (vgl BVerfGE 108, 1, 20; BVerfGE 114, 196, 236 ff =
§ 266Nr 9 Rd
Nr 102 ff mwN; vgl auch BSG Urteil vom 8.11.2011 - B 1 A 1/11 R mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR). Die Satzung regelt die Rechtsfolgen im Sinne dieser Anforderungen hinreichend klar: Die Erstattung von 60 vH des fortgezahlten Arbeitsentgelts ohne zusätzliche Abgeltung des Arbeitgeberanteils an den Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung (§ 39 Abs 3 Satzung). Eine weitere Erstattung findet nicht statt. 18
- bb)Teilnichtig ist die Satzung dagegen, soweit sie aufgrund der Wahl des ermäßigten Umlagesatzes den Erstattungssatz auf 45 vH des fortgezahlten Arbeitsentgelts unter Ausschluss der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag beschränkt. Der effektive Erstattungssatz unterschreitet in diesem Falle 40 vH der Aufwendungen des Arbeitgebers iS von § 9 Abs 2 Nr 1 AGG. Der dort - wie dargelegt - geregelte Mindesterstattungssatz erstreckt sich zwingend auf sämtliche erstattungsfähigen Aufwendungen nach "§ 1 Abs 1". Er bezieht die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 1 Abs 1 Nr 2 AAG mit ein. Diese dem Wortlaut entsprechende Auslegung wird durch Entstehungsgeschichte und Zielsetzung bestätigt. 19 Die Ermächtigungsnorm des § 9 Abs 2 Nr 1 AAG verbot bis zum Inkrafttreten des GKV-WSG den KKn nicht ausdrücklich, im U1-Verfahren den Erstattungssatz in Höhe von 80 vH gemäß § 1 Abs 1 AAG ohne eine Untergrenze zu beschränken. Dies führte in der Praxis ua dazu, dass KKn Erstattungssätze in Höhe von lediglich 10 vH anboten. Der erkennende Senat hat hierzu entschieden, dass ein genereller Erstattungssatz von 10 vH mit Sinn und Zweck des Ausgleichsverfahrens nicht in Einklang zu bringen ist, es aber die Rechtssicherheit fördern würde, wenn der Gesetzgeber selbst einen Mindesterstattungssatz festlegen würde, der satzungsrechtlich nicht mehr unterschritten werden darf (BSGE 97, 16 = SozR 4-7862 § 9 Nr 1 RdNr 17, 20). Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung ua zum Anlass genommen, nunmehr den KKn ausdrücklich die Möglichkeit einzuräumen, entsprechend den praktischen Bedürfnissen verschiedene Erstattungssätze vorzusehen, gleichzeitig jedoch durch eine Untergrenze von 40 vH für einen gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Anliegen zu sorgen (Art 41 des GKV-WSG, Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drucks 16/4247 S 66). 20 Eine geltungserhaltende Reduktion ist ausgeschlossen. Ihre Reichweite begründete gegenüber dem Satzungswortlaut Unklarheit. Ein entsprechender Mechanismus ist weder im Gesetz noch in der Satzung vorgesehen. Das Gericht kann auch nicht selbst eine Satzungsregelung anstelle der hierfür berufenen Selbstverwaltungsorgane treffen, weil es sonst deren Gestaltungsspielräume missachten würde (vgl BSG Urteil vom 20.7.1988 - 6 RKa 26/87). 21
- cc)Die Nichtigkeit der Erstattungsregelung nach der ermäßigten Umlage führt nicht zur Nichtigkeit der Erstattungsregelung nach dem allgemeinen Erstattungssatz in Höhe von 60 vH. Sie betrifft einen in sich geschlossenen, rechtlich abtrennbaren Teil der Erstattungsregelung (vgl oben b und entsprechend BSG Urteil vom 8.11.2011 - B 1 A 1/11 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Die Erstattungsregelung nach dem allgemeinen Erstattungssatz kann hiervon unabhängig Bestand haben. 22 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Arbeitgeber in Streitigkeiten über die Erstattung von Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und in Mutterschutzfällen als "Leistungsempfänger" iS von § 183 SGG anzusehen (BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 3, insbesondere RdNr 9). An diesem Umstand hat sich durch die Neuordnung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen durch das AAG nichts geändert. Für entsprechende Rechtsstreitigkeiten ist mithin auch keine Kostenentscheidung unter Heranziehung des § 197a Abs 1 Satz 1 SGG zu treffen (zu Streitigkeiten über die Umlagepflicht nach dem AAG zuletzt vgl BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 9 mwN). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE127041514&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public