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BSG B 6 KA 12/17 B

KSRE127060201 ECLI:DE:BSG:2017:280617BB6KA1217B0 BSG 6. Senat 20170628 B 6 KA 12/17 B Beschluss § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 101 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 5, § 101 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 92

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Nr 17) eine Fallgestaltung zum Gegenstand hatte, die von der vorliegenden, in einem wichtigen Punkt abweicht: Maßgebend für die og Entscheidung des Senats war der Umstand, dass das Rechtsmittel gegen den Bescheid des Berufungsausschusses auf einzelne Konkurrenten beschränkt worden war. Diese Beschränkung hat der Senat als zulässig angesehen, mit der Folge, dass die nicht mit Rechtsmitteln angegriffenen Zulassungsentscheidungen in Bestandskraft erwachsen sind. Eine entsprechende Beschränkung des Widerspruchs des Beigeladenen zu 8., die den Beigeladenen zu

  1. ausgenommen hätte, steht im vorliegenden Verfahren dagegen nicht in Frage. Das LSG begründet die Bestandskraft deshalb auch nicht unter Hinweis auf eine Teilanfechtung und eine daraus folgende Bestandskraft der nicht angegriffenen Zulassungsentscheidungen, sondern allein mit dem Umstand, dass nur der Beigeladene zu 8., nicht jedoch der Kläger Widerspruch gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses eingelegt habe. Der allein vom Beigeladenen zu
  2. angegriffene Bescheid des Zulassungsausschusses sei deshalb - bezogen auf die Auswahl des Beigeladenen zu
  3. - gegenüber dem Kläger bestandskräftig geworden. Dies lässt sich aber jedenfalls aus dem og Urteil des Senats vom 15.7.2015 nicht ohne Weiteres herleiten. 12 Ob der Auffassung des LSG, nach der die Entscheidung zugunsten des Beigeladenen zu
  4. dem Kläger gegenüber bestandskräftig geworden sein soll, dennoch gefolgt werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass es darauf für die Entscheidung ankommt. Voraussetzung wäre, dass das BSG in der angestrebten Revisionsentscheidung unter der Annahme, dass die Entscheidung des Zulassungsausschusses zugunsten des Beigeladenen zu
  5. nicht in Bestandskraft erwachsen ist, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Dazu trägt der Kläger nichts vor. Entsprechende Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit können auch nicht unter dem Gesichtspunkt als verzichtbar angesehen werden, dass die fehlende Bestandskraft zugunsten des Beigeladenen zu
  6. selbstverständlich Einfluss auf die Entscheidung haben müsste. Das Gegenteil ist der Fall: Naheliegend erscheint eher, dass die Beurteilung der genannten Frage keinen Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung hat, weil der Beklagte nach dem Inhalt der Begründung des Bescheides und auch nach seinem Vorbringen im vorliegenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (ebenso wie das SG) ausdrücklich nicht von der Bestandskraft des Bescheides des Zulassungsausschusses zu Gunsten des Beigeladenen zu
  7. ausgegangen ist. Vielmehr hat der Beklagte sowohl den Kläger als auch die Beigeladenen zu
  8. und zu
  9. in die Auswahlentscheidung einbezogen und auf dieser Grundlage und auf der Basis der in § 26 Abs 4 Nr 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie (BedarfsplRL) genannten Kriterien eine Entscheidung zugunsten der Beigeladenen zu
  10. und zu
  11. (jeweils mit einer halben Zulassung) getroffen. Das SG hat diese Auswahlentscheidung nicht beanstandet. Der Umstand, dass das LSG bezogen auf die Bestandskraft der Entscheidung zugunsten des Beigeladenen zu
  12. eine von der Entscheidung des Beklagten und auch des SG abweichende - nach Überzeugung des Klägers unrichtige - Auffassung vertreten hat, hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Beklagten, die der Senat in dem angestrebten Revisionsverfahren zu beurteilen hätte. Daher hätte der Kläger angeben müssen, aus welchem Grund der Senat ohne die Annahme einer Bestandskraft und abweichend von der Auffassung des SG zu Gunsten des Beigeladenen zu
  13. zu einer anderen Beurteilung bezogen auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Beklagten hätte kommen können. Daran fehlt es. Damit legt der Kläger die Entscheidungserheblichkeit der formulierten Rechtsfrage nicht in einer den Erfordernissen entsprechenden Weise dar. 13 b) Soweit der Kläger Rechtssprechungsabweichungen geltend macht (Punkt 2 der Beschwerdebegründung), ist die Beschwerde ebenfalls bereits unzulässig. Um eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügender Weise zu bezeichnen, muss die Beschwerdebegründung ua einen Widerspruch tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzeigen (BSG Beschluss vom 29.11.1989 - 7 BAr 130/88 - SozR 1500 § 160a Nr 67). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger bezeichnet lediglich einen Rechtssatz, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen soll. Einen dem entgegenstehenden abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG bezeichnet der Kläger jedoch nicht. Vielmehr macht er nur geltend, dass sich das LSG zur Begründung seiner Entscheidung nicht auf das Urteil des
  14. Senats des BSG vom 15.7.2015 (B 6 KA 32/14 R - BSGE 119, 190 =

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Nr 17) hätte stützen dürfen, weil diesem ein Sachverhalt zugrunde gelegen habe, der in einem entscheidenden Punkt von dem vorliegenden Sachverhalt abweiche. 14 c) Der Kläger macht ferner geltend, das LSG habe verkannt, dass vorliegend § 26 Abs 5 BedarfsplRL Anwendung finde und dass er als Job-Sharing-Partner nach dieser Vorschrift vorrangig bei der Auswahlentscheidung hätte berücksichtigt werden müssen. Auch insoweit gilt, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde mit der Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG nicht begründet werden kann. Nach dem Inhalt der weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung geht der Senat davon aus, dass der Kläger insoweit nicht - wie oben bei

  1. - Rechtsprechungsabweichungen, sondern die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen möchte. Insoweit ist die Beschwerde nicht begründet. 15 Der Kläger macht geltend, die Entscheidung des LSG beruhe auf der Rechtsfrage, ob § 26 Abs 5 BedarfsplRL, anders als § 26 Abs 2 und 3 BedarfsplRL, wonach die Jobsharing-Beschränkungen im Zeitpunkt des Aufhebungsbeschlusses des Landesausschusses bereits bestanden haben muss, eine gesetzgeberische Regelung jener Fälle darstellt, in denen im Zeitpunkt des Zustandekommens des Aufhebungsbeschlusses durch den Landesausschuss noch kein Job-Sharing angeordnet ist, jedoch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Zulassungsausschusses ein solches Job-Sharing besteht. 16 Die formulierte Rechtsfrage, die bezogen auf die grundsätzliche Bedeutung offenbar geltend gemacht werden soll, lässt sich klar beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei § 26 Abs 5 BedarfsplRL um keine von § 26 Abs 2 und 3 BedarfsplRL unabhängige, eigenständige Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Zulassung und erst Recht bildet § 26 Abs 5 BedarfsplRL keine Grundlage für einen Vorrang von Ärzten, die erst nach der Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen durch den Landesausschuss im Wege des Job-Sharings in eine Praxis eingetreten sind. Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Regelung zum Zulassungsverfahren nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen in § 26 BedarfsplRL sind nach Auffassung des Senats keine Gesichtspunkte zu entnehmen, die die davon abweichende Auffassung des Klägers stützen könnten:§ 26 Abs 5 BedarfsplRL hat folgenden Wortlaut: "Über die Beendigung von Zulassungs- und Leistungsbegrenzungen gemäß § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 SGB V ist vorrangig vor Anträgen auf (Neu-)Zulassung, und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung oder der Anstellung zu entscheiden." 17 Die Vorschrift regelt damit den Vorrang der Aufhebung von Zulassungs- und Leistungsbeschränkungen nach § 101 Abs 1 Satz 1 Nr 4 und 5 SGB V (sog Job-Sharing) vor Neuzulassungen. § 26 Abs 5 BedarfsplRL bezieht sich damit erkennbar auf die Regelungen in den vorangehenden Absätzen: Die Aufhebung von Zulassungs- und Leistungsbeschränkungen nach § 101 Abs 1 Satz 1 Nr 4 und 5 SGB V ist Gegenstand des § 26 Abs 2 und 3 BedarfsplRL und die Neuzulassung Gegenstand des § 26 Abs 4 BedarfsplRL. § 26 Abs 5 BedarfsplRL bestimmt die Reihenfolge, in der diese Regelungen zur Anwendung kommen. 18 Soweit der Kläger darauf hinweist, dass § 26 Abs 5 BedarfsplRL mit der Formulierung "… und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung oder der Anstellung …" eine Regelung wiederholt, die sich bereits in Abs 2 und 3 findet, so trifft dies zu. Entgegen der Auffassung des Klägers kann der Senat diesem Umstand aber keinen Hinweis darauf entnehmen, dass in Abs 5 gerade der Fall eines "Jobsharing erst nach Beschluss des Landesausschusses aber vor ZA-Sitzung" geregelt werden soll. Der Wortlaut der Regelung enthält dafür keine Anknüpfungspunkte. Entsprechendes gilt für die Verwendung des Wortes "entscheiden" in § 26 Abs 5 BedarfsplRL. Diese Formulierung könnte darauf hinweisen, dass die Wirkungen des Abs 2 und 3 nicht kraft Gesetzes eintreten, sondern eine entsprechende Entscheidung der Zulassungsgremien voraussetzen. Ob dies der Fall ist, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Auf den vom Kläger angenommenen Regelungsgehalt des § 26 Abs 5 BedarfsplRL gibt jedenfalls auch die Verwendung des Wortes "entscheiden" keinen Hinweis. 19 Dass § 26 Abs 5 BedarfsplRL keine eigenständige Anspruchsgrundlage enthält, sondern lediglich die Reihenfolge bestimmt, in der die in den vorangegangenen Absätzen geregelten Zulassungstatbestände zur Anwendung kommen, wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt: Nachdem die Regelungen zum sog Job-Sharing in § 101 Abs 1 Satz 1 Nr 4 und 5 SGB V mit dem
  2. GKV-Neuordnungsgesetz vom 23.6.1997 (BGBl I 1520) eingeführt worden war, fügte der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (heute: Gemeinsamer Bundesausschuss - GBA) mit Beschluss vom 22.10.2001 der bis dahin aus nur zwei Sätzen bestehenden Nr 23 der damals geltenden BedarfsplRL, die allein die (Neu-)Zulassung nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen zum Gegenstand hatte, folgende 4 Sätze an: "3Für Ärzte oder Psychotherapeuten, die gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V in beschränkter Zulassung zur gemeinsamen Berufsausübung zugelassen sind, und die nach Nummern 23 g oder 23 h dieser Richtlinien in gesperrten Planungsbereichen nicht auf den Versorgungsgrad angerechnet werden, bewirkt die Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Satz 1 im Fachgebiet, dass für solche Ärzte oder Psychotherapeuten nur nach Maßgabe der Bestimmung zum Umfang des Aufhebungsbeschlusses die Beschränkung der Zulassung und der Leistungsbegrenzung für die Gemeinschaftspraxis enden. 4Die Beendigung der Beschränkung der Zulassung auf die gemeinsame Berufsausübung und der Leistungsbegrenzung nach zehnjähriger gemeinsamer Berufsausübung bleibt unberührt (§ 101 Abs. 3 Satz 2 SGB V). 5Satz 2 gilt entsprechend; maßgeblich ist die Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung. 6Liegen auch Anträge auf (Neu-)Zulassung gemäß Satz 1 vor, so gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass vorrangig vor diesen Anträgen die Zulassungs- und Leistungsbegrenzungen enden, und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung." 20 Die ersten drei Sätze dieser Neuregelung (Nr 23 Satz 3 bis 5 BedarfsplRL aF) entsprechen inhaltlich im Wesentlichen dem heutigen § 26 Abs 2 BedarfsplRL (Aufhebung der Zulassungs- und Leistungsbeschränkungen bei Job-Sharing nach § 101 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V), der nachfolgende Satz 6 enthält die Regelung, die sich heute in § 26 Abs 5 BedarfsplRL findet. Dass sich Satz 6 auf die drei gleichzeitig eingeführten vorangehenden Sätze bezog, unterliegt keinem Zweifel. Grundlegende inhaltliche Änderungen, die die Annahme des Klägers stützen könnten, dass § 26 Abs 5 BedarfsplRL ein von Abs 2 losgelöst zu betrachtender eigenständiger Tatbestand für die Erteilung einer Zulassung sein könnte, sind in der Folge nicht vorgenommen worden:Der in Nr 23 Satz 5 BedarfsplRL aF in Bezug genommene Satz 2 wurde - offenbar als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 23.2.2005 (B 6 KA 81/03 R - BSGE 94, 181 =

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Nr 2, zur Unzulässigkeit einer Auswahl nach dem sog Windhundprinzip) - gestrichen. Mit Beschluss vom 20.12.2005 strich der GBA deshalb auch den ersten Satzteil des Satzes 5 in Nr 23 BedarfsplRL mit der Verweisung auf Satz 2 und formulierte Satz 6 wie folgt neu: "Über die Beendigung von Zulassungs- und Leistungsbegrenzungen gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V ist vorrangig vor Anträgen auf (Neu-)Zulassung und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung, zu entscheiden." 21 Die Formulierung entsprach damit (abgesehen von der Beschränkung auf § 101 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V, also ohne die Angestelltenverhältnisse nach Nr 5) bereits vollständig dem heute geltenden § 26 Abs 5 BedarfsplRL. Eine inhaltliche Änderung war mit der Neufassung durch Beschluss des GBA vom 20.12.2005 insoweit erkennbar nicht verbunden und auch ausdrücklich nicht beabsichtigt. Das wird durch die im Internet veröffentlichten tragenden Gründe zu dem Beschluss bestätigt, in denen es bezogen auf den neu gefassten Nr 23 Satz 6 BedarfsplRL heißt: "Die Neufassung ist notwendig, weil die bisherige Regelung noch auf den gestrichenen Satz 2 Bezug nimmt. Der Grundsatz, wonach die Umwandlung von Job-sharing-Zulassungen in Vollzulassungen Vorrang vor der Bescheidung von Anträgen auf (Neu-)Zulassungen hat, gilt unverändert fort." 22 Der Umstand, dass die Vorrang-Nachrang-Regelung mit der Neufassung der BedarfsplRL vom 20.12.2012 (BAnz AT 31.12.2012 B7), verbunden mit einer geänderten Paragraphenfolge, in einem eigenen Absatz geregelt wurde, weist nicht auf eine inhaltliche Änderung hin. Auch die im Internet veröffentlichten tragenden Gründe zum Beschluss vom 20.12.2012 geben keinen Hinweis darauf, dass mit der Neubezeichnung insoweit eine Änderung beabsichtigt gewesen sein könnte. 23 Im Ergebnis entspricht der heutige § 26 Abs 5 BedarfsplRL damit der bereits mit Beschluss des Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen vom 22.10.2001 eingeführten Vorschrift (Nr 23 Satz 6 BedarfsplRL aF), bei der es sich zweifellos nicht um eine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern um eine Regelung gehandelt hat, die lediglich das Verhältnis der damals neu eingeführten Aufhebung von Zulassungs- und Leistungsbeschränkungen beim Job-Sharing zu der bereits zuvor in Nr 23 BedarfsplRL geregelten Neuzulassung nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen zum Gegenstand hatte. 24 d) Der Kläger macht ferner geltend, die Entscheidung des LSG beruhe auf der Rechtsfrage, ob entgegen des eindeutigen Wortlauts des § 26 Abs 4 Ziffer 3 BedarfsplRL der Zulassungsausschuss im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen berechtigt ist, bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern vorab einen Bewerber zu priorisieren, ohne diesen anhand der in § 26 Abs 4 Ziffer 3 BedarfsplRL normierten Auswahlkriterien mit den anderen Bewerbern zu vergleichen und sodann lediglich die restlichen Bewerber anhand der Auswahlkriterien miteinander vergleicht. 25 Auch insoweit geht der Senat davon aus, dass der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend machen möchte. Auf die Beantwortung dieser Frage kommt es für die Entscheidung des angestrebten Revisionsverfahrens indes nicht an, sodass die Beschwerde insoweit nicht begründet ist: Ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides hat der Beklagte den Kläger, den Beigeladenen zu 8. und den Beigeladenen zu 9. anhand der in § 26 Abs 4 Nr 3 BedarfsplRL genannten Auswahlkriterien miteinander verglichen und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass bezogen auf die berufliche Eignung, das Approbationsalter und die Dauer der Wartezeit "keine sehr signifikanten Unterschiede" (vgl S 11 und 12 des Bescheides des Beklagten vom 2.10.2013) zwischen den Bewerbern bestünden. Vor diesem Hintergrund hat er Versorgungsgesichtspunkten besonderes Gewicht beigemessen und den Beigeladenen zu 9. auf dieser Grundlage - wie er auch in seinem Schriftsatz vom 30.3.2017 nachvollziehbar erläutert hat - "im Vergleichsranking … auf Platz 1 gesetzt". Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Bei den Versorgungsgesichtspunkten handelt es sich um eines der in § 26 Abs 4 Nr 3 BedarfsplRL vorgegebenen Auswahlkriterien. Die vom Kläger in der formulierten Rechtsfrage unterstellte "Vorab-Priorisierung" eines Bewerbers liegt der Entscheidung des Beklagten erkennbar nicht zu Grunde. Damit ist die formulierte Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich. 26 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Danach hat der Kläger auch die Kosten des von ihm ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO). 27 3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Diese entspricht der Festsetzung durch das LSG, die von keinem der Beteiligten infrage gestellt worden ist. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE127060201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.