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BSG B 9 SB 20/10 B

KSRE127081709 ECLI:DE:BSG:2010:021210BB9SB2010B0 BSG 9. Senat 20101202 B 9 SB 20/10 B Beschluss § 103 SGG, § 112 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 73 Abs 2 SGG vorgehend SG Stuttgart, 7.

§ 160Nr 13 Rd

Nr 11). Insbesondere musste die Klägerin zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nicht vortragen, sie habe diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu Protokoll wiederholt oder ausdrücklich darauf Bezug genommen. 7 Soweit das BSG in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz vertritt (vgl zB aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats:

§ 160Nr 1 Rd

Nr 5;

§ 160Nr 13 Rd

Nr 11), dass ein Beweisantrag als nicht mehr aufrechterhalten gilt, wenn in der mündlichen Verhandlung nur ein Sachantrag gestellt wird, geht diese Rechtsprechung jeweils von einem anwaltlich oder ähnlich rechtskundig vertretenen Beteiligten aus. Dabei kommt es nach Auffassung des erkennenden Senats nicht auf das Vorhandensein allgemeiner Rechtskenntnisse bei dem betreffenden Beteiligten oder dessen Bevollmächtigtem an. Vielmehr muss es sich um einen berufsmäßigen Rechtsvertreter, also insbesondere einen Rechtsanwalt oder einen anderen in § 73 Abs 2 SGG genannten Prozessbevollmächtigten, handeln (vgl

§ 160Nr 1 Rd

Nr 5). Liegt keine entsprechende Vertretung vor, ist der Vorsitzende auch in Ansehung des § 112 SGG im Zweifel gehalten, in der mündlichen Verhandlung von sich aus zu klären, ob der Beteiligte einen schriftlichen Beweisantrag fallen lassen oder aufrechterhalten will. Da der Vater der Klägerin, der diese in der mündlichen Verhandlung vertreten hat, nicht zu dem Personenkreis rechtskundiger Prozessbevollmächtigter iS des § 73 Abs 2 SGG gehört, bedurfte es in der Beschwerdebegründung keines besonderen Vorbringens zur Aufrechterhaltung des Beweisantrages. 8 Schließlich hat die Klägerin auch dargetan, inwiefern das LSG diesem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 9 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist auch begründet. Das LSG durfte den im Schriftsatz der Klägerin vom 9.3.2010 gestellten Beweisantrag nicht ohne weitere Nachfrage im Termin zur mündlichen Verhandlung als fallen gelassen betrachten. Es hätte ihm auch entsprechen müssen. 10 Das LSG hat seine in § 103 SGG normierte Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts dadurch verletzt, dass es dem Beweisantrag der Klägerin, von Amts wegen ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichen "G" einzuholen, "ohne hinreichende Begründung" nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Dabei ist diese Wendung im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen. Es kommt insoweit darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen ist, den Sachverhalt weiter aufzuklären, ob es sich also aus seiner Sicht zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr seit BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Das Gericht muss mithin von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen. Einen Beweisantrag darf es nur dann ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl

§ 160Nr 12 Rd

Nr 10). 11 Unter Zugrundelegung seiner (insoweit mit dem SG übereinstimmenden) Rechtsauffassung, dass sich eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr iS des § 146 Abs 1 Satz 1 SGB IX danach bemisst, ob der Behinderte noch in der Lage ist, eine Wegstrecke von zwei km bei einer Gehdauer von etwa 30 Minuten zurückzulegen, hätte sich das LSG nach dem Ergebnis der bis zur mündlichen Verhandlung durchgeführten Sachverhaltsaufklärung zu der beantragten Beweiserhebung, ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Gehfähigkeit der Klägerin einzuholen, gedrängt fühlen müssen. Die vom SG und LSG auf der Grundlage des § 118 Abs 1 SGG iVm § 377 Abs 3 Satz 1, § 414 ZPO gehörten behandelnden Ärzte haben in ihren kurzen gutachtlichen Äußerungen die Frage, ob die Klägerin noch in der Lage ist, eine Wegstrecke von zwei km in 30 Minuten zurückzulegen, unterschiedlich beurteilt. Es stand demnach aufgrund dieser Beweisaufnahme nicht bereits zweifelsfrei fest, welche Wegstrecke die Klägerin innerhalb welcher Zeit zurücklegen kann. Hinzu kommt, dass die Zeugenaussagen mangels spezifischer, auf die Gehfähigkeit bezogener Untersuchungen nur den Charakter einer groben Einschätzung hatten, die jedenfalls bei unterschiedlicher Beurteilung einer kritischen fachärztlichen Überprüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen bedürfen. Unter diesen Umständen hätte das LSG mangels ausgewiesener eigener medizinischer Sachkunde der beantragten Beweiserhebung nachkommen müssen. Insbesondere durfte es die Schmerzangaben der Klägerin nicht ohne sachkundige Hilfe als nicht hinreichend objektiviert ansehen. 12 Auf dem insoweit verfahrensfehlerhaften Unterlassen entsprechender weiterer Ermittlungen kann die angefochtene Entscheidung auch beruhen. Hätte das LSG die beantragte Beweiserhebung durchgeführt, wäre es auf der Grundlage gezielter Befunderhebungen und sachkundiger Beurteilung möglicherweise zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung gelangt. 13 Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Der Senat macht im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles von dieser Möglichkeit Gebrauch. 14 Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE127081709&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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