Insoweit hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) mit Schlussurteil vom 11.3.2010 Ansprüche der Klägerin aus übergegangenem Recht verneint. Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung macht die Klägerin Verfahrensmängel und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG. 3 Der Rechtsstreit betrifft zwei voneinander unabhängige Streitpunkte (Höhe der Schwerstbeschädigtenzulage für die Zeit vom 1.1.1982 bis zum 31.5.1987 und Leistungsgewährung für die Zeit vor dem 1.1.1982 wegen Verschlimmerung anerkannter Schädigungsfolgen). Daher ist das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen für jeden Gegenstand gesondert zu prüfen (
Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
Das LSG ist einem Beweisantrag der Klägerin ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. 5 Mit Schreiben ihres nicht rechtskundigen, prozessbevollmächtigten Sohnes vom 9.3.2010 hatte die Klägerin ua beantragt, zum Beweis für ihre Interpretation des Befund- und Behandlungsberichtes der sachverständigen Zeugin Dr. R., die den Beschädigten seinerzeit behandelt hatte, diese Zeugin zu befragen. Im Zusammenhang mit ihren dazu gemachten Ausführungen ist dieser Antrag dahin zu verstehen, Dr. R. zur Klärung des Inhaltes des betreffenden Befundberichtes ergänzend zu hören, sofern das LSG diesen anders interpretieren sollte als sie, die Klägerin. Darin ist entgegen der Ansicht des LSG kein unzulässiger Beweisantrag zu sehen. Ist eine schriftliche Zeugenaussage unklar oder sonstwie interpretationsbedürftig, so ist es grundsätzlich geboten, beim Zeugen nachzufragen, wie er bestimmte Angaben gemeint hat. Die Beweiswürdigung des Gerichts setzt erst dann ein, wenn sich Unklarheiten (zB wegen vorhandener Erinnerungslücken) auf diese Weise nicht beheben lassen. 6 Das LSG hätte sich zu der von der Klägerin beantragten weiteren Beweiserhebung gedrängt fühlen müssen. Nach seiner Rechtsauffassung kommt es unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes für die Höhe der Schwerstbeschädigtenzulage entscheidend darauf an, wie die schädigungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Beschädigten hinsichtlich des Organsystems Herz-Kreislauf im streitigen Zeitraum zu bewerten ist. Dabei richtet sich die MdE-Bemessung nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen (AHP), Ausgabe 1973, sowie den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP) Ausgabe
zB BVerfGE 86, 133, 144). Dabei hat das Gericht zwar nicht die Pflicht, seine Auffassung zur Sach- und Rechtslage vor der Entscheidung zu erkennen zu geben. Jedoch darf ein Urteil nicht auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, mit denen die Beteiligten nicht haben rechnen müssen. Daraus können sich Hinweispflichten des Gerichts ergeben (
dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 62 RdNr 8a ff mwN). In der mündlichen Verhandlung dient auch die Darstellung des Sachverhalts (§ 112 Abs 1 Satz 2 SGG), die Anhörung der Beteiligten (§ 112 Abs 2 Satz 1 SGG) und die Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses mit den Beteiligten (§ 112 Abs 2 Satz 2 SGG) der Gewährung rechtlichen Gehörs. 12 Nach Auffassung des LSG richtet sich der hier streitige Beginn höherer Versorgungsleistungen nach § 60 Abs 2 BVG, der eine rückwirkende Leistungsgewährung vorsieht, wenn der Beschädigte ohne sein Verschulden an einer früheren Antragstellung gehindert war. Das LSG ist insoweit bereits in seinem Urteil vom 26.6.2007 - L 13 VH 7/94 W04*11 - davon ausgegangen, dass der Beschädigte durch die Folgen eines schweren Schlaganfalls von Januar 1973 bis zu seinem Tode im Dezember 1987 selbst gehindert war, einen Antrag auf höhere Leistungen nach dem HHG zu stellen. Dementsprechend war noch zu prüfen, ob dem Beschädigten das Verschulden eines Vertreters zuzurechnen ist. Während das LSG in seinem Urteil vom 26.6.2007 angenommen hatte, die Ehefrau und Tochter des Beschädigten seien nicht als seine Vertreter anzusehen, ist es - nach Zurückverweisung der Sache durch das BSG - im angefochtenen Berufungsurteil zu dem Ergebnis gelangt, dass spätestens ab Oktober 1984 eine stillschweigende Bevollmächtigung der Ehefrau sowie eine funktionale Vertretung durch die Tochter gegeben gewesen seien. Da keine der beiden Vertreterinnen innerhalb eines halben Jahres einen Neufeststellungsantrag für den Beschädigten gestellt habe, scheide eine Vorverlegung des Leistungsbeginns aus. Damit hat das LSG ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Satz 1 Halbs 2 BVG mit einer doppelten Begründung ausgeschlossen. Es hat nämlich dem Beschädigten das Unterlassen der Antragstellung ab Oktober 1984 im Hinblick auf eine Vertretung sowohl durch dessen Ehefrau als auch durch dessen Tochter (der Klägerin) zugerechnet. Dementsprechend muss für jeden der beiden Begründungsstränge ein Zulassungsgrund - hier also ein Gehörsverstoß - geltend gemacht worden sein und tatsächlich vorliegen. Das ist der Fall. 13 Soweit das LSG eine stillschweigende Bevollmächtigung der Ehefrau des Beschädigten angenommen hat, handelt es sich um eine Überraschungsentscheidung. Während das LSG in seinem Urteil vom 26.6.2007 - vom BSG insoweit unbeanstandet - noch davon ausgegangen ist, dass dem an die Versorgungsbehörde gerichteten Schreiben der Ehefrau des Beschädigten vom 18.10.1984 (betreffend eine Änderung der Adresse und des Kontos) ein Auftrag, weitergehende Anträge zu stellen, nicht entnommen werden könne, hat es in dem angefochtenen Urteil - ohne einen vorherigen Hinweis an die Klägerin - die Ansicht vertreten, aus diesem Schreiben ergebe sich das Vorliegen einer stillschweigenden Bevollmächtigung der Ehefrau des Beschädigten. Gerade auch im Hinblick darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin noch mit Schreiben vom 9.3.2010 an das LSG festgestellt hatte, dass zeitlich vor der der Klägerin am 9.6.1986 vom Beschädigten erteilten Generalvollmacht keine stillschweigende, funktionale oder sonst wie zu Lasten des Beschädigten geltend zu machende Vertretungsmacht bestanden habe, wäre es für das LSG geboten gewesen, in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 11.3.2010 die Möglichkeit einer von der früheren Entscheidung abweichenden Beurteilung anzudeuten. Das ist nach dem glaubhaften Vorbringen der Klägerin nicht geschehen, zumal die Sitzungsniederschrift keinen entsprechenden Hinweis enthält (zur Protokollierung derartiger Hinweise
Vm § 139 Abs 4 ZPO; dazu auch Keller in Meyer-Ladewig/Kel-ler/Leitherer, aaO, § 122 RdNr 4e). 14 Ähnlich verhält es sich mit der Annahme des LSG, die Klägerin sei in der streitigen Zeit funktionale Vertreterin des Beschädigten gewesen. Auch auf dieses Begründungselement hat das LSG seine Entscheidung unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gestützt. 15 Zur Begründung der Feststellung, dass seinerzeit ua keine funktionale Vertretung für den Beschädigten bestanden habe, hat der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin kurz vor der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 9.3.2010 ausgeführt: "Die Klägerin hat sich aus Achtung gegenüber ihrem Vater immer darum bemüht, nichts was ihn betraf ohne sein ausdrückliches Einverständnis zu unternehmen, da sie wusste, dass er trotz seiner körperlichen Handlungsunfähigkeit noch vernünftig denken konnte. Es wurde also immer, selbst bei alltäglichen Kleinigkeiten, gefragt: 'Papa, soll ich das so machen? Willst du das?' Auf solche Fragen konnte Herr L. mit 'Ja' oder 'Nein' antworten, so dass eine Verständigung möglich war. D.h., es wurde in der Zeit vor der Erteilung der Generalvollmacht immer die ausdrückliche Genehmigung im Einzelfall eingeholt; als 'stillschweigende' oder 'funktionale' Vertretung kann man ein solches, auf den jeweiligen Einzelfall bezogenes (und vor allem beschränktes) Erbitten einer Zustimmung nicht ansehen." 16 Diese Angaben hat das LSG in seinem Urteil vom 11.3.2010 dahin gewertet, dass die Klägerin damit praktisch den klassischen Fall einer funktionalen Vertretung dargestellt habe. Denn einerseits ergebe sich aus ihrem Vortrag, dass es sich um einen dauerhaften, sich immer wiederholenden Vorgang in den verschiedensten Lebensbereichen und bei den verschiedensten Belangen des Beschädigten ("selbst bei alltäglichen Kleinigkeiten") gehandelt habe und dass sie die jeweiligen Aspekte stets so vorbereitet gehabt habe, dass es nur noch der abschließenden Entscheidung des Beschädigten bedurft habe. Damit ist das LSG im Ergebnis von einem (stillschweigenden) Auftrag des Beschädigten an die Klägerin (seine Tochter) ausgegangen, sich um alle seine Angelegenheiten (einschließlich der Versorgungsangelegenheit) zu kümmern und jeweils alles Erforderliche für eine abschließende Entscheidung des Beschädigten vorzubereiten. Mit dieser Beurteilung brauchte die Klägerin nicht zu rechnen, zumal sich auch den Ausführungen des LSG nicht entnehmen lässt, aus welchen Erklärungen oder aus welchem Verhalten des Beschädigten es einen solchen umfassenden Betreuungsauftrag hergeleitet hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Berufungssenat seiner Entscheidung die Ansicht zugrunde gelegt hat, dass die späte Antragstellung dem Beschädigten selbst wegen seines Gesundheitszustandes nicht als schuldhaft angelastet werden könne. Das LSG hat damit also offenbar auch angenommen, dass dieser von sich aus keine konkreten Aufträge zur Stellung von Versorgungsanträgen mehr erteilen konnte. 17 Unter diesen Umständen war es für die Klägerin überraschend, dass der Berufungssenat aus ihren Angaben das Gegenteil von dem geschlossen hat, was sie damit geltend machen wollte, ohne ihr zuvor Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Ein entsprechender Hinweis des LSG wird von der Klägerin verneint und ist auch nicht aktenkundig (
Vm § 139 Abs 4 ZPO). 18 Auf dem danach gegebenen doppelten Gehörsverstoß kann der betreffende Teil des Berufungsurteils beruhen. Der erkennende Senat geht dabei davon aus, dass die im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertretene Klägerin alles ihr Zumutbare getan hat, um sich zur Frage einer stillschweigenden oder funktionalen Vertretung rechtliches Gehör zu verschaffen. Insbesondere hat sie glaubhaft vorgetragen, dass sie in der mündlichen Verhandlung vom 11.3.2010 keine Gelegenheit gehabt habe, diesen Punkt von sich aus anzusprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ausweislich der Sitzungsniederschrift weder der Sachverhalt dargestellt noch das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten erörtert worden ist (
dazu § 112 SGG). Darüber hinaus ist es nicht ausgeschlossen, dass es der Klägerin bei Kenntnis der Annahmen des LSG zum Vorliegen einer stillschweigenden oder funktionalen Vertretung durch entsprechendes Vorbringen sowie durch Beweisanträge gelungen wäre, das LSG zu weiteren Ermittlungen zu veranlassen, die zu einem für die Klägerin günstigen Ergebnis hätten führen können. 19 3. Da mithin für das Berufungsurteil insgesamt die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, macht der Senat - auch zur im Hinblick auf die Gesamtverfahrensdauer besonders dringlichen Beschleunigung des Verfahrens - von der Möglichkeit Gebrauch, in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 160a Abs 5 SGG). Dabei berücksichtigt er, dass die von der Klägerin auch geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht iS von § 160a Abs 2 Satz 3 SGG hinreichend dargelegt worden ist. Die Klägerin hat insbesondere nicht deutlich gemacht, warum sich die von ihr aufgeworfenen Fragen nicht anhand der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lassen (
dazu BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2). Der Beschluss des LSG über die Anhörungsrüge der Klägerin, auf den sich diese in ihrer Beschwerdebegründung ebenfalls bezieht, ist nicht zulässiger Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens (
dazu auch § 178a Abs 4 Satz 3 SGG). 20 Der Senat sieht davon ab, die Sache - entsprechend der Anregung der Klägerin - gemäß § 202 SGG iVm § 563 Abs 1 Satz 2 ZPO an einen anderen Senat des LSG zurückzuverweisen. Angesichts des großen Umfangs der vorliegenden Akten wäre damit voraussichtlich eine erhebliche Verzögerung der ohnehin schon überlangen Verfahrensdauer verbunden. Darüber hinaus hat sich die Besetzung des
zB dazu BSG Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 6/06 R - juris RdNr 21). Entgegen der Ansicht des LSG gehört die Klärung des Inhalts eines antizipierten Sachverständigengutachtens auch zur Erforschung des Sachverhalts iS von § 103 SGG. Nur geht es dabei nicht um individuelle, sondern um allgemeine Tatsachen (
dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 103 RdNr 7c mwN). Der so festgestellte Inhalt der AHP unterliegt sodann einer rechtlichen Inhaltskontrolle (
zB BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 9 RdNr 25). 22 Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE127091709&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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