Ferner ist die Beklagte bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen zur sofortigen Löschung berechtigt. 3 Die Klägerin stellte in die "Jobbörse" Angebote ein und ließ sich von Arbeitsuchenden, die sich auf solche Angebote meldeten, die Zahlung eines so bezeichneten Aufwendungsersatzes von 25 Euro zusagen. Dies geschah - unabhängig vom Vermittlungsvertrag - durch Unterzeichnung einer entsprechenden Klausel auf sog Bewerbungsbögen. Soweit die Klägerin mit Arbeitsuchenden auch Vermittlungsverträge abschloss, enthielten diese keine Klausel zu einem gesonderten Aufwendungsersatz. 4 Im Oktober 2009 deaktivierte die Beklagte das Benutzerkonto der Klägerin mit der Begründung, die praktizierte Erhebung eines pauschalen Aufwendungsersatzes unabhängig von einem Vermittlungserfolg sei wegen Verstoßes gegen § 296 Abs 1 S 3 SGB III unzulässig. Nachdem sich die Klägerin mit der Beklagten über eine vorläufige Änderung der Vertragsformulare geeinigt und die Erhebung eines Aufwendungsersatzes von 25 Euro vorbehaltlich einer abschließenden Klärung ausgesetzt hatte, wurde ihr Benutzerkonto wieder aktiviert. 5 Die Klägerin hat Klage auf Feststellung erhoben, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, ihr Benutzerkonto zu deaktivieren, wenn sie von angemeldeten Arbeitsuchenden einen Aufwendungsersatz erhebe. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen und die Sprungrevision zugelassen (Urteil vom 5.10.2011). Das SG hat im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Klägerin praktizierte Erhebung eines pauschalen Aufwendungsersatzes sei gemäß § 297 Nr 1 SGB III iVm § 296 Abs 1 S 3 SGB III unwirksam. Die genannten Vorschriften des SGB III schlössen einen Rückgriff auf die Makler-Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aus. Zu den durch den Vermittlungsgutschein bzw seine Auszahlung abgegoltenen Leistungen gehörten auch die Leistungen, die der Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung dienten; notwendige Bestandteile der Vermittlungstätigkeit sollten danach nicht aus dem Vermittlungsvertrag herausgelöst bzw gesondert vereinbart und vergütet werden können. 6 Mit der Sprungrevision macht die Klägerin geltend, der von ihr beanspruchte Ersatz von Aufwendungen sei nicht durch Vorschriften des SGB III verboten und sei auch als sog "Hemmschwelle" für Bewerber sinnvoll. Zu berücksichtigen sei, dass es sich bei Arbeitsvermittlungsverträgen gleichermaßen um durch öffentlich-rechtliche Normen modifizierte zivilrechtliche Vereinbarungen handle, auf die die Grundsätze des Maklerrechts anzuwenden seien. Das zivile Maklerrecht unterscheide grundlegend zwischen dem eigentlichen Maklerlohn und den Aufwendungen. Letztgenannte seien dem Makler stets zu ersetzen, wenn dies vereinbart sei, und seien streng von der Vergütung des Maklers zu unterscheiden. Im Einzelnen werde auf ein in erster Instanz vorgelegtes Rechtsgutachten von Prof. Dr. M. F. verwiesen. 7 Die Klägerin beantragt,das Urteil des Sozialgerichts Cottbus aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, das Benutzerkonto der Klägerin auf der Internetseite der Beklagten unter der Rubrik "Jobbörse" zu deaktivieren, wenn die Klägerin von bei ihr angemeldeten Arbeitsuchenden einen Aufwendungsersatz von jeweils 25 Euro erhebt. 8 Die Beklagte beantragt,die Revision der Klägerin zurückzuweisen. 9 Sie hält das Urteil des SG für zutreffend. 10 Die - mit Zustimmung der Beklagten eingelegte - Sprungrevision genügt den Formerfordernissen des § 161 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und ist auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). 11
Nach § 10 Abs 1 der Nutzungsbedingungen ist die Beklagte berechtigt, bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen Angebote sofort zu löschen. 16 Bei den von der Klägerin eingestellten Angeboten, die mit der Unterzeichnung einer Vereinbarung über Aufwendungsersatz durch Arbeitsuchende verknüpft waren, handelt es sich schon deshalb um "unzulässige Angebote", weil sie als "kostenpflichtige Angebote" iS der Nutzungsbedingungen anzusehen sind. Die Beklagte war berechtigt, kostenpflichtige Angebote sofort zu löschen bzw den Nutzer von der Nutzung der "Jobbörse" auszuschließen. Denn die "Jobbörse" dient der Arbeitsvermittlung und die Beklagte übt die Vermittlung grundsätzlich unentgeltlich aus (§ 43 Abs 1 SGB III in der im Jahre 2009 geltenden Fassung, vgl Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848; ab 1.4.2012 § 42 Abs 1 SGB III). Dem entspricht, dass nicht nur die Nutzung der Jobbörse für die Beteiligten unentgeltlich ist (vgl § 1 Abs 1 S 2 der Nutzungsbedingungen), sondern auch die Nutzungsinhalte, dh die Angebote unentgeltlich zu sein haben (vgl § 9 Abs 2 der Nutzungsbedingungen). Mit diesem Grundsatz der Unentgeltlichkeit lässt sich das Begehren der Klägerin, die durch die "Jobbörse" angesprochenen Arbeitsuchenden zur Zahlung eines Aufwendungsersatzes ohne weitere Voraussetzungen zu verpflichten, nicht vereinbaren. Mit dem Grundsatz der Unentgeltlichkeit vereinbar ist, dass die Beklagte, wie § 9 Abs 2 ihrer Nutzungsbedingungen zu entnehmen ist, Angebote zulassen will, die auf den Abschluss eines mit § 296 SGB III vereinbaren (entgeltlichen) Vermittlungsvertrags abzielen. Insoweit ist zu unterscheiden zwischen dem in den Bewerbungsbögen enthaltenen Angebot und dem Vermittlungsvertrag, auch wenn nach den Angaben der Klägerin beide Verträge eine Einheit bilden sollten. Denn die Klägerin will, wie sie selbst vorträgt, alle Arbeitsuchenden, die sich an sie wenden, zur Zahlung von Aufwendungsersatz verpflichten, und zwar unabhängig davon, ob ein Vermittlungserfolg im Einzelfall eintritt. Hieraus folgt, dass die von der Klägerin eingestellten Angebote "kostenpflichtig" iS der Nutzungsbedingungen sind. 17 Dahinstehen kann, ob es sich bei den von der Klägerin in die "Jobbörse" eingestellten Angeboten - wie die Beklagte meint - um solche handelt, die den Abschluss eines Vermittlungsvertrags,
Insbesondere bedarf es keiner abschließenden Beantwortung der Frage, ob aus §§ 296, 297 SGB III ein allgemeines Verbot für private Arbeitsvermittler abzuleiten ist, mit Arbeitsuchenden Ersatz von Aufwendungen gemäß § 652 Abs 2 BGB zu vereinbaren. Denn selbst dann, wenn es der Klägerin durch die Vorgaben der §§ 296, 297 SGB III nicht verwehrt wäre, mit Arbeitsuchenden Aufwendungsersatz zu vereinbaren, bleiben die eingestellten Angebote unzulässig, da sie "kostenpflichtig" iS der Nutzungsbedingungen sind. 18 Der Berechtigung der Beklagten zum Ausschluss der Klägerin von der "Jobbörse" unter den genannten Voraussetzungen stehen sonstige Rechtsvorschriften einschließlich verfassungsrechtlicher Bestimmungen nicht entgegen. Soweit nach § 35 Abs 3 S 1 iVm § 41 Abs 2 SGB III (ab 1.4.2012 § 40 Abs 2 SGB III) von der Beklagten für die Vermittlung auch Selbstinformationseinrichtungen im Internet einzusetzen sind, folgen daraus keine subjektiven Rechte, sondern die Ausgestaltung der Vermittlung steht auch insoweit im Ermessen der Beklagten (Urteil des Senats vom 12.5.2011 - B 11 AL 17/10 R - SozR 4-4300 § 45 Nr 2; vgl auch Labrenz in Eicher/Schlegel, SGB III, § 41 RdNr 25, Stand 2011). 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.