KSRE127201518 ECLI:DE:BSG:2010:010410BB1KR11409B0 BSG 1. Senat 20100401 B 1 KR 114/09 B Beschluss § 13 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 5 vorgehend SG Stuttgart, 12. Februar 2009, Az: S 8 KR 4896/08vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 22. Juli 2009, Az: L 5 KR 1080/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Krankenversicherung - Kostenerstattung - vorherige Entscheidung der Krankenkasse - Kausalzusammenhang zwischen Entscheidung der Krankenkassen und Selbstbeschaffung 1 Die 1951 geborene, bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren, die Beklagte möge ihr die Kosten der wegen eines Fibromyalgie-Syndroms in der Schweiz ambulant durchgeführten Quadranteninterventionsoperation erstatten, in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Bezug genommen, nach denen ein Kostenerstattungsanspruch ausgeschlossen ist, weil eine unaufschiebbare Leistung im Sinne des § 13 Abs 3 Satz 1 Alt 1 SGB V und der im Rahmen der 2. Alt dieser Vorschrift notwendige Kausalzusammenhang zwischen ablehnender Entscheidung der KK und Selbstbeschaffung der Leistung nicht vorgelegen hätten. Auf die Frage, ob die Klägerin einen verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf die Gewährung der Operation gehabt habe, komme es nicht an. Die Grundrechte geböten es auch nicht, von dem Kausalitätserfordernis abzusehen, zumal dieses gerade auch dem Schutz des Versicherten diene (Urteil vom 22.7.2009). 2 Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. 3 Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. 4 1. Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN) . Eine Rechtsfrage ist grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden worden ist ( vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 S 52 mwN). In diesem Fall muss deshalb dargetan werden, dass für die Frage - zB mit Blick auf einschlägige Kritik im Schrifttum oder bei den Instanzgerichten - erneut Klärungsbedarf entstanden ist ( vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f ) . 5 Die Klägerin formuliert zwar folgende Rechtsfragen: 1. 2. 3. " Ist in Fällen, in denen aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Krankenkasse folgt, Voraussetzung für diesen Kostenerstattungsanspruch, dass die Krankenkasse zuvor die entsprechende Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dem Versicherten in Folge dessen für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind?" "Ist es verfassungsrechtlich (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip) unzulässig, einem zwangsweise in die gesetzliche Krankenversicherung eingetretenen Krankenversicherten bei schweren chronischen Krankheiten, für die keine allgemein anerkannte Heilmethode zur Verfügung steht, eine experimentelle Therapie, die eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf hat, nicht zur Verfügung zu stellen?" "Ist es verfassungsrechtlich (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG) unzulässig, einem zwangsweise in die gesetzliche Krankenversicherung eingetretenen Krankenversicherten bei schweren chronischen Krankheiten, für die keine allgemein anerkannte Heilmethode zur Verfügung steht, eine experimentelle Therapie nicht zur Verfügung zu stellen, wenn er diese Therapie als privat Krankversicherter erhalten würde?" 6 Sie hat jedoch nicht hinreichend dargetan, dass diese Rechtsfragen trotz der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) noch klärungsbedürftig und dass sie entscheidungserheblich sind. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.