KSRE127341114 ECLI:DE:BSG:2012:160412BB1KR2511B0 BSG 1. Senat 20120416 B 1 KR 25/11 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a SGG vorgehend SG Reutlingen, 13. Juli 2010, Az: S 11 KR 2973/09 ER, Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 26. Januar 2011, Az: L 5 KR 3674/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Revisionszulassung - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Januar 2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. 1 I. Der bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Kläger begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten der durch Dr. U. ausgeführten Implantatversorgung (1056,74 Euro), die Kosten einer Fahrt zu ihm und die Kosten zweier Fahrten zur Universitätsklinik Tübingen zu erstatten sowie vollständig die Kosten einer noch nicht durchgeführten umfassenden prothetischen Versorgung und Kosten der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen Dr. A. zu übernehmen. Das LSG hat die Berufung hinsichtlich der sich auf die Implantatversorgung durch Dr. U. beziehenden Kostenerstattung mangels eines vorausgegangenen Verwaltungs- und Klageverfahrens als unzulässig verworfen und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte wolle ersichtlich dem Kläger die ihm nach den §§ 55 f SGB V zustehenden Leistungen gewähren, was aber an der fehlenden Kooperation des Klägers scheitere. Soweit der Kläger zahnprothetische Leistungen über die §§ 55 f SGB V hinaus begehre, müsse er selbst die Kosten tragen. Die Fahrkostenansprüche des Klägers scheiterten daran, dass er die Voraussetzungen des § 60 SGB V iVm den Krankentransport-Richtlinien nicht erfülle. Gutachterkosten seien von der Beklagten nicht nach § 66 SGB V zu übernehmen (Urteil vom 26.1.2011). 2 Gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. 3 II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde des Klägers ist zu verwerfen. 4 1. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 und § 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 5 Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen. Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers - Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.