Nr 1); denn diesem Urteil lasse sich "nach Auffassung der Beklagten eindeutig entnehmen, dass das BSG seine [gemeint: des § 108 Abs 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch <SGB III>] Anwendung ausschließlich auf die Fallgestaltung getrenntlebender bzw geschiedener Eltern beschränkt wissen wollte, wenn der behinderte Auszubildende bei keinem Elternteil lebt". Zum anderen verweist sie darauf, dass beim erkennenden Senat das Revisionsverfahren B 11 AL 3/13 R zu einem vergleichbaren Sachverhalt anhängig sei, für den das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz - ihrer Ansicht nach verfehlt - die Auffassung vertreten habe, die Anrechnung von Elterneinkommen verheirateter zusammenlebender, nicht mit dem behinderten Auszubildenden in einem gemeinsamen Haushalt lebender Eltern begründe einen Verstoß gegen Vorschriften des Grundgesetzes. 6 Beide Begründungen genügen dem Darlegungserfordernis nicht. Will ein Beschwerdeführer aufzeigen, dass die aufgeworfene Rechtsfrage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geklärt ist, muss er sich mit dieser Rechtsprechung und ggf auch mit dem vom LSG zitierten Schrifttum "auseinandersetzen" (vgl Senatsbeschlüsse vom 19.12.2012 - B 11 AL 92/12 B - und vom 8.4.2013 - B 11 AL 137/12 B; BSG Beschluss vom 22.3.2013 - B 9 V 67/12 B - alle veröffentlicht bei Juris; stRspr). Denn eine Rechtsfrage ist auch dann nicht (mehr) klärungsbedürftig, wenn diese zwar noch nicht höchstrichterlich entschieden, die Antwort auf die Frage aber praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 59; SozR 4-1500 § 160a Nr 7; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160a RdNr 14d). Die allein an der Unterschiedlichkeit der Fallgestaltungen (hier: nicht getrennt lebende Eltern) ausgerichtete Darstellung, wie die Beklagte das Urteil des BSG vom 18.5.2010 (B 7 AL 36/08 R - BSGE 106, 141 =
Nr 1) verstanden wissen will, ersetzt das erforderliche Eingehen auf diese Rechtsprechung - also deren inhaltliche Diskussion und Analyse - nicht. 7 Zu einer solchen inhaltlichen Auseinandersetzung hätte umso mehr Veranlassung bestanden, als sich die Interpretation des Urteils des BSG vom 18.5.2010 (B 7 AL 36/08 R - BSGE 106, 141 =
Nr 1) durch die Beklagte schon mit dem Wortlaut des amtlichen Leitsatzes zu der Entscheidung nicht vereinbaren lässt und auch in der Urteilsbegründung keine Stütze findet. Der Leitsatz lautet: "Auf das Ausbildungsgeld eines behinderten Menschen, der bei keinem Elternteil lebt, ist das Einkommen der Eltern nicht anzurechnen." Damit bestätigt der
Nr 19 aE). Dass diese Rechtsprechung dennoch iS der Auffassung der Beklagten verstanden werden kann, hätte daher besonderer Begründung bedurft, zumal auch nach dem - teilweise bereits vom LSG zitierten - Schrifttum die og Entscheidung nicht umstritten ist und so verstanden wird, dass Elterneinkommen auf das Ausbildungsgeld eines behinderten Menschen, der bei keinem Elternteil lebt, nicht anzurechnen ist (vgl ua Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, § 108 RdNr 27, Stand Juni 2011). 8 Auch die bloße Bezugnahme auf ein anhängiges Revisionsverfahren reicht zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht aus (BFHE 144, 137 = BStBl II 1985, 625; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160a RdNr 14d). Anderes gilt nicht deshalb, weil die Beklagte im Hinblick auf die Begründung der Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 22.11.2012 (L 1 AL 39/12 - Juris), einen "möglicherweise" gegebenen verfassungsrechtlichen Klärungsbedarf erörtert. 9 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 10 Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE127520213&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.