Nr 18). Hieran hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs 1 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453; im Folgenden: SGB II nF) zumindest für laufende Verfahren nichts geändert (BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R -
N). 11
Nr 20 <Kanalanschluss>; ebenso der zum 1.1.2011 neu eingefügte § 22 Abs 2 SGB II nF). Eine Rechtsgrundlage für die Berechnung eines Durchschnittsbetrags, der dann der Bedarfs- und Leistungsberechnung in den einzelnen Monaten zugrunde gelegt wird, um zB die Kosten des Heizöls bei einer einmaligen Betankung auf das ganze Jahr zu verteilen, ist trotz einer denkbaren Verwaltungsvereinfachung nicht zu erkennen (BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R -
Nr 36; anders zB für Hausrat § 20 Abs 1, § 24 Abs 1, § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB II nF). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der ggf erhebliche finanzielle Bedarf aufgrund einer Heizölbetankung gerade dann anfällt, wenn Heizöl gekauft wird (BSG vom 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R -
Nr 16). Die "Verrechnung" von Monaten, in denen seitens des Jobcenters an die leistungsberechtigte Person zu viel gezahlt wurde, mit solchen, in denen zu wenig gezahlt wurde, scheidet ebenfalls mangels Rechtsgrundlage aus (vgl zum Monat als Bezugsrahmen: § 41 SGB II, § 2 Abs 2, 3 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 20.10.2004, BGBl I 2622, heute § 11 Abs 2, 3 SGB II nF). 15 3. Für die Monate Januar, April und Juni ist die Revision des Klägers zurückzuweisen und das Urteil des LSG zu bestätigen, weil der Kläger für keinen dieser Monate einen Anspruch auf höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung als die vom Beklagten bewilligten 75,64 Euro hat, da seine tatsächlichen Aufwendungen in jedem der Monate unter diesem Betrag lagen. 16 Ausgehend von den seitens der Beteiligten nicht gerügten, bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) hatte der Kläger in diesen Monaten als tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nur insgesamt 40,72 Euro aufzubringen, die sich aus den Kosten des Heizungsstroms von 24,70 Euro und den Wasserkosten von 16,02 Euro zusammensetzten. 17 Die Wasserkosten sind als Kosten der Unterkunft anzuerkennen. Zu den tatsächlichen Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II gehören auch die Nebenkosten der Unterkunft, soweit es sich um die ihrer Art nach in § 2 Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003 (BGBl I 2346 - BetrKV) aufgeführten Betriebskosten handelt, weil der Vermieter sie auf die Mieter umlegen kann, ohne dass Letzterer diese Kosten senken oder gar vermeiden kann (vgl nur BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 =
Nr 16). Zu diesen Betriebskosten gehören nach § 2 Nr 2 BetrKV auch die Kosten der Wasserversorgung, die die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern usw umfassen und die einer weiteren Aufteilung nicht zugänglich sind (vgl ähnlich schon zu Eigentümern von Eigenheimen BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 38/08 R -
Nr 16; BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R -
Nr 20 <Kanalanschluss>). 18 4. Für die Monate Februar, März und Mai ist auf die Revision des Klägers das Urteil des LSG aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, weil nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Kläger für einen dieser Monate einen Anspruch auf höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung als die vom Beklagten bewilligten 75,64 Euro hat. 19 a) Die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers berechnen sich wie folgt: Im März hatte er zu berücksichtigende Aufwendungen von insgesamt 87,19 Euro, die sich zusammensetzten aus den Kosten für Heizungsstrom und Wasser von 40,72 Euro und denen für den Schornsteinfeger von 52,23 Euro, abzüglich von 5,76 Euro für die Kosten der Warmwasserbereitung. Der Abzug dieser Kosten für die Warmwasserbereitung ergibt sich auf der tatsächlichen Ebene aus den nichtgerügten dahingehenden Feststellungen des LSG und im Übrigen aus der Rechtsprechung des BSG, nach der ein entsprechender Betrag in der Regelleistung des Klägers von 331 Euro enthalten ist (BSG vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 =
Nr 21 ff mwN). 20 Für die Monate Februar und Mai sind - vorbehaltlich der noch vom LSG zu treffenden Feststellungen - die jeweils vom SG zugesprochenen weiteren 21,55 Euro pro Monat zu berücksichtigen, weil die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers oberhalb des Gesamtbetrags von 97,19 Euro (vom Beklagten bewilligte 75,64 Euro plus vom SG zugesprochene 21,55 Euro) liegen. Selbst wenn der jeweilige Gesamtbetrag der zu berücksichtigenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung über die dem Kläger vom SG jeweils zugesprochenen 21,55 Euro pro Monat hinausgehen, kann dem Kläger für keinen Monat mehr zugesprochen werden, weil er gegen das Urteil des SG keine Berufung eingelegt hat und der Streitgegenstand im weiteren Verfahren auf diesen vom SG ausgeurteilten und allein vom Beklagten mit seiner Berufung angegriffenen Betrag begrenzt ist. 21 Im Februar hatte der Kläger tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von 141,70 Euro, weil zu den Kosten für Heizungsstrom und Wasser von 40,72 Euro die Grundabgaben für das Hausgrundstück von 106,74 Euro hinzukamen, während zumindest 5,76 Euro für die Kosten der Warmwasserbereitung abzuziehen sind. 22 Im Mai hatte der Kläger tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von 310,65 Euro, weil zu den Kosten für den Heizungsstrom und Wasser von 40,72 Euro die Grundabgaben für das Hausgrundstück von 145,40 Euro und der halbe Jahresbeitrag für die Wohngebäudeversicherung von 130,29 Euro hinzukamen (vgl zur Berücksichtigung dieser Positionen schon BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 38/08 R -
Nr 16), während zumindest 5,76 Euro für die Kosten der Warmwasserbereitung abzuziehen sind. 23 Eine Rechtfertigung für die Übernahme der Grundabgaben für das Nebengrundstück als Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung ist mangels entsprechender dahingehender tatsächlicher Feststellungen seitens des LSG nicht gegeben. 24 b) Die Frage der Angemessenheit dieser Aufwendungen für die verbliebenen strittigen Monate Februar, März und Mai 2005 nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II aF kann auf Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG dahinstehen, weil es für eine nur teilweise Übernahme der tatsächlichen Kosten durch den Beklagten an einem vorangegangenen Kostensenkungsverfahren fehlt (vgl nur BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R - BSGE 105, 188 =
Nr 28; BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R -
25 c) Diese tatsächlichen, angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind vorliegend nicht nach Kopfteilen zwischen dem Kläger und seiner Mutter aufzuteilen. 26 Nach gefestigter Rechtsprechung sind die Kosten der Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, nutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht (stRspr BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 =
Nr 28; BSG vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 55/06 R -
Nr 18 f; BSG vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 61/06 R -
Nr 12 = SGb 2009, 614 ff; BSG vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 8/07 R -
Nr 19; BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R -
Nr 18). Dem ist die Literatur gefolgt (vgl nur: Berlit in Lehr- und Praxiskommentar SGB II, 4. Aufl 2011, § 22 RdNr 3 f; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2012, K § 22 RdNr 49 f). Hintergrund für dieses auf das Bundesverwaltungsgericht (<BVerwG> vom 21.1.1988 - 5 C 68/85 - BVerwGE 79, 17) zurückgehende "Kopfteilprinzip" sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf dem Grunde nach abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt. 27 Das BVerwG (aaO) und das BSG haben Abweichungen vom Kopfteilprinzip als möglich angesehen, zB bei einem über das normale Maß hinausgehenden Bedarf einer der in der Wohnung lebenden Person wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit (BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 =
Nr 28 f; BSG vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 8/07 R -
Nr 19) oder aufgrund eines Vertrages (BSG vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 61/06 R -
Nr 51 f). In den entschiedenen Fällen wurde eine solche Abweichung allerdings nicht bejaht. 28 Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine solche Abweichung vom Kopfteilprinzip erfüllt. Der Kläger lebt zusammen mit seiner Mutter in einer gemeinsamen Wohnung, weil das von ihnen bewohnte Haus über keine getrennten Wohnungen verfügt und abgesehen von einzelnen Räumen, die alleine vom Kläger (ca 11,5 m²) bzw seiner Mutter (ca 20,5 m²) genutzt werden, der größte Teil der Fläche (ca 78 m²) gemeinsam genutzt wird. An dem besonderen, vom Kopfteilprinzip abweichenden Bedarf des Klägers für Unterkunft und Heizung bestehen aufgrund des notariellen Vertrages vom 28.8.1995 keine Zweifel. Der Kläger hat sich in diesem Vertrag gegenüber seiner Mutter verpflichtet, die Kosten für Licht, Heizung, Wasser, Abwasser auch für die Räume der Mutter zu übernehmen und ihr ein unentgeltliches Wohnrecht auf Lebenszeit in der oberen Etage zur alleinigen Benutzung eingeräumt. Dementsprechend kann er die sich aus gesetzlichen Vorschriften ergebenden tatsächlichen Aufwendungen für das Haus, wie zB die Grundabgaben, oder die üblichen Vorsorgeaufwendungen eines Vermieters, wie eine Wohngebäudeversicherung, die von ihm als Eigentümer aufzubringen sind, nicht vermeiden und auch nicht auf seine Mutter wie auf eine Mieterin umlegen. An der Objektivierbarkeit dieses schon im Jahr 1995 abgeschlossenen notariellen Vertrages bestehen nach den Feststellungen des LSG keine Zweifel. Schon aus dem Datum des Vertrages folgt, dass dieser kein Vertrag zu Lasten des beklagten Jobcenters war. 29 d) Die vom LSG und dem Beklagten angeführten Bedenken greifen nicht durch. Aus dem Urteil des 4. Senats vom 22.9.2009 (- B 4 AS 8/09 R - BSGE 104, 179 =
Nr 24 = SGb 2010, 422 ff <Staffelmiete>) zu einer ggf unwirksamen mietvertraglichen Vereinbarung und einem ggf vom Jobcenter zu betreibenden Kostensenkungsverfahren folgt nichts anderes, weil vorliegend nicht ersichtlich ist, dass die angeführten vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sind und der Kläger den Vertrag wirksam kündigen oder einen Anspruch auf dessen Anpassung haben könnte. Ebenso wenig ist ersichtlich, wie der Kläger auf andere Weise die ihm als Eigentümer des Hauses tatsächlich entstehenden Aufwendungen zur Begleichung des Heizungsstroms, der Grundabgaben, für den Schornsteinfeger und der grundsätzlich als angemessen anzusehenden Gebäudeversicherung vermeiden soll. 30 Einer Berücksichtigung der Aufwendungen stehen auch nicht Überlegungen entgegen, nach denen im Rahmen des SGB II keine Übernahme von Schulden zu erfolgen hat (vgl als gegenteilige Regelung § 22 Abs 8 SGB II nF). Denn bei den oben aufgeführten Aufwendungen handelt es sich nicht um Schulden aus der Vergangenheit, sondern um die Befriedigung laufender Verpflichtungen des Klägers gegenüber Dritten zur Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen. Dementsprechend kann auch aus der Rechtsprechung des Senats zu Tilgungsleistungen (vgl zusammenfassend BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R -
Nr 17 ff mwN) nichts hergeleitet werden. Denn die Übernahme der gesamten Aufwendungen durch den Kläger dient nicht der Übernahme von Tilgungsraten seinerseits oder der Vermehrung seines Vermögens. Vielmehr ist er schon aufgrund des notariellen Vertrages und der anschließenden Änderungen im Grundbuch im Jahr 1995 Eigentümer des Hauses geworden. 31 Die erst nach dem Abschluss des notariellen Vertrags erfolgte und in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit diesem stehende Tilgung von Kreditverpflichtungen des Klägers durch dessen Mutter ist ohne Bedeutung für die zuvor übernommenen und heute noch bestehenden vertraglichen Verpflichtungen des Klägers und dessen tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung aufgrund seiner Stellung als Eigentümer des Hauses. 32 5. Nach Ermittlung des Bedarfs des Klägers für Unterkunft und Heizung wird das LSG zu prüfen haben, inwieweit der Kläger hilfebedürftig ist und der ermittelte Bedarf nicht aus zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen gedeckt werden kann. Ebenso wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE127591508&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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