seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zum 31.3.2007 aus Altersgründen beendet sei. 2 Der am 24.3.1939 geborene Kläger ist Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Seit dem 3.12.1973 war er in B., Landkreis C., zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Schreiben vom 14.9.2006 beantragte er bei der Beigeladenen zu
die Beendigung der Zulassung in der Öffentlichkeit auch im Hinblick auf den Kläger, der weiterhin privatärztlich tätig sei, mit einem solchen Verlust an Leistungsfähigkeit verbunden werde. 3 Die Klage sei aber nicht begründet. Der Beklagte habe zu Recht festgestellt,
die Zulassung des Klägers mit Ablauf des 1. Quartals 2007 geendet habe. § 95 Abs 7 Satz 3 SGB V aF verletze kein höherrangiges Recht. In der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG sei geklärt,
insbesondere ein Verstoß gegen Art 12 Abs 1 GG nicht vorliege. Die Altersgrenze stehe auch nicht im Widerspruch zum Verbot der Diskriminierung wegen Alters, das sich aus der Europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78 EG bzw dem diese umsetzenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ergebe. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe mit Urteil vom 12.1.2010 entschieden,
die Altersgrenze für Vertragszahnärzte keine Diskriminierung sei, wenn die Begrenzung in geeigneter und widerspruchsfreier Weise einem Ziel des Gesundheitsschutzes oder der Beschäftigungspolitik diene. Die Beendigung der Zulassung werde nicht dadurch in Frage gestellt,
Abs 7 SGB V in der seit dem 1.10.2008 geltenden Fassung keine Altersgrenze mehr vorsehe. Soweit der Kläger eine Verletzung des Gleichheitssatzes darin sehe,
nach § 95 Abs 7 Satz 3 SGB V nF Vertragsärzte, die im Jahr 2008 das 68. Lebensjahr vollendet haben, unter bestimmten Voraussetzungen ihre Zulassung nicht verlieren, übersehe er,
die Privilegierung nur greife, wenn der Vertragsarztsitz nicht fortgeführt werde. 4 Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Es stelle sich die Rechtsfrage, ob die gesetzliche Regelung einer Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Berufsausübung als Vertragsarzt iS des Art 12 GG eine objektive und angemessene Maßnahme zum Schutz eines legitimen Zieles und ein zur Erreichung dieses Zieles angemessenes und erforderliches Mittel sein könne, wenn sie aus einer auf allgemeine Lebenserfahrung gestützten Annahme eines ab einem bestimmten Lebensalter eintretenden generellen Leistungsabfalls hergeleitet werde, ohne
dabei dem individuellen Leistungsvermögen des konkret Betroffenen in irgendeiner Weise Rechnung getragen werden könne. Ferner sei zu klären, ob die gesetzliche Altersbegrenzung des § 95 Abs 7 Satz 3 SGB V aF im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG sowie Art 12 Abs 1 GG verfassungsmäßig gewesen sei und ob die Altersgrenzenregelung mit der auf Art 13 EGV beruhenden Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 in Einklang stehe. Es verstoße überdies gegen Art 3 Abs 1 GG, wenn Ärzte, die im Jahr 2008 das
sich diese Bewertung nicht durch die Einschränkung der Geltung der Altersgrenze für den Fall bestehender oder bevorstehender Unterversorgung durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz zum 1.1.2007 ändert, die Altersgrenze vielmehr gerechtfertigt ist, solange noch in den meisten Planungsbereichen und in den meisten ärztlichen Fachgebieten eine Überversorgung besteht (BSGE 100, 43 = SozR 4-2500 § 95 Nr 14 RdNr 12). Einer verfassungsrechtlichen Neubewertung bedarf es auch nicht deshalb, weil der Gesetzgeber die Altersgrenze für Vertragsärzte durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG vom 15.12.2008, BGBl I 2426) zum 1.10.2008 aufgehoben hat. Dem Gesetzgeber kommt grundsätzlich ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl zuletzt zu objektiven Berufszugangsvoraussetzungen BVerfG, Beschluss vom 8.6.2010 - 1 BvR 2011/07 und 1 BvR 2959/07 mwN DVBl 2010, 1035). Nach der Begründung für die Neufassung des § 95 Abs 7 SGB V (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 16/10609 S 55 f) wurde die Altersgrenze aufgehoben, weil die Erfahrungen mit Leistungserbringern, die über das 68. Lebensjahr hinaus etwa in Bezirken mit Unterversorgung Patientinnen und Patienten behandelten, dies rechtfertigten und zugleich Versorgungsprobleme bei nicht gesicherter Nachfolge vermieden werden könnten. Daraus wird zwar deutlich,
der Gesetzgeber aufgrund der in der Zwischenzeit gewonnenen Erfahrungen und der geänderten Versorgungsverhältnisse die tatsächlichen Bedingungen für eine gesetzliche Altersgrenze für Vertragsärzte mittlerweile anders einschätzt. Das bedeutet jedoch nicht,
die gesetzgeberische Einschätzung für den hier streitigen Zeitraum den verfassungsrechtlich vorgegebenen Spielraum überschritten hat. Die Begründung zeigt vielmehr,
der Gesetzgeber die Regelung auf ihre Tauglichkeit und Angemessenheit beobachtet und im Hinblick auf die dabei gewonnenen Erkenntnisse anders beurteilt hat (vgl zur Beobachtungspflicht des Gesetzgebers BVerfGE 123, 186, 266; 111, 10, 42). 8 Es ergibt sich auch kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG dadurch,
Lebensjahr vollendet haben, eine Weiterführung der Praxis ermöglicht, wenn der Vertragsarztsitz nicht nach § 103 Abs 4 SGB V fortgeführt wird. Dabei handelt es sich um eine Übergangsregelung, für deren Ausgestaltung der Gesetzgeber einen breiten Gestaltungsspielraum hat (vgl BVerfGE 98, 265, 309 f). Diesen Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber nicht dadurch überschritten,
er eine Übergangsregelung nur für die Vertragsärzte getroffen hat, die im Jahr des Inkrafttretens der Neuregelung das
die Regelung des § 95 Abs 7 Satz 3 SGB V aF mit europäischem Recht vereinbar ist. Der EuGH hat mit Urteil vom 12.1.2010 (C - 341/08 - Petersen) entschieden,
Abs 1 der Richtlinie 2000/78 EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen ist,
er einer Altersgrenze für Vertragszahnärzte nicht entgegensteht, wenn diese die Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen innerhalb der Berufsgruppe der Vertragszahnärzte zum Ziel hat und wenn sie unter Berücksichtigung der Situation auf dem betreffenden Arbeitsmarkt zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist.
die Altersgrenze für Vertragsärzte diese Zielrichtung hat, hat der Senat in seiner Rechtsprechung mehrfach ausgeführt (BSGE 83, 135, 141 ff = SozR 3-2500 § 95 Nr 18 S 69 ff; SozR 3-2500 § 95 Nr 32 S 154 ff; BSGE 100, 43 = SozR 4-2500 § 95 Nr 14 RdNr 11, RdNr 18 ff in Bezug auf Art 6 der Richtlinie sowie § 10 AGG). Im System der versorgungsgradabhängigen Bedarfsplanung mit örtlichen Zulassungssperren dient sie der Wahrung der Berufszugangschancen für jüngere, an der Zulassung interessierte Ärzte, die die Möglichkeit haben sollen, eine vertragsärztliche Tätigkeit auch in wegen Überversorgung gesperrten Gebieten aufzunehmen. 10 Soweit der Kläger meint, der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hätte für den Bereich B. eine Unterversorgung feststellen müssen, fehlt es an der Darlegung eines Zulassungsgrundes iS des § 160 Abs 2 SGG. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2, 162 Abs 3 VwGO. 12 Die Entscheidung über den Streitwert folgt derjenigen des Berufungsgerichts und beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 52 Abs 1, 47 Abs 3 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE127611517&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.