Nr 11). Auch eine Bezifferung des Erstattungsanspruchs muss entgegen der Auffassung des Beklagten (noch) nicht erfolgen (
Nr 11; BSG SozR 3-1300 § 111 Nr 9 S 37 f; Böttiger in LPK-SGB X,
Nr 11). 24 Der Erstattungsanspruch scheitert schließlich nicht daran, dass § 10b Abs 3 AsylbLG mit Wirkung zum 1.7.2005 ersatzlos gestrichen worden ist. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts richtet sich bei Fehlen von Übergangs- und Überleitungsvorschriften - wie hier - die Beurteilung eines Sachverhalts grundsätzlich nach dem Recht, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände (hier die Leistungsgewährung, die den Erstattungsanspruch auslöst) gegolten hat, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes bestimmt (BSG SozR 4-5910 § 111 Nr 1 RdNr 9 mwN). Maßgeblicher Umstand im Rahmen des von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist - entgegen der Ansicht des Beklagten - der Anfall der Kosten nach dem AsylbLG, nicht deren Bezifferung; diese ist für die Anspruchsentstehung ohne Bedeutung. Hieran ändert der von § 107 Abs 1 BSHG ("erforderlich werdende Leistungen") abweichende Wortlaut in § 10b Abs 3 AsylbLG ("erforderliche Leistungen"), worauf das LSG zu Recht hinweist, nichts. Das Erstattungsverhältnis war hier jedenfalls im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des § 10b Abs 3 AsylbLG abgeschlossen (vgl dazu in anderem Zusammenhang BSG, aaO, mwN). 25 Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG im Rahmen der Tenorierung zu berücksichtigen haben, dass die Klägerin einen bezifferten Klageantrag gestellt und das SG entsprechend geurteilt hat. Selbst wenn ein Grundurteil zulässig wäre oder die Klägerin ihren Klageantrag ändert, ist darauf zu achten, dass bei Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 SGG) der Beklagte nicht zu einer höheren Leistung verurteilt wird, als sie schon in der erstinstanzlichen, streitgegenständlich umfassenderen Entscheidung enthalten war. 26 Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs 2, § 47 Abs 1, § 52 Abs 1, § 39 Abs 1 und § 40 Gerichtskostengesetz. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE127641508&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.