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BSG B 6 KA 34/17 R

Obsah (4)§ 106a§ 85§ 106§ 116

KSRE127690201 ECLI:DE:BSG:2018:241018UB6KA3417R0 BSG 6. Senat 20181024 B 6 KA 34/17 R Urteil § 106a Abs 2 S 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106d Abs 2 SGB 5 vom 16.07.2015, § 116 SGB 5, § 120 Abs 1 S 3 SGB

§ 106aNr 17 Rd

Nr 16 mwN). Das war hier der Fall. Die Beklagte hatte in dem Bescheid vom 17.3.2014 jedenfalls hinsichtlich des die Richtigstellung allein bereits tragenden Gesichtspunkts des Fehlens wirksamer Überweisungen iS von § 24 BMV-Ä alle entscheidungserheblichen Tatsachen mitgeteilt. Der Kläger hat im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ausreichend Gelegenheit gehabt, vor einer abschließenden Verwaltungsentscheidung hierzu sachgerecht Stellung zu nehmen. 21 2. Der Richtigstellungsbescheid der Beklagten ist auch materiell rechtmäßig. Diese hob auf der Grundlage von § 106a Abs 2 SGB V aF (dazu unter

  1. a)zu Recht die ursprünglich erteilten Honorarbescheide für die Quartale 1/2008 bis 3/2008 ganz überwiegend auf, weil der Kläger die von ihm abgerechneten schmerztherapeutischen Leistungen nicht im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung erbracht hatte (b). Trotz des Ablaufs der vierjährigen Ausschlussfrist war die Beklagte zu einer nachträglichen sachlich-rechnerischen Richtigstellung berechtigt, da der Vertrauensausschlusstatbestand des § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X erfüllt ist (c). Ermessen musste die Beklagte bei der Rücknahmeentscheidung nicht ausüben (d). Auch die einjährige Rücknahmefrist gemäß § 45 Abs 4 S 2 SGB X ist gewahrt; die von der Revision insoweit erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch (e). Die Rückforderung des danach überzahlten Honorars ist ebenfalls nicht zu beanstanden (f). 22
  2. a)Rechtsgrundlage der sachlich-rechnerischen Richtigstellung ist hier noch § 106a Abs 2 SGB V (idF des GKV-Modernisierungsgesetzes <GMG> vom 14.11.2003, BGBl I 2190 <aF>; ab 1.1.2017 inhaltsgleich § 106d Abs 2 SGB V idF des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes vom 16.7.2015, BGBl I 1211). Diese Vorschrift verdrängte als bereichsspezifische Sondervorschrift des zweiten Abschnitts des vierten Kapitels des SGB V (Vertragsarztrecht) gemäß § 37 S 1 SGB I die allgemeine Regelung in § 45 SGB X zur nachträglichen Korrektur rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakte (BSG Urteil vom 28.8.2013 - B 6 KA 43/12 R - BSGE 114, 170 =

§ 106aNr 11, Rd

Nr 13). § 106a Abs 2 SGB V aF (bzw § 106d Abs 2 SGB V) bleibt, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, auch dann die maßgebliche Rechtsgrundlage für eine gegebenenfalls noch mögliche Richtigstellung vertragsärztlicher Honorarbescheide, wenn - wie hier - die für Richtigstellungen anzuwendende vierjährige Ausschlussfrist bereits abgelaufen ist (dazu näher unter c). 23 In der bisherigen Rechtsprechung des Senats konnten einzelne Formulierungen allerdings so verstanden werden, dass nach Ablauf der vierjährigen Ausschlussfrist schon der Anwendungsbereich der bereichsspezifischen Sondervorschriften zur Korrektur vertragsärztlicher Honorarbescheide nicht mehr eröffnet ist und die nachträgliche Aufhebung eines Honorarbescheids in solchen Fällen nur noch auf eine originäre Anwendung der allgemeinen Regelung über die Rücknahme rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakte in § 45 SGB X gestützt werden kann (insbesondere BSG Urteil vom 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R - BSGE 96, 1 =

§ 85Nr 22, Rd

Nr 11, 14, 16 f, 19; BSG Urteil vom 6.9.2006 - B 6 KA 40/05 R - BSGE 97, 84 =

§ 106Nr 15, Rd

Nr 12; s auch BSG Urteil vom 28.3.2007 - B 6 KA 22/06 R - BSGE 98, 169 =

§ 85Nr 35, Rd

Nr 12, 16; BSG Urteil vom 23.6.2010 - B 6 KA 7/09 R - BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr 4, RdNr 23, 60 ff; BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 35/12 R -

§ 106aNr 10 Rd

Nr 12, 22; zuletzt BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 6 KA 47/16 R - ZMGR 2018, 307 RdNr 18, 31, 35, 39; zur Veröffentlichung auch in

§ 106aNr 18 vorgesehen).

24 Der Senat stellt nunmehr klar, dass als Rechtsgrundlage für eine Korrektur rechtswidriger vertragsärztlicher Honorarbescheide ausschließlich die bereichsspezifische Sonderregelung in § 106a Abs 2 SGB V aF (bzw nunmehr § 106d Abs 2 SGB V) maßgeblich ist. Sie verdrängt unabhängig von der Wahrung oder Nichtwahrung der Ausschlussfrist die allgemeine Befugnisnorm für eine Rücknahme rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakte in § 45 SGB X. Nach § 37 S 1 SGB I beruht die Verdrängungswirkung nicht darauf, dass im konkreten Einzelfall alle Voraussetzungen der Sonderregelung tatsächlich erfüllt sind, sondern vielmehr auf der Spezialität des Anwendungsbereichs einer abstrakt-generellen Regelung, die in den übrigen Büchern des Sozialgesetzbuchs enthalten ist (vgl Seewald in Kasseler Kommentar, § 37 SGB I RdNr 4, Stand der Einzelkommentierung Juni 2014: Verdrängung insoweit, wie der Regelungsbereich der abweichenden Norm reicht; ähnlich Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X,

  1. Aufl 2014, § 45 RdNr 16; Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 45 SGB X RdNr 6, Stand der Einzelkommentierung Mai 2018; anders wohl Clemens in juris-PK SGB V,
  2. Aufl 2016, Stand 10.10.2018, § 106d RdNr 95: Anwendung von § 45 SGB X "in vollem Umfang", wenn das Rechtsinstitut der sachlich-rechnerischen Richtigstellung nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr anwendbar ist). Nach der im GMG erfolgten Kodifizierung der zuvor nur in den Bundesmantelverträgen auf der Grundlage des § 82 Abs 1 SGB V vereinbarten Berichtigungsvorschriften (dazu BSG Urteil vom 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R - BSGE 89, 90, 94 = SozR 3-2500 § 82 Nr 3 S 7) enthält § 106a Abs 2 S 1 SGB V aF (bzw jetzt § 106d Abs 2 S 1 SGB V) keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für die Korrektur eines Honorarbescheids als eben dessen sachliche oder rechnerische Unrichtigkeit bzw Rechtswidrigkeit (stRspr, zB BSG Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 33/16 R -

§ 106aNr 17 Rd

Nr 20 mwN). In dieser vom Gesetzgeber geschaffenen Gestalt geht § 106a SGB V aF bzw § 106d SGB V als Sonderregelung den allgemeinen Korrekturvorschriften des SGB X vor. Auch in den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Vorschrift lediglich für solche Berichtigungen einschlägig sein soll, die innerhalb der vierjährigen Ausschlussfrist vorgenommen werden (vgl Gesetzentwurf zum GMG, BT-Drucks 15/1525 S 117 f - zu Nr 83 <§ 106a>). 25 b) Die Voraussetzungen des § 106a Abs 2 S 1 SGB V aF sind hier erfüllt. Die durch die KÄV vorzunehmende Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Abrechnungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen zielt umfassend auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots - erbracht und abgerechnet worden sind. Einzige tatbestandliche Voraussetzung für eine Richtigstellung ist damit, wie bereits erwähnt, die Rechtswidrigkeit der Honorarabrechnung bzw - bei nachgehender Richtigstellung - des Honorarbescheids. Rechtswidrig ist auch die Honorarabrechnung bzw die Bewilligung von Honorar an einen ermächtigten Arzt für Leistungen, zu deren Erbringung der Arzt aufgrund der ihm genehmigten Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nicht berechtigt war (BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 14/12 R -

§ 116Nr 9 Rd

Nr 12). Das war bei den vom Kläger abgerechneten Leistungen der ambulanten Schmerztherapie der Fall, die im hier angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 17.3.2014 richtiggestellt wurden. 26 Nicht näher vertieft werden muss in diesem Zusammenhang die Frage, ob die dem Kläger zuletzt erteilte Ermächtigung schon deshalb keine Berechtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (vgl § 95 Abs 4 S 1 SGB V) mehr bewirken konnte, weil mit dem Ausscheiden des Klägers als Krankenhausarzt am 31.10.2007 eine auflösende Bedingung eingetreten war, die zum gänzlichen Wegfall der Ermächtigung im hier streitbefangenen Zeitraum führte. Wie das LSG im Einzelnen näher und zutreffend ausgeführt hat, entsprachen die vom Kläger in den Quartalen 1/2008 bis 3/2008 abgerechneten schmerztherapeutischen Leistungen jedenfalls auch nicht dem Überweisungsvorbehalt, mit dem die ihm erteilte Ermächtigung zur Wahrung des Vorrangs der niedergelassenen Vertragsärzte verbunden war (vgl § 116 S 2 SGB V iVm § 31a Abs 3, § 31 Abs 7 S 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte). Zum einen enthielten die vom Kläger "pro forma" bei Dr. L. organisierten Überweisungsscheine, die dieser regelmäßig ausstellte, ohne zu diesem Zeitpunkt den betreffenden Patienten jemals gesehen zu haben, keine sachlich-inhaltlich begründeten Aufträge zur Mitbehandlung oder Weiterbehandlung des Patienten. Aufgrund der mit dem Kläger vereinbarten Abläufe war Dr. L. überhaupt nicht in der Lage, die Erforderlichkeit bzw Notwendigkeit der Überweisung bei ihrer Ausstellung verantwortlich zu beurteilen (vgl § 24 Abs 1 S 1, Abs 7 S 1 BMV-Ä). Zum anderen entsprach auch die formale Qualifikation des Dr. L. nicht der im Ermächtigungsbescheid definierten Voraussetzung, dass nur zugelassene schmerztherapeutisch tätige Fachärzte für Anästhesiologie oder aber Vertragsärzte, die an der Schmerztherapie-Vereinbarung teilnehmen, zur Überweisung an den Kläger berechtigt waren. Dr. L. war zwar als Neurochirurg zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, er nahm aber nicht an der Schmerztherapie-Vereinbarung teil, sondern hatte lediglich die Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" erworben. Somit konnte der Kläger aufgrund sämtlicher Überweisungen, mit denen Dr. L. ihm Patienten "zuführte", keine rechtmäßigen Leistungen im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung erbringen. 27 c) Der damit nach § 106a Abs 2 S 1 SGB V aF eröffneten Befugnis zur nachträglichen Korrektur der Honorarbescheide stehen materielle Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegen. 28 Zwar ist eine sachlich-rechnerische Richtigstellung aus Gründen des Vertrauensschutzes grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn die Ausschlussfrist von vier Jahren seit Bekanntgabe des Honorarbescheids bereits abgelaufen ist (stRspr, s BSG Urteil vom 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R - BSGE 96, 1 =

§ 85Nr 22, Rd

Nr 14 mwN; zuletzt BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 6 KA 47/16 R - ZMGR 2018, 307 RdNr 31 mwN, zur Veröffentlichung auch in

§ 106aNr 18 vorgesehen).

Das war hier der Fall; der dem Kläger zuletzt bekanntgegebene Honorarbescheid für das Quartal 3/2008 datierte vom 15.1.2009, während der Richtigstellungsbescheid erst im März 2014 und damit mehr als fünf Jahre später wirksam wurde (§ 39 Abs 1 iVm § 37 SGB X). Rechtshandlungen, die eine Hemmung der Ausschlussfrist bewirkt haben könnten, sind nicht ersichtlich (vgl dazu BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 6 KA 17/12 R - SozR 4-5540 § 48 Nr 2 RdNr 34 f; BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 6 KA 47/16 R - aaO RdNr 32 ff). 29 Auch nach Ablauf der Ausschlussfrist kommt aber eine Richtigstellung von Honorarbescheiden auf der Grundlage von § 106a Abs 2 SGB V aF bzw § 106d Abs 2 SGB V weiterhin in Betracht, wenn einer der Vertrauensausschlusstatbestände des § 45 Abs 2 S 3 iVm Abs 4 S 1 SGB X erfüllt ist. Die Spezialität von § 106a Abs 2 SGB V aF (§ 106d Abs 2 SGB V) als maßgebliche Rechtsgrundlage für eine Korrektur rechtswidriger Honorarbescheide im Vertragsarztrecht hat keine Auswirkungen darauf, dass nach Ablauf der vierjährigen Ausschlussfrist, in der jeder Vertragsarzt mit einer Korrektur der ihm erteilten Honorarbescheide rechnen muss (vgl BSG Urteil vom 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R - BSGE 89, 90, 94 f, 103 = SozR 3-2500 § 82 Nr 3 S 7 f, 16; BSG Urteil vom 28.8.2013 - B 6 KA 43/12 R - BSGE 114, 170 =

§ 106aNr 11, Rd

Nr 25), eine Rücknahme rechtswidriger Honorarbescheide nicht absolut und generell ausgeschlossen ist. Vielmehr normiert § 45 Abs 2 S 3 SGB X in verallgemeinerungsfähiger Weise diejenigen Sachverhalte, bei denen nach der Wertung des Gesetzgebers ein schutzwürdiges Vertrauen, das die Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts hindert, nicht anerkannt werden kann (sog Vertrauensausschlusstatbestände). Liegen sie vor, sind Richtigstellungen nach § 106a Abs 2 SGB V aF bzw § 106d Abs 2 SGB V auch nach Ablauf der Ausschlussfrist weiterhin möglich. 30 So verhält es sich hier. Der Kläger hat den Tatbestand des § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X verwirklicht. Nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG, gegen die keine Verfahrensrügen vorgebracht wurden (§ 163 SGG), hat der Kläger zumindest grob fahrlässig verkannt, dass er die streitbefangenen Behandlungsleistungen ermächtigungswidrig erbracht hat und ihm deshalb Honorar hierfür nicht zustehen kann (zur Bewertung eines Handelns als grob fahrlässig als von den Tatsacheninstanzen zu entscheidende Tatfrage s BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 6 KA 47/16 R - aaO RdNr 36). 31 d) Ermessen musste die Beklagte bei Erlass des Richtigstellungsbescheids nicht ausüben (zum Maßstab für die gerichtliche Kontrolle von behördlichen Ermessensfehlern vgl § 54 Abs 2 S 2 SGG). Die bereichsspezifische Sonderregelung zur Korrektur vertragsärztlicher Honorarbescheide in § 106a Abs 2 S 1 SGB V aF bzw § 106d Abs 2 S 1 SGB V sieht - anders als § 45 SGB X, den sie verdrängt (s oben unter a) - keine Verpflichtung zur Ermessensausübung vor, sondern enthält eine gebundene Entscheidung (so zu den bundesmantelvertraglichen Vorgängervorschriften bereits BSG Urteil vom 13.3.1991 - 6 RKa 35/89 - SozR 3-2500 § 85 Nr 2 S 9; BSG Urteil vom 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R - BSGE 96, 1 =

§ 85Nr 22, Rd

Nr 22). 32 Entgegen dem Vorbringen der Revision kann eine Pflicht zur Ermessensausübung bei der Entscheidung über eine nachträgliche Korrektur rechtswidriger Honorarbescheide nicht aus der Regelung in § 45 Abs 3 S 3 SGB X hergeleitet werden. Diese Vorschrift, die nur die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte mit Dauerwirkung betrifft, hat für Quartalshonorarbescheide ohne Dauerwirkung keine Bedeutung. Im Übrigen folgt die Verpflichtung zur Ausübung von Ermessen bei Rücknahmeentscheidungen nach § 45 SGB X nicht aus der Verwendung des Wortes "kann" in § 45 Abs 3 S 1, 3 und 4 SGB X, das lediglich zeitliche Einschränkungen einer bestehenden Rücknahmemöglichkeit normiert, sondern aus dem Wort "darf" in der Grundnorm des § 45 Abs 1 SGB X (BSG Urteil vom 15.2.1990 - 7 RAr 28/88 - BSGE 66, 204, 206 = SozR 3-1300 § 45 Nr 1 S 3). § 45 SGB X enthält auch keinen allgemein anzuwendenden Rechtsgrundsatz, dass Rücknahmeentscheidungen, die wegen des Vorliegens eines Vertrauensausschlusstatbestands (hier: Bösgläubigkeit) möglich sind, stets nur unter Ausübung von Ermessen getroffen werden dürfen. Das folgt schon daraus, dass § 330 Abs 2 SGB III und § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II bei Bösgläubigkeit zwingend die Rücknahme einer Leistungsbewilligung für die Vergangenheit anordnen (BSG Urteil vom 25.4.2018 - B 14 AS 15/17 R - SozR 4-4200 § 40 Nr 14 RdNr 24, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Die Pflicht zur Ermessensausübung bei einer Rücknahmeentscheidung besteht mithin nur, soweit sich gemäß § 37 S 1 SGB I aus den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt (BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 13 R 15/13 R - Juris RdNr 12 mwN). Das ist - wie bereits erwähnt - auch bei Rücknahmeentscheidungen auf der Grundlage von § 106a SGB V aF (§ 106d SGB V) der Fall (s auch Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X , 8. Aufl 2014, § 45 RdNr 88). 33 e) Die Beklagte hat mit dem Erlass des Richtigstellungsbescheids auch die einjährige Frist zur Rücknahme gewahrt. Nach § 45 Abs 4 S 2 SGB X, der auch bei sachlich-rechnerischen Richtigstellungen im Vertragsarztrecht nach Ablauf der Ausschlussfrist entsprechend anwendbar ist (BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 6 KA 47/16 R - ZMGR 2018, 307 RdNr 39 mwN, zur Veröffentlichung auch in

§ 106a

Nr 18 vorgesehen), muss die Aufhebung eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen, welche die Rücknahme rechtfertigen. Die den Beginn der Jahresfrist bestimmende Kenntnis ist anzunehmen, wenn die Behörde mangels vernünftiger objektiv gerechtfertigter Zweifel eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bezüglich sämtlicher für die Rücknahmeentscheidung notwendiger Tatsachen hat (BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 6 KA 47/16 R - aaO); hierzu gehören auch alle Tatsachen, die die besonderen Rücknahmevoraussetzungen (zB fehlender Vertrauensschutz) beschreiben (BSG Urteil vom 20.12.2012 - B 10 LW 2/11 R - SozR 4-5868 § 12 Nr 1 RdNr 35). Das LSG hat insoweit festgestellt, dass die Beklagte erst aufgrund einer Prüfung der Abrechnungen des Klägers, die durch ein Gespräch ihrer Mitarbeiter mit Herrn M. am 29.4.2013 angestoßen wurde, mithin frühestens an jenem Tag über die entsprechende Tatsachenkenntnis verfügte und deshalb der Richtigstellungsbescheid vom 17.3.2014 noch vor Ablauf der Rücknahmefrist ergangen ist. Unter diesen Umständen ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, dass die Jahresfrist eingehalten wurde. 34 Die von der Revision gegen diese Tatsachenfeststellung vorgebrachte Verfahrensrüge einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) zwingt zu keiner anderen Beurteilung. Ein solcher Verfahrensmangel liegt nicht vor. Der Kläger beanstandet, das LSG habe seinen Vortrag im Schriftsatz vom 7.8.2015 nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beklagte aufgrund einer Anhörung des Herrn M. als Nachfolger in der Ermächtigung schon "vor dem 04.03.2013" Kenntnis davon gehabt habe, wie auch er selbst die Überweisungen in Kooperation mit Dr. L. praktiziert habe. Auf der Nichtberücksichtigung dieses Vortrags könne die Entscheidung des LSG beruhen. Aus dem Tatbestand des Berufungsurteils (S 10/11 des Umdrucks) ergibt sich jedoch, dass das LSG den Vortrag des Klägers so, wie er im Schriftsatz vom 7.8.2015 tatsächlich enthalten war, wiedergegeben und damit zur Kenntnis genommen hat. Wenn das LSG der Einschätzung des Klägers nicht gefolgt ist, zur Ingangsetzung der Jahresfrist genüge bereits die Kenntnis der Beklagten vom Vortrag des Herrn M. in seinem eigenen Richtigstellungsverfahren, er habe nur seine - des Klägers - Verfahrensweise übernommen (Schriftsatz vom 19.3.2013), begründet das keine Gehörsverletzung. Das Prozessgrundrecht bietet keinen Schutz davor, dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (BVerfG Beschluss vom 12.4.1983 - 2 BvR 678/81 ua - BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 27.5.2016 - 1 BvR 1890/15 - SozR 4-1100 Art 103 Nr 4 RdNr 14). 35 f) Die somit rechtmäßige nachträgliche Richtigstellung der Honorarbescheide für die Quartale 1/2008 bis 3/2008 hinsichtlich aller Leistungen, die der Kläger auf der Grundlage der von Dr. L. erwirkten Überweisungsscheine bei GKV-Patienten erbracht hat, berechtigte die Beklagte gemäß § 50 Abs 1 S 1 SGB X auch zur Rückforderung des von ihr zu viel gezahlten Honorarbetrags. 36 C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 154 Abs 1 und 2 VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen. 37 Die Kostenentscheidung des LSG für das vorangegangene Verfahren bedarf jedoch einer Ergänzung. Gemäß § 63 Abs 1 S 2 SGB X sind der Beklagten die dem Kläger im Widerspruchsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen (zur Befugnis des Rechtsmittelgerichts, bei einem erfolglosen Rechtsmittel die Kostenentscheidung der Vorinstanz zu ergänzen, s B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 197a RdNr 12 mwN). Nach der genannten Vorschrift hat der Rechtsträger der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstandenen Kosten auch dann zu erstatten, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg gehabt hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist. Das war hier aufgrund der Heilung des der Beklagten unterlaufenen Anhörungsmangels im Widerspruchsverfahren der Fall (s oben RdNr 20). Die Kostentragungsregel des § 63 Abs 1 S 2 SGB X ist zwingendes Recht (Mutschler in Kasseler Kommentar, § 63 SGB X RdNr 10, Stand der Einzelkommentierung Juni 2015) und auch von den Gerichten bei ihrer Kostenentscheidung zu beachten (vgl BSG Urteil vom 16.3.2017 - B 10 LW 1/15 R - BSGE 122, 302 = SozR 4-1300 § 41 Nr 3, RdNr 24 am Ende). Das soll dazu beitragen, dass die Behörden aufgrund der ihnen eingeräumten Möglichkeit, Fehler im Verwaltungsverfahren nachträglich zu heilen, nicht dazu verleitet werden, mit gewissem Aufwand verbundene Verfahrensvorschriften wie zB die Anhörung des Betroffenen nicht mehr ernst zu nehmen (s dazu auch BSG, aaO, RdNr 23). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE127690201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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