(1)aus: "Zwischen dem von den hauptamtlichen Mitarbeitern des MfS und dem von den Beschäftigten der Volkswirtschaft in der DDR erzielten Durchschnittseinkommen (Brutto) besteht über den gesamten Entwicklungsverlauf der DDR hinweg eine signifikante Diskrepanz. Zwar schwächt sie sich im Zeitverlauf ab, dennoch liegt das im MfS erzielte durchschnittliche Bruttoeinkommen im Jahre 1988 um 59 Prozent über dem Einkommensniveau der Volkswirtschaft als Ganzes. Im Hinblick auf einige Volkswirtschaftszweige und Bereiche ist dieser Abstand geringer (zur Energie- und Brennstoffindustrie beträgt er z.B. 35 Prozent), bezüglich anderer Bereiche wie z.B. zum Bereich Bildung/Gesundheit/Kultur ist er größer (66 Prozent)." 41 Eine rechtlich relevante "neue" Tatsache ist hierin nicht zu erkennen. Im Gegenteil bestätigt dieses Ergebnis gerade die Schlussfolgerung, die das BVerfG den Gesetzgeber auf der Grundlage von Hinweisen/Anhaltspunkten hinsichtlich der Gesamtheit der Angehörigen des MfS/AfNS im Verhältnis zum Gesamtverdienstniveau aller Beschäftigten in der DDR zu ziehen für berechtigt erachtet hatte. Dass es im Rahmen einer rechtlich zulässigen Typisierung allein auf einen derartigen Gesamtvergleich ankommt und demgemäß eine Betrachtung im konkreten Einzelfall oder hinsichtlich einzelner Gruppen von Mitarbeitern des MfS/AfNS nicht erforderlich ist, hatte das BVerfG damit begründet, dass der Gesetzgeber zulässig an den Anpassungsvorbehalt der Nummer 1 der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nummer 9 Buchst b S 3 EinigVtr ("Abbau überhöhter Leistungen") anknüpft. Er durfte in den von der Begrenzungsregelung erfassten Personenkreis zulässigerweise die Angehörigen aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS und zusätzlich diejenigen einbeziehen, die ihm zwar nicht angehört haben, gleichwohl aber im Hauptberuf beim MfS/AfNS beschäftigt waren. Von dieser maßgeblichen Rechtsansicht des BVerfG ausgehend kann es von vornherein nicht darauf ankommen, in welchem Verhältnis das Erwerbseinkommen einzelner (Gruppen von) Mitarbeitern des MfS/AfNS zu demjenigen aller anderen Erwerbstätigen stand. Soweit das Gutachten dennoch umfangreich auf interne Einkommensdifferenzen eingeht, die sich seiner Auffassung nach gruppenspezifisch ergeben, und diese jeweils ihrerseits als Vergleichsgegenstand dem "Niveau der Volkswirtschaft" gegenüberstellt, kann es hierauf für die rechtlich allein relevante Frage einer Änderung der typusbezogenen Relation nicht ankommen. 42 Auch soweit das Gutachten darüber hinaus behauptet, die Einkommensdifferenzen gegenüber dem zivilen Sektor ergäben sich aus politischen Grundsatzentscheidungen, dem Qualifikationsniveau der Mitarbeiter und "Quasi-Marktbedingungen", bleibt offen, wie sich dies im Einzelnen und insgesamt zu den Grundlagen der vom BVerfG für zulässig erachteten Gesamtwürdigung im Urteil vom 28.4.1999 verhält und warum diese jeweils in ihrer Bedeutung erschüttert sein sollten. 43 Soweit darauf hingewiesen wird, dass sich der Einkommensvorsprung des MfS auf den ersten Blick auch innerhalb des militärischen Sektors fortzusetzen scheine, während sich unter Berücksichtigung der differierenden Karrierezeiten "überraschend geringe Unterschiede" ergäben, bleibt auch insofern offen, welche relevante Änderung gegenüber den Grundlagen des Urteils vom 28.4.1999 hierin zum Ausdruck kommen soll. Das BVerfG hatte dem im Vergleich zum Gesamtverdienstniveau aller Beschäftigten in der DDR um 20 bis 50 vH höheren Verdienstniveau im gesamten X-Bereich einen Hinweis darauf entnommen, dass dies auch für jedes Element aus der Menge der dem X-Bereich zugehörigen Institutionen gilt. Diese Schlussfolgerung gilt damit sowohl für die Angehörigen des MfS/AfNS als auch für die Angehörigen des militärischen Bereichs, der - was allgemeinkundig ist - ebenfalls dem X-Bereich zugehört (vgl exemplarisch Jens Gieseke, Die hauptamtlichen Mitarbeiter der Staatssicherheit - Personalstruktur und Lebenswelt 1950-1989/90,
- Aufl Berlin 2000 S 31 Fn 73, und Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Statistische Übersichten zur Sozialpolitik in Deutschland seit 1945 <Band SBZ/DDR>, André Steiner unter Mitarbeit von Matthias Judt und Thomas Reichel, Bonn 2006 S XX). Die von den Gutachten behauptete interne Homogenität der Gruppenmitglieder bestätigt damit gerade die Annahme des BVerfG und kann nicht etwa sinnwidrig zugunsten der Angehörigen des MfS/AfNS dahin gewendet werden, dass deren interner Vergleich mit den Angehörigen des militärischen Bereichs keine Begünstigung im Sinn einer "positiven Diskriminierung" erkennen lasse. Den weiteren von der ISOR eV in Auftrag gegebenen Ausarbeitungen "Ansprüche der Berufsoffiziere, Fähnriche und Berufsunteroffiziere auf finanzielle und andere Unterstützung beim Ausscheiden aus dem aktiven Wehrdienst im Vergleich zwischen den bewaffneten Organen der DDR" vom März 2007 und "Sachstand zur materiellen Lage der Berufssoldaten des MfS der DDR, Aspekte ihrer sozialen Betreuung und Versorgung" vom April 2008 sind damit ebenfalls keine rechtserheblichen Erkenntnisse zu entnehmen. Ebenso ist ohne Belang, dass die interne Relation im Durchschnittseinkommen angeblich auf weitgehend identischen rechtlichen Bestimmungen für die Entgeltfindung und übereinstimmenden Anforderungen beruht. 44 Entgegen der Auffassung der Revision ist schließlich dem Nichtannahmebeschluss der
- Kammer des
- Senats des BVerfG vom 22.6.2004 (1 BvR 1070/02 - SozR 4-8570 § 7 Nr 2) nicht etwa zu entnehmen, dass eine "sachlich und zeitlich umfassende, auf der Grundlage neuerer Erkenntnisse erarbeitete Analyse des Besoldungs- und Versorgungssystems im Bereich des MfS/AfNS" notwendig und hinreichend sein könnte, eine Änderung der hiernach rechtlich relevanten tatsächlichen Verhältnisse zu belegen. Die Kammer stützt ihre Aussage, dass die eingelegte Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, ausdrücklich und uneingeschränkt auf die Senatsentscheidung vom 28.4.
- Folglich ist auch nach ihrer Auffassung insbesondere davon auszugehen, dass weder das mit § 7 Abs 1 AAÜG verfolgte Ziel des Abbaus überhöhter Leistungen noch Art 3 Abs 1 GG die Festsetzung individualisierter Rechtsfolgen in Gestalt einer Entgeltkürzung nach Maßgabe der Verhältnisse des Einzelfalls fordern. Vielmehr durfte sich der Gesetzgeber auch auf der Rechtsfolgenseite mit einer Typisierung auf der Grundlage der in ihrem Zusammenwirken bewerteten Anhaltspunkte/Hinweise auf eine privilegierte Sonderstellung der Angehörigen des MfS/AfNS in ihrer Gesamtheit zum einen und der Einschätzung des DDR-Gesetzgeber bei Erlass des AufhebG zum anderen begnügen. Wird daher die verfassungsrechtlich zulässige Gesamtbetrachtung aller Angehörigen des MfS/AfNS zunächst ohne Begründung aufgegeben, um nunmehr abweichend von der Rechtsauffassung des BVerfG zeitlich oder sachlich beschränkt einzelne Gruppen von Angehörigen des MfS/AfNS mit Erwerbseinkommen in der Volkswirtschaft der DDR zu vergleichen, kann damit das Ergebnis des Gesamtvergleichs nicht widerlegt werden. Dass die diesbezüglichen "Erkenntnisse" - worauf der Beschluss vom 22.6.2004 ausdrücklich hinweist - ohnehin nur begrenzte Zeiträume erfassen bzw von "zahlreichen Vorbehalten" abhängen, fällt daneben nicht mehr ins Gewicht, zumal im Übrigen die Einbettung der Verdiensthöhe in das Gesamtkonzept der Selbstprivilegierung durch die weiteren von der Kammerentscheidung aufgeführten Aspekte auch von dieser ausdrücklich bestätigt wird (Beschluss vom 22.6.2004 aaO RdNr 17). Der von der Senatsentscheidung in einem relativen Satzanschluss nur ergänzend affirmativ herangezogene Aspekt der nicht ausreichenden statistischen Dokumentation der Binnenverhältnisse könnte folglich auch dann nicht zu einer Neubewertung der Argumentation des BVerfG führen, wenn diese Verhältnisse entgegen dessen damaliger Annahme doch vollständig dokumentiert wären. Auch dann wären das mit § 7 Abs 1 AAÜG verfolgte Ziel und die ausreichenden Belege für eine generelle privilegierende Begünstigung der Betroffenen gegenüber sonstigen Erwerbstätigen weiterhin für sich allein in der Lage, die vom Gesetzgeber gewählte Rechtsfolge vor Art 3 Abs 1 GG zu rechtfertigen. Soweit der Beschluss vom 22.6.2004 darauf hinweist, dass die damaligen Gutachter selbst nicht für sich in Anspruch nähmen, eine "sachlich und zeitlich umfassende, auf der Grundlage neuerer Erkenntnisse erarbeitete Analyse des Besoldungs- und Versorgungssystems im Bereich des MfS/AfNS" vorzulegen (aaO RdNr 16), spricht er daher nicht etwa ein hinreichendes Kriterium der Sachgerechtigkeit an. Vielmehr beschränkt er sich auf einen spezifischen Aspekt des konkreten Sachverhalts, der den fehlenden Nachweis einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse erst recht belegt. Schon deshalb und weil der auf die Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde beschränkten Entscheidung keine materielle Rechtskraft und keine Bindungswirkung iS des § 31 Abs 1 BVerfGG zukommt (vgl BVerfG Beschluss vom 7.3.1968 - 2 BvR 354/66 ua - BVerfGE 23, 191, 207), ist vorliegend nicht darauf einzugehen, ob das BVerfG in der Beschluss-Besetzung überhaupt der gesetzliche Richter sein könnte, hätte es tatsächlich in der Sache von der Entscheidung vom 28.4.1999 abweichende Aussagen getroffen. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE127691515&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public