Nr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/
Nr 6, jeweils mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Unabhängig davon, ob die Klägerin sich widersprechende Rechtssätze mit Blick auf die Urteile des BSG vom 31.3.2017 (B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr 30) und 25.4.2012 (B 12 KR 24/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 15) aufgezeigt hat, ist jedenfalls nicht dargelegt worden, dass das LSG die Rechtsprechung des BSG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern auch infrage gestellt hätte. Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/
Nr 18). 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.