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BSG B 9 V 3/11 B

KSRE127721509 ECLI:DE:BSG:2011:061011BB9V311B0 BSG 9. Senat 20111006 B 9 V 3/11 B Beschluss § 1 AntiDHG, § 3 Abs 4 S 1 AntiDHG, § 30 Abs 1 BVG, § 30 Abs 2 BVG, § 31 BVG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, §§ 160a

§ 160aNr 14, 21, 29).

9 Diese Begründungserfordernisse hat die Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt; insbesondere hat sie nicht herausgearbeitet, inwiefern das LSG mit einem abstrakten Rechtssatz von einem abstrakten Rechtssatz in dem Urteil des Bundessozialgericht (BSG) vom 5.11.1964 - 10 RV 99/64 - (BSGE 22, 82 = SozR Nr 15 zu § 35 BVG) abgewichen sein soll. Vielmehr hat sie lediglich geltend gemacht, dass das LSG bei seiner Entscheidung die in dem vorgenannten Urteil aufgestellten Grundsätze nicht beachtet habe. Mit ihrem Vorbringen rügt sie demnach im Kern eine unzutreffende Rechtsanwendung, auf die eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann (

§ 160aNr 7 S 10).

10 2. Soweit die Klägerin als Zulassungsgrund eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend macht, genügt die Beschwerdebegründung zwar den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Die Beschwerde hat jedoch insoweit ebenfalls keinen Erfolg, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. 11 Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 39). Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht (vgl BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4) oder bereits höchstrichterlich entschieden ist (

§ 160aNr 13, 65).

Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist in diesem Sinne nicht klärungsbedürftig. 12 Die Klägerin hat die Rechtsfrage bezeichnet, ob bei der Bewertung der MdE (seit 21.12.2007: Grad der Schädigungsfolgen - GdS) im Rahmen des AntiDHG neben § 30 Abs 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) auch § 30 Abs 2 BVG Anwendung findet. 13 Zwar ist es richtig, dass diese Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist. Das BSG hat sich in seinem Beschluss vom 24.4.2008 - B 9 VJ 7/07 B - lediglich mit der Anwendbarkeit der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" im Anwendungsbereich des AntiDHG auseinandergesetzt. Im Urteil vom 10.12.2003 - B 9 VJ 2/02 R - hat das BSG die Entstehungsgeschichte des AntiDHG aufgezeigt (vgl BSGE 92, 34 = SozR 4-3100 § 60 Nr 1, RdNr 11). Zu weiteren die Auslegung und Anwendung der Vorschriften des AntiDHG betreffenden Fragen hat sich das BSG (ebenso wenig wie die anderen obersten Bundesgerichte) noch nicht geäußert. 14 Die Antwort auf die aufgeworfene Frage steht jedoch von vornherein außer Zweifel, denn sie ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzestext (vgl hierzu etwa BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8). Das AntiDHG ordnet nicht wie andere Gesetze - etwa das Opferentschädigungsgesetz in § 1 Abs 1 Satz 1 oder das Infektionsschutzgesetz in § 60 Abs 1 Satz 1 - umfassend eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des BVG an, sondern verweist nur in einigen Bestimmungen auf dort im einzelnen genannte Regelungen des BVG, so auch in § 3 Abs 4 Satz 1 AntiDHG. Dort wird hinsichtlich der Bestimmung der MdE (seit 21.12.2007: GdS) nur auf § 30 Abs 1 BVG Bezug genommen, nicht jedoch auf § 30 Abs 2 BVG. Eine am Wortlaut orientierte Auslegung kann deshalb nur zu dem Ergebnis gelangen, dass im Rahmen des AntiDHG die Regelung über die besondere berufliche Betroffenheit (§ 30 Abs 2 BVG) keine Anwendung findet. 15 Diese Auslegung kann sich zudem auf die Entstehungsgeschichte des AntiDHG stützen. In den Gesetzesmaterialien (vgl BT-Drucks 14/2958 S 10 zu § 3) heißt es ausdrücklich: "Basis der Bewertung ist allein der tatsächlich bestehende Gesundheitsschaden. Eine Erhöhung der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit nach § 30 Abs. 2 BVG ist nicht vorgesehen; diese wird pauschal in der Höhe der Rente berücksichtigt." Daraus ergibt sich zugleich, dass diese Frage vom Gesetzgeber nicht versehentlich offengelassen wurde, so dass mangels unbeabsichtigter Regelungslücke auch eine analoge Anwendung des § 30 Abs 2 BVG ausscheidet. 16 Diese Auslegung entspricht außerdem dem Zweck des AntiDHG, einem begrenzten Personenkreis, nämlich Frauen, die im Beitrittsgebiet anlässlich der Durchführung einer dort gesetzlich vorgeschriebenen Anti-D-Immunprophylaxe in den Jahren 1978 und 1979 durch bestimmte Chargen mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert wurden (vgl § 1 Abs 1 Satz 1 AntiDHG), durch ein spezielles Hilfegesetz aus "humanitären und sozialen Gründen" Leistungen, insbesondere finanzielle Hilfen (monatliche Renten nach § 3 Abs 2 AntiDHG und Einmalzahlungen nach § 3 Abs 3 AntiDHG), zu gewähren (vgl dazu BT-Drucks 14/2958 S 1, 7 f), deren Höhe sich nur hinsichtlich der Bestimmung der MdE (des GdS) nach der entsprechenden Regelung des BVG (§ 30 Abs 1) richtet; die vom Gesetzgeber festgelegten Geldbeträge sind bei entsprechender MdE (GdS) höher als bei der Grundrente nach § 31 Abs 1 BVG. 17 Soweit die Klägerin meint, eine isolierte Anwendung des § 30 Abs 1 BVG entspreche nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG Urteil vom 5.11.1964 - 10 RV 99/64 - BSGE 22, 82 = SozR Nr 15 zu § 35 BVG), verkennt sie, dass es in dem entschiedenen Fall um die Auslegung des Begriffes "erwerbsunfähig" im Sinne der damals geltenden Fassungen des § 35 Abs 1 Satz 3 bzw Satz 4 BVG ging. In diesem Zusammenhang hat das BSG klargestellt, dass bei einer solchen Rechtslage die Bewertung der MdE einheitlich zu erfolgen hat, nämlich nach den dort zweifelsfrei anwendbaren Bestimmungen des § 30 Abs 1 und Abs 2 BVG. Daraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass § 30 Abs 1 BVG nicht angewendet werden könne, ohne zugleich eine Wertung iS des § 30 Abs 2 BVG vorzunehmen. Das zeigt im Übrigen auch das Schwerbehindertenrecht, wo der Grad der Behinderung auch nur nach § 30 Abs 1 BVG - also ohne Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit - festzusetzen ist; § 69 Abs 1 Satz 5 SGB IX enthält ebenfalls nur eine auf § 30 Abs 1 BVG beschränkte Verweisung. 18 3. Nach alledem liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist deshalb unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 1 SGG zurückzuweisen. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE127721509&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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