Abs 2 S 3 SGG), weder die behaupteten Verfahrensmängel (1.), noch die angebliche grundsätzliche Bedeutung (2.) oder eine Divergenz (3.). 13 1. Die behaupteten Verfahrensmängel hat die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung dieses Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst substantiiert die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargetan werden. 14
BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (
BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Zur erfolgreichen Rüge eines Gehörsverstoßes gehört auch die Darlegung, alles Mögliche und Zumutbare unternommen zu haben, um sich Gehör zu verschaffen. 19 Daran fehlt es. Soweit die Beschwerde dem LSG vorhält, es habe auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, anstatt die Frage des Tatbestands der Böswilligkeit iS von § 225 Abs 1 StGB und des zugrunde liegenden Sachverhalts zu erörtern, legt sie nicht dar, warum der Kläger (bzw dessen Adoptiveltern bzw sein Prozessvertreter) gehindert gewesen sein sollte, zu diesem rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkt schriftlich vorzutragen und sich so rechtliches Gehör zu verschaffen. Das LSG hatte ihm zuvor mitgeteilt, es komme im Wesentlichen auf die Beantwortung bereits ausführlich erörterter Rechtsfragen an. Wie daraus unschwer zu entnehmen war, wollte sich das LSG hinsichtlich der tatsächlichen Fragen - vor allem zur Motivlage und zu einem eventuellen Schädigungsvorsatz der Eltern des Klägers - an den Feststellungen des SG sowie am Inhalt der von ihm beigezogenen Akten orientieren. Dem Prozessbevollmächtigten blieb es unbenommen, dazu weiter vorzutragen, gegebenenfalls auf eine mündliche Verhandlung zu bestehen und dort Beweisanträge zu stellen. Wie seine vom LSG in den Urteilsgründen umfassend wiedergegebene rechtliche und tatsächliche Argumentation zeigt, hat der Prozessbevollmächtigte die Gelegenheit zum Vortrag zudem genutzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet Gerichte im Übrigen nicht, sich den Vortrag der Beteiligten zu eigen zu machen. 20 Der Vorwurf der Beschwerde, entgegen den Ausführungen im Urteil des LSG hätten dem Kläger im damaligen Zeitpunkt gar keine Erkenntnisse zu unzureichender Ernährung, Pflege und emotionaler Zuwendung vorgelegen, verwundert. Das LSG hat seinem Urteil die tatsächlichen Feststellungen des SG und die von ihm beigezogenen Akten zugrunde gelegt. Beides kannte der Prozessbevollmächtigte des Klägers spätestens aus dem Urteil des SG. Zudem hat er bereits im Verwaltungsverfahren Akteneinsicht genommen. 21 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Beschwerde ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt. 22 Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, warum sie im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (
zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). 23 Diesen Anforderungen wird die vom Kläger aufgeworfene Frage, "kann der Begriff des tätlichen Angriffs nach § 1 I 1 OEG unter besonderer Berücksichtigung des das OEG seit 01.07.2009 tragenden Prinzips des 'Grundsatzes der allgemeinen staatlichen Fürsorgepflicht' eine weite Auslegung erfahren, sodass die Vernachlässigung von Kindern bzw. Schutzbefohlenen dem Begriff des tätlichen Angriffs unterfällt", nicht gerecht. 24 Dem vom Kläger gewählten Begriff der Vernachlässigung lässt sich bereits nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen, welche Verhaltensweisen er unter den Begriff des vorsätzlichen, tätlichen Angriffs iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG gefasst sehen will. 25 Soweit es dem Kläger um die Frage geht, ob eine nach § 225 Abs 1 Alt 3 StGB strafbewehrte böswillige Vernachlässigung von Fürsorgepflichten einen Angriff iS von § 1 Abs 1 S 1 OEG darstellen kann (bejahend SG Ulm Urteil vom 27.1.2000 - S 9 VG 1086/99), so könnte der Senat diese Frage in einem anschließenden Revisionsverfahren nicht klären, weil es darauf nicht ankäme. Die Eltern des Klägers haben diesen Straftatbestand nach den vom LSG festgestellten Tatsachen nicht verwirklicht. Diese Feststellungen binden den Senat nach § 163 SGG, weil der Kläger dagegen, wie ausgeführt, keine zulässigen Revisionsrügen erhoben hat. 26 Außerhalb des StGB ist der Wortsinn der Vernachlässigung von Kindern denkbar weit und unbestimmt. Im (insbesondere familien)rechtlichen Kontext,
BGB, werden darunter körperliche ebenso wie seelische Einwirkungen verstanden, beide jeweils sowohl durch aktives Tun und vor allem durch pflichtwidriges Unterlassen in Form des Vorenthaltens eines Mindestmaßes an elterlicher Fürsorge und Zuwendung (
Heinz, ZfS 2004, 65 ff; ders ZfS 2000, 129 ff;
zur Frage eines Angriffs durch unechtes Unterlassen allgemein Rademacker in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 1 OEG RdNr 40 mwN). Welche dieser Begehungsweisen die Beschwerde mit der von ihr aufgeworfenen Fragen nach einer "gewaltlosen Vernachlässigung" bzw einem "eindeutig falschen Erziehungsverhalten" genau meint, erklärt sie nicht näher. Es ist aber nicht Aufgabe des Senats, den Beschwerdevortrag auszulegen, um eine eindeutige Rechtsfrage zu formulieren. Vielmehr wäre es an der Beschwerde gewesen, den von ihr gemeinten Begriff präzise abzugrenzen. Dabei hätte sie sich insbesondere in substantiierter Weise gründlicher mit dem von ihr lediglich pauschal kritisierten Senatsurteil (BSG Urteil vom 17.4.2013 - B 9 V 3/12 R - Juris;
auch BSGE 113, 205, 210) auseinandersetzen müssen. Danach kann gerade nicht jede Vernachlässigung von Kindern und jede missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, die das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet, als Gewalttat angesehen werden. Soweit Kinder Opfer körperlicher Gewalt ihrer Eltern werden, die die Erheblichkeitsschwelle überschreitet, liegt regelmäßig eine Körperverletzung iS des § 223 StGB und damit auch ein tätlicher Angriff nach § 1 Abs 1 S 1 OEG vor. Dies gilt auch nach der zitierten Senatsrechtsprechung jedoch nicht bei rein seelischen Misshandlungen (
Heinz, ZfS 2000, 129, 133 f). Wie der Senat auch in seiner jüngsten Rechtsprechung in anderem Zusammenhang nochmals betont hat, muss ein tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG auf eine körperliche Einwirkung gerichtet sein; eine allein intellektuell vermittelte bzw psychische Einwirkung genügt demgegenüber nicht (Urteil vom 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R - Juris RdNr 27 für BSGE und SozR vorgesehen). Die gegen die Senatsrechtsprechung gerichtete Kritik, sie verkenne den das OEG seit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes (3. OEGÄndG) tragenden Grundsatz der allgemeinen staatlichen Fürsorgepflicht, hat die Beschwerde nicht substantiiert untermauert. Zum einen lag der von der Beschwerde angeführten Gesetzesfassung keineswegs zum ersten Mal der Gedanke staatlicher Fürsorge zugrunde. Bereits die ursprüngliche Fassung des OEG hat der Gesetzgeber ua damit begründet, die Hilfe für Opfer von Gewalttaten entspreche der sozialen Fürsorge (BT-Drucks 7/4614 S 3). Seine Gesetzgebungskompetenz hat er ausdrücklich aus dem Begriff der öffentlichen Fürsorge in Art 74 Nr 7 GG im Sinne einer Hilfe bei - insbesondere wirtschaftlicher - Notlage (zum Begriff
Pieroth in Jarass/Pieroth, GG,
jetzt §§ 1 Abs 6 Nr 1 sowie 3a OEG, um unbillige Härten zu vermeiden (
BT-Drucks 16/12273 S 5; Bundestag, Plenarprotokoll 16/211, S 22790). Nicht geändert hat der Gesetzgeber dagegen die entscheidungserhebliche Norm des § 1 Abs 1 S 1 OEG. Vielmehr hat er es beim Erfordernis eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs als zentraler Anspruchsvoraussetzung der Opferentschädigung belassen. Die Beschwerde legt nicht dar, wie sich diese unzweideutige gesetzgeberische Entscheidung bei der Gesetzesanwendung derzeit mit dem Rückgriff auf einen allgemeinen Programmsatz wie die staatliche Fürsorge oder die UN-Kinderrechtskonvention überspielen lassen könnte. Dasselbe gilt für rechtspolitische Forderungen, wie sie offenbar der vom Kläger zitierte, bislang unveröffentlichte Beschluss der Arbeitsgruppe Soziales Entschädigungsrecht des deutschen Sozialrechtstages vom 20.11.2014 über "Reformbedarf: Vernachlässigung von Schutzbefohlenen als tätlicher Angriff i. S. v. § 1 OEG" enthält (Titel zitiert nach Beck-Online). 27 Soweit die Beschwerde in der bisherigen Auslegung des § 1 Abs 1 S 1 OEG durch das BSG einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 sowie Art 6 Abs 2 GG und einem darin enthaltenen staatlichen Schutzauftrag zu Gunsten von Kindern sehen will, reißt sie die von ihr behauptete verfassungsrechtliche Problematik lediglich an, ohne sie hinreichend substantiiert darzulegen. Wer mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend macht oder sich auf die Verfassungswidrigkeit der höchstrichterlichen Auslegung einer Vorschrift beruft, darf sich dabei aber nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken. Vielmehr muss der Beschwerdeführer unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der infrage stehenden einfach gesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des Grundgesetzes im Einzelnen dargelegt werden. Dabei ist aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten und in willkürlicher Weise verletzt hat (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, § 160a RdNr 58 mwN). Eine solche gründliche Erörterung insbesondere der höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung lässt die Beschwerde vermissen. Zudem geht sie auch nicht darauf ein, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsermessens seine Schutzpflicht für Kinder auf verschiedene Weise erfüllen kann und nicht an jede Rechtsverletzung bzw jede Unvollkommenheit staatlichen Handels einen Entschädigungsanspruch nach dem OEG knüpfen muss. 28 Wie das LSG schließlich - für den Senat wiederum nach § 163 SGG bindend - festgestellt hat, haben die Eltern des Klägers ihre Pflichten zu ausreichender Ernährung, Pflege und Zuwendung ihm gegenüber jedenfalls nicht vorsätzlich verletzt. Da somit der für einen Angriff iS von § 1 Abs 1 S 1 OEG nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut unabdingbare Vorsatz fehlt, könnte die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage im Revisionsverfahren ohnehin nicht geklärt werden, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. 29 Wollte der Kläger schließlich unter dem Begriff der Vernachlässigung auch fahrlässige Verhaltensweisen verstanden wissen, so widerspräche dies dem Wortlaut des § 1 Abs 1 S 1 OEG, der eine vorsätzliche Begehungsweise verlangt und insoweit keine andere Auslegung zulässt. Insoweit ließe sich die für grundsätzlich gehaltene Frage des Klägers schon eindeutig anhand des Gesetzestextes verneinen und bräuchte deshalb im Revisionsverfahren nicht mehr geklärt zu werden. 30 Unabhängig vom Vorstehenden hat der Kläger zudem nicht dargelegt, warum es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen überhaupt ankommt (Klärungsfähigkeit) (
BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 3 mwN). Das LSG hat die Berufung des Klägers auch deshalb zurückgewiesen, weil, selbst das Vorliegen eines Angriffs iS von § 1 Abs 1 S 1 OEG unterstellt, der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen einem solchen Angriff auf den Kläger in den ersten sechs Lebenswochen und der bei ihm heute diagnostizierten Aufmerksamkeitsstörung fehle. An die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen und die darauf gestützte Beweiswürdigung des LSG ist der Senat nach § 163 SGG gebunden. Wie ausgeführt greifen die Verfahrensrügen, die der Kläger dagegen erhoben hat, nicht durch. 31 3. Auch die Voraussetzungen für eine Divergenz hat die Beschwerde nicht dargelegt. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung von einer Entscheidung des BGH in Strafsachen, wie sie die Beschwerde vorträgt, genügt dafür nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht. 32 Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG). 33 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (
34 4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE127851712&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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