KSRE128090219 ECLI:DE:BSG:2017:251017UB14AS417R0 BSG 14. Senat 20171025 B 14 AS 4/17 R Urteil § 24 Abs 3 S 1 Nr 3 SGB 2, § 24 Abs 3 S 2 SGB 2, § 20 Abs 1 SGB 2 vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 2. Februar 2015, Az: S 39 AS 1439/14, Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 14. Dezember 2016, Az: L 13 AS 92/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf für die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen - Reparaturkosten einer Brille - kein Bestandteil des Regelbedarfs Kosten für die Reparatur einer Brille sind nicht vom Regelbedarf umfasst, sondern begründen einen Sonderbedarf in der Variante der Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. 1 Umstritten ist die Übernahme von Kosten für eine Brillenreparatur. 2 Der 1960 geborene Kläger bezog laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Am 3.6.2014 beantragte er bei dem beklagten Jobcenter die Übernahme der Reparaturkosten für seine Brille und fügte eine Rechnung des Augenoptikers ebenfalls vom 3.6.2014 über einen Betrag von 110 Euro bei (10 Euro Einarbeiten Gläser, 65,50 Euro ein Glas links, 44 Euro Entspiegelung, Abzug 9,50 Euro). Der Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 10.7.2014) und wies den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 29.8.2014). Bedarfe für Reparaturen von Brillen seien wie die Brillen selbst durch den Regelbedarf abgedeckt und stellten keinen unabweisbaren Bedarf dar. Ein Sonderbedarf (§ 24 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II) liege nicht vor, denn Brillen seien bereits nach dem Wortlaut keine therapeutischen Geräte. 3 Die dagegen erhobene Klage hat das SG abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 2.2.2015). Nach Zulassung der Berufung hat das LSG den Gerichtsbescheid geändert und den Beklagten verurteilt, dem Kläger die Kosten für die Reparatur seiner Brille in Höhe von 66 Euro zu erstatten (Urteil vom 14.12.2016). Der Kläger habe einen Anspruch nach § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 3 und Satz 2 SGB II. Zwar seien die Kosten für die Anschaffung von Brillen im Regelbedarf enthalten, dagegen fänden sich weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesbegründung Hinweise darauf, dass auch die Kosten für Brillenreparaturen vom Regelbedarf erfasst seien. Vielmehr seien Brillen als "therapeutische Geräte und Ausrüstungen" zu definieren. Aus systematischen und verfassungsrechtlichen Erwägungen sei die genannte Rechtsnorm so auszulegen, dass sie Kosten für Brillenreparaturen umfasse. Vorrangige Ansprüche gegen Dritte, insbesondere gegen die gesetzliche Krankenversicherung, existierten nicht. Der Höhe nach sei der Rechnungsbetrag um 44 Euro zu kürzen, da eine Entspiegelung von Brillengläsern in aller Regel nicht medizinisch notwendig sei und entgegenstehende Gründe nicht ersichtlich seien. 4 Allein der Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und eine Verletzung von § 24 Abs 3 SGB II gerügt. Reparaturkosten für Brillen seien vom Regelbedarf umfasst. Aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2003 und den diesbezüglichen Hinweisen zum Fragebogen des Statistischen Bundesamts für den Bereich "therapeutische Mittel und Geräte" sei ersichtlich, dass nur Reparaturen von therapeutischen Geräten nicht vom Regelbedarf umfasst würden, während es sich bei Brillen um therapeutische Mittel handele. 5 Der Beklagte beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Dezember 2016 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 2. Februar 2015 insgesamt zurückzuweisen. 6 Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen. 7 Er führt insbesondere aus, dass ungeachtet der grammatikalischen Auslegung des unbestimmten Begriffs des "therapeutischen Geräts" eine Unterdeckung entstehen könne, wenn Gesundheitsleistungen wie Sehhilfen weder im Rahmen des Regelbedarfs gedeckt werden könnten, noch anderweitig gesichert seien, sodass die Sozialgerichte Regelungen wie § 24 SGB II verfassungskonform auszulegen hätten (Verweis auf BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 - BVerfGE 137, 34). 8 Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat den Beklagten zu Recht verurteilt, die Kosten für die Reparatur der Brille des Klägers in Höhe von 66 Euro zu übernehmen. 9 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid des Beklagten vom 10.7.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.8.2014, mit dem der Beklagte den Antrag des Klägers auf "Übernahme der Kosten für die Reparatur meiner Brille nach § 24 Abs 3 Nr 3 SGB II/§ 31 Abs 3 SGB XII" in Höhe von (ursprünglich) 110 Euro gemäß Rechnung des Optikers vom 3.6.2014 abgelehnt hat, wovon jetzt noch 66 Euro im Streit stehen. 10 In der Sache begehrt der Kläger mit seinem Antrag allein die Übernahme der Reparaturkosten für seine Brille (§ 37 Abs 1 Satz 2 SGB II). Insofern hat er den Streitgegenstand in zulässiger Weise auf diesen Sonderbedarf beschränkt, weil Leistungen nach § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 bis 3 SGB II gesondert und auch erbracht werden, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den besonderen Bedarf jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können (§ 24 Abs 3 Satz 2 und 3 SGB II). 11 2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Der Kläger verfolgt den von ihm geltend gemachten Anspruch zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG), denn er begehrt die Zahlung von (nur noch) 66 Euro. Da das LSG nur diesen Teilbetrag statt der beantragten 110 Euro zu Gunsten des Klägers ausgeurteilt und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen hat, sind im Revisionsverfahren nur noch 66 Euro im Streit, weil nur der Beklagte Revision eingelegt hat. 12 3. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Brillenreparatur ist § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 3, Satz 2 SGB II in der ab 1.4.2011 geltenden, insofern unverändert gebliebenen Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011 (BGBl I 850). § 24 SGB II regelt die abweichende Erbringung von Leistungen. In Absatz 3 der genannten Norm werden die Bedarfe konkretisiert, die von vornherein nicht von dem Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasst sind. Dazu gehören nach § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten (ebenso § 31 Abs 1 Nr 3 SGB XII). Leistungen hierfür werden gesondert erbracht (§ 24 Abs 3 Satz 2 SGB II). 13 4. Der Kläger hat einen Anspruch auf einen Sonderbedarf nach Var 2 des § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II. Die Brillenreparatur ist eine Reparatur eines therapeutischen Geräts oder einer Ausrüstung und somit nicht vom Regelbedarf umfasst. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.