: BSGE 101, 217 ff RdNr 12 ff = SozR 4-3500 § 133a Nr 1; BSGE 100, 131 ff RdNr 10 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3) ist davon auszugehen, dass die Klägerin die von ihr beanspruchten Leistungen unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten geltend macht. Damit wird das LSG nach Zurückverweisung des Rechtsstreits zu überprüfen haben, ob eine Erhöhung des Regelsatzes nach § 42 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670) für die Zeit in Betracht kommt, in der die geltend gemachten Kosten angefallen sind, und den die Leistungen für den Lebensunterhalt betreffenden Bescheid in seine Prüfung einzubeziehen haben. Dabei fallen die streitigen Kosten in den Bewilligungszeitraum vom 1.7.2006 bis 30.6.
BSG aaO). Die fehlende unechte notwendige Beiladung hätte im Revisionsverfahren ohnehin gerügt werden müssen (
Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 75 RdNr 13b mwN), was vorliegend nicht geschehen ist. 13 Die (echte) notwendige Beiladung der AOK Rheinland/Hamburg als für die Klägerin zuständige Krankenkasse war ebenfalls nicht erforderlich. Es liegt schon deshalb keine § 14 SGB IX unterfallende Konstellation vor, weil es sich zum einen bei der Kostenübernahme nach § 24a SGB V nicht um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation im Sinne des SGB V handelt und zum anderen dessen Voraussetzungen wegen Überschreitens der Altersgrenze ohnehin offensichtlich nicht erfüllt sind, sodass eine Leistungspflicht der AOK Rheinland/Hamburg ausgeschlossen ist. 14 Der Kreis W ist zwar sachlich und örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe (§§ 97 Abs 1, 98 Abs 1 SGB XII iVm § 3 Abs 2 Satz 1 SGB XII und §§ 1, 2 Landesausführungsgesetz zum SGB XII <AG-SGB XII> für das Land Nordrhein-Westfalen <NRW> vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt <GVBl> NRW 816 - iVm der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes NRW vom 16.12.2004 - GVBl NRW 717;
zur Auslegung der entsprechenden landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen bei fehlender eigener Auslegung des LSG: BSGE 103, 39 ff RdNr 12 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1) für den vorliegend allein in Betracht kommenden Anspruch auf Erhöhung des Regelsatzes; dies gilt auch für die Hilfen zur Gesundheit und die Eingliederungshilfe. Nach § 3 Abs 1 AG-SGB XII NRW können die Kreise aber als örtliche Träger der Sozialhilfe kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen. Der Kreis W hat dies getan und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, zu denen die Beklagte gehört, die Durchführung der ihm im Rahmen des SGB XII obliegenden Aufgaben zur Entscheidung im eigenen Namen übertragen (§ 1 der Satzung über die Mitwirkung der Städte und Gemeinden bei der Erfüllung der Aufgaben des Kreises W als örtlicher Träger der Sozialhilfe vom 10.3.2005). Ausgenommen von der Übertragung sind nur die in § 2 der Satzung aufgeführten Aufgaben, zu denen die hier streitbefangene Leistung nicht gehört. 15 Ob die Klägerin einen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen besitzt, kann nicht abschließend beurteilt werden (dazu später). Zutreffend hat das LSG allerdings entschieden, dass sich ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die ärztlich verordneten empfängnisverhütenden Mittel aus § 49 Satz 2 SGB XII für die Klägerin nicht ergibt, weil sie das 20. Lebensjahr bereits vollendet hat. Die entsprechende einschränkende Leistungsvoraussetzung folgt aus § 52 Abs 1 Satz 1 SGB XII (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) iVm § 24a Abs 2 SGB V (idF, die die Norm durch das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.12.1992 - BGBl I 2266 - erhalten hat). Ein Anspruch auf empfängnisverhütende Mittel, den Hilfebezieher nach dem BSHG auf den gegenüber § 24a Abs 2 SGB V weiter gehenden § 37b Satz 2 Nr 2 BSHG (eingeführt mit § 5 Nr 5 des Gesetzes über ergänzende Maßnahmen zum Fünften Strafrechtsreformgesetz vom 28.8.1975 - BGBl I 2289) bzw (ab dem 1.1.2001) auf § 36 BSHG (idF, die die Norm durch Art 15 Nr 6 SGB IX vom 19.6.2001 - BGBl I 1046 - erhalten hat) stützen konnten, besteht seit dem 1.1.2004 nicht mehr. Dies ergibt sich aus der historischen Entwicklung der maßgeblichen Regelungen unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Ziels. 16 § 49 Satz 2 SGB XII geht zurück auf § 37b Satz 2 Nr 2 BSHG, der Teilregelung des zum 1.12.1975 (im Zuge der damaligen Reform des § 218 Strafgesetzbuch) in das BSHG unter Abschnitt 3 "Hilfe in besonderen Lebenslagen" eingefügten Unterabschnitts 5a "Hilfe zur Familienplanung" war (
Nr 5 des Gesetzes über ergänzende Maßnahmen zum Fünften Strafrechtsreformgesetz). Während in der GKV lediglich Ansprüche auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich der erforderlichen Untersuchung und Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln eingeräumt worden waren (
Reichsversicherungsordnung <RVO>, eingefügt mit § 1 Nr 2 dieses Gesetzes), die Kosten für empfängnisverhütende Mittel als solche für gesetzlich Krankenversicherte aber ausdrücklich der Eigenvorsorge unterfallen sollten (
BT-Drucks 7/376, S 5), ist § 37b BSHG weiter gefasst worden: Neben den § 200e RVO entsprechenden Maßnahmen für nicht gesetzlich versicherte Sozialhilfebezieher (
Satz 2 Nr 1 BSHG) sollte als generelles, primäres Angebot eine Übernahme von Kosten für ärztlich verordnete empfängnisverhütende Mittel im Hinblick auf die finanzielle Lage sozialhilfebedürftiger Frauen geschaffen werden (
Maßnahmen der Familienplanung sollten nicht daran scheitern, dass von den Hilfesuchenden die erforderlichen finanziellen Mittel nicht aufgebracht werden könnten (BT-Drucks 7/376, S 7; im Einzelnen zum gesetzgeberischen Anliegen BVerwGE 96, 65, 66). 17 In der GKV besteht seit Inkrafttreten des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes vom 27.7.1992 (BGBl I 1398) zum 5.8.1992 für Versicherte ein Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln zur Familienplanung, soweit sie jünger als 20 Jahre sind und das Mittel ärztlich verordnet wird (
Nach der Gesetzesbegründung ist von § 24a Abs 2 SGB V der Kreis der Frauen erfasst, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage, insbesondere weil sie sich noch in der Ausbildung befinden, am wenigsten in der Lage sind, die Kosten für empfängnisverhütende Mittel selbst aufzubringen. Eine Heraufsetzung dieser Altersgrenze sei wünschenswert; eine entsprechende Finanzierung müsse aber noch geklärt werden (
BT-Drucks 12/2605, S 20). Danach sind keine Änderungen des § 24a SGB V in der Sache erfolgt. § 37b Satz 2 Nr 2 BSHG ist demgegenüber nach Einführung von § 24a SGB V inhaltlich unverändert geblieben, sodass sich für Hilfeempfänger nach dem BSHG (seit dem 1.1.2001 auf Grundlage der entsprechenden Regelung in § 36 Satz 2 BSHG) ein gegenüber den Leistungen der GKV weitergehender Anspruch ergab. 18 Diese Begünstigung Hilfebedürftiger nach dem BSHG ist indes zum 1.1.2004 entfallen. Seither bestimmt § 38 Abs 1 Satz 1 BSHG (idF, die die Norm durch Art 28 Nr 4 Buchst c GMG erhalten hat) und ihm folgend § 52 Abs 1 Satz 1 SGB XII (der entsprechend im Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch angepasst worden ist), dass die Vorschriften des
: Söhngen in jurisPK-SGB XII, § 49 SGB XII RdNr 6 und 12; Bieritz-Harder in Lehr- und Praxis Kommentar SGB XII,
BT-Drucks 15/1514, S 62), lässt nicht den Schluss zu, es solle mit § 49 SGB XII weiterhin eine gegenüber dem SGB V günstigere Regelung für sozialhilfebedürftige Frauen bestehen (H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 49 SGB XII RdNr 8). 21 Sinn und Zweck der Hilfen zur Gesundheit - und dabei auch der Hilfen zur Familienplanung - steht dieses Ergebnis nicht entgegen. Entsprach noch bei Einführung des § 24a Abs 2 SGB V eine weitergehende Kostenübernahme für Hilfebedürftige in § 37b BSHG dem gesetzgeberischen Willen, lässt sich dies im Ergebnis der folgenden Gesetzesänderungen nicht mehr ersehen. Mit der Streichung des § 38 Abs 2 BSHG aF hat der Gesetzgeber des GMG zugleich bestimmt, dass der in der Regelsatzverordnung näher umschriebene Regelsatz auch Leistungen für Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und bei sonstiger Hilfe umfasst, soweit sie nicht nach den §§ 36 bis 38 des Gesetzes übernommen werden (Art 29 GMG; dazu bereits BSGE 107, 169 ff, RdNr 15 = SozR 4-3500 § 28 Nr 6). Dementsprechend sind bei der Sonderauswertung der EVS 2003 die Positionen "Pharmazeutische Erzeugnisse", zu denen verschreibungspflichtige Kontrazeptiva zählen, in vollem Umfang berücksichtigt (BR-Drucks 206/04, S 8). Auch die Kosten, die nach Auswertung der EVS 2008 auf die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln entfallen, werden - zusätzlich zu den Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (5,07 Euro) - in vollem Umfang, nämlich in Höhe von 3,57 Euro, als regelsatzrelevant eingestellt (
BT-Drucks 17/3404 S 58 und S 140 Zeile 101 bis 105 Code 0611 bis 0612). Insgesamt sind damit seit dem 1.1.2011 rund 15,55 Euro als Kosten für Gesundheit im Regelsatz enthalten. Neben der mit dem GMG zum Ausdruck gekommenen grundsätzlichen Angleichung des Leistungsumfangs hinsichtlich der Hilfen zur Gesundheit nach dem BSHG/SGB XII an den des SGB V zeigt damit auch die Neubemessung der Regelsätze zum 1.1.2005, dass die Beschaffung solcher verschreibungspflichtiger Medikamente, die nicht von der GKV übernommen werden, der Eigenverantwortung der Hilfebedürftigen unterfällt und deshalb die Regelsätze entsprechende Kosten umfassen. Aus den vom Senat dargestellten Gründen (
BSGE 107, 169 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 28 Nr 6) rechtfertigen solche Kosten, die - wie hier - die Kosten, die üblicherweise von Frauen für Empfängnisverhütung aufgebracht werden, nicht überschreiten, für sich genommen keine Erhöhung des Regelsatzes (dazu im Einzelnen später). 22 Mit dieser Auslegung ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin keine gleichheitswidrige Schlechterstellung gegenüber Frauen, die nach dem AsylbLG leistungsberechtigt sind. Soweit sich der Leistungsumfang Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG nicht ohnehin nach dem SGB XII richtet (
LG), ist das System des AsylbLG, das durch ein Sachleistungssystem gekennzeichnet ist (
LG), nicht mit dem des SGB XII vergleichbar. Das Leistungssystem beruht gerade nicht auf der Bemessung nach Regelsätzen, in die die Kosten für empfängnisverhütende Mittel eingeflossen sind. 23 Ein Anspruch nach § 73 SGB XII scheidet ebenfalls aus. Hiervon werden nur atypische ("besondere" bzw "sonstige") Lebenslagen erfasst, für die nicht bereits andere Vorschriften des SGB XII einschlägig sind (BSGE 107, 169 ff RdNr 13 mwN = SozR 4-3500 § 28 Nr 6). Da Sozialhilfeempfänger - wie dargelegt - ab 1.1.2004 Kosten für empfängnisverhütende Mittel aus den allgemeinen Regelsätzen zu bestreiten haben, sofern sie das
nur Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 42 SGB XII RdNr 15 mwN zur Rechtsprechung;
auch die Klarstellung des § 42 Satz 1 Nr 1 SGB XII idF des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20.12.2012 - BGBl I 2783 - und BT-Drucks 17/10748, S 14 zu Nr 2). Dazu ist bislang weder ermittelt noch vorgetragen, weil die Beteiligten einen Anspruch lediglich unter anderen Aspekten diskutiert haben. Zwar sind die Kosten für Kontrazeptiva - wie oben dargestellt - in die Bemessung des Regelsatzes eingeflossen; es ist aber denkbar, dass durch individuell höhere Ausgaben im Bereich der Kosten für Gesundheit im Einzelfall eine erheblich abweichende, unabweisbare Bedarfslage in den Monaten März und Juni 2007 entstanden ist. Allein die Versorgung mit Kontrazeptiva führte hierzu nicht, schon weil keine Abweichung vom Regelfall vorliegt. 26 Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE128191508&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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