SGG) aufgehoben, soweit die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 13.10.2008 für den Zeitraum vom 1.11. bis 31.12.2008 die Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung gemindert und die Erstattung von 921,80 Euro gefordert hat. Die angefochtenen Bescheide sind in diesem Umfang rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. 20 Denn die im November und Dezember 2008 zugeflossenen Einmalzahlungen (Jahressonderzahlung und Urlaubsabgeltung) sind nicht gemäß § 96a Abs 1 SGB VI als Hinzuverdienst für diese Monate zu berücksichtigen, weil sie nicht aus einer während des Rentenbezugs noch bestehenden Beschäftigung der Klägerin stammen. Ihre Beschäftigung bei der C-U Berlin war vielmehr durch das tarifvertraglich bestimmte Ruhen ihres Arbeitsverhältnisses ab Oktober 2008 aufgrund der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit unterbrochen. Einmalzahlungen, die einem Versicherten nach Rentenbeginn bei ruhendem Arbeitsverhältnis und einem zu diesem Zeitpunkt bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis (im leistungsrechtlichen Sinne) noch zufließen, sind kein ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI. Auf deren beitragsrechtliche Zuordnung nach § 23a Abs 2 SGB IV kommt es daher im Rahmen der rentenrechtlichen Hinzuverdienstregelung nicht an. 21 B. Als Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligenden Bescheids vom 13.10.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Monate November und Dezember 2008 kommt hier (nur) § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 und S 3 SGB X iVm § 96a Abs 1 S 2 und § 100 Abs 1 SGB VI in Betracht. 22 Nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt hierbei in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums (§ 48 Abs 1 S 3 SGB X). 23 Ergänzend bestimmt § 100 Abs 1 S 2 SGB VI (in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003, BGBl I 3019), dass im Falle des § 96a SGB VI - also bei Zusammentreffen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Hinzuverdienst - die Regelung in § 100 Abs 1 S 1 SGB VI zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Änderung der Rentenhöhe anzuwenden ist. Danach wird bei einer für die Rentenhöhe bedeutsamen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Bezogen auf die Anrechnung von Hinzuverdienst bedeutet dies gemäß § 96a Abs 1 S 2 SGB VI in der seit 1.1.2004 geltenden Fassung iVm § 48 Abs 1 S 3 SGB X, dass bei einem Überschreiten der monatlichen Hinzuverdienstgrenzen im Laufe eines Kalendermonats die Rente bereits von Beginn des betreffenden Monats an in angepasster Höhe zu leisten ist. Denn § 96a Abs 1 S 2 SGB VI stellt auf das Arbeitsentgelt "im Monat" ab, um für diesen Monat des Zusammentreffens mit der Rente das Überschreiten der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze festzustellen. Unerheblich ist insoweit, zu welchem Zeitpunkt im Monat (am Anfang, in der Mitte oder am Ende) das Arbeitsentgelt als "rentenschädlicher" Hinzuverdienst erzielt wird. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt gemäß § 48 Abs 1 S 3 SGB X stets der Beginn des Anrechnungszeitraums und hier somit der Monatsbeginn. 24 C. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass die Beklagte mit Bescheid vom 24.2.2009 die angefochtenen Regelungen durch Verwaltungsakt (§ 31 S 1 SGB X) hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X) getroffen und den Bescheid vom 13.10.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Monate November und Dezember 2008 teilweise aufgehoben und die entstandene Überzahlung von 921,80 Euro zurückgefordert hat. 25 Denn ausgehend vom objektivierten Empfängerverständnis (zu diesem Auslegungsmaßstab: BSG vom 29.10.1992 - SozR 3-1300 § 50 Nr 13 S 34 mwN) war für die Klägerin eindeutig erkennbar, dass die Beklagte - wie mit der Anhörung bereits angekündigt - an ihrer letzten Verwaltungsentscheidung über die zu leistende Rente wegen voller Erwerbsminderung hinsichtlich der Rentenhöhe für die vorgenannten Monate wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen nicht mehr festhalten wollte. Unerheblich ist, dass die Beklagte die Regelung nicht (bereits) zu Beginn (auf S 1) des Bescheids getroffen (
BSG vom 8.12.1993 - SozR 3-1300 § 34 Nr 2 LS 2 und S 5; Engelmann in von Wulffen, SGB X,
BSG vom 21.6.2000 - B 4 RA 66/99 R - Juris RdNr 20). 26 D. Der Bescheid vom 24.2.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.5.2009, der die Rentenhöhe (nur) für die Zeit vom 1.
Senatsurteil vom 9.12.2010 - SozR 4-2600 § 96a Nr 13 RdNr 17 mwN ). 28 2. Die Jahressonderzahlung und die Urlaubsabgeltung waren kein "rentenschädlicher" Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI. 29 Zwar handelt es sich bei diesen Einmalzahlungen um Arbeitsentgelt iS des § 96a Abs 1 SGB VI, das der Klägerin nach Rentenbeginn zugeflossen ist (dazu unter a). Dennoch bleiben sie im Rahmen des § 96a Abs 1 SGB VI unberücksichtigt. Denn diese einmalig gezahlten Arbeitsentgelte stammen nicht aus einer Beschäftigung der Klägerin während des Bezugs der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Trotz (rechtlichen) Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses wurde nämlich mit dessen tarifvertraglich vereinbartem (bzw angeordnetem) Ruhen aufgrund der zeitlich befristeten Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung zum 1.10.2008 ihre Beschäftigung bei der C-U Berlin mit Ablauf des 30.9.2008 unterbrochen (dazu unter b). Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, die - wie hier - allein aufgrund arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses (dh ohne tatsächliche Arbeitsleistung) dem Versicherten nach Rentenbeginn bei einem aus leistungsrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis noch zufließen, werden von § 96a Abs 1 SGB VI nicht erfasst (dazu unter c). 30 a) Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass der Begriff des "Arbeitsentgelts" in § 96a Abs 1 S 2 SGB VI durch § 14 SGB IV legal definiert ist (
BSG vom 17.12.2002 - SozR 3-2600 § 96a Nr 1 S 7; BSG vom 6.3.2003 - SozR 4-2600 § 313 Nr 2 RdNr 28; Senatsurteil vom 20.11.2003 - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3, RdNr 13; BSG vom 23.8.2005 - SozR 4-2600 § 313 Nr 4 RdNr 33; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a RdNr 15, Stand Einzelkommentierung Februar 2008; Brähler in Ruland/Försterling, GemeinschaftsKomm zum SGB VI, § 96a RdNr 69, Stand Einzelkommentierung November 2011; Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 96a RdNr 6, Stand Einzelkommentierung März 2012;
auch BSG vom 4.5.1999 - SozR 3-2600 § 34 Nr 1 S 6; BSG vom 23.2.2000 - SozR 3-2600 § 34 Nr 3 S 21, jeweils zu § 34 Abs 2 SGB VI). Nach dessen Abs 1 S 1 sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. 31 Hiernach sind sowohl die anteilige tarifliche Jahressonderzahlung als auch die Urlaubsabgeltung Arbeitsentgelt. Denn bei ihnen handelt es sich um Einmalzahlungen, die der Klägerin in ursächlichem Zusammenhang mit ihrem (früheren) Beschäftigungsverhältnis bei der C-U Berlin zugeflossen sind. 32 Die anteilige tarifliche Sonderzahlung wurde ihr nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG von der C-U Berlin im November 2008 iHv 1081,58 Euro (brutto) in Nachwirkung des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund tarifvertraglicher Regelung (
33 Auch die von der C-U Berlin nach Maßgabe des Tarifvertrags beim Ruhen eines Arbeitsverhältnisses (
Abs 2 Buchst c TV-C.) zu zahlende Urlaubsabgeltung ist Arbeitsentgelt (
BSG vom 29.7.1993 - 11 RAr 17/92 - Juris RdNr 15; BSG vom 23.1.1997 - SozR 3-4100 § 117 Nr 14 S 98; BAG vom 14.3.2006 - BAGE 117, 231, 243; Seewald in Kasseler Komm, § 14 SGB IV RdNr 94, Stand Einzelkommentierung April 2008). Nach den Feststellungen des LSG hat die C-U Berlin der Klägerin die Urlaubsabgeltung im Dezember 2008 iHv 3362,04 Euro (brutto) ausgezahlt. 34
auch BSG vom 4.5.1999 - SozR 3-2600 § 34 Nr 1 S 9 f; BSG vom 23.2.2000 - SozR 3-2600 § 34 Nr 3 S 22, jeweils zu § 34 Abs 2 SGB VI). Beschäftigung ist nach S 1 der Vorschrift die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (aaO S 2). 40 Die Auslegung des Begriffs der Beschäftigung in der Sozialversicherung hat nach der ständigen Rechtsprechung sowohl der für das Leistungs- als auch der für das Beitragsrecht zuständigen Senate des BSG "funktionsdifferent" zu erfolgen. Der Begriff der Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne unterscheidet sich von dem Begriff der Beschäftigung im beitragsrechtlichen Sinne (
zum leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung <insbesondere im Bereich der Arbeitslosenversicherung> zB BSG vom 28.9.1993 - BSGE 73, 126, 128 f = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 S 13 f; BSG vom 5.2.1998 - B 11 AL 55/97 R - Juris RdNr 14 f; BSG vom 3.6.2004 - SozR 4-4300 § 123 Nr 2 RdNr 15; BSG vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - Juris RdNr 14; BSG vom 21.3.2007 - SozR 4-4300 § 118 Nr 1 RdNr 27; zum beitragsrechtlichen Begriff der Beschäftigung zB BSG vom 24.9.2008 - BSGE 101, 273 = SozR 4-2400 § 7 Nr 10, RdNr 24 und SozR 4-2400 § 7 Nr 9 RdNr 21). Auch das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne ist jedoch nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen (
BSG vom 24.7.1986 - BSGE 60, 168, 170 = SozR 4100 § 117 Nr 16 S 72; BSG vom 29.6.1995 - SozR 3-4100 § 101 Nr 6 S 18; BSG vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - Juris RdNr 14 mwN). 41 Das LSG ist zu Recht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitsentgelt "aus einer Beschäftigung" auf eine für den betreffenden Monat zu leistende Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Hinzuverdienst iS von § 96a Abs 1 SGB VI anzurechnen ist, vom leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung ausgegangen. Dabei hat es zutreffend den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung unabhängig vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses beurteilt. Denn eine Beschäftigung endet trotz eines rechtlich (fort-)bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits dann, wenn - wie zB bei seinem Ruhen - die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat (BSG vom 28.9.1993 - BSGE 73, 126, 129 = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 S 15; BSG vom 5.2.1998 - B 11 AL 55/97 R - Juris RdNr 14 f; BSG vom 3.6.2004 - SozR 4-4300 § 123 Nr 2 RdNr 15; BSG vom 8.7.2009 - SozR 4-4300 § 130 Nr 6 RdNr 22;
auch BAG vom 14.3.2006 - BAGE 117, 231, 244). 42 Dies war vorliegend der Fall. Denn mit dem Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab 1.10.2008 wurde gemäß § 33 Abs 2 S 5 und 6 TV-Ch. das zwischen der Klägerin und der C-U Berlin fortbestehende Arbeitsverhältnis zum Ruhen gebracht. Dadurch wurden die Dienstleistungspflicht der Klägerin und gleichzeitig die Vergütungspflicht der C-U Berlin suspendiert. In dieser Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten liegt auf Seiten der Arbeitgeberin ein (tarifvertraglich zwingend angeordneter) Verzicht auf ihr Direktionsrecht und damit auf ihre Verfügungsmacht über die Arbeitsleistung der Klägerin. Dies führte hier aus leistungsrechtlicher Sicht zur Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des 30.9.
auch Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a RdNr 15d, Stand Einzelkommentierung Februar 2008; zum Hinzuverdienst bei ruhenden Sozialleistungen
die besondere Regelung in § 96a Abs 3 S 4 SGB VI). 46
Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 11.10.1995 eines Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze, BT-Drucks 13/2590 S 19 f; BSG vom 17.12.2002 - SozR 3-2600 § 96a Nr 1 S 12; Senatsurteil vom 7.10.2004 - BSGE 93, 222 = SozR 4-2400 § 15 Nr 2, RdNr 20; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 14.6.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 10 RdNr 9). Sie sollen verhindern, dass durch den gleichzeitigen Bezug von Erwerbseinkommen und einer als Ersatz für Erwerbseinkommen konzipierten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit möglicherweise sogar ein höheres Gesamteinkommen erzielt wird als vor Eintritt der Erwerbsminderung (
BVerfG <Kammer> aaO). 49 Dem entspricht, dass der Gesetzgeber durch die Hinzuverdienstgrenzen insbesondere die Möglichkeit des Versicherten einschränken wollte, durch Arbeit "neben einer Rente" wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - "auf Kosten seiner Gesundheit" - unbegrenzt hinzuzuverdienen. Denn mit Blick auf "die Zielsetzung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetretenen Einkommensverlust auszugleichen", sah er "keine Rechtfertigung dafür, ein Einkommen, das durch Arbeit auf Kosten der Gesundheit erzielt wird, unberücksichtigt zu lassen" (BT-Drucks 13/2590 S 20). 50 Insgesamt erschließt sich hieraus mit hinreichender Deutlichkeit, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers "rentenschädlich" grundsätzlich nur ein Hinzuverdienst aus einer "Arbeit" des Versicherten (gleichzeitig) "neben" der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sein soll, also Arbeitsentgelt, das der Versicherte durch Arbeitsleistung aus einer nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigung erzielt hat (
auch Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI,
KomGRV, § 96a SGB VI, Anm 3, Stand Einzelkommentierung April 2008; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a SGB VI RdNr 15d, Stand Einzelkommentierung Februar 2008). 51 Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr als bei der Berechnung der anteiligen Jahressonderzahlung die Kalendermonate ohne Entgeltanspruch - hier also (auch) die des Ruhens des Arbeitsverhältnisses - nicht mitzählten (
Abs 4 S 1 TV-C.); entsprechendes gilt für die Urlaubsabgeltung, weil für die Zeit eines ruhenden Arbeitsverhältnisses kein Urlaubsanspruch bestand (
52 cc) Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch den systematischen Vergleich mit dem bis zum 31.12.2007 die Anrechnung von Arbeitsentgelt auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit regelnden § 94 SGB VI bestätigt. Diese Bestimmung war neben - in der Reihenfolge aber vor - § 96a SGB VI anzuwenden (§ 98 S 1 Nr 7, 7a SGB VI in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung). § 94 SGB VI hat der Gesetzgeber wegen der "Ziel- und Wirkungsgleichheit" mit § 96a SGB VI mit Wirkung vom 1.1.2008 "gestrichen". Die "sehr ähnlichen Sachverhalte" sollen nur noch im Rahmen des § 96a SGB VI beurteilt werden (
Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom 12.12.2006 eines RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes, BT-Drucks 16/3794 S 36). 53 Nach dessen Abs 1 war das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anzurechnen, wenn die "Beschäftigung vor Rentenbeginn aufgenommen und solange sie danach nicht ausgeübt" worden war (S 1). Das Arbeitsentgelt war um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und um die gesetzlichen Abzüge zu mindern (S 2). 54 Übertragen auf den vorliegenden Fall wären auch nach dieser Vorschrift die Jahressonderzahlung und die Urlaubsabgeltung als einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nicht auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung anzurechnen gewesen. Nicht zu entscheiden ist im vorliegenden Zusammenhang über für Zeiten des Rentenbezugs fortgezahltes laufendes Arbeitsentgelt. 55 E. War die Beklagte somit nicht berechtigt, ihren Rentenbescheid vom 13.10.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Monate November und Dezember 2008 teilweise aufzuheben, liegen auch die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch gemäß § 50 Abs 1 S 1, Abs 3 SGB X nicht vor. 56 F. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE128211515&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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