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BSG B 4 AS 239/11 B

KSRE128291508 ECLI:DE:BSG:2012:140312BB4AS23911B0 BSG 4. Senat 20120314 B 4 AS 239/11 B Beschluss § 44 Abs 1 S 1 SGB 10 vorgehend SG Cottbus, 15. März 2011, Az: S 14 AS 2531/10, Urteilvorgehend Landes

§ 160aNr 60 und 65; BSG Soz

R 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und gegebenenfalls des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (

§ 160aNr 31).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. 6 Der Kläger zu 1 hält insoweit die Frage für klärungsbedürftig und klärungsfähig, ob die Behörde die sachliche Entscheidung eines Antrags nach § 44 SGB X unter Berufung auf die Bindungswirkung des Bescheides ablehnen dürfe, wenn der Antragsteller nicht darlege, dass und ggf warum die angegriffene Entscheidung rechtsfehlerhaft sei. Es kann dahinstehen, ob eine in dieser Allgemeinheit aufgeworfene Frage angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung des

  1. Senats (BSGE 63, 33 = SozR 1300 § 44 Nr 33), des
  2. Senats (BSGE 88, 75 = SozR 3-2200 § 1265 Nr 20) und des
  3. Senats (Urteil vom 11.11.2003 - B 2 U 32/02 R) tatsächlich noch klärungsbedürftig sein könnte. Jedenfalls ist die aufgeworfene Frage im konkreten Verfahren nicht klärungsfähig, denn mit seinem ursprünglich gestellten Überprüfungsantrag begehrt der Kläger zu 1 entgegen der konkreten Fragestellung nicht die Überprüfung "des Bescheides", sondern er macht die vollständige Nachprüfung des Verwaltungshandelns der gesamten Leistungszeiträume seit Januar 2006 geltend. Damit hat er nicht mehr die Überprüfung der Verfügungssätze "des Bescheides" oder jedenfalls einer ohne Weiteres bestimmbaren Zahl von Verfügungssätzen von Verwaltungsakten zur Überprüfung des Beklagten gestellt. 7 Es kann - unabhängig von den Begründungserfordernissen des § 160 Abs 2 S 3 SGG - im übrigen Vorliegen nicht zweifelhaft sein, dass ein derart weitreichendes Überprüfungsbegehren mit entsprechenden Mitwirkungserfordernissen beim Berechtigten korrespondiert. 8
  4. Um eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG zu bezeichnen, hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzuzeigen (

§ 160a

Nr 67) und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Weiteres aufzufinden ist (

§ 160aNr 14).

Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder Rechtsirrtum im Einzelfall für die Entscheidung bestimmen (

§ 160aNr 67; BSG 27.

Juni 2002 - B 11 AL 87/02 B -). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. 9 In der Beschwerdebegründung wird die behauptete Divergenz zur Entscheidung des

  1. Senats des BSG (Urteil vom 11.11.2003 - B 2 U 32/02 R) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet. Das LSG hat in den Urteilsgründen auf Seite 12 des Umdrucks ausdrücklich ausgeführt und begründet, warum die ablehnende Entscheidung auch rechtmäßig sei, wenn zu Gunsten des Klägers der Rechtsprechung des
  2. Senats gefolgt würde. Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des LSG ist in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vollständig unterblieben. 10
  3. Schließlich wird auch ein Verfahrensmangel des LSG nicht in der gebotenen Form gerügt. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass Verfahrensmängel vorliegen, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung der Verfahrensmängel zunächst die diese (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl

§ 160aNr 14, 24, 34, 36).

Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl

§ 160aNr 14, 36).

11 In der Beschwerdebegründung wird eine Verletzung des § 106 SGG behauptet, weil kein Hinweis auf das Erfordernis der Aufhebung der bestandskräftigen Verwaltungsakte gegeben worden sei. Dieses Vorbringen ist schon insofern unschlüssig, als der Kläger zu 1 ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 29.9.2011 ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass der von ihm gestellte Antrag nicht sachdienlich bzw problematisch sei. 12 Die nicht formgerecht begründete Beschwerde war daher nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE128291508&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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