KSRE128311515 ECLI:DE:BSG:2012:100712UB13R1711R0 BSG 13. Senat 20120710 B 13 R 17/11 R Urteil § 35 SGB 6, § 110 SGB 6, §§ 110ff SGB 6, § 30 SGB 1, § 37 SGB 1, § 2 Abs 2 Halbs 2 SGB 1, § 1 ZRBG, § 2 ZR
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Nr 12). 49 Die Klägerin wird durch die zunächst in Art 27 Abs 2 Abk Polen SozSich und sodann im EU-Beitrittsvertrag vom 16.4.2003 angeordnete Fortgeltung der Regelungen des Abk Polen RV/UV für die bereits vor dem 1.1.1991 in Polen wohnenden und weiterhin dort ansässigen Personen anders behandelt als diejenigen Personen, die ebenfalls im Warschauer Ghetto beschäftigt waren und nunmehr außerhalb Polens leben. Denn sie hat für die Dauer ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Polen aufgrund des für sie fortgeltenden Eingliederungsprinzips ausschließlich einen Anspruch auf Rente gegen den polnischen Rentenversicherungsträger nach den Vorschriften des polnischen Rentenrechts, während ihr die Zahlung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG, wie sie Ghetto-Beschäftigte mit Wohnsitz außerhalb Polens auf der Grundlage des Leistungsexportprinzips erhalten können, versagt bleibt. 50 Auch wenn dies zum Nachteil der Klägerin Auswirkungen auf die Höhe ihrer gesamten Rentenansprüche haben dürfte, ist diese unterschiedliche Behandlung jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Denn durch das Abk Polen RV/UV sollte den in Polen lebenden, vormals nach reichsgesetzlichen Vorschriften Versicherten erstmals ein vertraglich abgesicherter Rechtsanspruch auf die Einbeziehung in das polnische Sozialversicherungssystem und zudem das Recht auf Anrechnung ihrer im Bereich des Deutschen Reichs zurückgelegten Versicherungsjahre verschafft werden, wenn auch im Rahmen des polnischen Systems (vgl hierzu im Einzelnen BVerfGE 53, 164, 180 f = SozR 2200 § 1318 Nr 5 S 14 mwN). Ziel der Vereinbarung des Eingliederungsprinzips im Abk Polen RV/UV war es außerdem, angesichts der Unterschiede in den Wirtschafts- und Lebensverhältnissen, aber auch der Sozialversicherungssysteme in den beiden Ländern soziale Spannungen zu vermeiden und ein gerechteres Ergebnis zu erzielen, als dies ein Export von Rentenleistungen hätte gewährleisten können. Die an der Verhandlung des Abkommens beteiligten Delegationen konnten davon ausgehen, dass einerseits aus Polen exportierte Renten in aller Regel nicht für einen angemessenen Lebensstandard in der Bundesrepublik Deutschland ausreichen würden und andererseits nach Polen gezahlte deutsche Renten nicht selten höher ausfallen würden als die dortigen Arbeitnehmereinkommen. Im Hinblick darauf hatte die polnische Delegation im Laufe der Vertragsverhandlungen deutlich gemacht, eine unter diesem Gesichtspunkt unterschiedliche Behandlung von Deutschen und Polen auf polnischem Staatsgebiet nicht zuzulassen (vgl BVerfGK 6, 171, 175 f =
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Nr 17 f - unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Staatssekretärs Eicher in der
- Sitzung des BR vom 7.11.1975, Prot S 331 f, und vor dem Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung des BT, KurzProt der
- Sitzung des Ausschusses vom 3.12.1975, S 25 f, sowie die Rede des Abgeordneten Sund in der
- Sitzung des BT vom 26.11.1975, PlenarProt S 13984 ff; vgl ferner Haase, BArbBl 1976, 211, 213; Baumgarten, DRV 1986, 475, 479 ff; aus polnischer Sicht K. Reiter, ZFSH/SGB 2002, 515, 517). 51 Diese Rechtslage sollte nach dem übereinstimmenden Willen Deutschlands und Polens aus denselben Gründen auch nach Einführung des Leistungsexportprinzips jedenfalls für diejenigen Personen fortgelten, die bereits vor dem Stichtag 1.1.1991 in einem der beiden Länder wohnten, solange sie dort ansässig bleiben und damit dem Einkommens- und Preisniveau dieses Landes unterliegen (Art 27 Abs 2 Abk Polen SozSich, s hierzu auch die Denkschrift zu diesem Abk, BT-Drucks 12/470 S 23 f, die Aspekte des Vertrauensschutzes und des Bestandsschutzes betont; ebenso Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 12/445; hingegen waren für die polnische Seite andernfalls dort eintretende erhebliche finanzielle Belastungen ausschlaggebend, s hierzu K. Reiter, ZFSH/SGB 2002, 515, 519). Anlässlich des Beitritts der Republik Polen zur Europäischen Union haben beide Staaten sodann einvernehmlich erneut dafür Sorge getragen, dass dieser Rechtszustand für den Personenkreis der nicht von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machenden Bürger ("Bestandsfälle") fortgeführt wird (K. Reiter, aaO S 526). Hierzu haben sie im EU-Beitrittsvertrag vom 16.4.2003 eine Ergänzung des Anhangs III Teil A der EWGV 1408/71 veranlasst und später erreicht, dass diese Regelung auch in den Anhang II der EGV 883/2004 übernommen wird. Der deutsche Gesetzgeber hat diesen Regelungen im Gesetz zu dem Abk Polen SozSich (vom 18.6.1991 - BGBl II 741) und im EU-Beitrittsvertragsgesetz (vom 18.9.2003 - BGBl II 1408) zugestimmt. 52 Hierdurch hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden - in außenpolitischen Angelegenheiten besonders weiten - Gestaltungsspielraum nicht verletzt (BVerfGE 53, 164, 182; 95, 143, 159; BVerfGK 6, 171, 176 f =
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Nr 19 f). Insbesondere knüpft die übergangsweise Fortgeltung des Eingliederungsprinzips für die "Bestandsfälle" nicht an Persönlichkeitsmerkmale an, sondern differenziert nach unterschiedlichen Sachverhalten (Wohnort) und ist zugleich verhaltensbezogen ausgestaltet (s oben unter 3. a)
(4)). Daher ist es im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz auch verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Bundesrepublik Deutschland mit dem Abschluss des Abk Polen RV/UV darauf verzichtet hat, in Zukunft einseitig durch eine Änderung des deutschen Rentenrechts Verbesserungen der rentenrechtlichen Situation von in Polen wohnenden Versicherten vorzunehmen (vgl BVerfGK 6, 171, 175 =
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Nr 15). Ebenso wenig kann beanstandet werden, dass Deutschland anlässlich des Beitritts der Republik Polen zur EU - nicht zuletzt mit Rücksicht auf die ansonsten erheblichen finanziellen Belastungen des beitretenden Landes - davon abgesehen hat, die Einführung des Leistungsexportprinzips auch für die "Bestandsfälle" anzustreben. 53 Eine Verpflichtung zur späteren Überprüfung und ggf Änderung einer unter dem Gesichtspunkt der Kriegsfolgenbeseitigung getroffenen, verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung im Hinblick auf eine inzwischen veränderte Situation hat das BVerfG nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht gezogen (BVerfGE 53, 164, 180 = SozR 2200 § 1318 Nr 5 S 13 f; BVerfGK 6, 171, 175 =
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Nr 16). Ein solch außergewöhnlicher Fall liegt nicht etwa aufgrund dessen vor, dass der polnische Rentenversicherungsträger nach dem Abk Polen RV/UV für die weiterhin in Polen wohnenden Personen auch hinsichtlich von Versicherungszeiten aufgrund der Beschäftigung in einem Ghetto zuständig ist (zur Ablehnung einer entsprechenden Änderung des ZRBG durch den Deutschen Bundestag s BT-Drucks 16/10334 <dort unter B Ziff 5> sowie PlenarProt 16/200 S 21613 <C>). Dies gilt umso mehr, als Zeiten des Aufenthalts in einem Ghetto nach polnischem Recht bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sind und die Betroffenen daher nicht ohne rentenrechtliche Ansprüche für diese Zeiten bleiben (vgl Poletzky/Pflaum, MittLVA Berlin 2003, 179, 242 f zur Beurteilung von Zeiten als Zivil- oder Zwangsarbeiter in einem Ghetto nach polnischem Recht <Gesetz vom 17.12.1998 über Altersrenten und Renten aus dem Sozialversicherungsfonds, in deutscher Übersetzung abgedruckt aaO S 299 ff>). Zudem hat die Bundesrepublik Deutschland bei Abschluss des Abk Polen RV/UV die damals - unter anderen Rahmenbedingungen - angenommene finanzielle Mehrbelastung des polnischen Staates aufgrund der Vereinbarung des Eingliederungsprinzips mit einer Ausgleichszahlung in Höhe von 1,3 Mrd DM abgegolten (Art 1 Abs 1 der Vereinbarung vom 9.10.1975, BGBl II 1976, 401). 54 In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die weiterhin in Polen ansässigen Ghetto-Beschäftigten nicht gänzlich von Leistungen aus Deutschland für diese Tätigkeit ausgeschlossen sind. Nach der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war (idF der Bekanntmachung vom 20.12.2011, BAnz 4608) können Verfolgte iS von § 1 BEG, die sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben, das in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag, und während dieser Zeit ohne Zwang in einem beschäftigungsähnlichen Verhältnis gearbeitet haben, eine einmalige Leistung von 2000 Euro erhalten, sofern sie für diese Arbeit keine Leistung aus den Mitteln der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" erhalten haben oder hätten erhalten können. Mit der erwähnten Fassung der Richtlinie ist auf den zuvor festgelegten Schlusstermin (31.12.2011) und den vormaligen Ausschluss von Leistungen im Falle einer bereits erfolgten sozialversicherungsrechtlichen Berücksichtigung der Ghetto-Zeit (§ 1 Abs 1 S 1 Nr 1 der Richtlinie idF vom 1.10.2007, BAnz 7693) verzichtet worden, sodass auch die Klägerin noch Gelegenheit hat, einen entsprechenden Antrag zu stellen, falls dies bislang nicht geschehen ist. 55
- b)Das Eigentumsgrundrecht aus Art 14 Abs 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Zwar schützt diese Verfassungsnorm auch sozialversicherungsrechtliche Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die im Geltungsbereich des GG erworben worden sind (BVerfG Beschluss vom 8.5.2012 - 1 BvR 1065/03 ua - Juris RdNr 41 mwN). Jedoch reicht ihr Schutz nur so weit, wie Ansprüche bereits bestehen, verschafft diese aber selbst nicht (BVerfG aaO). Deshalb kann die Entscheidung des Gesetzgebers des ZRBG, für Ghetto-Beschäftigungszeiten die Zahlbarmachung von Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erleichtern und in diesem Zusammenhang die bestehenden auslandsrentenrechtlichen Vorschriften zugrunde zu legen, also für Personen mit beibehaltenem Wohnort in Polen gemäß § 110 Abs 3 SGB VI iVm Art 8 Abs 1 S 2 und Anhang II EGV 883/2004 und Art 4 Abs 1 Abk Polen RV/UV keine Ansprüche gegen die deutsche gesetzliche Rentenversicherung zu begründen, nicht an Art 14 Abs 1 GG gemessen werden (s auch BSG Urteil vom 29.9.1998 - B 4 RA 91/97 R - Juris RdNr 18). Die Entziehung bereits bestehender Rentenansprüche hat das ZRBG nicht angeordnet. 56
- c)Anhaltspunkte für eine Verletzung des Art 20 GG sind weder von der Klägerin konkret benannt noch sonst ersichtlich. 57 5. Auch ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Art 14 EMRK liegt nicht vor (zu Rang und Reichweite der EMRK innerhalb der deutschen Rechtsordnung s BVerfGE 128, 326, 367 ff). Denn Art 14 EMRK stellt - unabhängig davon, ob die Vorschrift auf im nationalen Recht nicht begründete Rentenansprüche anwendbar ist (vgl hierzu Senatsurteil vom 20.7.2011 - B 13 R 41/10 R - Juris RdNr 36; EGMR vom 25.9.2007 - 12923/03 - SozR 4-6021 Art 1 Nr 1 RdNr 126 ff, 138 f; vom 25.10.2005 - 59140/00 - NVwZ 2006, 917 RdNr 30 f = Juris RdNr 67 f; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl 2011, Art 14 RdNr 5 ff und Zusatzprotokoll zur EMRK Art 1 RdNr 14 f, jeweils mwN) jedenfalls an die Ausgestaltung über- oder zwischenstaatlicher Verträge zur Koordinierung von Bestimmungen der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Anknüpfung an den Wohnort der Betroffenen im jeweiligen Vertragsstaat keine höheren Anforderungen als Art 3 GG. Nach Art 14 EMRK ist der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. Das schließt zwar eine unterschiedliche Behandlung ausschließlich wegen der Staatsangehörigkeit aus, sofern es dafür nicht besonders gewichtige Rechtfertigungsgründe gibt (EGMR vom 16.9.1996 - 39/1995/545/631 - JZ 1997, 405 RdNr 42; EGMR vom 28.10.2010 - 40080/07 - NVwZ-RR 2011, 727 RdNr 35). Die genannte Vorschrift steht jedoch der hier maßgeblichen Anknüpfung an den Wohnsitz zur Bestimmung der Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers und des maßgeblichen nationalen Rechts nicht entgegen (vgl EGMR vom 9.3.2010 - 51625/08 - FamRZ 2011, 1037, 1038 - Juris RdNr 54; s auch Eichenhofer, Anmerkung zum Urteil des EGMR vom 30.9.2003 - 40892/98 - ZESAR 2004, 143, 144). 58 6. Zugunsten der Klägerin wirkt sich schließlich nicht der von ihr angeführte, vom BGH zum Entschädigungsrecht entwickelte Grundsatz aus, dass eine Gesetzesauslegung, die möglich ist und dem Ziel entspricht, das zugefügte Unrecht so bald und so weit wie irgend möglich wiedergutzumachen, den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung verdient, die die Wiedergutmachung erschwert oder zunichte macht (stRspr, zB BGH vom 22.11.1954 - IV ZR 107/54 - RzW 1955, 55, 57; aus neuerer Zeit BGH vom 22.2.2001 - IX ZR 113/00 - LM BEG 1956 § 35 Nr 37 unter II 2 c der Gründe; BGH vom 1.12.1994 - IX ZR 63/94 - LM BEG 1956 § 35 Nr 34 unter II 2 der Gründe). Zwar ist hiervon bei der Auslegung einschlägiger Vorschriften auch das BSG ausgegangen (zB BSG vom 28.2.1984 - SozR 5070 § 9 Nr 7 S 14; BSG vom 25.8.1982 - SozR 5070 § 10 Nr 20 S 46; BSG vom 12.10.1979 - SozR 5070 § 10a Nr 2 S 3; BSG vom 26.10.1976 - SozR 5070 § 9 Nr 1 S 3; s bereits BSG vom 26.6.1959 - BSGE 10, 113, 116). Die von der Klägerin erstrebte Rechtsanwendung ist jedoch, wie erläutert, bereits im Hinblick auf die völkerrechtlichen Bindungen der Bundesrepublik Deutschland nicht möglich. 59 Damit lässt sich auch kein anderes Ergebnis aus § 2 Abs 2 Halbs 2 SGB I ableiten, wonach bei der Auslegung der Vorschriften des SGB sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. 60 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE128311515&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public