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BSG B 10 ÜG 8/14 R

KSRE128371512 ECLI:DE:BSG:2015:050515UB10UEG814R0 BSG 10. Senat 20150505 B 10 ÜG 8/14 R Urteil Art 23 S 2 ÜberlVfRSchG, Art 23 S 3 ÜberlVfRSchG, Art 23 S 1 ÜberlVfRSchG, Art 24 ÜberlVfRSchG, § 198 Abs

§ 198Nr 3 Rd

Nr 18 und Senatsurteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 7/14 R) ändern daran nichts. 16 c) Die Entschädigungsklage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs 5 SGG; vgl hierzu Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 12/

§ 198Nr 4 Rd

Nr 20; Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 17 mwN), ohne dass es zuvor einer außergerichtlichen Geltendmachung des Zahlungsanspruchs bedurft hätte. Die Klage ist am 17.3.2014 unter Einhaltung der Klagefrist des § 198 Abs 5 S 2 GVG (iVm Art 23 S 1 ÜGG) innerhalb von sechs Monaten nach Erledigung des Verfahrens am 8.10.2013 erhoben worden. 17

  1. d)Der Entschädigungsklage kann auch nicht entgegengehalten werden, sie sei nach Erhebung der Verzögerungsrüge verfrüht erhoben worden. Zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs 1 GVG kann eine Klage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden (§ 198 Abs 5 S 1 GVG). Dies gilt auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011 bereits anhängig waren (Art 23 S 1 ÜGG). Bei Erhebung der Entschädigungsklage am 17.3.2014 war die Sechsmonatsfrist des § 198 Abs 5 S 1 GVG bezogen auf die am 15.3.2013 angebrachte Verzögerungsrüge bereits abgelaufen und die Klage damit nicht verfrüht erhoben (zur grundsätzlichen Unheilbarkeit der Nichteinhaltung der Wartefrist und ausnahmsweisen Einräumung einer Übergangsfrist vgl Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 18 ff; kritisch hierzu Loytved jurisPR-SozR 11/2015 Anm 3, der die Einordnung als Sachurteilsvoraussetzung für unzureichend hält). 18 3. Die zulässige Entschädigungsklage ist unbegründet. Zwar hat die Klägerin den richtigen Beklagten verklagt (dazu a). Die nicht rechtzeitig erhobene Verzögerungsrüge der Klägerin (dazu
  2. b)führt indes, wie vom LSG angenommen, zu einer materiell-rechtlichen Präklusion des Entschädigungsanspruchs wegen überlanger Verfahrensdauer bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt (dazu c). Die Präklusion erfasst entgegen der Auffassung des LSG auch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt (dazu d). Für die Zeit ab der Erhebung der Verzögerungsrüge verneint das LSG hingegen zu Recht einen Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer; gleiches gilt für die Feststellung einer Unangemessenheit der Verfahrensdauer (dazu e). 19
  3. a)Das beklagte Land Mecklenburg-Vorpommern ist für die Entschädigungsklage nach § 200 S 1 GVG passiv legitimiert, weil es danach für Nachteile haftet, die aufgrund von Verzögerungen bei seinen Gerichten entstehen; solche Nachteile macht die Klägerin aufgrund ihres beim LSG geführten Ausgangsverfahrens geltend. 20
  4. b)Die von der Klägerin am 15.3.2013 vor dem Ausgangsgericht angebrachte Verzögerungsrüge war nicht rechtzeitig. 21 Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter gemäß § 198 Abs 3 GVG nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge, zur Eigenschaft als materiell-rechtliche Voraussetzung Senatsbeschluss vom 27.6.2013 - B 10 ÜG 9/13 B - SozR 4-1710 Art 23 Nr 1 RdNr 27; BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126, Juris RdNr 24; BGH Urteil vom 17.7.2014 - III ZR 228/13 - NJW 2014, 2588 mwN). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird (§ 198 Abs 3 S 2 Halbs 1 GVG). Für anhängige Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ÜGG am 3.12.2011 schon verzögert waren, gilt dies mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss (Art 23 S 2 ÜGG). Für die unverzügliche Erhebung der Verzögerungsrüge in bei Inkrafttreten des ÜGG bereits anhängigen Verfahren ist es ausreichend, wenn die Rüge spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011 erfolgt (Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 27 mwN; auch BFH Urteil vom 20.8.2014 - X K 9/13 - BFHE 247, 1). Diese Frist hat die Klägerin mit ihrer erst am 15.3.2013 erhobenen Verzögerungsrüge verfehlt. 22 Bei der Frist des Art 23 S 2 ÜGG handelt es sich um eine materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfrist. Wegen der Fristversäumnis ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG bereits dem Grunde nach ausgeschlossen. 23
  5. c)Die im Anwendungsbereich des Art 23 S 2 und 3 ÜGG nicht rechtzeitig erhobene Verzögerungsrüge führt nicht nur zu einer materiell-rechtlichen Präklusion des Entschädigungsanspruchs wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 198 Abs 1 S 1, Abs 2 S 2 GVG bis zum Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011 (vgl Art 24 S 1 ÜGG), sondern bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt. 24 Diese Rechtsansicht lässt sich bereits aus der Bezugnahme des Art 23 S 3 ÜGG auf Art 23 S 2 ÜGG durch die Worte "in diesem Fall" ableiten, sodass mit dem "vorausgehenden Zeitraum" nur derjenige vor Erhebung der Verzögerungsrüge gemeint sein kann. Gestützt wird sie durch die Entstehungsgeschichte der Normen, da im Gegensatz zur endgültigen Gesetzesfassung der Referentenentwurf zum ÜGG vom 15.3.2010 in § 198 Abs 3 S 1 GVG noch vorsah, dass ein Verfahrensbeteiligter eine Entschädigung nur erhalte, "soweit" er die Dauer des Gerichtsverfahrens gerügt habe. Eine verspätet erhobene Verzögerungsrüge hätte somit immer zu einem Ausschluss des Entschädigungsanspruchs für den vor der Verzögerungsrüge liegenden Zeitraum geführt. Dabei beinhaltete auch der Referentenentwurf vom 15.3.2010 bereits eine mit Art 23 S 2 und S 3 ÜGG wortgleiche Übergangsregelung, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren inhaltlich nicht mehr verändert worden ist. Schließlich ist eine Übertragung der grundsätzlichen Unschädlichkeit einer verspätet erhobenen Verzögerungsrüge im Falle des § 198 Abs 3 S 2 GVG auf den Anwendungsbereich des Art 23 S 3 ÜGG nicht angezeigt, da beide Normen einen anderen Sinn und Zweck verfolgen. Während erstere den frühesten Zeitpunkt für die Erhebung der Verzögerungsrüge festlegt, bestimmt letztere mit der Pflicht zur unverzüglichen Rüge den spätestmöglichen Zeitpunkt einer Verzögerungsrüge. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.4.2014 - III ZR 335/13 - NJW 2014, 1967 Juris RdNr 27 ff; Urteil vom 17.7.2014 - III ZR 228/13 - NJW 2014, 2588 Juris RdNr 14) und des BFH (Urteil vom 20.8.2014 - X K 9/13 - BFHE 247, 1; Urteil vom 20.8.2014 - X K 12/12 - BFH/NV 2015, 208; zur ausdrücklich aufgegebenen gegenteiligen Ansicht des BFH vgl Urteil vom 17.4.2013 - X K 3/12 - BFHE 240, 516) an. 25 Der Senat hält die in der Folge eintretende Anspruchspräklusion für die Zeit vor der Rüge für verfassungsrechtlich unbedenklich, soweit im Anwendungsbereich des Art 23 S 2 und 3 ÜGG ein Verfahrensbeteiligter eine Verzögerung des Verfahrens erst später annimmt und nicht bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Verzögerungsrüge erhebt. Die von der Klägerin in diesem Falle als Benachteiligung und Bestrafung empfundene Rechtsfolge stellt insbesondere keine Verletzung des Art 19 Abs 4 GG dar. Sowohl im Bereich des Art 19 Abs 4 GG als auch in dem des allgemeinen Justizgewährleistungsanspruchs sichert das Grundgesetz das Offenstehen des Rechtswegs (BVerfGE 107, 395). Dieser Rechtsweg wird nicht beschnitten. Die Übergangsvorschrift des Art 23 ÜGG beinhaltet kein verfassungsrechtlich relevantes Rückwirkungsverbot, sondern erweitert vielmehr den Anwendungsbereich des ÜGG ua auf Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits anhängig waren. Der Gesetzgeber verknüpft die Erweiterung der Rechtsposition lediglich an eine für jeden Verfahrensbeteiligten erfüllbare und zumutbare Obliegenheit, nämlich die Erhebung einer unverzüglichen Rüge. Dabei wird das Spannungsverhältnis zwischen der Obliegenheit einer unverzüglichen Rüge und dem Zweck des Gesetzes, nämlich durch die Einräumung eines Entschädigungsanspruchs gegen den Staat bei überlanger Verfahrensdauer eine Rechtsschutzlücke zu schließen und eine Regelung zu schaffen, die sowohl den Anforderungen des Grundgesetzes als auch denen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gerecht wird, durch eine weite Auslegung des ausfüllungsbedürftigen Begriffes der "Unverzüglichkeit" auf einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten des ÜGG entkräftet (vgl Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 27). Demnach liegt es allein in der Hand eines Verfahrensbeteiligten, den Anwendungsbereich des ÜGG und in der Folge den des § 198 GVG zu eröffnen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Obliegenheit wird der durch die Präklusion eintretende Rechtsnachteil somit ausschließlich durch das eigene (Nicht-)Handeln des Verfahrensbeteiligten herbeigeführt. 26 Vor diesem Hintergrund liegt in der eintretenden Anspruchspräklusion auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. 27
  6. d)Die Feststellung einer Überlänge des Ausgangsverfahrens von jedenfalls 21 Monaten durch das Entschädigungsgericht hält einer revisionsrichterlichen Überprüfung dagegen nicht Stand. Die im Anwendungsbereich des Art 23 S 2 und 3 ÜGG nicht rechtzeitig erhobene Verzögerungsrüge präkludiert auch die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer nach § 198 Abs 4 S 3 Halbs 2 GVG bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt. Auch insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.4.2014 - III ZR 335/13 - NJW 2014, 1967 Juris RdNr 35) und des BFH (Urteil vom 20.8.2014 - X K 9/13 - BFHE 247, 1; Urteil vom 20.8.2014 - X K 12/12 - BFH/NV 2015, 208; zur ausdrücklich aufgegebenen gegenteiligen Ansicht des BFH vgl Urteil vom 17.4.2013 - X K 3/12 - BFHE 240, 516) an. Für diese Rechtsansicht sprechen Wortlaut, Systematik und Telos der Übergangsvorschrift (dazu aa). Ferner fügt sie sich in das allgemeine Verhältnis von Entschädigung und Feststellung ein (dazu bb). 28
  7. aa)Als Wiedergutmachung auf andere Weise kann die an keinen Antrag gebundene (§ 198 Abs 4 S 2 GVG; hierzu Senatsurteil vom 5.5.2015 - B 10 ÜG 5/14 R) Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer durch das Entschädigungsgericht nach § 198 Abs 4 S 3 Halbs 2 GVG ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des § 198 Abs 3 GVG nicht erfüllt sind (hierzu auch Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/

§ 198Nr 3 Rd

Nr 57). Hiervon umfasst sind vor allem die Fälle, in denen eine Entschädigung nicht beansprucht werden kann, weil die Verzögerungsrüge des § 198 Abs 3 GVG zu früh oder gar nicht erhoben wurde (BT-Drucks 17/3802 S 22). Trotz der Obliegenheitsverletzung des Betroffenen kann in diesen Konstellationen eine entsprechende Feststellung angezeigt sein, wenn unter Würdigung der Gesamtumstände eine vollständige Klageabweisung unbillig erscheint (BT-Drucks 17/3802 S 22; Ott, Steinbeiß-Windelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren,

  1. Aufl 2012, § 198 RdNr 168). 29 Für bei Inkrafttreten des ÜGG bereits anhängige Verfahren erfährt dieser Grundsatz durch die Übergangsvorschrift des Art 23 ÜGG jedoch Einschränkungen. In seinem Anwendungsbereich ist Art 23 ÜGG nicht auf die Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Abs 3 GVG begrenzt. Zwar nimmt Art 23 S 3 ÜGG auf Art 23 S 2 ÜGG Bezug. Beide Sätze unterscheiden sich jedoch hinsichtlich Regelungsinhalt und Rechtsfolgenausspruch. Art 23 S 2 ÜGG normiert die Geltung des "§ 198 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes" mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. Art 23 S 3 ÜGG bestimmt, dass in diesem Fall die Verzögerungsrüge einen "Anspruch nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes" auch für den vorausgehenden Zeitraum wahrt. Während Art 23 S 2 ÜGG also eine Regelung hinsichtlich der Verzögerungsrüge des § 198 Abs 3 GVG beinhaltet, ordnet Art 23 S 3 ÜGG eine Anspruchswahrung nach § 198 GVG an, und zwar ohne Differenzierung nach den einzelnen Absätzen der Norm. Art 23 S 3 ÜGG erfasst somit nicht nur die Entschädigung, sondern ohne Einschränkung alle Formen der Wiedergutmachung nach § 198 GVG, inbegriffen die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer nach § 198 Abs 4 S 3 Halbs 2 GVG. Die Versäumung der Rügefrist und die hierdurch eintretende Präklusionswirkung des Art 23 S 3 ÜGG haben demnach zur Folge, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer vom Entschädigungsgericht nicht mehr überprüft wird (vgl BGH Urteil vom 10.4.2014 - III ZR 335/13 - NJW 2014, 1967, Juris RdNr 35). 30 bb) Das Ergebnis fügt sich in das allgemeine Verhältnis von Entschädigung und Feststellung ein. Im Rahmen des Anspruchs auf Entschädigung eines Nichtvermögensschadens nach § 198 Abs 2 S 2 GVG ist die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer als Form der Wiedergutmachung auf andere Weise nach § 198 Abs 4 GVG auch negatives Tatbestandsmerkmal. Dabei kann sich die Beurteilung, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere in Gestalt einer schlichten Feststellung der unangemessenen Verzögerung ausreicht, an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientieren (BT-Drucks 17/3802 S 20). Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 und Art 41 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) kommt bei Überlänge eines Gerichtsverfahrens eine entsprechende Kompensation eines Nichtvermögensschadens allerdings nur ausnahmsweise in Betracht (vgl Meyer-Ladewig, EMRK,
  2. Aufl 2011, Art 6 RdNr 209 und Art 41 RdNr 25 mwN; Peukert in Frowein/Peukert, EMRK,
  3. Aufl 2009, Art 41 RdNr 25 ff, 31 mwN). Ausreichen kann eine schlichte Feststellung der unangemessenen Dauer beispielsweise in Verfahren, die für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung hatten oder in denen er durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat (BT-Drucks 17/3802 S 20; Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr 1, SozR 4-1500 § 202 Nr 1 mwN; Senatsurteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 11/

§ 198Nr 9 Rd

Nr 36). Entgegen der Verwendung des Wortes "nur" in § 198 Abs 2 S 2 GVG kann somit also nicht auf eine Subsidiarität der Entschädigung im Verhältnis zur Feststellung geschlossen werden. Vielmehr erweist sich das Regel-Ausnahme-Verhältnis der beiden Wege zur Kompensation eines Nichtvermögensschadens genau entgegengesetzt (Senatsurteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 1/

§ 198

Nr 7), sodass die Feststellung der Überlänge als eine Art "kleiner Entschädigungsanspruch" und damit als ein Weniger im Verhältnis zum Anspruch auf Entschädigung in Geld betrachtet werden kann (Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/

§ 198Nr 3 Rd

Nr 57 mwN). Vor diesem Hintergrund führt die Präklusion des Entschädigungsanspruchs in gleicher Weise zu einer Präklusion der Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer. 31 e) Schließlich kann die Klägerin eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 198 Abs 1 S 1, Abs 2 S 2 GVG auch nicht für die Zeit ab Erhebung der Verzögerungsrüge für sich beanspruchen. 32 Nach § 198 Abs 1 S 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der vorliegend die Zeit von der Erhebung der Verzögerungsrüge am 15.3.2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens am 8.10.2013 knapp sieben Monate umfassende Zeitraum stellt keine unangemessene Verfahrensdauer dar. Zwar erfüllen die vom LSG getroffenen Ausführungen nicht in vollem Umfange die vom Senat inzwischen aufgezeigten Prüfungsschritte zur Feststellung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer (zu den drei Schritten der Angemessenheitsprüfung siehe Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/

§ 198Nr 3 Rd

Nr 23 ff; Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 9/

§ 198Nr 6 Rd

Nr 24 ff; Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 12/

§ 198Nr 4 Rd

Nr 28 ff; Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 30 ff). Gleichwohl hält das Ergebnis einer revisionsrichterlichen Überprüfung Stand. 33 Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs 1 S 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. 34 Ausgangspunkt und erster Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die Feststellung der in § 198 Abs 6 Nr 1 GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Kleinste im Geltungsbereich des ÜGG relevante Zeiteinheit ist hierbei der Monat. Das Ausgangsverfahren vor dem LSG Mecklenburg-Vorpommern begann am 11.12.2008, endete am 8.10.2013 und erreichte damit eine Gesamtdauer von rund 58 Monaten. Davon entfaltet der 51 Monate umfassende Zeitraum vor Erhebung der Verzögerungsrüge keine Relevanz mehr. Denn die Versäumung der Rügefrist und die hierdurch eintretende Präklusionswirkung des Art 23 S 3 ÜGG haben zur Folge, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer vom Entschädigungsgericht nicht mehr überprüft wird (vgl BGH Urteil vom 10.4.2014 - III ZR 335/13 - NJW 2014, 1967, Juris RdNr 35). 35 In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens an den von § 198 Abs 1 S 2 GVG genannten Kriterien zu messen. Bei der Feststellung der Tatsachen, die zur Ausfüllung der von § 198 Abs 1 S 2 GVG genannten unbestimmten Rechtsbegriffe erforderlich sind, kommt dem Entschädigungsgericht ein erheblicher tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zu (vgl im Einzelnen Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/

§ 198Nr 3 Rd

Nr 26 ff). 36 Auf dieser Grundlage ergibt erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Dabei billigt der Senat den Ausgangsgerichten eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten je Instanz zu, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt (näher Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/

§ 198Nr 3 Rd

Nr 43 ff mwN; Senatsurteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 7/14 R; Senatsurteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 11/

§ 198Nr 9).

Das LSG bewertet den Zeitraum von der Erhebung der Verzögerungsrüge am 15.3.2013 über die Ladung im August 2013 bis zum Abschluss des Verfahrens im Oktober 2013 unter Berücksichtigung eines dem Gericht zustehenden Gestaltungsspielraums im Bereich von Sitzungsplanungen als angemessene Verfahrensdauer. Dabei gesteht es dem Ausgangsgericht bis zur Ladung als prozessfördernde Maßnahme eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von etwa fünf Monaten zu. Dies ist revisionsrichterlich nicht zu beanstanden. Soweit dem Ausgangsgericht hierdurch im Grunde zweimal eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten zugebilligt wird, nämlich einmal für die Zeit ab Klageerhebung und ein weiteres Mal für die Zeit ab Erhebung der Verzögerungsrüge, ist dies vor dem Hintergrund der Übergangsvorschrift des Art 23 ÜGG sowie der eingetretenen Präklusionswirkung ausnahmsweise hinzunehmen. 37 Aus denselben Gründen scheidet für die Zeit ab der Erhebung der Verzögerungsrüge auch die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer nach § 198 Abs 4 GVG aus. 38 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 183 S 6 SGG, § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 1, 2 VwGO. 39 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 47, § 52 Abs 1 und 3, § 63 Abs 2 S 1 GKG. Der Streitwert entspricht der von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungssumme. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE128371512&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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