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BSG B 10 EG 6/15 B

KSRE128380212 ECLI:DE:BSG:2015:290615BB10EG615B0 BSG 10. Senat 20150629 B 10 EG 6/15 B Beschluss § 3 Abs 1 S 1 S 4 BEEG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160

§ 160Nr 17; BSGE 40, 158 = Soz

R 1500 § 160a Nr 11;

§ 160aNr 7, 13, 31, 59, 65).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht. 5 Selbst wenn man dem Vorbringen der Kläger die Rechtsfrage entnehmen wollte, wie die Anrechnungsregelung des § 3 Abs 1 S 1 Nr 4 BEEG auszulegen und anzuwenden ist, insbesondere was unter "älteres Kind" im Normsinne zu verstehen ist, so haben die Kläger deren höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit nicht in der gebotenen Form dargelegt. Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (

§ 160

Nr 51;

§ 160aNr 13 und 65) oder wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen ist (BSG Soz

R 1300 § 13 Nr 1; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7), wenn sie so gut wie unbestritten ist (

§ 160Nr 17), wenn sie praktisch außer Zweifel steht (BSGE 40, 40 = Soz

R 1500 § 160a Nr 4) oder wenn sich für die Antwort in anderen höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8). Die Kläger hätten demnach anhand der seit dem Jahr 2013 ergangenen Rechtsprechung des BSG zur Elterngeldgewährung bei Zwillingskindern darstellen müssen, dass sich die - erkennbare - Rechtsfrage anhand dieser Rechtsprechung nicht beantworten lasse. Insoweit hätten sich die Kläger insbesondere mit den auch vom SG und LSG benannten Entscheidungen des BSG vom 27.6.2013 (B 10 EG 8/12 R - SozR 4-7837 § 1 Nr 4 = BSGE 114, 26, RdNr 54 und B 10 EG 3/12 R - Juris RdNr 36) auseinandersetzen müssen. Dies haben sie versäumt. 6

  1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall der Kläger darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Diese Voraussetzungen liegen gleichfalls nicht vor. 7 Die Kläger haben die behauptete Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das LSG nicht ausreichend bezeichnet. Zwar wird behauptet, dass nicht bewiesen und damit unklar sei, welches Kind im Geburtenregister an welcher Stelle eingetragen sei und ob diese Eintragungen überhaupt mit der Wirklichkeit übereinstimmten. Den Feststellungen hierzu wird allerdings auch nicht widersprochen, zumal den Klägern selbst bekannt sein dürfte, in welcher Reihenfolge die Zwillinge P und A geboren wurden. Schließlich fehlt es auch an der Darlegung, im Verfahren vor dem LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt zu haben, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (vgl BSG Beschluss vom 4.9.2014 - B 9 V 8/14 B). Überdies fehlt es auch an der Darlegung, dass ausgehend von der Rechtsansicht des LSG, bei Zugrundelegung einer anderen Reihenfolge der Geburt von P und A, ein anderer, weiterer Anspruch der Kläger bestehen könnte. 8
  2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG). 9
  3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 10
  4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE128380212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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