dazu auch BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 KR 9/10 R - SuP 2012, 325, 327; BSGE 103, 8 = SozR 4-2500 § 229 Nr 8, RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 309 Nr 1 RdNr 10). 11 2. Der Bescheid vom 6.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2007 ist im noch streitigen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte fordert von ihm zu Recht Säumniszuschläge in Höhe von 5 vH und nicht nur in Höhe von 1 vH auf die für die Zeit 1.12.2006 bis 15.3.2007 geschuldeten Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung, mit denen er nach dem 1.4.2007 länger als einen Monat säumig war. Diese hat sie für die Zeit bis 6.8.2007 auch in zutreffender Höhe festgesetzt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 24 Abs 1a SGB IV in der ab 1.4.2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) vom 26.3.2007 (BGBl I 378). Danach haben ua freiwillig Versicherte abweichend zu § 24 Abs 1 SGB IV für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 vH des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen. Diese Voraussetzungen werden durch die Säumnis des Klägers erfüllt; die Beklagte hat die Säumniszuschläge auf die Krankenversicherungsbeiträge auch zutreffend ermittelt. 12 a) § 24 Abs 1a SGB IV ist vorliegend anwendbar, denn er findet ab seinem Inkrafttreten am 1.4.2007 (
Abs 1 GKV-WSG, BGBl I 2007, 378, 471) Anwendung auch auf sog Altschulden, also vor diesem Tag fällig gewordene Beiträge (zustimmend Mette in Beck'scher Online-Kommentar, § 24 SGB IV RdNr 7a, Stand Einzelkommentierung März 2012; aA Roßbach in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl 2011, § 24 SGB IV RdNr 6). Dies folgt aus den Grundsätzen des intertemporalen Rechts, auf die bei Fehlen besonderer Übergangs- oder Überleitungsvorschriften - wie hier - zurückzugreifen ist (
zB BSG SozR 4-5910 § 111 Nr 1 RdNr 9). Danach ist ein Rechtssatz grundsätzlich nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden. Dementsprechend hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass sich die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw Rechtsverhältnisse nach dem Recht beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht etwas anderes bestimmt (BSG SozR 4-4300 § 335 Nr 1 RdNr 13 mit zahlreichen Nachweisen). 13 "Anspruchsbegründender Umstand" im Rahmen des § 24 Abs 1a SGB IV ist nicht das erstmalige Entstehen des Beitragsanspruchs bzw dessen Fälligkeit, sondern das Vorliegen der Säumnis "für jeden weiteren Monat", wodurch ein Anspruch auf zusätzliche Säumniszuschläge für diesen Monat erstmalig entsteht und ggf zur Summe der bereits in den Vormonaten abschließend entstandenen Säumniszuschläge zu addieren ist. In diesem Sinne wird der Sachverhalt der Säumnis mit jedem weiteren Monat jeweils neu verwirklicht. § 24 Abs 1a SGB IV ist daher auf alle Ansprüche auf (weitere) Säumniszuschläge anzuwenden, die nach dem 1.4.2007 entstanden sind bzw entstehen, ohne dass hierin eine unzulässige echte Rückwirkung oder auch nur eine - grundsätzlich zulässige - unechte Rückwirkung bzw tatbestandliche Rückanknüpfung (zu deren Voraussetzungen
zB BVerfGE 128, 90, 106 f = SozR 4-1100 Art 14 Nr 23 RdNr 45, 47 mwN) läge. 14 b) Der in der GKV freiwillig versicherte Kläger war mit den Beiträgen für die Zeit 1.12.2006 bis 15.3.2007 säumig, weil er diese nicht bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages gezahlt hat (
Vm Abs 1 S 1 SGB IV). Dabei kann der Senat offenlassen, ob die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung nach § 23 Abs 1 S 1 und 4 SGB IV (idF des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.8.2006, BGBl I 1970) iVm § 22 Abs 1 S 1 der Satzung der AOK Brandenburg (vom 8.10.1991 idF des 17. Nachtrages vom 18.12.1996) jeweils zum Fünfzehnten des Folgemonats oder nach § 23 Abs 1 S 2 SGB IV bereits am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde, fällig geworden sind (
zum Streitstand: Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 23 SGB IV RdNr 8, Stand Einzelkommentierung November 2011 mwN). Denn die Beklagte ist von einer Fälligkeit zum 15. des Folgemonats und damit von der für den Kläger günstigeren Auslegung des § 23 SGB IV ausgegangen. 15
hierzu BSGE 76, 28 = SozR 3-2500 § 191 Nr 2) - an, sondern an das Tatbestandselement der Säumnis für zwei Monate; im Kontext des § 24 Abs 1a SGB IV entspricht dies dem Verstreichenlassen auch des auf den ursprünglichen Fälligkeitstermin folgenden Zahltags, sodass der erhöhte Zuschlag schon ab Beginn des zweiten Säumnismonats zu zahlen ist. 18
zB BVerfGE 129, 49, 68 f mwN und BVerfGE 113, 167, 214 f = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 83). Maßgeblich ist, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (
BVerfGE 82, 126, 146; 88, 87, 97). 22 aa) Entgegen der Ansicht des Klägers scheidet ein Vergleich der von ihm repräsentierten Gruppe beitragssäumiger freiwillig gesetzlich Krankenversicherter mit säumigen Steuerpflichtigen von vorneherein aus. Auch wenn die Neufassung des § 24 Abs 1 SGB IV durch das 2. Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (vom 13.6.1994, BGBl I 1229) im Wesentlichen die Regelungen des § 240 Abgabenordnung übernahm (
Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuches über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften, BT-Drucks 12/5187 S 27 f und S 30 Zu Nummer 8 <§ 24> Zu Absatz 1), sind beide Gruppen nicht vergleichbar, da die sie treffenden Zahlungspflichten anderen rechtlichen Ordnungsbereichen angehören und in anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen stehen (
zu diesem Aspekt der Vergleichbarkeit BVerfGE 40, 121, 139 f = SozR 2400 § 44 Nr 1 S 6 f mwN; BVerwGE 124, 178, 185). Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen gleich zu regeln (BVerfGE 75, 78, 107 = SozR 2200 § 1246 Nr 142 S 468; BAGE 87, 180, 184). 23 bb) Ausgehend von den eingangs genannten Grundsätzen ist bei dem Vergleich der in § 24 Abs 1a SGB IV genannten Gruppe der säumigen freiwillig Versicherten - zu der der Kläger als Zahlungspflichtiger gehörte - mit der Gruppe der säumigen Zahlungspflichtigen, die nicht in § 24 Abs 1a SGB IV genannt sind und daher nur den niedrigeren Säumniszuschlag nach § 24 Abs 1 SGB IV zu zahlen haben, ein über eine reine Willkürkontrolle hinausgehender Prüfungsmaßstab anzulegen, denn die an die Art der Mitgliedschaft anknüpfenden gesetzlichen Differenzierungsmerkmale sind personenbezogen (
auch BVerfGE 102, 68, 87 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42 S 184). Jedoch muss im Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz der Freiheit des Einzelnen und den Anforderungen einer sozialstaatlichen Ordnung auch der angesichts der hohen Bedeutung der Funktionsfähigkeit und der finanziellen Stabilität der Sozialversicherung weite sozialpolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers berücksichtigt werden (
BVerfGE 113, 167, 215 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 84 ff mwN). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die vorliegende Schlechterstellung der vom Kläger repräsentierten Personengruppe sachlich gerechtfertigt, weil sie legitimen Zwecken dient (hierzu
BVerfGE 123, 186, 264 f = SozR 4-2500 § 6 Nr 8 RdNr 233 mwN). 26 Diesen legitimen Zwecken dient auch die Ergänzung des § 24 SGB IV um Abs 1a mit der Anordnung erhöhter Säumniszuschläge für freiwillig Versicherte. Die Anordnung erhöhter Säumniszuschläge in § 24 Abs 1a SGB IV ist Folge der mit Einführung einer Versicherungspflicht für Personen, die keinen anderen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, erfolgten Aufhebung des bisherigen § 191 S 1 Nr 3 SGB V durch das GKV-WSG (zur Änderung des § 191
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Entwurf des GKV-WSG, BT-Drucks 16/3100 S 159 zu Nummer 139 <§ 191>). Nach § 191 S 1 Nr 3 SGB V in der bis zum 31.3.2007 geltenden Fassung endete die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet worden waren. Durch die Aufhebung des § 191 S 1 Nr 3 SGB V bleiben nunmehr freiwillige Mitglieder dauerhaft in der GKV versichert, ohne dass die Nichtzahlung von Beiträgen die Mitgliedschaft beendet. Da die Beiträge nur im Wege der regulären Vollstreckung beizutreiben sind, sollte zur Durchsetzung der Verpflichtung der Beitragszahlung die schuldhafte Nichtzahlung der Beiträge künftig mit einem höheren Säumniszuschlag versehen werden. Dies sei schon allein deshalb erforderlich, weil Einnahmeausfälle von der Versichertengemeinschaft auszugleichen seien. Die Sanktion durch Säumniszuschläge in der bisherigen Höhe von 1 vH wurde als nicht ausreichend betrachtet (Gesetzentwurf zum GKV-WSG, aaO, S 182 zu Art 5 Nummer 1a <§ 24>). Die Erhöhung des Säumniszuschlags für die in § 24 Abs 1a SGB IV genannten Personengruppen zielt somit auf eine gegenüber § 24 Abs 1 SGB IV verstärkte Druckfunktion, um die Säumigen zur Beitragszahlung zu bewegen, und gleichzeitig auf einen gegenüber § 24 Abs 1 SGB IV höheren pauschalierten Schadensausgleich für die durch die Nichtzahlung eingetretenen Nachteile der Versichertengemeinschaft. Auch § 24 Abs 1a SGB IV dient somit den legitimen Zielen der Funktionsfähigkeit und der finanziellen Stabilität der Sozialversicherung. 27
BVerfG SozR 4-2600 § 68 Nr 2 RdNr 53; BVerfGE 75, 78, 101 = SozR 2200 § 1246 Nr 142 S 464; BVerfGE 76, 220, 241 = SozR 4100 § 242b Nr 3 S 14; BVerfGE 100, 1, 37 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 51) für die Gruppe der freiwillig Versicherten erhöhte Säumniszuschläge als geeignet und erforderlich ansehen, um auch für diese einen ausreichenden Ausgleich des mit der Beitreibung verspäteter Beiträge verbundenen Verwaltungsaufwandes und einen hinlänglichen Druck zur pünktlichen Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen sicherzustellen. Eine Erhöhung des Säumniszuschlags von 1 vH auf 5 vH ist hierzu geeignet, denn der Aufwand für die Beitreibung ausstehender Beiträge wird hierdurch stärker ausgeglichen. Gleichzeitig verstärkt sich der wirtschaftliche Anreiz zur pünktlichen Zahlung. Der erhöhte Säumniszuschlag durfte auch als erforderlich angesehen werden. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass der Verwaltungsaufwand bei der Beitreibung von Beiträgen der einzelnen Selbstzahler, zu denen auch die freiwilligen Mitglieder gehören (
B Arbeitgebern, die von § 24 Abs 1 SGB IV erfasst werden,
R deutlich höher ist, weil der einzelne Selbstzahler gesondert in Anspruch genommen werden muss, während Arbeitgeber als Beitragsschuldner für eine idR größere Anzahl von Versicherten angegangen werden können. Gleichzeitig durfte der Gesetzgeber auch eine geringere Zahlungsmoral freiwilliger Mitglieder unterstellen, wenn in den Materialien ausgeführt wird, dass die "schuldhafte" Nichtzahlung zu sanktionieren und dafür 1 vH nicht ausreichend sei (
Gesetzentwurf zum GKV-WSG, BT-Drucks 16/3100 S 182 zu Art 5 Nummer 1a <§ 24>). Insoweit bieten die seit 1.4.2007 steigenden Beitragsrückstände freiwillig Versicherter (
Stellungnahme der Sachverständigen Dr. Pfeiffer in der 21. Sitzung des Ausschusses für Gesundheit am 25.10.2010, Protokoll Nr 17/21 S 9; Ergebnis der Besprechung des Fachausschusses Grundsatzfragen und Gesundheitspolitik des GKV-Spitzenverbandes vom 3.11.2009, Die Beiträge 2010, 81, 82 und 88; Greß/Walendzik/Wasem, Auswirkungen der Regelungen des GKV-WSG auf Nichtversicherung im deutschen Krankenversicherungssystem, Expertise für die Hans-Böckler-Stiftung, Oktober 2008, S 20, abrufbar unter www.boeckler.de/pdf_fof/S-2007-980-4-1.pdf, unter Hinweis auf die Pressemitteilung der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen vom 25.6.2008, abrufbar unter www.dhv-ersatzkassen.de/presse08/kk2008q02/prkk802070.html, jeweils recherchiert im August 2012) einen überzeugenden Anhalt dafür, dass die Angabe der Beklagten zutrifft, wonach die Rückstandsquote unter freiwilligen Mitgliedern zwischen 13 vH und 17 vH, dagegen im Bereich der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nur bei 6 vH bis 7 vH liegt. 29 Die mit der Festlegung des erhöhten Säumniszuschlags von 5 vH anstelle eines solchen von 1 vH einhergehende Benachteiligung freiwillig Versicherter gegenüber dem von § 24 Abs 1 SGB IV erfassten Personenkreis ist auch noch angemessen; die vorstehend benannten Rechtfertigungsgründe hierfür stehen noch in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der Ungleichbehandlung (zu diesem Maßstab
BVerfGE 102, 68, 87 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42 S 184 mwN). Die Folgen eines Beitragsrückstands wurden gegenüber der zuvor bestehenden Rechtslage sogar abgeschwächt (
Merten, DÄ 2007, A 1280, 1281: "sanfte Sanktionen"), da nunmehr im Falle eines Beitragsrückstandes Säumniszuschläge erhoben werden, während bisher Beitragsrückstände freiwillig Versicherter deren Mitgliedschaft beendeten, wodurch auch eine freiwillige Versicherung bei einer anderen Krankenkasse ausgeschlossen war (
30 Auch der Höhe nach bedeutet der erhöhte Säumniszuschlag ab dem zweiten Monat der Säumnis jedenfalls typischerweise keine unangemessene Mehrbelastung, wie dies die vorliegend in Streit stehenden absoluten Beträge beispielhaft zeigen. So befand sich der Kläger bei Erlass des streitigen Bescheids am 6.8.2007 mit dreieinhalb Monatsbeiträgen in einer Gesamthöhe von 685,08 Euro im Rückstand, wobei Säumnis bezüglich der Beiträge für Dezember 2006 bereits seit 16.1.2007, also seit mehr als einem halben Jahr bestand. Aufgrund des § 24 Abs 1a SGB IV waren auf die rückständigen Beiträge für Dezember 2006 ab 1.4.2007 Säumniszuschläge von monatlich 7,50 Euro (5 vH) anstelle des zuvor monatlich angefallenen Zuschlags von 1,50 Euro (1 vH) zu zahlen. Bei zutreffender Berechnung betrügen die vom Kläger bei ausschließlicher Anwendung des § 24 Abs 1 SGB IV am 6.8.2007 insgesamt angefallenen Säumniszuschläge 36,50 Euro anstelle der von der Beklagten - ab dem 1.4.2007 in ergänzender Anwendung des § 24 Abs 1a SGB IV - geforderten 136,50 Euro, sodass die aus der Neuregelung folgende Mehrbelastung des Klägers aufgrund seiner anhaltenden Säumnis genau 100,00 Euro beträgt. 31 Zutreffend weist die Beklagte auch darauf hin, dass selbst bei einem monatlichen Höchstbeitrag von 592,88 Euro (3825 Euro x 15,5 %) im Jahre 2012 durch § 24 Abs 1a SGB IV der Säumniszuschlag ab dem zweiten Monat lediglich von 5,50 Euro (550 Euro x 1 %) auf 27,50 Euro (550 Euro x 5 %) steigt, woraus sich eine Mehrbelastung von 22,00 Euro für den zweiten und jeden weiteren Monat der Säumnis ergibt. Diese Mehrbelastung ist zum Erreichen einer wirksamen wirtschaftlichen Motivation zur pünktlichen Beitragsentrichtung freiwillig Versicherter hinzunehmen. Denn bei zur Abführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Verpflichteten werden zu einem Termin regelmäßig Beiträge für eine größere Zahl von Versicherten fällig, sodass sich die hierauf zu entrichtenden Säumniszuschläge zu wirtschaftlich bedeutenden Summen aufaddieren. Demgegenüber haben freiwillig Versicherte bei Fälligkeit stets nur einen einzelnen Beitrag zu entrichten; auch der nunmehr verfünffachte Zuschlag je Einzelbeitrag entspricht nur dem wirtschaftlichen Nachteil eines säumigen Arbeitgebers mit fünf pflichtversicherten Arbeitnehmern. 32 Eine auch in absoluten Zahlen deutlich spürbare Mehrbelastung ergibt sich allerdings bei einer längeren Säumnis, insbesondere wenn diese nicht einen einzelnen, sondern mehrere Monatsbeiträge betrifft, weil zB die Beitragszahlung über einen längeren Zeitraum vollständig unterbleibt. Insoweit hat der Gesetzgeber jedoch ausreichende Vorkehrungen getroffen, um auftretende Härten zu vermeiden bzw abzumildern. So sind Säumniszuschläge auf eine durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellte Beitragsforderung nach § 24 Abs 2 SGB IV nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Eine kurzfristige Säumnis zieht auch bei freiwillig Versicherten noch keinen erhöhten Säumniszuschlag nach sich. Dieser fällt erst an, wenn die geschuldete Beitragszahlung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nachgeholt wird und die Säumnis für mehr als einen Monat fortbesteht. 33 Sofern ein freiwillig Versicherter wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die fälligen Beiträge aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu tragen, besteht für ihn die Möglichkeit, Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII zu beantragen. Bei Bedürftigkeit und Leistungsbezug nach dem SGB II wäre der Kläger im hier zu betrachtenden Säumniszeitraum (16.1. bis 6.8.2007) in der GKV versicherungspflichtig geworden (§ 5 Abs 1 Nr 2a SGB V idF durch Gesetz vom 24.12.2003, BGBl I 2954). Gegenwärtig würden zumindest die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung nach § 26 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II bzw § 32 Abs 1 oder 2 SGB XII übernommen. 34 In Härtefällen kann darüber hinaus eine zZ niedriger verzinste (
der Einheitlichen Grundsätze zur Erhebung von Beiträgen, zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass sowie zum Vergleich von Beitragsansprüchen - Beitragserhebungsgrundsätze - vom 17.2.2010, Die Beiträge 2010, 269, 271; Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes zur Erhebung von Beiträgen, Stundung, Niederschlagung und Erlass von Beitragsansprüchen, Die Beiträge 2010, 568, 569) oder ausnahmsweise sogar zinslose Stundung der Beitragsforderung in Betracht kommen (§ 76 Abs 2 S 1 Nr 1, S 2 SGB IV;
BSG SozR 2100 § 76 Nr 1). Auch durch Erlass und Niederschlagung (
O; zur vorhergehenden Übung Sieben in Figge, Sozialversicherungs-Handbuch Beitragsrecht, 7.5.4.1, S 132/1 ff, Stand Einzelkommentierung November 2005) oder nur der Säumniszuschläge (siehe dazu die Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 9.11.1994, Die Beiträge 1995, 99, 106 ff; dem folgend Marburger, DÖD 2012, 8, 11 f; Schmalor, Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag, 8. Aufl 2003, S 451 ff; siehe auch Sieben, aaO, 7.5.3.3.5, S 129, Stand Einzelkommentierung November 2006) kann auf Härtefälle reagiert werden. 35 Wenn der Kläger den erhöhten Säumniszuschlag nach § 24 Abs 1a SGB IV gleichwohl nicht mehr für rechtmäßig hält, weil sich ein "Verzugszins von 60 % per annum" im Bereich des "strafbaren Wuchers" bewege und "sich außerhalb des sozialen Rechtsstaats stelle" (Rüge der Verletzung von Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG), verkennt er, dass es sich beim Unterlassen der Zahlung geschuldeter und fälliger Beiträge zur Krankenversicherung nicht um die Inanspruchnahme eines privaten Kredits handelt. Vielmehr kann die termingerechte Beitragsentrichtung zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der GKV nicht zur Disposition des einzelnen Beitragsschuldners stehen, weshalb es wirksamer Anreize zur pünktlichen Erfüllung der öffentlich-rechtlich begründeten Beitragszahlungspflichten bedarf. Zudem verbleibt dem Versicherten selbst bei nachhaltiger Beitragsverweigerung immer noch ein - wenn auch begrenzter - Leistungsanspruch gegen seine Krankenkasse (§ 16 Abs 3a S 2 SGB V). 36 cc) Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG liegt auch nicht vor, soweit der Gesetzgeber andere Gruppen von Selbstzahlern - wie Studenten, Rentenantragsteller gemäß § 189 SGB V und Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs 2 SGB V erhalten bleibt (
Vm § 254 SGB V, § 250 Abs 2 SGB V) - nicht der Verpflichtung zur Zahlung erhöhter Säumniszuschläge nach § 24 Abs 1a SGB IV unterworfen und damit gegenüber Personen wie dem Kläger privilegiert hat. Hierbei handelt es sich um Gruppen, deren Mitglieder idR für eine begrenzte und damit kürzere Zeit Selbstzahler sind als die Mitglieder der Gruppe der freiwillig Versicherten. Darüber hinaus sind diese Personen pflichtversichert (
Abs 1 Nr 9, § 189 Abs 1 S 1, § 192 Abs 2 SGB V; bzgl der Rentenantragsteller siehe Peters in Kasseler Komm, § 189 SGB V RdNr 9, Stand Einzelkommentierung April 2010), worin ein aus Sicht des Gesetzgebers gegenüber freiwillig Versicherten gesteigertes Schutzbedürfnis zum Ausdruck kommt. Mit Rücksicht hierauf ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Gruppe der pflichtversicherten Selbstzahler besser zu behandeln, als die der freiwillig in der GKV Versicherten, deren Schutzbedürfnis er als so gering ansieht, dass er ihnen den Weg der Absicherung gegen Krankheitsrisiken - freiwillige Mitgliedschaft in der GKV oder Wechsel zur privaten Krankenversicherung - nach Maßgabe des § 9 Abs 1 SGB V freistellt. 37 b) Die Verpflichtung freiwilliger GKV-Mitglieder wie des Klägers zur Zahlung eines erhöhten Säumniszuschlags nach § 24 Abs 1a SGB IV stellt auch keinen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art 2 Abs 1 GG dar. Dabei kann offenbleiben, ob der Schutzbereich des Art 2 Abs 1 GG vorliegend überhaupt berührt ist. Anerkannt ist dies nur für den Fall, dass der Gesetzgeber durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflichten in einem öffentlich-rechtlichen Verband der Sozialversicherung die allgemeine Betätigungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich einengt (BVerfGE 97, 271, 286 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1 S 7; BSG Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 19/00 R - SozVers 2002, 243, 245), wobei auch Regelungen, die das Sozialversicherungsverhältnis, vor allem die Beiträge der Versicherten und die Leistungen näher ausgestalten, am Maßstab des Art 2 Abs 1 GG zu messen sind (BVerfGE 115, 25, 42 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5 RdNr 19). Jedoch ist das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nur in den Schranken des Art 2 Abs 1 Halbs 2 GG gewährleistet. Es ist daher nicht verletzt, wenn die Eingriffsnormen formell und materiell verfassungsgemäß sind, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den rechtsstaatlichen Anforderungen des Vertrauensschutzes entsprechen (
BVerfGE 97, 271, 286 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1 S 7 mwN; BSG Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 19/00 R - SozVers 2002, 243, 245). Dies ist hier der Fall, denn die Erhebung eines erhöhten Säumniszuschlags von 5 vH von freiwillig Versicherten ist - wie oben dargestellt - verhältnismäßig: sie dient dem legitimen gesetzgeberischen Ziel der Sicherung der Funktionsfähigkeit und der finanziellen Stabilität der Sozialversicherung und durfte zur Erreichung dieses Ziels als geeignet, erforderlich und angemessen angesehen werden (siehe oben unter 3 a). Sie verletzt - entgegen der insoweit nicht näher begründeten Rüge des Klägers - auch nicht das Prinzip rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (
Zwar begrenzen Rechtsstaatsprinzip und Grundrechte die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen. Verfassungsrechtlich nicht geschützt ist jedoch die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen (BVerfGE 128, 90, 106 = SozR 4-1100 Art 14 Nr 23 RdNr 43 mwN). Weil § 24 Abs 1a SGB IV nicht an den Zeitraum anknüpft, für den Beiträge geschuldet werden, sondern an den Sachverhalt der (fortbestehenden) Säumnis, der mit jedem weiteren Monat jeweils neu verwirklicht wird, liegt in der Anwendung dieser Norm auch auf sog Altschulden keine unzulässige echte Rückwirkung oder auch nur eine - grundsätzlich zulässige - unechte Rückwirkung bzw tatbestandliche Rückanknüpfung (siehe oben unter 2 a). 38 c) Die Verpflichtung freiwillig Versicherter, nach § 24 Abs 1a SGB IV bei Säumnis einen erhöhten Zuschlag zu zahlen, verstößt auch im Übrigen nicht gegen Verfassungsrecht. 39 Insbesondere lässt sich vorliegend aus dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) - entgegen der Ansicht des Klägers - auch kein Differenzierungsverbot (iVm Art 3 Abs 1 GG) herleiten (siehe auch oben unter 3 a cc). Zwar begründet das Sozialstaatsprinzip die objektive Pflicht des Staates, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen, die Erfüllung dieser Verpflichtung obliegt indessen vornehmlich der eigenverantwortlichen Gestaltung des Gesetzgebers, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist (
BVerfGE 110, 412, 445; BSGE 108, 126 = SozR 4-2600 § 74 Nr 3, RdNr 66-67), und führt auch in der Zusammenschau mit dem Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) regelmäßig - wie auch vorliegend - nicht zu Beschränkungen des Gesetzgebers (
auch BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 45); insbesondere kann es nicht zur Korrektur jeglicher hart oder unbillig erscheinenden Folgen von gesetzlichen Regelungen dienen (BVerfGE 69, 272, 314 f = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 135 f; BSG SozR 4-2500 § 5 Nr 4 RdNr 20-21; BSGE 108, 126 = SozR 4-2600 § 74 Nr 3, RdNr 66-67). 40 Soweit der Kläger ohne nähere Begründung eine Verletzung von Art 3 Abs 1 iVm Art 1 GG oder von Art 19 iVm Art 1 GG rügt, ist nicht erkennbar, inwieweit § 24 Abs 1a SGB IV und die darin begründete Verpflichtung zur Zahlung erhöhter Säumniszuschläge den Schutzbereich dieser Verfassungsnormen berührt. 41 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass die Beklagte die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben hat, als Säumniszuschläge auf Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung geltend gemacht wurden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE128391514&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.