Gesetz zur Ausführung des SGB XII vom 1.7.2004 - Gesetzblatt Baden-Württemberg 469 - <AGSGB XII>). Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin mit einer Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zur Abtrennbarkeit von Leistungsansprüchen im Sinne eines eigenen Streitgegenstands (
nur BSGE 103, 181 ff RdNr 13 mwN = SozR 4-3500 § 42 Nr 2) haben Beklagte, SG und LSG vorliegend zu Recht lediglich darüber und nicht insgesamt über die der Klägerin zu gewährenden Sozialhilfeleistungen entschieden. § 28 SGB XII unterscheidet ausdrücklich zwischen dem Regelsatz, den Leistungen für Unterkunft und Heizung und den Sonderbedarfen nach den §§ 30 bis 34 SGB XII (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung;
ab 1.1.2011 § 27a Abs 2 SGB XII). Damit ist eine streitgegenständliche Beschränkung auf die Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und dafür angefallene Säumniszuschläge und Mahngebühren möglich (so bereits BSGE 109, 281 ff RdNr 12 mwN = SozR 4-3500 § 32 Nr 1) und vorliegend durch die Klägerin auch eindeutig erklärt. 12 Die Beklagte (ein Stadtkreis) ist als örtlicher Träger der Sozialhilfe der für die Erbringung der Hilfe zum Lebensunterhalt sachlich und örtlich zuständige Träger (§§ 3, 97 Abs 1, § 98 Abs 1 SGB XII iVm §§ 1, 2 AGSGB XII) und mangels Anordnung des Behördenprinzips (§ 70 Nr 3 SGG) die richtige Beklagte (§ 70 Nr 1 SGG). 13 Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel liegen nicht vor. Das Jobcenter F (als Rechtsnachfolger der im Juli 2009 für die Leistungserbringung nach dem SGB II zuständig gewesenen ARGE F) war nicht nach § 75 Abs 2
bereits BSGE 97, 242 ff RdNr 11 ff mwN = SozR 4-4200 § 20 Nr 1). Einer Beiladung stünde nicht entgegen, wenn die Ansprüche zwischen der Klägerin und dem Beizuladenden noch anderweitig rechtshängig wären, weil mit der Beiladung eine umfassende und zeitnahe Klärung der Ansprüche der Klägerin herbeigeführt und die Gefahr widersprechender Entscheidungen vermieden werden könnte (
BSG SozR 2200 § 1239 RVO Nr 2 S 9). 14 Ein Anspruch gegen die Beklagte kommt nur in Betracht, wenn die Klägerin (entgegen der vom LSG nicht überprüften Annahme der Beklagten und des Jobcenters F) im Juli 2009 zwar hilfebedürftig, nicht aber wieder erwerbsfähig war. Wenn die weiteren, zur Klärung eines Anspruchs auf HLU für Juli 2009 notwendigen Ermittlungen des LSG ergeben, dass eine Leistungsberechtigung nach § 19 Abs 1 SGB XII iVm §§ 27 Abs 1 ff SGB XII im Monat Juli 2009 bestand, würde sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch an § 32 SGB XII messen. In diesem Fall wäre die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Übernahme der Beiträge (Krankenversicherung; Pflegeversicherung) nicht (bzw nicht zeitgerecht) nachgekommen; hierdurch wären die Säumniszuschläge (
Abs 1 SGB IV) und die Mahngebühr (
Vm Art 87 Abs 2 Satz 1 Grundgesetz) angefallen, sodass die Beklagte auch diese Kosten zu übernehmen hätte (näher dazu später). War die Klägerin dagegen im Juli 2009 (wieder) Leistungsberechtigte nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II und dabei insbesondere erwerbsfähig iS des § 8 Abs 1 SGB II, ergäbe sich ein Anspruch auf Übernahme der Beiträge nur gegenüber dem Jobcenter F, nicht aber gegenüber der Beklagten (§ 21 SGB XII iVm § 5 Abs 2 SGB II). 15 Welche Anspruchsnorm des SGB XII einschlägig wäre, steht nach den Feststellungen des LSG nicht fest. Als Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung durch den Sozialhilfeträger kommt einerseits § 19 Abs 1 SGB XII (idF, die die Norm durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007 - BGBl I 554 - erhalten hat) iVm § 32 Abs 1 SGB XII (idF, die die Norm durch das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 20.7.2007 - BGBl I 1595 - erhalten hat) in Betracht, der die Übernahme der Beiträge im Falle einer Versicherungsberechtigung im Sinne einer sog freiwilligen Weiterversicherung (§ 9 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - <SGB V>) regelt. Andererseits kann sich ein solcher Anspruch auch aus § 32 Abs 2 SGB XII ergeben, wenn eine Versicherungsberechtigung in der GKV aus § 9 Abs 1 Nr 2 bis 8 SGB V folgt. Das LSG hat § 32 Abs 2 SGB XII als einzig denkbare Anspruchsgrundlage herangezogen. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt liegt es aber nahe, dass die Klägerin während des dem Bezug von Leistungen der HLU vorangegangenen Bezugs von Alg II mindestens zwölf Monate pflichtversichertes Mitglied der GKV war (
F, die die Norm durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 - BGBl I 2954 - erhalten hat) und sich ihr Recht zur freiwilligen Versicherung ab dem 1.6.2006 aus § 9 Abs 1 Nr 1 SGB V ergab. 16 Nach beiden denkbaren Anspruchsgrundlagen besteht ein Anspruch für freiwillig Versicherte in der GKV auf Übernahme der Beiträge gegen den Sozialhilfeträger nur, soweit die Personen die Voraussetzungen des § 19 Abs 1 SGB XII erfüllen (
Halbsatz SGB XII wie § 32 Abs 2 Satz 1 2. Halbsatz SGB XII). Liegen diese Voraussetzungen vor, ergäbe sich jedenfalls vorliegend für den Fall, dass § 32 Abs 2 SGB XII einschlägig ist, kein Raum für eine Ermessensentscheidung des Trägers, wie sie dem Wortlaut von § 32 Abs 2 SGB XII abweichend von Abs 1 entspräche (
zur Problematik der in § 32 Abs 2 SGB XII vorgesehenen Ermessenentscheidung allgemein Holzhey in juris PraxisKommentar SGB XII, § 32 SGB XII RdNr 31, und Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 32 RdNr 20, Stand Dezember 2011, die von einer Ermessensreduzierung auf Null als Regelfall ausgehen; enger noch Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII,
F und BT-Drucks 16/3100, S 189 zu Art 10), kann gegenwärtig offenbleiben, zumal sich keine Anhaltspunkte für eine Unangemessenheit ergeben und auch die Beklagte solche zu keinem Zeitpunkt gesehen hat. 17 Der mit § 32 SGB XII abgedeckte, sozialhilferechtlich relevante Bedarf (Übernahme der Beiträge) wird allerdings nicht (schon) durch das Bestehen einer Krankenversicherung ausgelöst, sondern erst mit der aktuellen Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge, also mit ihrer Fälligkeit. Zwar entstehen die Beitragsansprüche in der GKV, auf die § 32 Abs 1 und 2 SGB XII als Bedarf Bezug nimmt, sobald ihre im Gesetz bestimmten Voraussetzungen vorliegen (
Abs 1 SGB IV); der wirksame, form- und fristgerechte Beitritt nach § 188 SGB V begründet dabei die freiwillige Versicherung nach § 9 SGB V und damit für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen (§ 223 Abs 1 SGB V). Erst der Eintritt der Fälligkeit der Beitragsansprüche, die in § 23 SGB IV (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.3.2007 - BGBl I 378 - erhalten hat) abweichend von § 271 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt ist (dazu bereits BSGE 52, 152, 157 = SozR 2100 § 25 Nr 3 S 3), bedeutet aber, dass der Versicherungsträger als Anspruchsinhaber berechtigt ist, sofortige Zahlung zu verlangen und der Zahlungspflichtige verpflichtet ist, die Zahlung sofort zu bewirken. Erst mit Fälligkeit der Beiträge ist der Hilfebedürftige also einer Beitragsschuld ausgesetzt; an diese aktuelle Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge ist von dem Zweck des § 32 SGB XII als Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt anzuknüpfen (zur Fälligkeit einer Forderung als maßgeblichem Zeitpunkt für den Bedarfsanfall bereits BSGE 104, 219 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1 und BSG SozR 4-3500 § 44 Nr 2 RdNr 17). 18 Die durch die freiwillige Mitgliedschaft im Juni 2009 entstandenen Beiträge sind erst am 15.7.2009 fällig geworden. Dies regeln § 23 Abs 1 Satz 1 SGB IV iVm § 23 Abs 1 der Satzung der BEK (Stand 1.1.2009), die insoweit - ohne dass dies im Grundsatz zu beanstanden wäre (
SG Wiesbaden, Urteil vom 6.7.2011 - S 1 KR 52/10 -, mittlerweile bestätigt von BSG, Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R) - auf § 10 Abs 1 Satz 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler Bezug nehmen. Erst im Monat Juli gehören die Beiträge also zum Bedarf. 19 Bestand im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge ein Anspruch auf deren Übernahme, zählen auch die angefallenen Säumniszuschläge und die Mahngebühr zu den nach § 32 SGB XII übernahmefähigen Kosten. Das freiwillig versicherte Mitglied trägt und zahlt die Beiträge allein (§ 250 Abs 2, § 252 Abs 1 Satz 1 SGB V), auch wenn die Beiträge nach § 32 SGB XII übernommen werden (
auch § 32 Abs 1 Satz 3 SGB XII und § 32 Abs 5 Satz 5 SGB XII in der ab 1.4.2012 geltenden Fassung). Damit treffen zwar grundsätzlich den Empfänger von Sozialhilfeleistungen selbst bei verspäteter Weiterleitung von erhaltenen Beiträgen an die Krankenkasse die Folgen des Zahlungsverzuges. Ist er dagegen mittellos, weil entsprechende Ansprüche vom Träger der Sozialhilfe rechtswidrig nicht (oder nicht rechtzeitig) gewährt worden sind, gehören auch die Säumnis- und Mahnkosten zu den übernahmefähigen Kosten, weil sie für den Hilfeempfänger unabwendbar waren (ähnlich zu Folgekosten bei verspäteter Gewährung eines Darlehens zur Abwendung von Mietschulden BSGE 106, 190 ff RdNr 35 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41). 20 So könnte die Sache hier liegen. Die Beklagte hatte Kenntnis von der Bedarfslage der Klägerin im Juli 2009; einerseits war ihr das Bestehen der freiwilligen Versicherung (auch) im Juni 2009 bekannt, andererseits waren schon während der gesamten Bezugszeit von HLU die Krankenversicherungsbeiträge erst mit ihrer Fälligkeit im Folgemonat gezahlt worden. Die Klärung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen - vor allem also der Erwerbsfähigkeit - fiel in den Verantwortungsbereich der Beklagten. War die entsprechende Sachverhaltsaufklärung objektiv fehlerhaft, stellen sich die Folgen eines solchen Verwaltungshandelns für die Klägerin als unabwendbar dar. Ob die Erhebung von Säumniszuschlägen und einer Mahngebühr rechtmäßig war, ist schon deshalb unerheblich, weil der Bescheid der BEK bestandskräftig geworden ist (
zum Verwaltungsaktcharakter der Mahngebühr BSGE 108, 229 ff RdNr 14 mwN = SozR 4-4200 § 44b Nr 3). 21 Bestand dagegen ein Anspruch im Juli 2009 nicht, weil die Klägerin (wieder) erwerbsfähig und damit dem Grunde nach anspruchsberechtigt nach dem SGB II war, wird das LSG Ansprüche der Klägerin gegen den (dann beizuladenden) Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 26 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB II (idF, die die Norm rückwirkend zum 1.1.2009 durch Art 14b des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009 - BGBl I 1990 - erhalten hat) zu prüfen haben. 22 Einem Anspruch nach § 26 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB II steht nicht schon entgegen, dass beim Wechsel vom Leistungssystem des SGB XII in das des SGB II aus dem Bezug von Alg II regelmäßig eine Pflichtmitgliedschaft in der GKV folgt und damit die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV mit dem ersten Tag des Bezugs von Alg II endet (
§ 26 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB II setzt nach dem ersten Halbsatz für einen Anspruch auf Beitragszuschuss zwar voraus, dass der Bezieher von Alg II (oder von Sozialgeld) in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig (oder familienversichert) ist. Der Wortlaut bringt jedoch nur zum Ausdruck, dass überhaupt die Notwendigkeit zu einer (anderweitigen) Absicherung im Krankheitsfall bestehen muss. Unter Beachtung des in § 2 Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) enthaltenen Optimierungsgebots (dazu BSG SozR 4-3500 § 30 Nr 4 RdNr 23 und § 44 Nr 2 RdNr 13, jeweils mwN) ist bei der Auslegung des § 26 Abs 2 Satz 1 Nr 2 1. Halbsatz SGB II auf den Monat abzustellen, für den die Beiträge zu entrichten sind; für diesen Monat (im Fall der Klägerin also für Juni 2009) besteht deshalb trotz einer später eingetretenen Pflichtversicherung die Notwendigkeit für die Absicherung durch eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV. Im Übrigen entsteht auch nach den Maßstäben des SGB II der Bedarf wegen der Beitragspflicht in der freiwilligen Krankenversicherung erst mit Fälligkeit des Beitrags für den vorangehenden Monat im laufenden Monat des Bezugs von Alg II (oder Sozialgeld). Es handelt sich bei dem Beitrag für den Vormonat also auch dann um einen tatsächlich im Bezugsmonat eingetretenen Bedarf nach dem SGB II, wenn die entsprechende Absicherung vor Beginn der Leistungsberechtigung nach dem SGB II vorgenommen worden ist (entsprechend für den Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung: BSGE 106, 190 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 17, Nr 50 RdNr 14 und Nr 58 RdNr 15). Diese Auslegung des § 26 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB II ist zur Abwendung einer sonst eintretenden Deckungslücke geboten; denn es kann dem Hilfebedürftigen nach dem SGB II weder abverlangt werden, einen Betrag in dieser Höhe aus der Regelleistung zu bestreiten, noch sich wegen eines zur Existenzsicherung notwendigen Krankenversicherungsschutzes zu verschulden (
BSGE 107, 217 ff RdNr 33 = SozR 4-4200 § 26 Nr 1). 23 Für den von der Klägerin für Juni 2009 geschuldeten Beitrag (
Abs 4, § 60 Abs 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - <SGB XI>) zur sozialen Pflegeversicherung gilt im Ergebnis nichts anderes. Wegen der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung, die aufgrund der freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV als Pflichtbeiträge laufend für jeden Kalendertag entstehen (
Vm § 20 Abs 1 der Satzung der BEK - Pflegekasse - (Stand 1.1.2009) für die Fälligkeit ebenfalls auf die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler. Damit entsteht auch insoweit der zu deckende existenzsichernde Bedarf sowohl nach den Maßstäben des SGB XII als auch des SGB II erst mit Fälligkeit des laufenden Beitrags im Juli 2009. Ergeben die weiteren Ermittlungen des LSG, dass die Klägerin im Juli 2009 einen Anspruch auf Übernahme des Beitrags zur GKV nach § 32 Abs 1 oder Abs 2 SGB XII hat, besteht auch ein Anspruch auf die Übernahme des damit zusammenhängenden Beitrags zur Pflegeversicherung (
Abs 3 SGB XII), der in der vorliegenden Konstellation aus den dargelegten Gründen auch den auf diesen Beitrag entfallenden Säumniszuschlag und die Mahngebühr umfasst. 24 War die Klägerin dagegen im Juli 2009 Leistungsberechtigte nach dem SGB II, gehört der in diesem Monat fällig gewordene Beitrag zur Pflegeversicherung zum existenzsichernden Bedarf nach dem SGB II. Allerdings ist ein § 26 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB II entsprechender Anspruch wegen der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung im SGB II nicht geregelt. Lediglich für den Fall, dass bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung allein durch den Pflegeversicherungsbeitrag Hilfebedürftigkeit entsteht, ist in § 26 Abs 3 Satz 3 SGB II die Übernahme dieser Beiträge durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorgesehen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber nur die Fälle einer Absicherung durch eine private Pflegeversicherung als regelungsbedürftig angesehen, obwohl insoweit keine Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung erkennbar sind. Die Regelung des § 26 SGB II ist für den Monat des Wechsels aus dem Leistungsbezug des SGB XII in das SGB II mithin lückenhaft. Auch insoweit darf nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers allerdings keine Deckungslücke zulasten des durchgehend Hilfebedürftigen hinsichtlich seiner existenzsichernden Bedarfe verbleiben. Die damit planwidrige Regelungslücke könnte durch eine analoge Anwendung des § 32 Abs 3 SGB XII mit dem Ergebnis geschlossen werden, dass bei Leistungsberechtigung nach dem SGB II auch die mit den Beiträgen für die Krankenversicherung zusammenhängenden Beiträge zur Pflegeversicherung (einschließlich der entstandenen Nebenkosten) vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu übernehmen sind. 25 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE128421508&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.