Vm § 4 Abs 1 Halbs 1 ZPO) - geltend gemachten Differenz zwischen dem von der Beklagten mit Bescheid vom 11.5.2007 bewilligten kalendertäglichen Übg (30,37 Euro) und dem vom ihm zuvor bezogenen kalendertäglichen Übg (33,85 Euro) iHv 3,48 Euro und des Leistungszeitraums vom 7.5.2007 bis 25.1.2008 liegt der streitbefangene Übg-Differenzbetrag deutlich über 750 Euro. 19 B. Die vom Kläger zutreffend erhobene kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 iVm Abs 4, § 56 SGG) ist im Wesentlichen unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29.5.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.8.2008, mit dem die Beklagte ihrer Verpflichtung aus dem vor dem SG geschlossenen Überprüfungsvergleich nachgekommen ist, inhaltlich aber eine Korrektur ihrer ursprünglichen Entscheidung vom 11.5.2007 abgelehnt hat, ist überwiegend nicht zu beanstanden. Denn der Kläger hat nach materiellem Recht keinen Anspruch darauf, dass das Übg für den Zeitraum vom 7.5.2007 bis 25.1.2008 unter Zugrundelegung der (höheren) Bemessungsgrundlage des ihm von der BA gezahlten Alg und nicht unter Heranziehung des zuletzt erzielten und abgerechneten Arbeitsentgelts vom August 2005 bemessen wird (dazu unter 1.). Ein geringfügig höherer Zahlungsanspruch steht dem Kläger lediglich wegen der nicht erfolgten Übg-Anpassung für den Teilzeitraum vom 29.8.2007 bis 25.1.2008 zu (dazu unter 2.). 20
Denn dann könnte § 49 SGB IX über § 21 Abs 3 SGB VI für die Hauptgruppe der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung von vornherein keine Anwendung finden, weil gemäß § 174 Abs 1 SGB VI iVm § 28e Abs 1 S 1 SGB IV für die wegen entgeltlicher Beschäftigung pflichtversicherten Arbeitnehmer nur der Arbeitgeber die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen hat. 26 Vielmehr soll durch § 21 Abs 3 SGB VI - wie bereits durch seine Vorgängervorschrift in § 23 SGB VI in der bis zum 30.6.2001 geltenden Fassung - insbesondere ausgeschlossen werden, dass diejenigen Versicherten, die zunächst als Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Krankengeld bezogen, jedoch keine oder nur (geringe) freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben, vom Rentenversicherungsträger über § 49 SGB IX Übg in Höhe des Krankengelds erhalten, obwohl sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht entsprechend ihres Arbeitsverdienstes "durch Beiträge" versichert waren (
Begründung des Entwurfs eines RRG 1992, BT-Drucks 11/4124 S 158 <zur Vorgängervorschrift des § 23 SGB VI aF>). Im Sinne dieser Zweckbestimmung ist die Formulierung in § 21 Abs 3 SGB VI, dass "Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort (in § 49 SGB IX) genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben", zu lesen. Entscheidend für die Anwendung der Kontinuitätsregelung des § 49 SGB IX über § 21 Abs 3 SGB VI ist daher, dass der Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der in § 49 SGB IX genannten "Rehabilitationsleistungen" versichertes ("beitragsbelastetes" bzw "beitragspflichtiges") Arbeitsentgelt (nicht: Arbeitseinkommen,
dazu die Sonderregelung in § 21 Abs 2 SGB VI) erzielt hat, für das Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (vom Arbeitgeber) gezahlt worden sind (
Oberscheven in Ruland/Försterling, Gemeinschaftskomm SGB VI, § 21 RdNr 138, Stand Einzelkommentierung Juni 2006; Kreikebohm in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 21 RdNr 16; Kater in Kasseler Komm, § 21 SGB VI RdNr 43, Stand Einzelkommentierung Oktober 2011). Dies war vorliegend aber nicht der Fall. Denn der Kläger hat unmittelbar vor Beginn des Übg Alg bezogen; Pflichtbeiträge aufgrund eines vom Kläger erzielten versicherungspflichtigen Arbeitsentgelts sind somit vor dem Übg-Bezug "von ihm" nicht "geleistet" worden. 27
Schlette in juris-PK SGB IX, Online-Ausgabe, § 49 RdNr 5, Stand Einzelkommentierung Februar 2010; Dalichau in Wiegand, SGB IX Teil 1, § 49 RdNr 13, Stand Einzelkommentierung Juni 2010). 31
LSG Berlin-Brandenburg vom 22.9.2011 - L 3 U 296/08 - Juris RdNr 25), wird dieses aus dem Wortlaut abzuleitende Verständnis der Norm durch deren Sinn und Zweck bestätigt. 32 Wie bereits seine Vorgängervorschriften (§ 16 des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes <RehaAnglG> in der bis 30.6.2001 geltenden Fassung und - speziell für die Rentenversicherungsträger - § 23 SGB VI in der bis zum 30.6.2001 geltenden Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 <RRG 1992> vom 18.12.1989 <BGBl I 2261>, § 1241 Abs 4 RVO, § 18 Abs 4 AVG, § 40 Abs 4 RKG idF des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes <AFKG> vom 22.12.1981 <BGBl I 1497> sowie deren Vorläufer in § 1241b RVO, § 18b AVG, § 40b RKG idF des RehaAnglG vom 7.8.1974 <BGBl I 1881>) soll auch § 49 SGB IX einerseits die "Kontinuität der Leistungen" im Sinne einer "Fortgeltung der Bemessungsgrundlage" (
die amtliche Überschrift der Norm) einer früher bezogenen Leistung gewährleisten und andererseits der Verwaltungsvereinfachung dienen (
BSGE 60, 114, 117 f = SozR 2200 § 1241 Nr 31 S 103; BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 2 S 6; BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 3 S 11; BSG SozR 4-3250 § 49 Nr 1 RdNr 20; Schütze in Hauck/Noftz, SGB IX, K § 49 RdNr 1, Stand Einzelkommentierung September 2001; Schlette in juris-PK SGB IX, Online-Ausgabe, § 49 RdNr 4, Stand Einzelkommentierung Februar 2010; Stähler in Handkomm SGB IX,
BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 2 S 6 unter Hinweis auf BT-Drucks 7/1237 S 60 zur Vorgängervorschrift des § 16 RehaAnglG). Dadurch soll zum einen gewährleistet werden, dass, soweit der bisherigen unterhaltssichernden Leistung ein Arbeitsentgelt zugrunde lag, die jeweils anschließende Leistung nicht nach einem anderen Entgelt bemessen wird; und zum anderen soll auf diese Weise eine mehrfache Feststellung des Arbeitsentgelts vermieden werden. Damit enthält die Regelung, bezogen auf das zugrunde liegende (versicherungspflichtige) Arbeitsentgelt, zugleich eine (zumindest partielle) "Besitzstandswahrung" im Interesse des behinderten Menschen iS einer Aufrechterhaltung seines bisherigen, durch versicherte Arbeit erworbenen Lebensstandards bei aufeinander folgenden Leistungen: Er wird davor geschützt, dass der nachfolgenden Leistung (im Bemessungszeitraum) ein geringeres Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wird; dadurch bleibt während einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben sein durch versicherte Arbeit erworbener Lebensstandard aufrechterhalten. Zugleich trägt § 49 SGB IX zur Verwaltungsvereinfachung bei den beteiligten Trägern bei. Denn es bedarf im Regelfall nur noch einer Anfrage und einer Auskunft des bisher für die Entgeltersatzleistung zuständigen Trägers über das bisher zugrunde gelegte Arbeitsentgelt. Dem nunmehr zuständigen Rehabilitationsträger bleibt erspart, das relevante Arbeitsentgelt - gegebenenfalls durch neue Arbeitgeberauskünfte - neu zu bestimmen. Insoweit will § 49 SGB IX eine mehrfache Feststellung des Arbeitsentgelts vermeiden (
bereits zu den Vorgängernormen: BSGE 49, 41, 43 = SozR 2200 § 1241b Nr 2 S 3 f; BSGE 50, 64, 68 = SozR 2200 § 1241e Nr 10 S 26; BSGE 51, 193, 195 f = SozR 2200 § 1241b Nr 4 S 7 f; BSGE 60, 114, 117 f = SozR 2200 § 1241 Nr 31 S 103; BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 2 S 6;
auch Kessler in Deinert/Neumann, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, 2. Aufl 2009, Kap 12 RdNr 29; Oberscheven in Ruland/Försterling, Gemeinschaftskomm SGB VI, § 21 RdNr 134, Stand Einzelkommentierung Juni 2006). 34 Damit beschränkt sich die in § 49 SGB IX bestimmte Übernahme der Bemessungsgrundlage im Rahmen des gesetzlichen Kontinuitätsauftrags lediglich auf das der vorangegangenen Entgeltersatzleistung "bisher zugrunde gelegte Arbeitsentgelt" (Löschau in Großmann/Schimanski, Gemeinschaftskomm SGB IX, § 49 RdNr 4, 21, 29, Stand Einzelkommentierung Februar 2011), also nicht auf die Höhe der Leistung. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass die während einer anschließenden Rehabilitations- bzw Teilhabemaßnahme "als ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt" zu bewilligende Leistung in der bisherigen Höhe (automatisch) weiter zu zahlen ist (
von der Heide in Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX,
Schlette in juris-PK SGB IX, Online-Ausgabe, § 49 RdNr 8, Stand Einzelkommentierung Februar 2010; Dalichau in Wiegand, SGB IX Teil 1, § 49 RdNr 15, Stand Einzelkommentierung Juni 2010; Stähler in Handkomm SGB IX,
entsprechend für Krankengeld gemäß § 47b SGB V: LSG Nordrhein-Westfalen vom 31.5.2008 - L 12 AL 113/07 - Juris RdNr 24; Stähler in Handkomm SGB IX,
in diesem Sinne auch BSG SozR 4-3250 § 49 Nr 1 RdNr 17, wonach nach § 49 Halbs 1 SGB IX "bei der Berechnung ergänzender Leistungen zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt nur ausgegangen <wird>, wenn Leistungsempfänger <zuvor> Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übg bezogen haben …"). Dieser beschränkt sich vielmehr nur auf die Bemessungsgrundlagen (und Bemessungszeiträume) der den dort genannten Entgeltersatzleistungen bisher zugrunde liegenden Arbeitsentgelten (
Dalichau in Wiegand, SGB IX Teil 1, § 49 RdNr 7, Stand Einzelkommentierung Juni 2010; Oberscheven in Ruland/Försterling, Gemeinschaftskomm SGB VI, § 21 RdNr 133, Stand Einzelkommentierung Juni 2006). § 49 SGB IX schließt im Rahmen der Kontinuität bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage nicht an den Bezug von Alg an. 42 Zudem würde durch eine solche (erweiternde) Auslegung des § 49 SGB IX die Regelung des § 21 Abs 4 SGB VI umgangen. Denn diese Norm enthält für die Bezieher von Alg eine von § 21 Abs 1 SGB VI abweichende rentenrechtliche Sonderbestimmung für die Berechnung des Übg. § 21 Abs 4 SGB VI erfasst aber - wie auch bereits seine bis zum 30.6.2001 geltende Vorgängerregelung in § 24 Abs 2 SGB VI idF des RRG 1992 - zum einen (ausdrücklich) nur "medizinische Leistungen". Zum anderen richtet sich die Höhe des Übg nicht nach der dem Alg zugrunde liegenden Bemessungsgrundlage (Bemessungsentgelt, Leistungsentgelt,
F>), sondern gemäß § 47b Abs 1 SGB V nach dessen Zahlbetrag (67 bzw 60 vH des Leistungsentgelts,
F). Dessen Kontinuität wird aber - wie oben ausgeführt - durch § 49 SGB IX gerade nicht gewährleistet. 43 dd) Anhaltspunkte, dass durch die Nichterfassung von Alg in § 49 SGB IX eine im Wege des Analogieschlusses zu schließende planwidrige Regelungslücke vorliegen könnte, sind nicht ersichtlich. Eine Regelungslücke liegt vor, wenn eine Regelung gemessen an ihrem Zweck unvollständig und damit ergänzungsbedürftig ist und wenn ihre Ergänzung nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (
BSG SozR 3-2600 § 34 Nr 3 S 23 mwN). Eine solche "planwidrige Unvollständigkeit" enthält § 49 SGB IX in Bezug auf Alg nicht. 44 Unabhängig davon, dass Alg auch vom Anwendungsbereich der Vorgängervorschriften des § 49 SGB IX nicht erfasst war, ist Alg im Gegensatz zu den in § 49 SGB IX ausdrücklich genannten Leistungen keine Entgeltersatzleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben (
Abs 1 Nr 1, § 45 Abs 1 und 2 SGB IX), also keine "Rehabilitationsleistung", sondern eine Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung bei Arbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung (§ 3 Abs 1 Nr 8, § 117 Abs 1 SGB III aF). Von daher bestünde auch unter dem Aspekt der "Rehabilitationseinheit" (
hierzu BSG SozR 3-4100 § 59 Nr 2 S 4) und der Sicherstellung des laufenden Lebensunterhalts während einer nachfolgenden Rehabilitations- bzw Teilhabemaßnahme keine Notwendigkeit, bei der Festsetzung von - zB - Übg als nunmehr "ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt" bei einer - wie hier - anschließenden Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die von der Arbeitsverwaltung im Rahmen der Berechnung von Alg nach Maßgabe des SGB III zugrunde gelegten Bemessungsgrundlagen (Bemessungsentgelt, Leistungsentgelt) zurückzugreifen. 45 Vielmehr hat der Gesetzgeber - wie unter 1 b aa) bereits ausgeführt - eine "partielle Besitzstandswahrung" zugunsten des Versicherten und eine Verwaltungsvereinfachung nur für die Fälle angestrebt, in denen die während einer Rehabilitations- bzw Teilhabemaßnahme gewährte unterhaltssichernde Leistung auf einer der Art nach gleichen Berechnungsgrundlage wie die zuvor bezogene Entgeltersatzleistung zu bestimmen ist. Hingegen bestünde eine zu wahrende "Kontinuität der Bemessungsgrundlage" im Hinblick auf die von § 49 SGB IX erfassten Entgeltersatzleistungen im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw Teilhabe am Arbeitsleben bei deren Weiterzahlung als "ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt" während einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben schon deshalb nicht, weil deren jeweilige Bemessungsgrundlagen bezogen auf das ihnen zugrunde liegende Arbeitsentgelt (grundsätzlich) andere sind als die für das Alg. Während der Berechnung des Krankengelds, Verletztengelds, Versorgungskrankengelds und Übg als "Regelentgelt" das vom Leistungsempfänger im letzten vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens aber das "während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum)" erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt, zugrunde zu legen ist (
Vm § 47 Abs 2 S 1 SGB V für das Verletztengeld, § 47 Abs 1 S 1 SGB IX für das Übg und § 16a Abs 2 S 1 BVG für das Versorgungskrankengeld), umfasst der "Bemessungszeitraum" für das dem Alg als "Bemessungsentgelt" zugrunde zu legende beitragspflichtige Arbeitsentgelt (stets) die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis "abgerechneten letzten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen", der regelmäßig "ein Jahr" beträgt und mit dem letzten Tag des letzten Versicherungsverhältnisses vor der Entstehung des Alg-Anspruchs endet (
F). 46
zur "Rundung" bei Zwischenergebnissen: Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 121 RdNr 6, Stand Einzelkommentierung September 2008; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, SGB VI, Teil II, Bd 2, § 121 RdNr 5, Stand Einzelkommentierung Dezember 2006). 53 Gemäß § 46 Abs 1 S 1 SGB IX werden der Berechnung des kalendertäglichen Übg 80 vH des kalendertäglichen Regelentgelts zugrunde gelegt, höchstens jedoch das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt. 80 vH des errechneten kalendertäglichen Regelentgelts (= 80 vH von 57,86 Euro) sind (gerundet) 46,29 Euro. Dieser Betrag überschreitet jedoch das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt. Denn ausgehend von dem Nettoarbeitsentgelt des Klägers für August 2005 iHv 1246,89 Euro errechnet sich in entsprechender Anwendung der vorgenannten Bestimmungen (
Abs 1 S 1 letzter Teils SGB IX) ein kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt von (1246,89 : 154,08 = <gerundet> 8,09; 8,09 x 38,50 = <gerundet> 311,47; 311,47 : 7 = <gerundet>) 44,50 Euro. Für die Berechnung des Übg des Klägers ist daher das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt von 44,50 Euro maßgeblich. 54 b) Gemäß § 50 Abs 1 SGB IX ist die dem Übg zugrunde liegende Berechnungsgrundlage jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums anzupassen. Was die "Berechnungsgrundlage" iS dieser Norm konkret ist, hat der Gesetzgeber weder in § 50 SGB IX noch in anderen Vorschriften des SGB IX definiert. In § 46 SGB IX wird der Begriff der "Berechnungsgrundlage" nicht verwendet. Allerdings findet er sich in der Bestimmung des § 48 SGB IX, die im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Ermittlung der "Berechnungsgrundlage in Sonderfällen" auf der Grundlage fiktiver tariflicher oder ortsüblicher Arbeitsentgelte vorsieht. Aus dieser Norm erschließt sich, dass die "Berechnungsgrundlage" nicht mit dem Arbeitsentgelt als erstem Ausgangswert identisch ist. Vielmehr entspricht in den Sonderfällen des § 48 SGB IX die "Berechnungsgrundlage" dem täglichen Betrag des dort festgelegten Wertes von 65 vH. Systematisch auf § 46 SGB IX übertragen, bedeutet dies, dass in den "normalen Berechnungsfällen" nicht das tägliche (nach Maßgabe des § 47 SGB IX errechnete) Regelentgelt, sondern 80 vH dieses Betrags - gegebenenfalls (wie hier) begrenzt auf das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt - die "Berechnungsgrundlage" darstellt (Abs 1 S 1), die sodann in das Anpassungsverfahren nach § 50 SGB IX einzubeziehen ist (Löschau in Großmann/Schimanski, Gemeinschaftskomm SGB IX, § 50 RdNr 27, Stand Einzelkommentierung Februar 2011); vorliegend also der Betrag des für die Bemessung des Übg maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts von kalendertäglich 44,50 Euro. 55 Nach Anpassung dieser Berechnungsgrundlage gemäß § 50 Abs 1 SGB IX ab 29.8.2006 (ein Jahr nach Ende des Bemessungszeitraums, hier also des letzten abgerechneten Entgeltzeitraums im August 2005) mit den Anpassungsfaktor 1,0035 (entspricht einer Erhöhung um 0,35 vH <Anpassungsfaktor vom 1.7.2006 bis 30.6.2007 bundeseinheitlich 1,0035 gemäß der nach § 50 Abs 3 SGB IX erfolgten Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26.5.2006, BAnz 2006, 4206>), ergibt sich für die Zeit vom 7.5. bis 28.8.2007 ein Betrag von (44,50 Euro x 1,0035 = <gerundet>) 44,66 Euro und nach deren - von der Beklagten nicht vollzogenen - Anpassung mit dem Anpassungsfaktor 1,0091 (entspricht einer Erhöhung um 0,91 vH <Anpassungsfaktor vom 1.7.2007 bis 30.6.2008 bundeseinheitlich 1,0091, aaO, BAnz 2007, 5716>) ab 29.8.2007 für die Zeit bis zum Maßnahmeende am 25.1.2008 ein Betrag von (44,66 Euro x 1,0091= <gerundet>) 45,07 Euro. Gemäß § 46 Abs 1 S 3 Nr 2 SGB IX beträgt das Übg für kinderlose und unverheiratete Leistungsempfänger 68 vH des Regelentgelts bzw hier des Nettoarbeitsentgelts (nach Anpassung), mithin vorliegend ab Beginn der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben am 7.5. bis 28.8.2007 - wie in den angefochtenen Bescheiden zutreffend festgestellt - (gerundet) 30,37 Euro kalendertäglich (= 68 vH von 44,66 Euro) und für die Zeit ab 29.8.2007 bis zum Maßnahmeende am 25.1.2008 (gerundet) 30,65 Euro kalendertäglich (= 68 vH von 45,07 Euro). 56 Anhaltspunkte, dass das Übg aus dem erzielten Arbeitsentgelt nach §§ 46, 47 SGB IX einen geringeren Betrag ergibt als das Übg unter Zugrundelegung des tariflichen Arbeitsentgelts (§ 48 S 1 Nr 1 SGB IX; Anlage 1 S 2 zum Bescheid vom 11.5.2007), ergeben sich nicht. 57 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine anteilige Kostentragung durch die Beklagte erschien im Hinblick auf das geringfügige Obsiegen des Klägers nicht angezeigt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE128421515&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.