Nr 10 ff;
Nr 16 ff) - noch Klärungsbedarf verbleibt. Er setzt sich nicht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu den unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen in der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung auseinander. Er stellt lediglich darauf ab, dass seinem Begehren nach der Rechtsprechung des BGH für die private Krankenversicherung stattzugeben sei, und die Klärung der sich daraus ergebenden "Divergenz" grundsätzliche Bedeutung habe. Zudem meint er ohne nähere Begründung, das BSG habe die strikte Trennung nach den jeweiligen Versicherungsverhältnissen in seinem Urteil vom 17.6.2008 (
5 Wer sich - wie der Kläger - auch auf die Verfassungswidrigkeit (hier: Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz) der höchstrichterlichen Auslegung einer Vorschrift beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 10/10 B - Juris RdNr 6). An alledem fehlt es. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich auf den Hinweis, das Recht der privaten Krankenversicherung eröffne nach der Rechtsprechung des BGH weitergehende Ansprüche als die Vorschrift des § 27a SGB V in der Auslegung durch das LSG. Das LSG verletzte, da es die gebotene verfassungskonforme Auslegung unterlasse, den allgemeinen Gleichheitssatz, indem es der Rechtsprechung des BSG folge. Die Beschwerdebegründung geht damit auf die vom BVerfG aufgestellten Voraussetzungen für einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG nicht ein und setzt sich nicht näher mit der Auslegung der §§ 27, 27a SGB V durch das BSG auseinander. Die Beschwerdebegründung nimmt auch nicht in den Blick, dass der Gesetzgeber im Bereich der GKV - auch vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes - über einen weiten, nur ausnahmsweise eingeengten sozialpolitischen Gestaltungsspielraum verfügt (vgl zB BSGE 92, 46 RdNr 34 =
Nr 35; BSG Beschluss vom 2.11.2006 - B 1 KR 111/06 B - Juris RdNr 8 und 11 mwN; zum erweiterten Behandlungsanspruch bei tödlich verlaufenden Krankheiten: BVerfGE 115, 25 =
Ferner bestand Anlass für eine Auseinandersetzung damit, dass die Ungleichbehandlung der GKV-Versicherten gegenüber auf andere Weise abgesicherten Personen Folge der Entscheidung des Gesetzgebers für unterschiedliche Sicherungssysteme gegen Krankheit ist. Das BVerfG hat aber dem Gesetzgeber grundsätzlich zugestanden, Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung in der GKV in bestimmter Weise festzulegen (BVerfGE 18, 38, 45 f; 18, 257, 265 ff; 18, 366 = SozR Nr 54, 55, 56 zu Art 3 GG). Auch das BSG hat wiederholt betont, dass es im Ermessen des Gesetzgebers liegt, sich für verschiedene Leistungssysteme zu entscheiden, in denen sich der Gleichheitssatz dann den Eigenarten der Systeme entsprechend unterschiedlich auswirkt (BSGE 38, 149, 150 = SozR 2200 § 1267 Nr 3 S 10; BSGE 41, 157, 158 f = SozR 5420 § 2 Nr 2 S 2; BSGE 47, 259, 260 f = SozR 3100 § 40a Nr 6 S 16 f; BSG Beschluss vom 2.11.2006 - B 1 KR 111/06 B - Juris RdNr 9 mwN). 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.