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BSG B 4 AS 117/09 B

KSRE128481606 ECLI:DE:BSG:2010:130110BB4AS11709B0 BSG 4. Senat 20100113 B 4 AS 117/09 B Beschluss § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 103 SGG vorgehend SG Potsdam, 22. Oktober 2008,

§ 160aNr 14, 24, 34, 36) .

Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (

§ 160aNr 14, 36) .

Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 7 Soweit in der Beschwerdebegründung Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten:

(1)Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist,
(2)Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf Grund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen,
(3)Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten,
(4)Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und
(5)Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (

§ 160Nr 5, 35 und § 160a Nr 24, 34) .

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. 8 Die Klägerin benennt bereits keinen Beweisantrag, den das LSG übergangen haben könnte. Sie führt zur Begründung ihrer Verfahrensrüge lediglich aus, weder SG, noch LSG hätten eine Beweisaufnahme durchgeführt. 9 Die Verwerfung des Rechtsmittels der Klägerin erfolgt ohne die Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE128481606&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.