Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (
Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 7 Soweit in der Beschwerdebegründung Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten:
Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. 8 Die Klägerin benennt bereits keinen Beweisantrag, den das LSG übergangen haben könnte. Sie führt zur Begründung ihrer Verfahrensrüge lediglich aus, weder SG, noch LSG hätten eine Beweisaufnahme durchgeführt. 9 Die Verwerfung des Rechtsmittels der Klägerin erfolgt ohne die Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE128481606&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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