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BSG B 10 ÜG 5/14 R

KSRE128561512 ECLI:DE:BSG:2015:050515UB10UEG514R0 BSG 10. Senat 20150505 B 10 ÜG 5/14 R Urteil § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 1 GVG, § 198 Abs 3 GVG, § 198 Abs 5 S 1 GVG, § 19

§ 198Nr 4 Rd

Nr 20 mwN). 18

  1. f)Die Klägerin hat ihre Klage am 1.6.2012 und damit rechtzeitig innerhalb der für "Altfälle" geltenden Klagefrist des Art 23 S 6 ÜGG erhoben. Klagen zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs 1 GVG mussten bei abgeschlossenen Fällen spätestens am 3.6.2012 erhoben werden. 19
  2. g)Der Entschädigungsklage kann auch nicht entgegengehalten werden, sie sei nach Erhebung der Verzögerungsrüge verfrüht erhoben worden. Zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs 1 GVG kann eine Klage grundsätzlich frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden (§ 198 Abs 5 S 1 GVG). Für Verfahren, die bei Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011 bereits abgeschlossen waren, gilt § 198 Abs 3 und 5 GVG nicht (Art 23 S 5 ÜGG); mithin bedurfte es weder einer Verzögerungsrüge (dazu II.3.
  3. b)noch der Einhaltung der Wartefrist (zur grundsätzlichen Unheilbarkeit der Nichteinhaltung der Wartefrist und ausnahmsweisen Einräumung einer Übergangsfrist vgl BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 19 ff, kritisch hierzu Loytved jurisPR - SozR 11/2015 Anm 3). 20 3. Der allein noch streitige Entschädigungsanspruch wegen entgangenen Gewinns besteht nicht. Zwar hat die Klägerin den richtigen Beklagten verklagt (dazu a). Die sonst nötige Verzögerungsrüge war auch ausnahmsweise entbehrlich (dazu b). Auch waren die Ausgangsverfahren unangemessen lang (dazu c). Der Entschädigungsanspruch scheitert aber daran, dass Entschädigung wegen materieller Nachteile auf adäquat kausal hervorgerufene Nachteile beschränkt ist. Dies gilt unabhängig von der Frage seiner Entschädigungsfähigkeit auch für den allein noch geltend gemachten entgangenen Gewinn (dazu d). 21
  4. a)Das beklagte Land ist für die Entschädigungsklagen nach § 200 S 1 GVG passiv legitimiert, weil es danach für Nachteile haftet, die aufgrund von Verzögerungen bei seinen Gerichten entstehen; solche Nachteile macht die Klägerin aufgrund ihres bei dem SG und LSG geführten Ausgangsverfahrens geltend. 22
  5. b)Eine Verzögerungsrüge brauchte die Klägerin - ausnahmsweise - nicht zu erheben. Nach Art 23 S 5 ÜGG bedarf es einer solchen Rüge iS des § 198 Abs 3 und 5 GVG nicht, wenn das für die Entschädigung relevante Ausgangsverfahren - wie das der Klägerin - durch Urteil vom 17.12.2007 bei Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011 bereits abgeschlossen war, da die Beteiligten eines Verfahrens vor Inkrafttreten des ÜGG ihre Rügeobliegenheit nicht kennen konnten (vgl BT-Drucks 17/3802 S 31 zu Art 22). 23
  6. c)Die Ausgangsverfahren waren auch unangemessen lang. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs 1 S 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl ausführlich BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/

§ 198Nr 3 Rd

Nr 23 ff mwN). Hiervon ausgehend haben sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf eine Überlänge von 33 Monaten verglichen (vgl zum Unstreitigstellen von Teilelementen eines Anspruchs durch Vergleich BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 14 mwN). 24

  1. d)Der Entschädigungsanspruch scheitert bereits daran, dass der von der Klägerin als entgangen geltend gemachte Gewinn nicht "infolge" unangemessen langer Dauer eines Gerichtsverfahrens entgangen ist. 25
  2. aa)Es fehlt insoweit an der von § 198 Abs 1 S 1 GVG ("infolge") vorausgesetzten haftungsausfüllenden Kausalität zwischen materiellem Nachteil und Überlänge (hierzu BGH Urteil vom 23.1.2014 - III ZR 37/13 - BGHZ 200, 20 RdNr 26, 45 f). Die haftungsausfüllende Kausalität bemisst sich auch im sozialgerichtlichen Entschädigungsverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer nach den Regeln der Adäquanz. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BGH und des BVerwG an (Urteil vom 23.1.2014 - III ZR 37/13 - BGHZ 200, 20 RdNr 48; BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1/13 D - RdNr 40). Nachteil und Ursächlichkeit sind im Entschädigungsprozess vom Geschädigten nachzuweisen (BT-Drucks 17/3802 S 19). Die gesetzliche Vermutung des Eintritts von Nachteilen ist auf immaterielle Nachteile beschränkt (§ 198 Abs 2 S 1 GVG). 26 Soweit Aufwendungen im Raum stehen, die vor Eintritt der Überlänge des gerichtlichen Verfahrens entstanden sind, kann die Überlänge des Verfahrens die getätigten Aufwendungen/Investitionen schon von der zeitlichen Abfolge her nicht verursacht haben. Soweit es um Aufwendungen geht, die im Zeitraum des überlangen Verfahrens entstanden sind, mag es sein, dass Aufwendungen ab rechtzeitiger gerichtlicher Entscheidung über den Versorgungsvertrag unterblieben wären und die Klägerin bei rascherem Verfahren insgesamt weniger Aufwendungen getätigt hätte. Hierauf kommt es bei wertender Betrachtung vorliegend jedoch nicht an. Denn die Klägerin war niemals berechtigt, gesetzlich Krankenversicherte stationär zu behandeln. Ein Vergütungsanspruch oder ein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen stand ihr gegen die Verbände der Krankenkassen oder die Krankenkassen zu keinem Zeitpunkt zu. 27 Aufgrund der im Ausgangsverfahren ergangenen Entscheidung des 1. Senats des BSG vom 28.7.2008 (B 1 KR 5/08 R) steht rechtskräftig fest, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages hatte. Zwar hat der 1. Senat einen Anspruch der Klägerin auf Abschluss des Versorgungsvertrags auch deshalb verneint, weil die Klägerin wegen der - von ihr auch auf die Überlänge zurückgeführten - Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nicht mehr die nötige Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhaushandlung als Voraussetzung für den Abschluss eines Versorgungsvertrags bot (RdNr 34 ff). Der 1. Senat hat aber zudem entschieden, dass die Voraussetzungen für den Abschluss eines Versorgungsvertrags aus einem zweiten davon unabhängigen Grund nicht gegeben waren, nämlich weil das von ihr verfolgte Behandlungskonzept nach den Feststellungen des LSG nicht dem jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprach (RdNr 48 ff). 28 Hieran hätte sich auch nichts geändert, wenn das gesamte Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Zeit abgeschlossen gewesen wäre. Die Aufwendungen können - unbeschadet des auf entgangenen Gewinn gerichteten Antrags der Klägerin - nicht dem verzögerten Gerichtsverfahren zugerechnet werden, sondern beruhen auf vorgelagerten Investitionsentscheidungen der Klägerin. Das Risiko, GKV-Versicherte ohne vorherigen Abschluss eines Versorgungsvertrages zu Lasten der Krankenkassen zu behandeln und deshalb keinen Erstattungsanspruch gegen die Krankenkassen zu erwerben, wenn der Versorgungsvertrag endgültig nicht zustande kommt, wird der Klägerin bei wertender Betrachtung durch die Länge des auf Abschluss eines solchen Versorgungsvertrages gerichteten Gerichtsverfahrens hier nicht abgenommen. 29
  3. bb)Dies gilt unabhängig davon, dass die Entschädigung für materielle Nachteile in Anlehnung an § 906 Abs 2 S 2 BGB einen Schadensausgleich nach enteignungs- und aufopferungsrechtlichen Grundsätzen darstellt und deshalb grundsätzlich nur ein Ausgleich der erlittenen Vermögenseinbuße, aber keine Naturalrestitution unter Einschluss entgangenen Gewinns stattfindet. 30 Als entgangen gilt nach Maßgabe des § 252 S 2 BGB der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Die Entschädigung nach dem ÜGG ist hingegen auf erlittene Vermögenseinbußen zugeschnitten. Die Entschädigung ist kein Schadensersatz. Sie stellt vielmehr in Anlehnung an § 906 Abs 2 S 2 BGB einen Schadensausgleich nach enteignungs- und aufopferungsrechtlichen Grundsätzen dar. Beabsichtigt ist ein Ausgleich der erlittenen Vermögenseinbuße, aber grundsätzlich keine Naturalrestitution (vgl BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1/13 D - RdNr 41; auch BVerwG Urteil vom 11.7.2013 - 5 C 27/12 D - RdNr 54 f; ferner BFH Urteil vom 17.4.2013 - X K 3/12 - BFHE 240, 516 RdNr 21). Dies ergibt sich bereits aus der Terminologie des Gesetzes und der Gesamtsystematik im Verhältnis zu den Vorschriften über Schadensersatz iS der §§ 249 ff BGB und dort insbesondere auch über den entgangenen Gewinn nach Maßgabe des § 252 BGB. Mit hinlänglicher Deutlichkeit wird dies durch den Gang des Gesetzgebungsverfahrens bestätigt. Ursprünglich sah nämlich der Gesetzentwurf der Bundesregierung eine Regelung des vollen Ausgleichs materieller und immaterieller Nachteile nach den Regeln der §§ 249 ff BGB unter Einbeziehung des entgangenen Gewinns vor ohne Beschränkung auf deren Angemessenheit (vgl BT-Drucks 17/3802 S 19 zu § 198 GVG, hieran anschließend Zuck NVwZ 2012, 265, 269). In seiner Stellungnahme schlug der Bundesrat dagegen zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mit der verschuldensabhängigen Amtshaftung (§ 839 BGB iVm Art 34 GG) vor, lediglich einen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung zu gewähren (BT-Drucks 17/3802 S 34). Der Bundestag ist diesem Vorschlag des Bundesrats im weiteren Verlauf gefolgt mit der Zielsetzung, den Ersatz für materielle Nachteile auf eine angemessene Entschädigung zu beschränken und einen Ersatz entgangenen Gewinns auszuschließen (vgl Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks 17/7217 S 27 f; hieran anknüpfend Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, GVG, § 198 RdNr 59 ff; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, GVG, 2013, § 198 RdNr 221 ff; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl 2013, § 198 RdNr 26; Schenke NVwZ 2012, 257, 262; Althammer/Schäuble NJW 2012, 1, 3). Zwar bliebe die aufgezeigte nationale Regelung insoweit dann hinter der Rechtsprechung des EGMR zurück, die entgangenen Gewinn wegen Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK für möglich hält und im Einzelfall auch zugesprochen hat (EGMR NJW 1997, 2809, 2811). Ob und inwieweit deshalb eine konventionskonforme Korrektur der grundsätzlich verselbständigten eigenständigen nationalen Rechtsschutzregelung (vgl BSG Urteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/

§ 198Nr 2 Rd

Nr 20

  1. f)in Erwägung gezogen werden muss (vgl Guckelberger DÖV 2012, 289, 296), bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, weil es, wie aufgezeigt, jedenfalls am aufgezeigten Kausalverlauf fehlt. 31 4. Der Senat hat aufgrund des Teilvergleichs nicht mehr zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Klägerin immaterielle Nachteile erlitten hat. Der Senat geht allerdings davon aus, dass auch juristische Personen im Liquidationsstadium nicht allein deshalb von einer Entschädigung wegen immaterieller Nachteile ausgeschlossen sind. Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird nach § 198 Abs 2 S 1 GVG vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Zu ermitteln ist insoweit also nur, ob Anhaltspunkte bestehen, die geeignet sind, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr 1, SozR 4-1500 § 202 Nr 1; vgl zu Massenverfahren BGH Urteil vom 12.2.2015 - III ZR 141/14 - RdNr 39, 41; bei ausschließlich positivem Ausgang wegen der Überlänge BFH Urteil vom 20.11.2013 - X K 2/12 - BFHE 243, 151 RdNr 25 ff). Die Eigenschaft einer GmbH in Liquidation ist nicht geeignet, die Vermutungswirkung zu entkräften. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, das juristische Personen des Privatrechts wegen überlanger Verfahrensdauer in gleicher Weise wie natürliche Personen immaterielle Nachteile erleiden können und zur Begründung insbesondere auch darauf verwiesen, dass der weite Anwendungsbereich des § 198 Abs 2 GVG vom Gesetzgeber (BT-Drucks 17/3802 S 40
  2. f)gewählt wurde, um dem Interesse nach einem effektiven nationalen Rechtbehelf in Fällen überlanger Verfahrensdauer Rechnung zu tragen (BSG Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 1/13 R - RdNr 34 f). Das Liquidationsstadium einer juristischen Person ändert an diesem Bedürfnis entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts. Dementsprechend billigt das ÜGG eine angemessene Entschädigung infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens jedem "Verfahrensbeteiligten" (§ 198 Abs 2 S 1 GVG) zu und definiert im Sinne dieser Vorschrift als Verfahrensbeteiligten jede Partei und jeden Beteiligten eines Gerichtsverfahrens (§ 198 Abs 6 Nr 2 GVG). Das Gesetz konzipiert den Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit mit der Folge der Entschädigung folglich als Jedermann-Recht für jede Person, die an einem Gerichtsverfahren beteiligt ist (hierzu BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 113 D - RdNr 37; zu Art 6 EMRK vgl auch EGMR Urteil vom 2.10.2003 Nr 41444/98). Da eine GmbH trotz ihres Liquidationsstadiums Beteiligte sowohl des Ausgangs- wie auch des Entschädigungsverfahrens sein kann und auch nicht durch einen Insolvenzverwalter daran gehindert ist, einen masserelevanten Prozess zu führen (vgl dazu II.2. a; auch BFH Beschluss vom 10.3.2014 - X S 50/13 PKH - RdNr 7), ist sie von der Entschädigung immaterieller Nachteile nicht ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankäme, ob und inwieweit gerade der in Liquidation befindlichen GmbH noch Rufschädigungen zum Nachteil gereichen können. Denn jedenfalls lässt sich bei dieser vereinfachenden Betrachtungsweise eine derartige Beeinträchtigung nicht in Bezug auf die hinter ihr stehenden natürlichen Personen gänzlich ausschließen. 32 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Alt 2 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. 33 6. Die vorzunehmende Streitwertfestsetzung bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE128561512&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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