KSRE128601522 ECLI:DE:BSG:2010:120110UB2U3608R0 BSG 2. Senat 20100112 B 2 U 36/08 R Urteil § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB 7, § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7, § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB 7, § 550 Abs 2 Nr 2 RVO vom 01.01.1974 vorgehend SG Trier, 3. April 2008, Az: S 6 U 208/07, Urteilvorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 6. November 2008, Az: L 5 U 108/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Schulbesuch - sachlicher Zusammenhang - Handlungstendenz - sukzessive Fahrgemeinschaft - Richtungswechsel - Umweg - Abweg - Abgrenzung zum Pendeln - keine Beschränkung auf nur eine Fahrgemeinschaft - Absetzen des Bruders an der Schule - Abholen des Schulfreundes in entgegen gesetzter Richtung - genutztes Fahrzeug - Motorrad Der Versicherungsschutz wegen Teilnahme an einer Fahrgemeinschaft ist auf dem Weg nach oder von dem Ort der versicherten Tätigkeit nicht auf "eine" Fahrgemeinschaft beschränkt. 1 Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls streitig. 2 Der Kläger und sein Bruder waren Schüler der Waldorfschule in T. Am Morgen des 13.1.2005 brachte der Kläger seinen Bruder mit dem Motorrad von der elterlichen Wohnung zu dem "An der Härenwies" gelegenen Parkplatz des Südbades. Von dort ging der Bruder zu Fuß über einen für den Straßenverkehr gesperrten Weg zur Schule. Um zum Parkplatz zu gelangen war der Kläger von dem üblicherweise genutzten Weg zur Schule abgewichen. Nachdem er den Bruder abgesetzt hatte, fuhr er zurück, um einen Schulfreund am "Abteiplatz" abzuholen und mit diesem zur Schule zu fahren. Noch bevor der Kläger wieder den üblichen Schulweg erreicht hatte, um zurück in Richtung der elterlichen Wohnung zum "Abteiplatz" zu fahren, stieß er mit einem Fußgänger zusammen. Dabei zog er sich eine Schulterverletzung zu. 3 Die Beklagte entschädigte zunächst den Unfall, lehnte aber dann dessen Feststellung als Arbeitsunfall wegen eines nicht versicherten Abweges ab (Bescheid vom 24.7.2007, Widerspruchsbescheid vom 22.11.2007). Das Sozialgericht Trier hat sie hierzu und zur weiteren Entschädigung verurteilt (Urteil vom 3.4.2008). Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 6.11.2008). Der Kläger sei als Mitglied einer Fahrgemeinschaft versichert gewesen. Eine Fahrgemeinschaft setze nicht voraus, dass sämtliche Teilnehmer zumindest zeitweise gemeinsam das Fahrzeug benutzten. Da Versicherte in der Wahl des Verkehrsmittels frei seien, könnten Mitfahrer auch sukzessiv mitgenommen werden. Der Versicherungsschutz sei weder von der Länge des Um- oder Abweges noch davon abgängig, dass die Fahrgemeinschaft eine Energieeinsparung bewirke oder das Unfallrisiko mindere. Ein Fahrdienst aus eigenwirtschaftlichen Motiven liege nicht vor. 4 Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Der Abweg sei nicht versichert gewesen, da auf ihm die Schule mit dem Motorrad nicht zu erreichen gewesen wäre. Infolgedessen habe auch auf dem Rückweg kein Versicherungsschutz bestanden. Eine Fahrgemeinschaft scheitere schon daran, dass eine gemeinsame Fahrt mit dem Bruder und dem Schulfreund nicht möglich gewesen wäre. Der Kläger habe einen Fahrdienst betrieben. Durch den Abweg sei der Schulweg um ca ein Viertel verlängert worden. 5 Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung der Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. November 2008 und des Sozialgerichts Trier vom 3. April 2008 die Klage abzuweisen. 6 Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. 7 Er hat die Klage auf die Feststellung eines Arbeitsunfalls beschränkt und hält insoweit die angefochtene Entscheidung für zutreffend. 8 Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die Ablehnung der allein noch begehrten Feststellung eines Arbeitsunfalls im Bescheid der Beklagten vom 24.7.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat am 13.1.2005 einen Arbeitsunfall erlitten. 9 Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1) . Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2) . Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (vgl BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 9 mwN) . 10 Diese Voraussetzungen sind nach den für den Senat bindenden (§ 163 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) tatsächlichen Feststellungen des LSG erfüllt. Der Kläger war als Schüler der Waldorfschule während des Schulbesuchs nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII versichert. Durch den Zusammenstoß hat er einen Unfall erlitten, der zu einer Schulterverletzung und damit einem Gesundheitsschaden führte. Zur Zeit des Unfallereignisses ist er auch einer versicherten Tätigkeit nachgegangen. Versicherte Tätigkeit ist nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII ist zudem das Zurücklegen des von einem solchen Weg abweichenden Weges, um mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen, eine versicherte Tätigkeit. Eine solche Tätigkeit hat der Kläger zum Unfallzeitpunkt verrichtet. 11 Der Unfall hat sich nicht auf dem unmittelbaren Weg ereignet, den der Kläger zwischen der elterlichen Wohnung und der Schule regelmäßig gefahren ist. Er war von dem direkten Weg nach dem Ort der Tätigkeit abgewichen, um zunächst seinen Bruder in die Nähe der Schule zu bringen und danach den Schulfreund abzuholen, um mit diesem zur Schule zu fahren. Mit dem Schulfreund wollte er gemeinsam das Motorrad benutzen, also eine Fahrgemeinschaft bilden. Unter einer Fahrgemeinschaft iS des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII ist der (beabsichtigte) Zusammenschluss mehrerer Personen zur gemeinsamen Zurücklegung eines Weges mit nur einem Fahrzeug zu verstehen. Der Schulfreund war als Schüler der Waldorfschule ebenso wie der Kläger nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII versichert. 12 An einer Abweichung vom unmittelbaren Weg fehlt es nicht deshalb, weil der Kläger zunächst mit ihr im Wesentlichen eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt hätte (vgl hierzu BSG vom 22.11.1984 - 2 RU 41/83 - Juris RdNr 13
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