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BSG B 10 EG 3/15 B

KSRE128631512 ECLI:DE:BSG:2015:270715BB10EG315B0 BSG 10. Senat 20150727 B 10 EG 3/15 B Beschluss § 2 Abs 8 S 4 BEEG vom 05.12.2006, EGeldVereinfG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG vorgehend

§ 160Nr 17; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen:

(1)eine bestimmte Rechtsfrage,
(2)ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
(3)ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie
(4)die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht. 4 Der Kläger hält folgende Frage für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung: "Ist § 2 Abs. 8 BEEG in der Fassung vom 09.12.2010 so auszulegen, dass als auf das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit entfallende Steuern nur solche berücksichtigt werden können, die im fraglichen Zeitraum tatsächlich entrichtet wurden, oder sind hier die Steuern zu berücksichtigen, die anteilig für das Einkommen zu zahlen sind." 5 Unabhängig von der Frage, ob der Kläger insoweit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage gestellt und deren Klärungsbedürftigkeit hinreichend dargelegt hat, fehlt es an ausreichenden Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit (
  1. a)und zur Breitenwirkung (b). 6
  2. a)Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur, wenn sie gerade für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist. Dies setzt voraus, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem Sinne hätte ausfallen müssen. Kann mangels entsprechenden Vortrags nicht ausgeschlossen werden, dass der geltend gemachte Anspruch unabhängig vom Ergebnis der angestrebten rechtlichen Klärung womöglich am Fehlen einer weiteren, bisher unbeachtet gebliebenen Anspruchsvoraussetzung scheitern müsste, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und damit der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 3 mwN). Ein Beschwerdeführer hat daher den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keine ausreichenden Ausführungen, es fehlt bereits eine Darstellung und Auseinandersetzung mit der Regelung in § 2 Abs 8 S 4 BEEG aF. Der Kläger legt insbesondere nicht dar, welche Auswirkungen diese Vorschrift für den ihn konkret betreffenden Lebenssachverhalt - keine Steuervorauszahlungen geleistet zu haben - hat bzw die von ihm bevorzugte Auslegung hätte. 7
  3. b)Eine grundsätzliche Bedeutung ist in der Regel auch zu verneinen, wenn es bei der vermeintlichen Rechtsfrage um ausgelaufenes oder auslaufendes Recht geht (

§ 160a

Nr 19), soweit es nicht noch eine erhebliche Anzahl von Fällen gibt, für die die Rechtsfrage von Bedeutung ist (

§ 160a

Nr 19) oder die Vorschrift insoweit nachwirkt, als sie die Grundlage für eine Nachfolgevorschrift darstellt oder die frühere Rechtsprechung für die neue Rechtslage erheblich geblieben ist (

§ 160aNr 58).

Hieran fehlt es. 8 Der Anspruch des Klägers auf höheres Elterngeld richtet sich vorliegend nach § 2 Abs 8 BEEG in der am 1.1.2007 in Kraft getretenen Fassung vom 5.12.2006 (BGBl I 2748), die nach den letzten Aktualisierungen vom 9.12.2010 (BGBl I 1885) und vom 23.11.2011 (BGBl I 2298) bis zum 17.9.2012 Gültigkeit besaß. Danach ist § 2 BEEG durch Art 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 (BGBl I 1878) mit Wirkung vom 18.9.2012 geändert und in den §§ 2, 2a bis f BEEG neu strukturiert worden. Die Regelungen des bisherigen § 2 Abs 7 bis 9 BEEG wurden im Wesentlichen in die neu eingefügten Vorschriften der §§ 2b bis 2f BEEG überführt (vgl BT-Drucks 17/9841 S 17 f). Hierzu hat der Kläger selbst vorgetragen, dass die Regelung des § 2 Abs 8 BEEG aF nur Elterngeldberechtigte betrifft, deren Kinder vor dem 1.1.2013 geboren bzw die vor dem 1.1.2013 mit dem Ziel der Adoption aufgenommen wurden und dass die von ihm gestellte konkrete Frage "sich nach derzeit gültigem Recht wegen der Pauschalierung des Steuerabzugs nicht mehr" stelle. Darüber hinaus ist eine grundsätzliche Bedeutung aber auch nicht deshalb zu bejahen, weil noch über eine erhebliche Zahl von Fällen des auslaufenden Rechts zu entscheiden ist. Zwar behauptet der Kläger, das Bayerische LSG entscheide derzeit über Rechtsfragen, die die Auslegung von Normen des BEEG in der Fassung vom 5.12.2006 beträfen (unter Verweis auf das Urteil vom 11.2.2015 - L 12 EG 11/14 - Juris), sodass davon auszugehen sei, dass diverse Rechtsfragen - wie auch die hier aufgeworfene - zur Klärung der Umsetzungen des BEEG in der Fassung vom 9.12.2010 noch ausständen. Damit legt er aber nicht konkret dar, dass die von ihm gestellte Rechtsfrage zu § 2 Abs 8 BEEG aF Grundlage einer erheblichen Zahl weiterer Fälle ist, die noch zur Entscheidung anstehen. Eine weitergehende Nachwirkung der früheren Vorschrift durch Übernahme in das neue Recht hat der Kläger selbst verneint, sodass eine Breitenwirkung des ausgelaufenen Rechts nicht dargelegt ist. Eine bloße pauschale Behauptung reicht hierfür nicht aus (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 14f mwN). Ausnahmen hiervon sind nicht ersichtlich, eine mögliche Verfassungswidrigkeit der alten Regelung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 9 2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 10 3. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). 11 4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE128631512&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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