N) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (
Dies ist nach der Beschwerdebegründung nicht der Fall. 9 c) Auch ein Verstoß gegen § 96 Abs 1 SGG ist nicht ausreichend bezeichnet. Denn selbst wenn der Ablehnungsbescheid vom 8.10.2013 zu Unrecht nicht in das Verfahren einbezogen worden sein sollte, versäumt die Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung damit, wieso eine gerichtliche Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen aG und RF durch Einbeziehung der erneuten negativen Entscheidung des Beklagten zu seinen Gunsten hätte ausfallen können (
Unabhängig davon setzt sich die Beschwerdebegründung nicht mit der Rechtsprechung zur Unanwendbarkeit des § 96 SGG bei Ablehnungsbescheiden (vgl BSG SozR 4-1300 § 48 Nr 26 RdNr 27) auseinander und der dann weiteren Frage, wieso der Bescheid vom 8.10.2013, mit dem in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.4.2014 lediglich - vom Kläger nicht angreifbar - Merkzeichen B zugesprochen wurde, in Bezug auf die angefochtenen Verwaltungsakte eine Änderung oder Ersetzung darstellen könnte. Die zitierte Rechtsprechung erhellt, dass es sich bei der Frage der Einbeziehung auch nicht um eine schwierige Frage handeln konnte, die das LSG an einer Entscheidung nach Maßgabe des § 124 Abs 2 iVm § 153 Abs 5 SGG hätte hindern müssen (vgl hierzu Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 153 RdNr 45). 10 2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG). 11 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 12 4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE128670212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.