KSRE128750201 ECLI:DE:BSG:2019:260619UB6KA6817R0 BSG 6. Senat 20190626 B 6 KA 68/17 R Urteil § 106a Abs 2 S 1 Halbs 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106d Abs 2 S 1 Halbs 1 SGB 5 vom 16.07.2015, § 76 Abs 1 S
§ 117Nr 6 Rd
Nr 13; s auch BSG Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 45/17 R - RdNr 14, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 42/17 R - RdNr 10, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, jeweils mwN). 18 Ob die genannten Voraussetzungen für die sachlich-rechnerische Richtigstellung hier in vollem Umfang oder auch nur teilweise vorgelegen haben, kann auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht entschieden werden. Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung nur für Notfallbehandlungen iS des § 76 Abs 1 S 2 SGB V zusteht (nachfolgend a). Allerdings ist die Abrechnung der Klägerin nicht bereits deshalb richtigzustellen, weil sie besondere, bei der Abrechnung von Notfallbehandlungen geltende Begründungsanforderungen verletzt hätte. Entscheidend ist, ob die Voraussetzungen einer Notfallbehandlung tatsächlich erfüllt waren. Diese Frage ist nicht allein auf der Grundlage der Angaben der Klägerin aus der Zeit bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu beantworten; vielmehr sind auch die im gerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen (nachfolgend b). Danach erforderliche Tatsachenfeststellungen zu der Frage, ob es sich bei den abgerechneten Leistungen um diagnostische oder therapeutische Maßnahmen gehandelt hat, die in einem Notfall erforderlich waren, hat das LSG - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zu Recht - nicht getroffen. Deshalb kann der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auch nicht beurteilen, ob die sachlich-rechnerischen Richtigstellungen im Ergebnis zu Recht erfolgt sind. 19 a) § 95 Abs 3 SGB V überträgt das Recht und die Pflicht zur Behandlung gesetzlich Krankenversicherter in erster Linie zugelassenen Vertragsärzten und zugelassenen Medizinischen Versorgungszentren (MVZ). Unter näher geregelten Voraussetzungen werden darüber hinaus Ärzte und Einrichtungen ermächtigt. Diese sind dann im Rahmen dieser Ermächtigung ebenfalls zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet (vgl § 95 Abs 4 SGB V). Damit übereinstimmend beschränkt § 76 Abs 1 S 1 SGB V die Arztwahl der Versicherten im Grundsatz auf zugelassene oder ermächtigte Ärzte bzw Einrichtungen. Nur in Notfällen dürfen Versicherte nach § 76 Abs 1 S 2 SGB V andere Ärzte in Anspruch nehmen. Krankenhäuser, die wie die Klägerin über keinen Teilnahmestatus bezogen auf die Erbringung der hier maßgebenden ambulanten Leistungen verfügen, dürfen gesetzlich Versicherte daher grundsätzlich nur in Notfällen behandeln. Nur in diesen Fällen besteht auch ein Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegenüber der KÄV nach den für die Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen maßgeblichen Bestimmungen. 20 Im Einklang damit bestimmte Nr 4 der Präambel zu Bereich II Abschnitt 1.2 EBM-Ä in der Fassung, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung und auch der Richtigstellung gegolten hat, dass die Notfall- und Zusatzpauschalen nach GOP 01210 bis 01219 EBM-Ä (nach der rückwirkenden Änderung dieser GOP durch Beschlüsse des Bewertungsausschusses vom 17.12.2014 <
- Sitzung>, vom 19.1.2015 <schriftliche Beschlussfassung,
- Sitzung> und vom 8.6.2015 <schriftliche Beschlussfassung,
- Sitzung>: GOP 01210, 01212, 01214, 01216 und 01218 EBM-Ä, vgl dazu das Urteil des Senats vom 3.4.2019 - B 6 KA 67/17 R - RdNr 3, 18, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) von nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten nur berechnet werden dürfen, wenn die Erkrankung des Patienten aufgrund ihrer Beschaffenheit einer sofortigen Maßnahme bedarf und die Versorgung durch einen Vertragsarzt entsprechend § 76 SGB V nicht möglich und/oder aufgrund der Umstände nicht vertretbar ist. Aus der Zuordnung der Notfallleistungen zur vertragsärztlichen Versorgung folgt auch, dass die KÄV gesetzlich berechtigt und verpflichtet ist, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnung von Notfallleistungen zu prüfen, die durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Krankenhäuser erbracht worden sind (BSG Urteil vom 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R - BSGE 102, 134 = SozR 4-2500 § 295 Nr 2, RdNr 14). 21 Vorliegend hat die Beklagte die Vergütung von Leistungen, die die Klägerin in ihrer Notfallambulanz erbracht hat, nicht vollständig abgelehnt, sondern die Vergütung in Höhe der Notfallpauschalen geleistet. Die sachlich-rechnerische Richtigstellung, deren Rechtmäßigkeit im Streit steht, bezieht sich allein auf darüber hinausgehende Leistungen, die innerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten erbracht worden sind. Dabei geht die Beklagte zutreffend davon aus, dass es sich bei den Leistungen, die auf der Grundlage des § 76 Abs 1 S 2 SGB V als Notfallleistungen erbracht und abgerechnet werden, nur um solche handeln kann, die auf die Erstversorgung ausgerichtet sind. In einer Krankenhausambulanz dürfen weder reguläre vertragsärztliche Behandlungen durchgeführt werden, die dem Umfang und der Ausrichtung nach über die Notfallversorgung hinausgehen, noch darf das Krankenhaus regulär Sprechstunden anbieten. Allein der Wunsch eines Versicherten nach einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus verbunden mit der Geltendmachung akuten Behandlungsbedarfs stellt zu Zeiten regulärer vertragsärztlicher Sprechstunden keinen "Notfall" im iS des § 76 Abs 1 S 2 SGB V dar (BSG Urteil vom 2.7.2014 - B 6 KA 30/
§ 76Nr 2 Rd
Nr 13). 22 Auf der anderen Seite hat der Senat bezogen auf die Behandlung außerhalb der regulären Sprechstundenzeiten bereits entschieden, dass die Vergütung einer Notfallbehandlung durch ein Krankenhaus nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass ein Vertragsarzt oder eine vertragsärztliche Notfallpraxis nicht in zumutbarer Zeit aufgesucht werden konnten, weil die Mitarbeiter von Notfallambulanzen mit solchen Ermittlungen vielfach überfordert würden (BSG Urteil vom 2.7.2014 - B 6 KA 30/
§ 76Nr 2 Rd
Nr 10). Diese Aussage kann zwar auf die Inanspruchnahme der Notfallambulanz zu den üblichen Sprechstundenzeiten nicht unmittelbar übertragen werden, weil zu Sprechstundenzeiten eher erwartet werden kann, dass sich ein Patient auch in dringenden Fällen zunächst an einen Vertragsarzt oder ein MVZ wendet, ehe er eine Krankenhausambulanz aufsucht. Ferner ist das Anliegen, eine Inanspruchnahme der Notfallambulanzen von Krankenhäusern zu den üblichen Sprechstundenzeiten nach Möglichkeit zu vermeiden, vom Senat bereits wiederholt als berechtigt bewertet worden (BSG Urteil vom 17.9.2008 - B 6 KA 46/07 R - SozR 4-2500 § 75 Nr 8 RdNr 30; BSG Beschluss vom 17.7.2013 - B 6 KA 8/13 B - Juris RdNr 10), auch weil die Eröffnung eines zweiten Versorgungswegs in den Krankenhausambulanzen mit dem gesetzlich geregelten Vorrang der Vertragsärzte und der MVZ im Rahmen der ambulanten Versorgung nicht vereinbar wäre (BSG Urteil vom 2.7.2014 - B 6 KA 30/
§ 76Nr 2 Rd
Nr 13). Dieses Ziel kann indes nicht dadurch erreicht werden, dass einem Versicherten, der eine Notfallsituation annimmt und der deshalb die Notfallambulanz eines Krankenhauses zu Sprechstundenzeiten aufsucht, die Behandlung ohne Weiteres verweigert wird. Vielmehr muss sich der Krankenhausarzt zumindest über die Beschwerden des Patienten und dessen Zustand unterrichten, ehe er eine Entscheidung über das weitere Vorgehen trifft. Bereits diese orientierende Befragung und Untersuchung ist eine ärztliche Tätigkeit, die einen Vergütungsanspruch nach sich zieht (BSG Urteil vom 1.2.1995 - 6 RKa 9/94 - SozR 3-2500 § 76 Nr 2 S 5 = Juris RdNr 18). Davon ist auch die Beklagte im Ergebnis ausgegangen, indem sie Vergütung in Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Notfallpauschalen geleistet hat. 23 Auch bei Notfallbehandlungen, die innerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten stattfinden, können je nach den Umständen des Einzelfalles diagnostische oder therapeutische Maßnahmen erforderlich sein, die nicht bereits mit einer Notfallpauschale abgegolten, sondern zusätzlich zu vergüten sind. Dabei besteht ein Vergütungsanspruch nur für solche diagnostischen und therapeutischen Leistungen, die entweder erforderlich sind, um erkennen zu können, ob ein Notfall vorliegt oder die ggf für eine Erstversorgung des Patienten erforderlich sind. Die Erstversorgung hat sich darauf zu konzentrieren, Gefahren für Leib und Leben sowie unzumutbaren Schmerzen der Patienten zu begegnen sowie die Notwendigkeit einer stationären Behandlung abzuklären (BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 5/12 R - SozR 4-2500 § 115 Nr 1 RdNr 15). Dass dazu auch radiologische Untersuchungen und kleinchirurgische Eingriffe gehören können, um deren Vergütung hier ua gestritten wird, liegt auf der Hand. Nachvollziehbar illustriert wird das durch die von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegte Behandlungsdokumentation zB zu einem siebenjährigen Kind, das mit dem Fahrrad gestürzt und auf das Gesicht gefallen war, oder zu einem 83-Jährigen, der auf der Treppe gestürzt, auf die Hüfte gefallen und mit dem Notarztwagen eingeliefert worden war. Für die ebenfalls streitige Vergütung von Laboruntersuchungen gilt dies zwar nicht in gleicher Weise; aber auch insoweit sind Leistungen denkbar, die etwa im Zusammenhang mit einer chirurgischen Erstversorgung anfallen können. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann selbst eine Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des C-reaktiven Proteins in besonders gelagerten Einzelfällen Bestandteil einer Notfallbehandlung sein (BSG aaO, RdNr 17). 24 Bei allem verkennt der Senat nicht, dass es sinnvoll ist, dem weithin als problematisch bewerteten Anstieg der Inanspruchnahme der Notfallambulanzen von Krankenhäusern durch Versicherte entgegenzuwirken (vgl dazu zB AQUA - Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen GmbH, Ambulante Notfallversorgung, 2016, S 10; Gutachten 2018 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen, BT-Drucks 19/3180 S 568, RdNr 952). Das Ziel, Patienten der richtigen Versorgungsebene zuzuweisen (vgl dazu die im Dezember 2018 vom Bundesgesundheitsministerium <BMG> vorgelegten Eckpunkte zur Reform der Notfallversorgung), kann aber nicht dadurch erreicht werden, dass Versicherten, die eine Krankenhausambulanz jedenfalls in der Annahme aufsuchen, dass ein Notfall vorliege, und denen nicht bekannt ist, an welche anderen Stellen sie sich in dieser Situation wenden könnten, die für die Erkennung eines Notfalls erforderliche Diagnostik oder eine erforderliche Erstversorgung (vgl RdNr 23) verweigert wird oder indem Krankenhäusern die Vergütung für solche Leistungen versagt wird. Erforderlich sind vielmehr geänderte Rahmenbedingungen, die dazu beitragen, dass Versicherte in tatsächlichen oder vermeintlichen Notfällen in die für die erforderliche Behandlung richtige Versorgungsebene vermittelt werden. Diese können nur durch den Gesetzgeber geschaffen werden (vgl dazu bereits BSG Urteil vom 2.7.2014 - B 6 KA 30/
§ 76Nr 2 Rd
Nr 10). Schritte in diese Richtung sind ua mit der in § 75 Abs 1a S 3 Nr 3 SGB V idF des Terminservice- und Versorgungsgesetzes - TSVG - vom 6.5.2019 (BGBl I 646) vorgesehenen - spätestens bis zum 1.1.2020 durchzuführenden - Vermittlung von Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens unternommen worden. Die og Eckpunkte des BMG sehen zudem die Einrichtung zentraler Anlaufstellen in noch einzurichtenden integrierten Notfallzentren (INZ) vor. Zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistungen, deren Vergütung als Notfallleistungen hier im Streit steht, und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats existierte ein solches System nicht, sodass einem Vergütungsanspruch der Klägerin - soweit er eine im Einzelfall erforderliche Notfallbehandlung zum Gegenstand hat - auch nicht entgegengehalten werden kann, dass mit der Behandlung der Versicherten die für die Notfallversorgung geltenden Strukturen unterlaufen würden. 25
- b)Der Frage, ob es sich bei den von der Klägerin abgerechneten diagnostischen (radiologischen, laboratoriumsmedizinischen) und therapeutischen Leistungen um Leistungen der Notfallbehandlung handelt, ist das LSG in der Annahme nicht weiter nachgegangen, dass eine Vergütung bereits deshalb ausscheide, weil die Klägerin die ihr im Rahmen der Abrechnung obliegenden Darlegungsanforderungen nicht erfüllt habe. Zu berücksichtigen seien allein die Darlegungen der Klägerin bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, sodass gerichtliche Ermittlungen von Amts wegen insoweit nicht durchzuführen seien. Auch das Vorbringen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren habe außer Betracht zu bleiben. Dies trifft indes nicht zu. Die für Wirtschaftlichkeitsprüfungen geltenden Anforderungen an die Mitwirkung des Vertragsarztes sind auf die sachlich-rechnerische Richtigstellung nicht ohne Weiteres übertragbar (dazu aa). Zwar können im HVM unter bestimmten Voraussetzungen auch Anforderungen an die Begründung der Honorarabrechnung geregelt werden (dazu bb). Eine wirksame Regelung zu den Begründungsanforderungen bei der Abrechnung von Notfallbehandlungen existiert jedoch im Bezirk der beklagten KÄV nicht (dazu cc). 26
- aa)Zutreffend weist das LSG darauf hin, dass den Vertragsarzt nach stRspr im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen besondere Mitwirkungspflichten treffen. Einwände zu Tatsachen, die nur dem Arzt bekannt sind (zB zu Praxisbesonderheiten) oder die nur mit seiner Hilfe ermittelt werden können und die der Arzt erst im gerichtlichen Verfahren vorträgt, obwohl es ihm oblegen hätte, diese schon den Prüfgremien gegenüber geltend zu machen, können danach unberücksichtigt bleiben (BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 17/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 35 RdNr 40 f mwN). Auf das Verfahren der sachlich-rechnerischen Richtigstellung sind diese Maßstäbe jedoch nicht uneingeschränkt übertragbar: Zwar ist der Arzt auch bei der Prüfung der Richtigkeit der Honorarabrechnung zur Mitwirkung verpflichtet, indem er bei entsprechenden Zweifeln die allein ihm bekannten Tatsachen aus seiner Sphäre vorträgt. Wenn der Arzt diesen Anforderungen nicht entspricht und wenn Voraussetzungen für die Abrechnung von Leistungen aus diesem Grunde nicht festzustellen sind, dann geht das zu Lasten des Arztes (vgl zB BSG Beschluss vom 6.9.2000 - B 6 KA 17/00 B - Juris RdNr 8; BSG Urteil vom 13.8.2014 - B 6 KA 41/
§ 106Nr 46 Rd
Nr 23). Gerade in Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung gehen die Mitwirkungspflichten des Arztes aber noch darüber hinaus (vgl BSG Urteil vom 5.6.2013 - B 6 KA 40/12 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 41 RdNr 18). Grund dafür ist, dass das Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung sachverständigen Ausschüssen übertragen worden ist, denen bei ihrer Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zukommt. Vor diesem Hintergrund ist der Senat in stRspr davon ausgegangen, dass der Arzt nicht berechtigt ist, das Prüfverfahren zu unterlaufen, indem er sich daran nicht beteiligt und erstmals im gerichtlichen Verfahren Einwendungen erhebt (BSG Urteil vom 20.9.1988 - 6 RKa 22/87 - SozR 2200 § 368n Nr 57 S 197 f = Juris RdNr 33; BSG Urteil vom 8.5.1985 - 6 RKa 24/83 - ArztR 1986, 45 = Juris RdNr 24). Auf das Verfahren der sachlich-rechnerischen Richtigstellung sind diese Maßstäbe nicht unmittelbar zu übertragen. Im Unterschied zum Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung obliegt die sachlich-rechnerische Richtigstellung nicht paritätisch besetzten Prüfgremien, sondern der KÄV, der bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen einer Notfallbehandlung iS des § 76 Abs 1 S 2 SGB V vorgelegen haben, kein der gerichtlichen Prüfung entzogener Entscheidungsspielraum zukommt (ebenso bezogen auf die Voraussetzungen einer vollstationären Krankenhausbehandlung: Großer Senat des BSG Beschluss vom 25.9.2007 - GS 1/06 - BSGE 99, 111 = SozR 4-2500 § 39 Nr 10, RdNr 27 ff). 27 Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung vom 12.12.2012 (B 6 KA 5/12 R - SozR 4-2500 § 115 Nr 1). Der Senat hat dort (RdNr 17) bezogen auf bestimmte Laborleistungen, die nur in besonders gelagerten Einzelfällen als Leistungen der Notfallbehandlung in Betracht kommen, ausgeführt, dass wegen des Ausnahmecharakters solcher Fälle verlangt werden kann, dass die dafür maßgebliche medizinische Diagnose jedenfalls für die Abrechnungsprüfung erkennbar sein muss, dass es aber möglicherweise ausreichen würde, wenn die nähere Begründung im Verfahren des Widerspruchs gegen die sachlich-rechnerische Berichtigung nachgeliefert wird. Der Senat hält daran insoweit fest, als die KÄV berechtigt ist, die Vergütung jedenfalls von Notfallleistungen, die üblicherweise nicht Bestandteil der Notfallversorgung sind, von der Erfüllung solcher Begründungsanforderungen abhängig zu machen. Die Begründung hat dann grundsätzlich bereits mit der Abrechnung zu erfolgen. Voraussetzung ist aber, dass Inhalt und Umfang der Begründungspflicht klar und eindeutig geregelt worden sind. Soweit der og Entscheidung des Senats vom 12.12.2012 (RdNr 17
- f)entnommen werden konnte, dass die zur Wirtschaftlichkeitsprüfung entwickelten Begründungsanforderungen auch unabhängig von konkretisierenden Regelungen auf das Verfahren der sachlich-rechnerischen Richtigstellung jedenfalls solcher Notfallleistungen zu übertragen sind, die nur ausnahmsweise für die Erstversorgung erforderlich sind (dies im Ergebnis ablehnend: SG Marburg Urteil vom 18.3.2015 - S 12 KA 616/14 - Juris RdNr 28 ff), hält der Senat daran ausdrücklich nicht fest. 28
- bb)Es entspricht der stRspr des Senats, dass die KÄV im HVM Regelungen zu den Modalitäten der Abrechnung durch Vertragsärzte treffen darf (BSG Urteil vom 22.6.2005 - B 6 KA 19/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 19 RdNr 13 = Juris RdNr 21; BSG Urteil vom 25.8.1999 - B 6 KA 34/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr 32 = Juris RdNr 14). Gesetzliche Grundlage ist bezogen auf die Vergütung im hier maßgebenden Quartal 2/2014 § 87b Abs 1 S 2 SGB V idF des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) vom 22.12.2011 (BGBl I 2983). Danach wendet die KÄV bei der Verteilung der Gesamtvergütung den Verteilungsmaßstab an, der im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist. Eine entsprechende Regelung fand sich bereits in § 85 Abs 4 S 1 und 2 SGB V idF des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21.12.1992 (BGBl I 2266; vgl dazu BSG Urteil vom 22.6.2005 - B 6 KA 19/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 19 RdNr 13 = Juris RdNr 21). Im HVM kann die KÄV alle Sachverhalte regeln, die mit der Honorarverteilung im Zusammenhang stehen und die für die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung von Bedeutung sind (BSG Urteil vom 25.8.1999 - B 6 KA 34/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr 32 = Juris RdNr 14; Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, § 85 RdNr 161 mwN, Stand der Einzelkommentierung Oktober 2016). Dazu gehören insbesondere Bestimmungen über die Form und den Zeitpunkt der Vorlage der Abrechnungen (BSG Urteil vom 22.6.2005 - B 6 KA 19/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 19 RdNr 13 = Juris RdNr 21), aber auch Regelungen darüber, welche Unterlagen Vertragsärzte ihrer Quartalsabrechnung beifügen müssen (BSG Urteil vom 25.8.1999 - B 6 KA 34/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr 32 = Juris RdNr 14). Auch § 44 Abs 7 S 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte, der die Angaben von Arztnummer und Betriebsstättennummer bei der Abrechnung vorschreibt, geht davon aus, dass die KÄVen konkretisierende Regelungen zur Abrechnung treffen. Insbesondere im Zusammenhang mit Abrechnungsfristen hat der Senat bereits näher begründet, dass es sich dabei um Berufsausübungsregelungen iS des Art 12 Abs 1 S 1 GG handelt, die nur dann mit Bundesrecht vereinbar und damit wirksam sind, wenn sie keinen Eingriff bewirken, der so schwer wiegt, dass er außer Verhältnis zu dem der Regelung innewohnenden Zweck steht (BSG Urteil vom 29.8.2007 - B 6 KA 29/06 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 37 RdNr 11, 13, 16 mwN). 29 Für Anforderungen, die an die Begründung einer Honorarabrechnung gestellt werden, gilt nichts anderes. Dass auch dem EBM-Ä Begründungsanforderungen für bestimmte Leistungen zu entnehmen sind, bedeutet nicht, dass die KÄV gehindert wäre, im HVM weitere Anforderungen zu formulieren. Ohne eine normative Grundlage besteht jedoch im Grundsatz keine Pflicht des Vertragsarztes zur einzelfallbezogenen Begründung der in Ansatz gebrachten GOP bereits mit Einreichung der Honorarabrechnung (BSG Urteil vom 1.7.1998 - B 6 KA 48/97 R - SozR 3-2500 § 75 Nr 10 = Juris RdNr 16 ff; BSG Beschluss vom 17.3.2010 - B 6 KA 23/09 B - Juris RdNr 16). Soweit entsprechende Begründungsanforderungen im HVM geregelt werden, müssen diese - und das stellt der Senat mit Bezug auf die og Ausführungen aus dem Urteil vom 12.12.2012 (B 6 KA 5/12 R - SozR 4-2500 § 115 Nr 1 RdNr 17) hiermit klar - eindeutig und verständlich formuliert sowie mit vertretbarem Aufwand umsetzbar sein. Dabei gilt: Je höher die Begründungsanforderungen sind und je eingeschränkter die Möglichkeit ist, eine unzureichende Begründung nachzuholen, desto höher sind die Anforderungen an die Ausgestaltung der Regelung. Für den Leistungserbringer muss immer erkennbar sein, was er in welchen Vordruck bzw in welches Feld einer Eingabemaske am Bildschirm einzutragen hat, damit den formalen Begründungsanforderungen entsprochen wird. Eine steuernde Wirkung in dem Sinne, dass die Abrechnung für Krankenhäuser so aufwändig oder unkalkulierbar ausgestaltet wird, dass die Erbringung von Notfallleistungen für diese unwirtschaftlich wird, darf mit den Begründungsanforderungen nicht verfolgt werden. Soweit an die Abrechnung von Notfallleistungen durch Krankenhäuser höhere Anforderungen gestellt werden als an die Abrechnung anderer vertragsärztlicher Leistungen, müssen dafür sachliche Gründe aus dem Bereich der Honorarabrechnung und der Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit maßgebend sein. 30
- cc)Eine den dargestellten Anforderungen gerecht werdende Regelung zur Begründung der Erforderlichkeit einer Notfallbehandlung galt für das Quartal 2/2014 im Bezirk der beklagten KÄV nicht. Der Auffassung des LSG, dass § 6 Abs 2 HVM eine entsprechende wirksame Regelung enthalten würde, folgt der Senat nicht. 31 § 6 HVM lautete in der hier maßgebenden Fassung des Quartals 2/2014 wie folgt: "§ 6 Vergütung von ambulanten Notfallleistungen
(1)Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institutionen und Krankenhäuser können ambulante Notfallbehandlungen nur dann abrechnen, wenn die Erkrankung des Patienten aufgrund ihrer Beschaffenheit einer sofortigen Maßnahme bedarf und eine Versorgung durch einen Vertragsarzt entsprechend § 76 SGB V nicht möglich und/oder aufgrund der Umstände nicht vertretbar ist.
(2)Ein Vergütungsanspruch für ambulante Notfallleistungen durch die in Abs. 1 genannten Leistungserbringer besteht nur dann, wenn die Inanspruchnahme in sprechstundenfreien Zeiten erfolgte und dadurch Vertragsärzte die Behandlung nicht übernehmen konnten. Nicht vertretbare Umstände i.S. des Abs. 1 sind im Rahmen der Abrechnung gesondert darzulegen." 32 Das LSG ist davon ausgegangen, dass die Klägerin auf der Grundlage dieser Regelung verpflichtet gewesen wäre, die Notwendigkeit der berichtigten Notfallleistung spätestens im Widerspruchsverfahren speziell zu begründen. Dass eine Notfallbehandlung (im Sinne einer medizinischen Klärung, ob ein Notfall vorliegt) im Grundsatz erforderlich war, steht hier im Übrigen nicht im Streit; die entsprechende Notfallpauschale ist von der Beklagten vergütet worden und nicht Gegenstand der sachlich-rechnerischen Richtigstellung. Es geht hier allein darum, ob die Klägerin im Rahmen einer Notfallbehandlung weitergehende Leistungen und dabei insbesondere solche diagnostischer Art, die nicht mit der Pauschale abgegolten sind (Röntgen, Labor, ua), erbringen und abrechnen durfte. Aus Sicht des Senats erscheint ua fraglich, ob der vom LSG in Bezug genommenen Regelung in § 6 Abs 2 S 2 HVM Begründungsanforderungen bezogen auf den Umfang der in einem Notfall erforderlichen Diagnostik und Behandlung entnommen werden können. Das kann jedoch dahingestellt bleiben, weil der Senat an die - jedenfalls nicht willkürliche - Auslegung dieser Bestimmung durch das LSG gebunden ist. In der Auslegung durch das LSG verstößt die Vorschrift jedoch gegen Bundesrecht und ist unwirksam. 33 Gerade wenn mit dem LSG davon auszugehen ist, dass § 6 Abs 2 S 2 HVM eine Begründung nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens ausschließt, sind - wie oben dargelegt - hohe Anforderungen an die Ausgestaltung der Regelung zu stellen. Auch in der Auslegung durch das LSG kann der Leistungserbringer der Regelung in § 6 Abs 2 S 2 HVM aber jedenfalls nicht klar und eindeutig entnehmen, welche Angaben die Abrechnung enthalten muss, damit sie den Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für die nach dem Vorbringen der Klägerin durch den Vorstand der Beklagten beschlossenen Maßstäbe, nach denen die Abrechnung von Notfallleistungen auch während der Sprechstundenzeiten nicht beanstandet werden soll, wenn der Patient durch den organisierten Rettungsdienst zur Notfallbehandlung verbracht oder wenn er durch einen Vertragsarzt an die Notfallambulanz verwiesen worden sei. Abgesehen davon, dass die Beklagte hier wohl nicht entsprechend verfahren ist, würde eine wirksame Regelung voraussetzen, dass solche Maßstäbe in der Form einer Rechtsnorm (Satzung, Normsetzungsvertrag) ergehen und öffentlich bekannt gemacht werden. Aus der Regelung müsste außerdem eindeutig hervorgehen, welche Begründungsanforderungen in Fallkonstellationen zu erfüllen sind, in denen der Versicherte die Notfallambulanz nicht mit dem Rettungswagen oder auf "Überweisung" durch einen Vertragsarzt erreicht. Auch in Fällen, in denen der Patient die Notfallambulanz während der Sprechstundenzeiten selbst aufsucht, kann das Vorliegen eines Notfalles nicht generell ausgeschlossen werden. Das wird dadurch bestätigt, dass der mit Beschlüssen des Bewertungsausschusses vom 17.12.2014 (
- Sitzung), vom 19.1.2015 (schriftliche Beschlussfassung,
- Sitzung) und vom 8.6.2015 (schriftliche Beschlussfassung,
- Sitzung) rückwirkend geänderte GOP 01210 EBM-Ä (vgl oben RdNr 20) eine Notfallpauschale ua für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Krankenhäuser bei Inanspruchnahme zwischen 7:00 und 19:00 Uhr (außer an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und am 24.
- und 31.12.) regelt und in der Leistungslegende oder der Präambel keine entsprechenden Einschränkungen enthält; maßgeblich ist auch nach der Neufassung, ob die Erkrankung des Patienten aufgrund ihrer Beschaffenheit einer sofortigen Maßnahme bedarf und die Versorgung durch einen Vertragsarzt entsprechend § 76 SGB V nicht möglich und/oder aufgrund der Umstände nicht vertretbar ist. 34 Die an die Abrechnung von Notfallleistungen gestellten Begründungsanforderungen dürfen zudem nicht unverhältnismäßig ausgestaltet werden. So können zB an die Begründung für die Erbringung und Abrechnung einer radiologischen Untersuchung in einem Fall, in dem ein Versicherter einen gravierenden Unfall mit hohem Frakturrisiko erlitten hat, nur geringe Anforderungen gestellt werden. Etwas anderes gilt wie oben dargelegt zB für die Abrechnung solcher Laboruntersuchungen, die zur Diagnostik in Notfällen regelmäßig nicht erforderlich sind. 35 Der Senat folgt damit auch nicht der Auffassung der Beklagten, dass in der einzelfallbezogenen Begründung einer elektronisch übermittelten Abrechnung von Notfallleistungen bereits alle Angaben enthalten sein müssten, die in einem Verfahren der sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Bedeutung sein können. Der damit für den Leistungserbringer verbundene Aufwand stünde in keinem Verhältnis zu den damit verfolgten legitimen Zielen. Soweit die Beklagte zur Begründung solcher Anforderungen geltend macht, dass sie bereits mit Ende des Abrechnungsquartals die Möglichkeit haben müsse zu erkennen, welche Beträge aus der Gesamtvergütung zu leisten sind, übersieht sie, dass sie nicht auf die Durchführung sog quartalsgleicher Richtigstellungen beschränkt ist. Honorarabrechnungen können im Vertragsarztrecht gerade deshalb auch noch nach Erlass des Honorarbescheides (innerhalb eines Zeitraums von vormals vier, nunmehr von zwei Jahren, vgl BSG Urteil vom 15.5.2019 - B 6 KA 63/17 R - RdNr 34) weitgehend ohne Einschränkungen durch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes richtiggestellt werden, weil der KÄV - auch im Interesse der Leistungserbringer an einer zeitnahen Vergütung - die Möglichkeit gegeben werden soll, einen Honorarbescheid bereits zu erlassen, bevor die Honorarforderung des Arztes umfassend geprüft werden konnte (vgl BSG Urteil vom 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R - BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr 22, RdNr 12; BSG Urteil vom 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R - BSGE 89, 90 = SozR 3-2500 § 82 Nr 3 = Juris RdNr 29). Insofern gilt für die Abrechnung von Notfallleistungen durch Krankenhäuser nichts anderes als für die Abrechnung anderer Leistungen im System der vertragsärztlichen Versorgung. 36
- Auf die von der Klägerin erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das LSG kommt es danach im Ergebnis nicht an. Die Klägerin hat im Wesentlichen geltend gemacht, das LSG habe in der angegriffenen Entscheidung erstmals die Behauptung aufgestellt, dass sie, die Klägerin, bezüglich der von der Beklagen korrigierten Leistungen lediglich die Behandlungen und Diagnosen anhand der ICD-Verschlüsselung angeführt und im Textfeld allein angegeben habe, dass eine dringende Behandlungsbedürftigkeit vorliege. Tatsächlich treffe das zwar auf eine Vielzahl, nicht jedoch auf alle Behandlungsfälle zu. Wenn die Rüge durchgreifen würde, könnte sie nur die Zurückverweisung an das LSG zur Folge haben, die hier bereits aus anderen Gründen erforderlich ist. Auf die Frage, ob die genannten Feststellungen im Urteil des LSG zutreffen, kommt es ebenfalls nicht mehr an, weil die Klägerin hier entgegen der Auffassung des LSG die Möglichkeit hat, die Erforderlichkeit der Notfallbehandlung auch noch im gerichtlichen Verfahren zu begründen. Dazu wird die Klägerin im wiedereröffneten Berufungsverfahren weiterhin Gelegenheit haben. 37
- Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG im Rahmen seiner erneuten Entscheidung im wiedereröffneten Berufungsverfahren vorbehalten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE128750201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public