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BSG B 12 R 2/09 R

KSRE128941506 ECLI:DE:BSG:2010:270110UB12R209R0 BSG 12. Senat 20100127 B 12 R 2/09 R Urteil vorgehend SG Gotha, 8. Januar 2009, Az: S 27 RA 649/04, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland 1 Die Beteilig

§ 345Nr 1 Rd

Nr 12) . Gründe für eine abweichende Auslegung des Begriffs Arbeitsentgelt im Rahmen des § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI sind von der Klägerin nicht benannt und auch nicht erkennbar. 13

  1. b)Soweit die Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend macht, dass mit Rücksicht auf die durch das Haushaltssanierungsgesetz (HSanG) vom 22.12.1999 (BGBl I 2534) (nur) für Bezieher von Alhi geänderte Beitragsbemessungsgrundlage in der GRV und Sozialen Pflegeversicherung (SPV) eine vom Wortlaut des § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI abweichende Beitragsbemessung nach dem Zahlbetrag der vor dem Krg bezogenen Alhi geboten sei, folgt der Senat dem nicht. Er hat dies zu § 345 Nr 5 Halbsatz 1 SGB III unter ausführlicher Darlegung der Entwicklung der Beitragsbemessung bei Bezug von Lohnersatzleistungen ebenfalls bereits entschieden (aaO, RdNr 13
  2. ff). Die vom Senat zu § 345 Nr 5 Halbsatz 1 SGB III für die Beitragsbemessung in der ArblV als wesentlich angesehenen Argumente tragen ebenso im Rahmen der Beitragsbemessung in der GRV nach § 166 Abs 1 SGB VI. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass aufgrund der Änderung des § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI durch das HSanG die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Beiträge zur GRV aus Alhi und anderen Lohnersatzleistungen auseinandergefallen sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sich hierdurch jedoch keine dem gesetzgeberischen Konzept widersprechende Regelungslücke bezüglich der Beitragsbemessungsgrundlagen für im Anschluss an den Bezug von Alhi geleistetes Krg ergeben, die in entsprechender Anwendung des § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des HSanG durch Beitragsbemessung auf Grundlage der tatsächlichen Höhe des im Anschluss an den Bezug von Alhi gezahlten Krg beseitigt werden müsste. 14 So hat der Senat in seinem Urteil vom 21.1.2009 (

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Nr 1) dargelegt, dass gerade das von der Klägerin bemängelte Auseinanderfallen der Bemessungsgrundlage für Beiträge aufgrund des Bezugs von Alhi einerseits und aufgrund des Bezugs anderer Lohnersatzleistungen andererseits dem gesetzgeberischen Konzept entspricht, das wegen fiskalischer Erwägungen zugunsten des Bundeshaushalts bei der Regelung der Beitragsbemessungsgrundlagen für die Bezieher von Alhi und die Bezieher von Krg bewusst an die unterschiedliche Leistungsträgerschaft anknüpft (aaO, RdNr 19 ff; zur Ableitung aus der diesbezüglichen Rechtssetzungsgeschichte aaO, RdNr 14 bis 17) . Dabei hat der Gesetzgeber auch den von der Klägerin problematisierten Erwerb unterschiedlich hoher Rentenanwartschaften aus Zeiten des Bezugs von Alhi und des Bezugs anderer Entgeltersatzleistungen in Kauf genommen (vgl hierzu insbesondere BT-Drucks 14/1523 S 205) . Gegen die Annahme einer Planwidrigkeit spricht zudem, dass trotz der mit der Revision selbst vorgetragenen frühzeitigen Initiativen der Spitzenverbände der Krankenkassen für eine gesetzliche Korrektur im Sinne der Absenkung der Beitragsbemessungsgrundlage auf den Betrag der zuvor bezogenen Alhi entsprechend § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI eine Rechtsänderung - etwa mit dem Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz oder dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - unterlassen worden ist. 15 c) Das so gefundene Ergebnis ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Gegenüber der für die Beitragsbemessung vorgenommenen Anknüpfung des Gesetzgebers an die Trägerschaft einer Entgeltersatzleistung kann sich die Klägerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft nur auf das allgemeine Willkürverbot, das aus dem Rechtsstaatsprinzip ebenso wie aus Art 3 Abs 1 GG abzuleiten ist, berufen. Es ist indes nicht willkürlich, dass das Gesetz die Bemessung der Beiträge zur GRV (wie auch zur gesetzlichen Krankenversicherung <GKV>, SPV und ArblV; zu letzterer vgl Urteil vom 21.1.2009, B 12 AL 2/07 R,

§ 345Nr 1 Rd

Nr 23) beim Bezug der vom Bund getragenen Alhi anders regelte, als die Bemessung der zu Lasten der Klägerin gehenden Beiträge aus dem Krg. Denn dies diente dem Ziel, die Beitragslast des Bundes zu reduzieren. An der Verfolgung dieses Ziels ist der Gesetzgeber im konkreten Fall auch nicht mit Rücksicht auf den aus dem Sozialstaatsprinzip abzuleitenden Gemeinwohlbelang der Stabilität des Systems der sozialen Sicherung (vgl BVerfGE 103, 293, 307 mwN) gehindert gewesen. Denn anders als von der Revision behauptet, ist nicht erkennbar, dass durch die streitige Regelung der GKV Mehrkosten in Millionenhöhe entstanden sind. Mit der Beschränkung der Beitragsbemessungsgrundlage für Rentenversicherungsbeiträge (wie auch der Beiträge zur GKV und SPV) aufgrund des Bezugs von Alhi durch § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des HSanG ist die Beitragslast der gesetzlichen Krankenversicherungen aus der Leistung von Krg grundsätzlich unverändert geblieben. Eine Steigerung infolge dieser Änderung wäre allenfalls denkbar, wenn es tatsächlich zu einer nennenswerten Zahl vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeiten gekommen wäre, die allein durch die Aussicht auf gegenüber dem vorhergehenden Alhi-Bezug höhere Rentenanwartschaften motiviert waren. Einer solchen Entwicklung hätte die Klägerin - wie auch die GKV insgesamt - aber keineswegs hilflos gegenüber gestanden, denn das Prüfungsrecht nach § 275 Abs 1 Nr 3 Buchst b, Abs 1a SGB V bildete insoweit ein wirksames Gegenmittel. 16 Da insoweit keine verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Klägerin berührt sind, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die aus der beitragsrechtlichen Besserstellung von Arbeitsunfähigen, die im Anschluss an Alhi Krg bezogen haben, gegenüber arbeitsfähigen Beziehern von Alhi in der GRV folgende leistungsrechtliche Besserstellung einen rechtfertigenden Grund für die durch das HSanG bewirkte unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung von Alhi einerseits und im Anschluss hieran bezogenem Krg anderseits darstellen könnte. 17 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung. 18 4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz unter Berücksichtigung der von der Beklagen geforderten Beträge und Säumniszuschläge festzusetzen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE128941506&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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