Nr 10). 12
Nr 14 f) und § 28 SGB II (in der ab 6.3.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2.3.2009, BGBl I 416 = aF). 13
Nr 16) und ohne Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. 15 6. Die Klägerin war indes nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. 16 a) Nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II sind "ausgenommen" - also keine leistungsberechtigten Personen iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II und ohne Leistungsberechtigung nach dem SGB II - Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG. Dieser Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II findet ungeachtet seines Regelungsstandorts Anwendung nicht nur auf die von § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, sondern auch auf die von § 7 Abs 2 Satz 1 SGB II erfassten Personen. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG auch gilt für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit einem Leistungsempfänger nach dem SGB II in Bedarfsgemeinschaft leben (BSG vom 21.12.2009 - B 14 AS 66/08 R -
Hieran ist festzuhalten. 17 Anderes folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht aus später ergangener Rechtsprechung des BVerfG (Hinweis auf BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2). Denn dieser ist nicht zu entnehmen, dass eine Differenzierung zwischen Personen bei der Zuordnung zu verschiedenen existenzsichernden Leistungssystemen schlechterdings verfassungsrechtlich unzulässig ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das nach Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG zu gewährleistende Existenzminimum für jede individuelle hilfebedürftige Person ausreichend bemessen ist (BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 =
Nr 43). Eine unterschiedliche Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen in verschiedenen Leistungssystemen ist indes am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG zu prüfen (BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 =
Nr 68 ff; dazu 8.). 18 b) Die Klägerin hielt sich im November 2010 nach den Feststellungen des LSG als Ausländerin tatsächlich im Bundesgebiet auf und war im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG, weshalb sie Leistungsberechtigte nach § 1 Abs 1 Nr 4 AsylbLG war und dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II unterlag. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob für die Klägerin statt der Duldung ein anderer, nicht von § 1 Abs 1 AsylbLG erfasster Aufenthaltstitel in Betracht kam, der ihr den Zugang zu Leistungen nach dem SGB II eröffnet hätte. Denn soweit der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II an den Besitz eines bestimmten Aufenthaltstitels geknüpft ist, kommt dem Besitz dieses Titels Tatbestandswirkung zu. Auch dies hat der Senat bereits entschieden (BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 8/13 R - BSGE 117, 297 =
19 7. Mit EU-Recht ist dieser Leistungsausschluss vereinbar. Insbesondere steht diesem nicht entgegen die Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl L 304, 12; sog Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden RL 2004/83/EG; aufgehoben mWv 21.12.2013 durch Art 40 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, ABl L 337, 9). 20 Zwar enthält die RL 2004/83/EG (zu deren Systematik und Zielen vgl EuGH vom 18.12.2014 - C-542/13 - juris, RdNr 35 ff, 44) einschlägige Regelungen zu Sozialhilfeleistungen für Familienangehörige von anerkannten Flüchtlingen und es gehörte die Klägerin diesem Personenkreis an (Art 2 Buchst d und h RL 2004/83/EG). Doch entsprach das deutsche Recht bereits den mit diesen Richtlinienregelungen iS von Art 288 Abs 3 AEUV zu erreichenden Zielen, weshalb die RL 2004/83/EG keinen Umsetzungsbedarf mit Blick auf die Abgrenzung der existenzsicherungsrechtlichen Leistungssysteme in Deutschland auslöste. 21
Nr 31, 39, 48). 27 Zugang zu einem existenzsicherungsrechtlichen Leistungssystem hatte auch die Klägerin, der im November 2010 Analogleistungen nach § 2 AsylbLG zustanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin hindert die RL 2004/83/EG nicht bereits deshalb ihre Zuordnung zum AsylbLG, weil deutsche Staatsangehörige nicht von diesem Gesetz erfasst werden. Die RL 2004/83/EG bezieht sich mit der Wendung in Art 28 Abs 1, dass anerkannte Flüchtlinge "die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten" auf eine materielle Rechtsposition, nicht auf deren konkrete gesetzliche Ausgestaltung. Hinzu kommt, dass der für Familienangehörige anerkannter Flüchtlinge einschlägige Art 23 Abs 2 RL 2004/83/EG mit den Wendungen "gemäß den einzelstaatlichen Verfahren" und "sofern dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist" auch mit Blick auf diese materielle Rechtsposition Differenzierungen nicht ausschließt und einer Anknüpfung für diese an unterschiedliche Aufenthaltsrechte nicht entgegensteht. 28 Die zu gewährleistende materielle Vergleichbarkeit ist aufgrund der Vergleichbarkeit der existenzsicherungsrechtlichen Leistungssysteme des SGB II, SGB XII und AsylbLG mit Blick auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gewahrt (vgl nur BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 31/16 R - vorgesehen für BSGE und
Nr 31 mwN), auch wenn unterschiedliche Aufenthaltsrechte zum Zugang zu unterschiedlichen Leistungssystemen führen können. Vergleichbarkeit besteht erst recht bei Zugang zu Analogleistungen nach § 2 AsylbLG, wenn in Abhängigkeit von der Dauer eines Vorbezugs von Leistungen Ausländern wegen ihres nicht nur vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland und trotz Leistungsberechtigung nach § 1 Abs 1 AsylbLG Leistungen entsprechend dem SGB XII erbracht werden (vgl näher zum Zugang zu diesen Analogleistungen BSG vom 28.5.2015 - B 7 AY 4/12 R - BSGE 119, 99 = SozR 4-3520 § 2 Nr 5, RdNr 23 ff, unter Berücksichtigung von BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2). Diese Leistungen hat das LSG der Klägerin trotz des Fortbestehens ihrer Duldung wegen ihrer Aufenthaltsverfestigung für November 2010 zugesprochen. 29 Das auf die Klägerin angewandte gesetzliche Leistungssystem, das mit seinen existenzsicherungsrechtlichen Teilsystemen der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums dient, ist danach insgesamt in den Blick zu nehmen. Eine auf die Leistungsausschlussregelung in § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II verkürzte Perspektive wird diesem System nicht gerecht. Zudem bestanden für die Klägerin auch insoweit noch Gestaltungsmöglichkeiten durch die zumutbare Inanspruchnahme von Rechtsschutz mit dem Ziel, ein anderes Aufenthaltsrecht zu erlangen und hierüber vermittelt Zugang zu einem anderen Existenzsicherungssystem zu erhalten (vgl dazu BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 8/13 R - BSGE 117, 297 =
Nr 14). 30
Nr 12) kein Anspruch auf Leistungen aus einem bestimmten Existenzsicherungssystem zu entnehmen. Geboten ist insoweit durch dieses Grundrecht als auf Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angelegtes Gewährleistungsrecht ein gesetzlich ausgestalteter Zugang zu Leistungen bei Hilfebedürftigkeit (zum Inhalt des Gewährleistungsrechts vgl näher BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 =
Nr 35 ff). Dem wird auch durch die Eröffnung des Zugangs zu existenzsichernden Leistungen nach dem AsylbLG genügt. Diese Leistungen sind - ungeachtet ihrer unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung im Einzelnen - strukturell gleichwertig mit denen des SGB II wie des SGB XII (vgl zur strukturellen Gleichwertigkeit der existenzsichernden Leistungssysteme BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R -
Nr 50; BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 17/14 R - BSGE 119, 164 =
Nr 18 ff). 33 b) Die trotz struktureller Gleichwertigkeit der Existenzsicherungssysteme verbleibende Ungleichbehandlung der Klägerin im Vergleich zu Personen, die aufgrund von in § 1 Abs 1 AsylbLG nicht erfassten Aufenthaltstiteln Zugang zu im Einzelfall gegenüber denen nach dem AsylbLG weitergehenden Leistungen nach dem SGB II haben, ist am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG zu rechtfertigen (zur Maßstabsbildung insoweit vgl BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 =
Nr 74). Die leistungsberechtigten Personenkreise beider Existenzsicherungssysteme unterscheiden sich mit ihrer Differenzierung nach Aufenthaltstiteln und der durch sie vermittelten Bleibeperspektive grundsätzlich in einem Maße voneinander, das es bereits fraglich erscheinen lässt, ob mit Blick auf die Ausgestaltung der Leistungen überhaupt vergleichbare Sachverhalte vorliegen. Jedenfalls sind die unterschiedlichen Ausgestaltungen sachlich gerechtfertigt, weil das AsylbLG typischerweise Hilfebedürftige erfasst, deren Bleibeperspektive ungesichert ist und deren Integrationsaussichten deshalb eingeschränkt sind. Demgegenüber erfasst das SGB II typischerweise Hilfebedürftige mit gesicherter Bleibeperspektive, deren Leistungen zur Existenzsicherung durch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ergänzt werden, um sie (wieder) in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Diese Unterschiede genügen, um für die betroffenen leistungsberechtigten Personenkreise unterschiedliche Leistungen sachlich zu begründen (so bereits BSG vom 13.11.2008 - B 14 AS 24/07 R - BSGE 102, 60 =
Nr 13; BSG vom 15.12.2010 - B 14 KG 1/09 R - juris, RdNr 14). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest, nachdem das BVerfG die Bestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises durch § 1 AsylbLG für den hier streitigen November 2010 nicht beanstandet hat (vgl BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2). 34 Hinzu kommt, dass in Abhängigkeit von der Dauer eines Vorbezugs von Leistungen Leistungsberechtigte nach § 1 Abs 1 AsylbLG wegen ihres nicht nur vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland über § 2 AsylbLG Zugang zu Analogleistungen haben, die weithin denen des SGB II entsprechen (vgl dazu BSG vom 13.11.2008 - B 14 AS 24/07 R - BSGE 102, 60 =
Nr 29). Diese hat die Klägerin trotz Fortbestehens ihrer Duldung wegen ihrer Aufenthaltsverfestigung vom LSG für November 2010 zugesprochen erhalten. Zudem war ihr nicht schlechterdings der Zugang zu SGB II-Leistungen versperrt; auch insoweit gilt, dass für sie die zumutbare Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rechtsschutz zur Änderung des Aufenthaltstitels bestand (s oben RdNr 29). 35 c) Etwas Anderes folgt vorliegend nicht aus der Entscheidung des BVerfG zur Höhe der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG (BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2). Denn die Klägerin hat für November 2010 bereits Analogleistungen nach § 2 AsylbLG zugesprochen erhalten. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE128960219&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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