KSRE129000201 ECLI:DE:BSG:2019:040619UB3KR1518R0 BSG 3. Senat 20190604 B 3 KR 15/18 R Urteil § 23 Abs 1 Nr 1 SGB 1, § 23 Abs 2 Nr 1 SGB 1, § 30 Abs 1 SGB 1, § 30 Abs 2 SGB 1, § 3 Nr 1 SGB 4, § 6 SGB 4
§ 118Nr 2 S 11; BSGE 81, 134, 138 f = Soz
R 3-4100 § 142 Nr 2 S 11 f; BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 30 RdNr 24; ganz ähnlich BSG SozR 4-2500 § 228 Nr 1 RdNr 40; BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 12, 24; BSGE 73, 10, 16 = SozR 3-4100 § 118 Nr 4 S 21 f). 21 d) Soweit die ausländische Altersrente an ein früheres als das deutsche gesetzliche Renteneintrittsalter anknüpft, schmälert dieser Umstand nicht die Vergleichbarkeit der Rentenleistungen (vgl BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 30 RdNr 25; BSGE 43, 26, 31 =
§ 118Nr 3 S 20 f).
Entscheidend ist vielmehr, dass auch die ausländische Leistung von dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters abhängig und von ihrer Gesamtkonzeption her einer deutschen Rentenleistung vergleichbar ist (zur französischen pension proportionelle de vieillesse vgl BSGE 43, 26, 31 ff =
§ 118Nr 3 S 20 ff).
Eine Übereinstimmung der Voraussetzungen der Leistungen der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten ist mangels Harmonisierung auf der Ebene des Europäischen Rechts nicht möglich (vgl nur dazu EuGH Urteil vom 7.3.2013 - C-127/11 - <van den Booren> Juris RdNr 42). 22 e) Auch die individuelle Höhe der Leistung im Einzelfall ist nicht ausschlaggebend, insbesondere auch nicht, ob sie den Lebensunterhalt tatsächlich sicherstellt, weder beim Ruhen des Arbeitslosengeld- bzw Arbeitslosenhilfeanspruchs noch beim Wegfall der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl BSGE 41, 177, 183 f =
§ 118
Nr 2 S 11; BSGE 43, 26, 34 =
§ 118Nr 3 S 24; BSG Urteil vom 3.11.1976 - 7 RAr 115/75 - Juris Rd
Nr 40; BSG
§ 118Nr 12 S 66 f; BSGE 73, 10, 17 = Soz
R 3-4100 § 118 Nr 4 S 22; BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 30 RdNr 25). Davon ist das BSG selbst dann ausgegangen, wenn die ausländische Altersrente Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II nicht beseitigte, die Altersrente gleichwohl zum Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und ggf zu einem Leistungsanspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII führte (vgl BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 30 RdNr 26 mwN). 23 5. Der erkennende 3. Senat schließt sich den aufgezeigten Maßgaben aus der Rechtsprechung der Senate des BSG im Hinblick auf die Feststellung der Kriterien zur Vergleichbarkeit von ausländischen Altersrenten an. Allerdings erfordert das krankenversicherungsrechtliche Regelungskonzept des Zusammentreffens von Krg mit (ausländischen) Altersrentenleistungen eine spezifische Unterscheidung, wie sie im Wortlaut von § 50 SGB V ihren Niederschlag gefunden hat. Dort wird zwischen einer - das Krg ausschließenden - "Vollrente wegen Alters" aus der GRV (Abs 1) und einer - das Krg nur kürzenden - "Teilrente wegen Alters" aus der GRV (Abs 2) differenziert. Im Hinblick auf den krankenversicherungsrechtlichen Regelungszweck und das abzusichernde Risiko der Sicherstellung des Lebensunterhalts durch den Bezug von Krg ist für diese Unterscheidung von Bedeutung, ob mit dem Bezug der (ausländischen) Altersrente typischerweise ein komplettes oder aber nur ein teilweises Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verbunden ist. Während beim Bezug einer vergleichbaren Altersvollrente regelmäßig vom kompletten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und der vollständigen Sicherstellung des Lebensunterhalts auszugehen ist (dazu a bis c), kann dies beim Bezug einer vergleichbaren Altersteilrentenleistung nicht angenommen werden. Denn sie kompensiert nur den partiellen Einkommensverlust und tritt an die Stelle des ausgefallenen Teils des Erwerbseinkommens, während der andere Teil des Lebensunterhalts durch den Hinzuverdienst aus Erwerbstätigkeit am Arbeitsmarkt bzw durch das daran bemessene Krg sichergestellt wird. 24
- a)Versicherte können die Rente wegen Alters aus der GRV in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen (§ 42 Abs 1 SGB VI). Neben dem Bezug der vollen Regelaltersrente kann uneingeschränkt hinzuverdient werden (vgl Künzler in Eichenhofer/Rische/Schmähl, Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung SGB VI, 2. Aufl 2012, Kap 12 RdNr 34 zur Rechtslage bis 30.6.2017). Vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind allerdings die Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Bei einer Vollrente betrug die Hinzuverdienstgrenze, bei deren Überschreiten lediglich Anspruch auf eine Teilrente bestand (§ 42 Abs 1 SGB VI), im streitigen Zeitraum 450 Euro monatlich (§ 34 Abs 2 und 3 SGB VI idF durch Gesetz vom 5.12.2012 - BGBl I 2474). 25 Eine ihrer Art nach vergleichbare Altersrente, die als Vollrente in Anspruch genommen wird (vgl § 33 Abs 2, § 42 Abs 1 SGB VI), erfüllt typisierend die Merkmale des kompletten Ersatzes des Erwerbseinkommens bzw der kompletten Sicherstellung des Lebensunterhaltes und des vollständigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben (iS von § 50 Abs 1 S 1 Nr 1 und Nr 4 SGB V). Das gilt sowohl für die Regelaltersrente als auch für die vorgezogene Altersrente soweit sie - unter Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze - als Vollrente in Anspruch genommen wird. Der Anspruch auf die deutsche Regelaltersrente setzt das Erreichen der Regelaltersgrenze und die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren voraus. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (§ 35 SGB VI) bzw übergangsweise mit Vollendung des 65. Lebensjahres und der jahrgangsspezifischen Anhebung (§ 235 Abs 2 S 2 SGB VI). Mit dem Bezug einer solchen Altersvollrente wird - unabhängig von ihrer Höhe - typisierend der Lebensunterhalt vollständig sichergestellt und das Erwerbsleben regelmäßig beendet, sodass der Ausschluss des Krg (§ 50 Abs 1 S 1 Nr 1 und Nr 4 SGB V) gerechtfertigt ist. 26
- b)Der damit verknüpfte komplette Wegfall des Krg entspricht der Zwecksetzung der Norm, die die Vermeidung einer Doppelversorgung mit gleichen Lohnersatzleistungen verfolgt. Mit der Normierung des Tatbestandes von § 50 Abs 1 SGB V ist eine grundsätzliche Systementscheidung zur Zuordnung des Krg als Lohnersatzleistung getroffen worden (vgl BSG Urteil vom 28.9.2010 - B 1 KR 31/09 R - BSGE 106, 296 = SozR 4-2500 § 50 Nr 2, RdNr 14 f). Während der Bezug von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 49 Abs 1 Nr 1 SGB V und der Bezug von ausländischen Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach mit Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld nach § 49 Abs 1 Nr 3 SGB V vergleichbar sind, den Krg-Anspruch nur zum Ruhen bringen, führt der Bezug einer Rentenleistung iS von § 50 Abs 1 S 1 Nr 1 bzw Nr 4 SGB V dazu, dass der Krg-Anspruch komplett wegfällt und nicht neu entsteht. Durch den Ausschluss des Krg soll die Doppelversorgung mit Leistungen öffentlicher Träger oder öffentlicher Stellen vermieden werden, denen dieselbe Funktion des Lohn- bzw Einkommensersatzes zukommt. Zugleich wird damit auch bezweckt, die Risiken zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der GRV voneinander abzugrenzen und zu verteilen. Hierzu hat das BSG bereits entschieden, dass § 50 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V jeglichen Bezug von Krg neben den in § 50 Abs 1 SGB V genannten Lohnersatzleistungen ausschließt, wenn diese Leistungen - wie die Vollrente wegen Alters - den Entgeltausfall in vollem Umfang ausgleichen sollen. Zur Abgrenzung der Eintrittspflicht der Systeme der GKV und der GRV in Bezug auf Entgeltersatzleistungen einschließlich ihrer Anrechnungsvorschriften wird an den Zeitpunkt der im Rentenbescheid verfügten Gewährung von Rente angeknüpft (vgl BSG Urteil vom 30.5.2006 - B 1 KR 14/05 R - Juris RdNr 10 ff; BSG Urteil vom 28.9.2010 - B 1 KR 31/09 R - BSGE 106, 296 = SozR 4-2500 § 50 Nr 2, RdNr 14 ff, 16). Aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hat das BSG keine Einwände gegen die Ausschlussvorschrift erhoben, sondern ausgeführt, dass Regelungen, die wie § 50 SGB V eine Doppelversorgung mit Leistungen gleicher Zweckbestimmung verhindern, unter dem Gesichtspunkt von Art 3 Abs 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl BSG Urteil vom 30.5.2006 - B 1 KR 14/05 R - Juris RdNr 13 unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 48 Nr 2 RdNr 20 und BVerfG Beschluss vom 11.3.1980 - 1 BvL 20/76, 1 BvR 826/76 - BVerfGE 53, 313, 331 =
§ 168Nr 12 S 26). 27 c) § 50 Abs 2 Nr 2 i
Vm Nr 4 SGB V (idF des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGB I 1827) sieht die Kürzung des Krg um den Zahlbetrag einer der Teilrente wegen Alters aus der GRV vergleichbaren Leistung vor, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird. Die Kürzungstatbestände des § 50 Abs 2 SGB V betreffen Leistungen, die entsprechend ihrer jeweiligen Zweckbestimmung - anders als nach Abs 1 - von ihrer abstrakten Konzeption her keine vollständige, sondern nur eine Teilsicherungsfunktion des Lebensunterhaltes bezwecken (vgl BSGE 74, 150, 151 f = SozR 3-2500 § 50 Nr 1 S 2; so auch Just in Eichenhofer/v. Koppenfels-Spies/Wenner, SGB V, 3. Aufl 2018, § 50 RdNr 14, 16; Joussen in Becker/Kingreen, 6. Aufl 2018, § 50 RdNr 4; vgl Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, Stand Februar 2015, § 50 RdNr 61, 65; Knittel in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand Juni 2016, § 50 SGB V RdNr 14; Schifferdecker in Kasseler Komm, SGB V, Stand September 2016, § 50 RdNr 29; Brinkhoff in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB V, 3. Aufl 2016, § 50 SGB V RdNr 31; Schmidt in Peters, Handbuch der KV, SGB V, Januar 2019, § 50 RdNr 95, 110). Der Bezug einer ausländischen Altersteilrentenleistung, die den Lebensunterhalt typischerweise nur partiell sichert, weil der andere Teil des Lebensunterhalts noch durch Erwerbstätigkeit sichergestellt ist, führt daher nicht zum Ausschluss, sondern nur zur Kürzung des Krg und auch nur dann, wenn die ausländische Altersleistung zeitlich nach dem Beginn der AU zuerkannt wurde. 28
- d)Versicherte der GRV können eine Altersrente als Teilrente in Anspruch nehmen (§ 42 Abs 1 SGB VI). Mit der Teilrente wird ermöglicht, einen partiellen Einkommensersatz zu erzielen, der an die Stelle des wegen der Ausübung einer Teilzeitarbeit entfallenden Teil des Erwerbseinkommens tritt (vgl Fichte in Hauck/Noftz, Stand 05/2019, SGB VI § 42 RdNr 1). Versicherte konnten nach § 34 Abs 2 SGB VI (idF des Gesetzes vom 5.12.2012, BGBl I 2474 mW bis zum 30.6.2017), soweit sie eine Teilrente beziehen wollten, zwischen den Rentenquoten in Höhe von einem Drittel, der Hälfte und zwei Dritteln der Vollrente wählen; sie mussten jedoch - soweit sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hatten - die jeweils maßgebende Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs 2 und 3 SGB VI (idF bis 30.6.2017) für vorgezogene Altersrenten beachten (vgl dazu Winter, rv 2000, 164 f). 29 6. Der Krg-Anspruch wird allerdings beim Bezug einer Teilrente nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 50 Abs 2 Halbs 2 SGB V nur dann gekürzt, wenn die (ausländische) Leistung "von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit" zuerkannt wurde. Der Kürzungstatbestand des Krg greift erst dann ein, wenn die anrechenbare Leistung von einem Zeitpunkt an bewilligt wird, der während des Bezuges von Krg liegt (vgl dazu BSG SozR Nr 38 zu § 183 RVO; BSG Urteil vom 6.6.1991 - 3 RK 24/88 - Juris; BSG Urteil vom 18.12.1963 - 3 RK 29/63 - BSGE 20, 135 = SozR Nr 8 zu § 183 RVO), weil bei einer Zuerkennung der verdrängenden Leistung - hier also ggf der vergleichbaren ausländischen Altersteilrente - vor oder gleichzeitig mit dem Beginn der AU oder der stationären Behandlung sich die Minderung der Leistungsfähigkeit üblicherweise schon auf die Höhe des Krg-Anspruchs auswirkt (§ 47 SGB V) und eine nochmalige Kürzung des bereits reduzierten Krg-Anspruchs nicht gerechtfertigt wäre (vgl Brinkhoff in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB V, 3. Aufl 2016, § 50 SGB V, RdNr 10 mwN). Läge hier eine vergleichbare ausländische Altersteilrentenleistung vor, dürfte das Krg nicht gekürzt werden, weil die französische Altersrente nach den bisherigen Feststellungen des LSG bereits zuerkannt war, als AU eingetreten ist. Dieses Ergebnis wäre auch deshalb gerechtfertigt, weil die versicherungspflichtige Beschäftigung, die als Grundlage des Krg-Anspruchs in Betracht kommt, jedenfalls seit dem Bezug der französischen Altersrente ab 1.5.2014 bis zum Beginn der AU der Klägerin am 13.4.2015 - auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG - nicht in die Rentenberechnung eingeflossen ist, sodass jedenfalls Doppelleistungen ausgeschlossen sein dürften. 30 7. Unter Berücksichtigung der bisherigen Feststellungen des LSG kann der Senat eine der deutschen Teilrente wegen Alters vergleichbare ausländische Leistung hier bereits deshalb nicht ausschließen, weil die Klägerin im streitigen Zeitraum mangels Erreichen der Regelaltersgrenze ihres Geburtsjahrgangs 1953 (vgl § 235 Abs 2 SGB VI) noch keine deutsche Regelaltersrente beziehen konnte. Das komplette Ausscheiden aus dem Erwerbsleben kann aus dem Blickwinkel des deutschen Rechts typischerweise erst mit dem Erreichen der deutschen Regelaltersgrenze angenommen werden. 31
- a)Nach den Maßstäben deutschen Sozialrechts könnte die französische Altersrente hier ihrer Funktion nach mit einer vorgezogenen Teilrente wegen Alters vergleichbar sein. Eine solche Altersteilrente liegt nahe, wenn die ausländische Altersleistung bislang nur einen Teil der Erwerbsbiografie abbildet, weil zum Beispiel alle relevanten rentenrechtlichen Zeiten im Zeitpunkt des Beginns des Krg-Anspruchs noch gar nicht festgestellt wurden und die Rente daher auch nicht mehr als einen Teilersatz des Einkommens sicherstellen kann. Bei dieser Sachlage käme es nicht zu einer unangemessenen Doppelversorgung, weil Grundlage für die Gewährung von Krg allein das (partielle) Erwerbseinkommen wäre. 32
- b)Hingegen wäre die französische Altersrente eher mit einer deutschen Vollrente vergleichbar, wenn die Klägerin bereits in Frankreich aus dem Erwerbsleben komplett ausgeschieden wäre, sodass im Zeitpunkt des Zusammentreffens beider Leistungen sämtliche in der Erwerbsbiographie zurückgelegten rentenrelevanten (französischen) Zeiten berücksichtigt wären und die Klägerin bis dahin keine anderen als französische Versicherungszeiten erworben hätte und die Rente auch nicht nur einer zwischenstaatlich berechneten Teilrente der Höhe nach entspräche ("pro rata temporis" iS von Art 50 iVm Art 52 Abs 1 Buchst b VO <EG> 883/2004). Bei einer solchen Sachlage spräche allein das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze einer vorgezogenen Altersrente nach deutschem Recht noch nicht für das Vorliegen einer Teilrente, wenn die französische Altersrente wegen Erreichens der französischen Regelaltersgrenze unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes anrechnungsfrei bliebe. 33
- c)Das LSG wird daher die Erwerbsbiografie der Klägerin aufzuklären haben, insbesondere dem im gerichtlichen Verfahren stets vorgebrachten Einwand der Klägerin, sie beziehe lediglich eine Teilrente und sei Grenzgängerin. 34
- aa)Zwar gilt im Revisionsverfahren die Bindungswirkung der von der Tatsacheninstanz zum ausländischen, nicht revisiblen Recht getroffenen Feststellungen und die darauf beruhende Rechtsauslegung (vgl § 202 S 1 SGG iVm § 560 ZPO und § 162 SGG; vgl BSGE 68, 184, 187 f = SozR 3-2400 § 18a Nr 2 S 13; BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 14 mwN). Das der Entscheidung eines Rechtsstreits zugrunde liegende ausländische Recht ist dabei von Amts wegen im Rahmen pflichtgemäßen tatrichterlichen Ermessens zu ermitteln und umfasst auch die Art und Weise, zu bestimmen, wie sich das Gericht Kenntnis vom Inhalt des ausländischen Rechts verschafft (vgl BSG SozR 5050 § 15 Nr 38 S 137). Der Senat könnte aber selbst dann keine abschließende Entscheidung treffen, wenn er die Anwendung und Auslegung ausländischen, nicht revisiblen Rechts ausnahmsweise im Revisionsverfahren selbst vornähme (vgl dazu BSG SozR 5050 § 15 Nr 38 S 135 f; BSGE 68, 184, 187 f = SozR 3-2400 § 18a Nr 2 S 13 f). Denn es fehlen jegliche Tatsachenfeststellungen, die Grundlage für die Beurteilung der französischen Altersrente sein könnten. 35
- bb)Das LSG hat eine französische Altersvollrente zugrunde gelegt, ohne ansatzweise zu erkennen zu geben, woraus es seine Überzeugung gebildet hat. Diese Einschätzung ist für den Senat auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, denn das LSG hat weder einen Rentenbescheid oder eine dem zugrunde liegende ausländische Rechtsvorschrift festgestellt, noch Ausführungen zur Struktur des französischen staatlichen Altersrentensystems gemacht oder Sachverhaltsermittlungen bei einem Rentenversicherungsträger durchgeführt noch sich auf andere Quellen bezogen. Die zugrunde gelegten Erkenntnisquellen müssen aber grundsätzlich geeignet sein, die richterliche Überzeugungsbildung zu tragen (vgl BSG SozR 5050 § 15 Nr 38 S 137; vgl auch BGHZ 78, 318, 335 = NJW 1981, 522, 526) und müssen zumindest im Streitfall auch offengelegt werden (vgl BGH Urteil vom 24.3.1987 - VI ZR 112/86 - Juris RdNr 14 = NJW 1988, 648; BVerwG Beschluss vom 20.3.1989 - 1 B 43.89 - Juris RdNr 6 ff = DVBl 1989, 893). Die Klägerin hat im vorinstanzlichen Verfahren stets eingewandt, nur eine Teilrente zu beziehen und hat hierauf auch ihren Revisionsvortrag gestützt. Dieser Vortrag kommt einer Rüge fehlender Sachverhaltsermittlung gleich. Denn das französische System der staatlichen Alterssicherung sieht auch die Teilrente vor (retraite progressive; vgl Sozialkompass der EU <Hrsg> BMAS, Stand 2018 zu Frankreich, S 10). Das LSG hätte sich schon deshalb zu weiteren Ermittlungen gedrängt sehen müssen. Das LSG wird daher die von der Klägerin konkret bezogene Altersrente ihrer Art nach anhand des französischen Rechts und ggf unter Beteiligung des zuständigen Rentenversicherungsträgers feststellen müssen, um anschließend die notwendige rechtsvergleichende Qualifizierung der Altersrente aus dem Blickwinkel des deutschen Sozialrechts durchzuführen. 36 8. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass der Krg-Anspruch nach nationalem Recht in ungekürzter Höhe besteht (s § 50 Abs 2 Halbs 2 SGB V), sind vertiefte Ausführungen zum europäischen Recht derzeit nicht angezeigt. Denn die Anwendung des europäischen Koordinierungsrechts dürfte einen ggf bestehenden Rechtsanspruch nach rein nationalem Recht nicht einschränken (vgl EuGH Urteil vom 21.10.1975 - C-24/75 - <Petroni>, Slg 1975, 1149 = SozR 6050 Art 46 Nr 1 zum sog Günstigkeitsprinzip). 37
- a)Hinzuweisen ist aber, dass der von der Klägerin in Bezug genommene Art 12 Abs 2 VO (EWG) 1408/71 außer Kraft getreten ist (gültig bis zum 30.4.2010, vgl Art 90 Abs 1 VO <EG> 883/2004) und durch Art 5 VO (EG) 883/2004 als Nachfolgevorschrift abgelöst worden ist (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl EU vom 30.4.2004, L 166, S 1; vgl Otting in Hauck/Noftz, Europäisches Sozialrecht, Stand März 2015, VO 883/2004, K Art 10 RdNr 4; Schuler in Fuchs <Hrsg> Europäisches Sozialrecht, 7. Aufl 2018, Teil 2 VO <EG> 883/2004 Art 10 RdNr 4; vgl zuletzt EuGH Urteil vom 15.3.2018 - C-431/16 - <Blanco Marqués>, ABl EU vom 14.5.2018, C 166, S 8 zu Art 12 Abs 2 VO <EWG> 1408/71). Zeitgleich wurde die Durchführungsverordnung VO (EG) 987/2009 (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.9.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung <EG> 883/2004, ABl EU vom 30.4.2004, L 166, S 1) in Kraft gesetzt. Die neuen Verordnungen finden gemäß Art 91 VO (EG) 883/2004 bzw Art 97 VO (EG) 987/2009 seit 1.5.2010 Anwendung und erfassen vorliegend den Sachverhalt unter Geltung des neuen Rechts. 38
- b)Mit Art 5 VO (EG) 883/2004 wurde dem in der früheren Rechtsprechung des EuGH entwickelten Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen, Einkünften und Sachverhalten Rechnung getragen (s Erwägungsgrund Nr 9 zur VO <EG> 883/2004 und dazu EuGH Urteil vom 21.1.2016 - C-453/14 - <Knauer> Juris RdNr 31, NZS 2016, 301). Art 5 Buchst
- a)VO (EG) 883/2004 sieht eine Sachverhaltsgleichstellung von ausländischen Leistungen bei der Anwendung innerstaatlichen Rechts vor und bezweckt auch unverhältnismäßige Vorteile durch Leistungskumulierungen (zB Doppelversorgungen) oder durch den Bezug von bedarfsabhängigen Leistungen zu verhindern. Voraussetzung für die Gleichstellung ist die Gleichartigkeit der Leistungen (vgl Schuler in Fuchs <Hrsg>, Europäisches Sozialrecht, 7. Aufl 2018, Teil 2 VO <EG> 883/2004, Art 5 RdNr 8 mwN). Der EuGH hatte diesen Regelungszweck schon der Vorläufervorschrift von Art 12 Abs 2 VO (EWG) 1408/71 beigemessen (vgl EuGH Urteil vom 15.8.1983 - C-279/82 - Slg 1983, 2603 = SozR 6050 Art 12 Nr 12). Dadurch sollten jene Vorteile verhindert werden, die Wanderarbeitnehmern aus der gleichzeitigen Anwendung von Sozialvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten entstanden und die nach innerstaatlichem Recht als unangemessen galten. Der EuGH ging von der Anwendung eines sog Kumulierungsverbots aber nur dann aus, wenn die zu kürzende Leistung aufgrund der Anwendung der Vorschriften der VO (EWG) 1408/71 und nicht nach rein nationalem Recht entstanden war. Art 12 Abs 2 VO (EWG) 1408/71 regelte nur die Konkurrenz von Ansprüchen, die auf der Anwendung des Gemeinschaftsrechts beruhten (vgl EuGH Urteil vom 15.9.1983 - C-279/82 - <Jerzak> Slg 1983, 2603 = SozR 6050 Art 12 Nr 12; ebenso EuGH Urteil vom 13.3.1986 - C-296/84 - <Sinatra> Slg 1986, 1047 = SozR 6050 Art 46 Nr 24, Juris RdNr 14 ff; so auch BSGE 73, 10, 12 f = SozR 3-4100 § 118 Nr 4 S 18 mwN). 39
- c)Anders als die Klägerin meint, ist Art 10 VO (EG) 883/2004 vorliegend nicht von Relevanz. Die Norm enthält den ursprünglich in Art 12 Abs 1 VO (EWG) 1408/71 verankerten allgemeinen Grundsatz des Ausschlusses von Doppelleistungen. Als Antikumulierungsvorschrift bezweckt Art 10 VO (EG) 883/2004, dass kein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit erworben oder aufrechterhalten werden kann (vgl EuGH Urteil vom 16.5.2013 - C-589/10 - <Wencel> Juris RdNr 57, ZESAR 2013, 456). Eine Anspruchskumulierung aus derselben Pflichtversicherungszeit steht vorliegend aber nicht im Streit. 40 9. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren bleibt der instanzabschließenden Entscheidung durch das LSG vorbehalten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE129000201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public