Nr 9 f). Die Gemeinde ist vom Beklagten zur Durchführung der diesem als zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II (Anlage zu § 1 der Kommunalträger-Zulassungsverordnung) obliegenden Aufgaben nur in dessen Namen und Auftrag herangezogen worden (§ 3 Abs 1 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes vom 16.9.2004 <Nds GVBl 2004, 358>; § 1 Abs 1 der Heranziehungsvereinbarung SGB II/SGB XII zwischen dem Landkreis und Gemeinden des Landkreises vom 25.11.2010). 10 3. Der nach Anhörung (§ 24 Abs 1 SGB X) ergangene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (dazu, dass eine Anhörung aufgrund von § 24 Abs 2 Nr 5 SGB X nicht erforderlich war, vgl BSG vom 16.10.2012 - B 14 AS 188/11 R - BSGE 112, 85 =
Nr 8). Der Bescheid vom 11.9.2012 ist zudem inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X; zu den Anforderungen vgl zuletzt BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R - vorgesehen für SozR 4-1300 § 45 Nr 19, RdNr 17), denn der Aufhebungsverwaltungsakt bezeichnet im Verfügungssatz mit dem Bescheid vom 9.11.2011 und Änderungsbescheiden Bewilligungen, die für Mai 2012 teilweise aufgehoben werden, und der Erstattungsverwaltungsakt beziffert im Verfügungssatz eine Rückforderung in Höhe von 275,43 Euro, insoweit korrigiert durch den Widerspruchsbescheid vom 21.11.2012 durch Reduzierung des Aufhebungs- und Erstattungsumfangs auf 217,23 Euro. 11
Nr 10). Rechtsgrundlage in materiell-rechtlicher Hinsicht ist § 22 Abs 3 SGB II in der im Mai 2012 geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850 = aF), nicht in der zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung geltenden, am 1.8.2016 in Kraft getretenen Fassung (Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016, BGBl I 1824 = nF), weil sich § 22 Abs 3 SGB II nF keine Rückwirkung für vergangene Zeiträume beimisst und auch die einschlägige Übergangsvorschrift des § 80 SGB II keine Rückwirkung für § 22 Abs 3 SGB II nF regelt (Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R -
Nr 14 f). Aufgrund dieser Vorschriften ist die Alg II-Bewilligung für Mai 2012 aufzuheben, soweit nach ihrem Erlass Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als eine solche Änderung in den Verhältnissen der Klägerin iS des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X kommt vorliegend allein die ihr im April 2012 zugeflossene Rückzahlung von Vorauszahlungen an den Gasversorger (im Folgenden: Heizkostenrückzahlung) in Betracht. 13
Nr 10 mwN). 14
Nr 11 ff). Dies führt vorliegend jedoch nicht zu einer Beschränkung der Minderung, weil die Rückzahlung nicht nur die vom Beklagten im Mai 2012 erbrachten abgesenkten Leistungen für Unterkunft und Heizung überschritt, sondern auch die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin. Diese betrugen für sie und ihren Sohn insgesamt 536,25 Euro, die Rückzahlung betrug dagegen 550,87 Euro, sodass im Mai 2012 ein kopfteiliger Bedarf der Klägerin für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nicht bestand, ihr aber der sowohl die erbrachten abgesenkten Leistungen als auch die tatsächlichen Aufwendungen übersteigende Rückzahlungsbetrag verblieb. 20 e) Der streitigen Minderung steht nicht entgegen, dass im Abrechnungszeitraum nicht die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für Unterkunft und Heizung als Bedarfe nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II anerkannt worden sind. Hierauf kommt es nach dem Wortlaut des § 22 Abs 3 SGB II aF nicht an. Dem liegt zugrunde, dass durch § 22 Abs 3 SGB II aF vermieden werden soll, unterkunftsbezogene Rückzahlungen und Guthaben als Einkommen nach den allgemeinen Regelungen in §§ 11 ff SGB II zu berücksichtigen (zu Modifikationen im Einzelnen vgl BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 =
Nr 14 ff), weil hiervon aufgrund § 19 Abs 3 Satz 2 SGB II zunächst der Bund profitieren würde, obwohl die überzahlten Beträge im Regelfall von den Kommunen aufgebracht worden sind; Einkommen aus unterkunftsbezogenen Rückzahlungen und Guthaben sind deshalb ausschließlich dem Bedarfsermittlungsregime des § 22 SGB II zu unterstellen und unmittelbar von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abzusetzen, damit es im Ergebnis zu einer Entlastung der kommunalen Träger kommt (vgl BT-Drucks 16/1696 <§ 22 Abs 1 Satz 4 SGB II>, S 26 f; vgl auch BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 83/12 R -
Nr 12). Diesem Gesetzeszweck entspricht es, bei der Minderung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch unterkunftsbezogene Rückzahlungen und Guthaben nicht danach zu differenzieren, in welcher Höhe im Abrechnungszeitraum tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vom Jobcenter als Bedarfe nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II anerkannt worden sind. 21 Für diese Typisierung spricht zudem, dass § 22 Abs 3 SGB II aF nach seinem Wortlaut nicht darauf abstellt, von wem die unterkunftsbezogenen Vorauszahlungen im Abrechnungszeitraum aufgebracht worden sind und auf wen demgemäß die Rückzahlung zu welchem Anteil entfällt (vgl BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R -
Nr 19; BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 =
Nr 19 f; BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 83/12 R -
Nr 15). Entscheidend ist nicht, wie das Einkommen aus der Rückzahlung erwirtschaftet wurde, sondern abzustellen ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Berücksichtigung. § 22 Abs 3 SGB II aF differenziert weder nach dem wirtschaftlichen Ursprung der Rückzahlungen noch nach den Zeiträumen ihrer Entstehung. Genauso wie Rückzahlungen, die aus Zahlungen in Zeiträumen stammen, in denen keine Hilfebedürftigkeit bestand, zu berücksichtigen sind, ist es unerheblich, wer diese Zahlungen geleistet hat. 22 7. Dass es für die Minderung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch Berücksichtigung der Heizkostenrückzahlung im Mai 2012 grundsicherungsrechtlich ohne Bedeutung ist, aus welchen Mitteln die Klägerin die Heizkostenvorauszahlungen im Abrechnungszeitraum wegen der insoweit nur abgesenkten Leistungsbewilligung aufgebracht hat, überschreitet nicht die Grenzen zulässiger Typisierung (vgl zur Typisierung im Existenzsicherungsrecht nur BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 =
Nr 205; BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 65/12 R -
Nr 12). Hinter § 22 Abs 3 SGB II aF steht das normative Konzept der Hilfebedürftigkeit (§ 2 Abs 1 Satz 1, § 3 Abs 3, § 9 Abs 1 SGB II; vgl dazu BSG vom 1.12.2016 - B 14 AS 28/15 R - juris, RdNr 28 f), das insgesamt prägend für das SGB II ist: Wenn und soweit Leistungsberechtigte aus unterkunftsbezogenen Rückzahlungen ihre Aufwendungen für Unterkunft und Heizung selbst bestreiten können, sind sie insoweit nicht hilfebedürftig; das Jobcenter ist insoweit nicht zur Erbringung von Leistungen verpflichtet. § 22 Abs 3 SGB II aF dient so weder allein der Verwaltungsvereinfachung, sondern folgt dem Hilfebedürftigkeitskonzept des SGB II, noch führt die Vorschrift zu einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Bedarfsunterdeckung, sondern berücksichtigt den Zufluss von zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehenden bereiten Mitteln. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Typisierung des § 22 Abs 3 SGB II aF bei abgesenkten Leistungen für Unterkunft und Heizung im Abrechnungszeitraum nicht durchgreifen zu lassen (offen gelassen in BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R -
Nr 19; im Ergebnis ebenso zu § 22 Abs 3 SGB II aF Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 210 f, Stand Oktober 2012; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, § 22 SGB II RdNr 96, Stand Oktober 2016; Luik in Eicher, SGB II,
Nr 15; BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 =
Nr 20; BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 40/14 R -
Nr 14 ff; BSG vom 30.3.2017 - B 14 AS 13/16 R -
Nr 15). Und ebenso spiegelbildlich verbleiben Rückzahlungen unterkunftsbezogener Vorauszahlungen dann bei deren Empfängern, wenn die Vorauszahlungen zwar im Abrechnungszeitraum vom Jobcenter übernommen worden waren, der ehemals leistungsberechtigte Empfänger im Zeitpunkt der Rückzahlung aber nicht mehr im Leistungsbezug ist. Entscheidend für die grundsicherungsrechtliche Berücksichtigung sind jeweils nur die Verhältnisse im Zeitpunkt der Nachforderung wie der Rückzahlung. 24 Auf die Wirkungen dieser zulässigen Typisierung konnte sich die Klägerin auch einrichten: Aufgrund der seit Juli 2010 nach einem Kostensenkungsverfahren vom Beklagten nur noch in abgesenkter Höhe übernommenen Heizkosten bestanden für sie Handlungsmöglichkeiten, die Lücke zwischen tatsächlichen und als angemessen anerkannten Kosten zu schließen oder sich auf diese und ihre möglichen Folgen einzustellen. 25 8. Einer Berücksichtigung der Heizkostenrückzahlung steht § 11a Abs 1 Nr 1 SGB II nicht entgegen (anders für Rückzahlungen und Guthaben von Stromkostenvorauszahlungen BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 185/10 R -
Nr 13 ff). Denn auch insoweit geht die spezialgesetzliche Bestimmung des § 22 Abs 3 SGB II aF vor. Diese enthält für Rückzahlungen und Guthaben von Heizkostenvorauszahlungen, die anders als Stromkostenvorauszahlungen nicht in die Ermittlung des pauschalierten Regelbedarfs nach § 20 SGB II Eingang gefunden haben, ein von den allgemeinen Regelungen in § 19 Abs 3 Satz 2 iVm §§ 11 ff SGB II abweichendes Berücksichtigungsregime: Werden nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nicht die tatsächlichen, sondern nur abgesenkte Heizkosten vom Jobcenter übernommen und werden die darüber hinausgehenden tatsächlichen Aufwendungen vom Leistungsberechtigten (auch) aus dem Regelbedarf aufgebracht, gehen Rückzahlungen und Guthaben insoweit nicht zulasten des pauschalierten Regelbedarfs nach § 20 SGB II, sondern mindern ausschließlich die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Dieser Unterschied rechtfertigt es, bei Anwendung des § 22 Abs 3 SGB II aF (auch) aus dem Regelbedarf aufgebrachte Heizkostenvorauszahlungen bei ihrer Rückzahlung nicht unberücksichtigt zu lassen (vgl zu diesem Unterschied bereits vgl BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 185/10 R -
Nr 22 f; aA Nippen, ZFSH/SGB 2014, 71, 75 f; zum begrenzten Zweck des § 11a Abs 1 Nr 1 SGB II vgl zuletzt BSG vom 12.10.2017 - B 4 AS 19/16 R - vorgesehen für SozR 4, RdNr 28 ff). 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.