Nr 18), ist dann erforderlich, wenn die Honorarfestsetzung - also die Konkretisierung des Teilhabeanspruchs des Vertragsarztes durch den Honorarbescheid (vgl BSG Urteil vom 3.2.2010 - B 6 KA 30/08 R - BSGE 105, 224 =
Nr 33 f mwN) - fehlerhaft ist. Dies trifft bei Abschlagszahlungen jedoch nicht zu, weil ihnen (noch) keine Honorarfestsetzung zugrunde liegt, sondern sie dieser vorangehen. Ob Abschlagszahlungen überhöht waren - und insbesondere in welcher Höhe dies der Fall ist -, steht (erst) in dem Moment fest, in dem die Höhe des dem Vertragsarzt tatsächlich zustehenden Honorars festgestellt ist (vgl BSG Urteil vom 17.8.2011 - B 6 KA 24/10 R -
Nr 13). Stellt sich im Nachhinein heraus, dass höhere Abschlagszahlungen gezahlt wurden, als dem Vertragsarzt zugestanden haben, ist nichts "richtigzustellen", weil vor Erlass des Honorarbescheides bzw - wie vorliegend - vor Erstellen der Endabrechnungen für das ambulante Operieren für das betreffende Quartal überhaupt noch nichts "festgestellt" bzw "festgesetzt" worden war (vgl BSG Beschluss vom 4.2.2015 - B 6 KA 31/14 B - juris RdNr 10). 12
Nr 13; BSG Urteil vom 3.2.2010 - B 6 KA 30/08 R - BSGE 105, 224 =
Nr 14; BSG Urteil vom 7.2.2007 - B 6 KA 6/06 R - BSGE 98, 89 =
Nr 16; zu § 44 SGB I: BSG Urteil vom 20.12.1983 - 6 RKa 19/82 - BSGE 56, 116, 117 = SozR 1200 § 44 Nr 10 S 33 f; zu § 44 Abs 1 SGB X: BSG Urteil vom 18.3.1998 - B 6 KA 16/97 R - BSGE 82, 50, 51 = SozR 3-1300 § 44 Nr 23 S 49; BSG Urteil vom 22.6.2005 - B 6 KA 21/04 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 6 RdNr 8). Sie können auch nicht wie Sozialleistungen behandelt werden. Die eindeutige Begrenzung des Anwendungsbereiches des § 42 Abs 2 SGB I lässt insoweit keine analoge Anwendung zu. 14
Nr 15), betrifft jedenfalls nach Wortlaut und Regelungszusammenhang die Konstellationen einer (nachträglichen) sachlich-rechnerischen Richtigstellung oder einer Wirtschaftlichkeitsprüfung. Darum geht es hier jedoch nicht, vielmehr soll ein endgültiger Schuldensaldo aus der Einzelpraxistätigkeit des Klägers für den Leistungsbereich "Ambulantes Operieren" wegen überhöhter Abschläge ausgeglichen werden. Im Übrigen regelten die Vorschriften des HVM die Verteilung der von den Krankenkassen für die vertragsärztliche Versorgung ihrer Versicherten entrichteten Gesamtvergütung (Vorbemerkung zum HVM), während die Krankenkassen die in den Strukturverträgen nach § 73a SGB V erbrachten Leistungen zusätzlich zur Gesamtvergütung gefördert haben (vgl zB § 10 Abs 1 Strukturvertrag nach § 73a SGB V zwischen der Beklagten und dem BKK Landesverband Nord vom 20.8.2004). 18 5. Rechtsgrundlage für den Rückzahlungsanspruch der Beklagten wegen der Überzahlung von Honorar aus der Teilnahme des Klägers an verschiedenen Strukturverträgen zum ambulanten Operieren ist hier vielmehr der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (vgl für den Fall einer Überzahlung des Honorarkontos bereits SG Marburg Urteil vom 7.12.2011 - S 12 KA 645/10 - juris RdNr 16 f). 19 a. Ein solcher Anspruch setzt - in Anlehnung an § 812 Abs 1 und § 818 Abs 2 BGB - voraus, dass im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen wurden (BSG Urteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 60/17 R - juris RdNr 19, zur Veröffentlichung in
R 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 11; BSG Urteil vom 2.7.2013 - B 4 AS 72/12 R - BSGE 114, 55 = SozR 4-4200 § 6b Nr 1, RdNr 28 f; BSG Urteil vom 7.9.2017 - B 10 LW 1/16 R - BSGE 124, 128 = SozR 4-2400 § 27 Nr 8, RdNr 27; BSG Urteil vom 27.6.2012 - B 6 KA 33/11 R -
Nr 15; BSG Urteil vom 28.9.2005 - B 6 KA 71/04 R - BSGE 95, 141 RdNr 22 =
Nr 30). Dieser öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist als eigenständiges Rechtsinstitut gewohnheitsrechtlich anerkannt. Der Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Zahlungen in dem Augenblick, in dem sie erfolgt sind, nicht hätten erbracht werden dürfen. Vielmehr genügt es, wenn nach Abschluss des maßgeblichen Leistungszeitraums feststeht, dass die Behörde mehr gezahlt hat, als sie rechtmäßig hätte zahlen müssen. Mittels dieses Anspruchs lässt sich hier ein angemessener Interessenausgleich zwischen den Beteiligten herbeiführen. 20 Auch wenn man annimmt, dass die Abschlagzahlungen zunächst "mit Rechtsgrund" im Sinne des § 812 BGB (analog) erfolgt sind, gilt dies jedenfalls nur insoweit, wie sich die Höhe der Abschlagszahlungen innerhalb der Höhe des durch die Endabrechnungen für das ambulante Operieren festgesetzten Ansprüche hält. Daraus folgt, dass zumindest einer Abschlagszahlung, soweit sie den durch die Endabrechnungen festgesetzten Honoraranspruch übersteigt, insoweit der Rechtsgrund fehlt (vgl BSG Beschluss vom 4.2.2015 - B 6 KA 31/14 B - juris RdNr 11). Dem steht nicht entgegen, dass Abschlagszahlungen regelmäßig auf rechtlicher Grundlage - Satzungen, Honorarverteilungsmaßstäben, Abrechnungsbestimmungen oÄ - erfolgen. Diese Regelungen bilden (allein) eine rechtliche Grundlage für die - vorläufige - Zahlung dem Grunde nach, nicht aber hinsichtlich ihrer Höhe (vgl BSG Beschluss vom 4.2.2015 - B 6 KA 31/14 B - juris RdNr 11). Es bedarf mithin allein eines tatsächlichen Ausgleichs der in unrichtiger Höhe geleisteten Abschlagszahlungen. 21 b. Der Rückforderungsbescheid vom 28.2.2011 ist formell rechtmäßig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt iS des § 33 Abs 1 SGB X. Diesem Bestimmtheitsgebot entspricht ein Verwaltungsakt nur dann nicht, wenn dessen Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten (BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 =
Nr 29 mwN). Diesen Anforderungen genügt der Rückforderungsbescheid. Aus ihm geht klar und unzweideutig hervor, in welcher Höhe die überzahlten Abschlagszahlungen zurückgefordert werden. 22 Die Begründung des angefochtenen Rückforderungsbescheides genügt zudem den Anforderungen des § 35 Abs 1 SGB X. Die Vorschrift verlangt nicht, schriftliche Verwaltungsakte in allen Einzelheiten zu begründen. Vielmehr sind nach § 35 Abs 1 Satz 2 SGB X dem Betroffenen nur die wesentlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Dabei richten sich Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und nach den Umständen des einzelnen Falles. Die Begründung braucht sich nicht ausdrücklich mit allen in Betracht kommenden Umständen und Einzelüberlegungen auseinanderzusetzen. Es reicht aus, wenn dem Betroffenen die Gründe der Entscheidung in solcher Weise und in solchem Umfang bekannt gegeben werden, dass er seine Rechte sachgemäß wahrnehmen kann (BSG Urteil vom 27.6.2012 - B 6 KA 37/11 R -
Nr 16). Diesen Anforderungen wird die Begründung des angefochtenen Bescheides gerecht. Denn er enthält eine Auflistung der Belastungen aus den Endabrechnungen der Strukturverträge; zudem ist unter Beifügung des entsprechenden Journals im Einzelnen aufgeschlüsselt, aus welchen Quartalen und in welcher Höhe überzahlte Abschlagszahlungen resultieren. 23 Im Übrigen könnte der Kläger selbst dann, wenn die Begründung des Rückforderungsbescheides den Anforderungen des § 35 Abs 1 Satz 2 SGB X nicht entsprechen würde, nicht allein deswegen die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes beanspruchen. Nach § 42 Satz 1 SGB X kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 42 RdNr 4 mwN). Selbst wenn die Beklagte ihre Entscheidung nicht zutreffend begründet hätte, würde das deshalb nicht die Aufhebung des - hier rechtsgebundenen - Verwaltungsaktes zur Folge haben (vgl BSG Urteil vom 27.6.2012 - B 6 KA 37/11 R -
Nr 19). Dass ein etwaiger Begründungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, ist offensichtlich. 24 c. Der Erstattungsanspruch ist nicht verjährt. Das BSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die in § 45 SGB I bestimmte Verjährungsfrist von vier Jahren Ausdruck eines allgemeinen Prinzips ist, das der Harmonisierung der Vorschriften über die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche dient (BSG Urteil vom 28.11.2013 - B 3 KR 27/12 R - BSGE 115, 40 =
Nr 43; BSG Urteil vom 12.5.2005 - B 3 KR 32/04 R -
Nr 6; BSG Beschluss vom 29.11.2017 - B 6 KA 51/17 B - juris RdNr 11). Die vierjährige Verjährungsfrist ist nicht nur in § 45 SGB I für "Ansprüche auf Sozialleistungen", sondern etwa auch in den §§ 25 und 27 SGB IV sowie in § 113 SGB X enthalten. Auch die Ausschlussfrist des § 44 Abs 4 SGB X sieht für nachzuzahlende Forderungen, soweit Sondervorschriften (vgl etwa § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II) nichts anderes bestimmen, eine Begrenzung auf vier Jahre vor. Die Verjährungsfrist von vier Jahren stellt nach allem ein allgemeines Rechtsprinzip im Sozialrecht dar. § 106 Abs 3 Satz 3 SGB V und § 106d Abs 5 Satz 3 SGB V (in der Fassung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes vom 6.5.2019 <BGBl I 646 - TSVG>) mit der auf zwei Jahre verkürzten Ausschlussfrist stehen dem nicht entgegen; durch Sonderregelungen, die in speziellen Bereichen gelten, wird der og Grundsatz nicht in Frage gestellt (vgl zur Ausschlussfrist in § 106d Abs 5 Satz 3 SGB V auch BSG Urteil vom 15.5.2019 - B 6 KA 63/17 R - RdNr 34, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Für den hier streitigen Anspruch auf Erstattung überhöhter Abschläge im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bedeutet dies, dass auch derartige Ansprüche grundsätzlich einer Verjährungsfrist von vier Jahren unterliegen (vgl BSG Urteil vom 11.8.1976 - 10 RV 165/75 - BSGE 42, 135, 137 f = SozR 3100 § 10 Nr 7 S 9 f; BSG Urteil vom 28.11.2013 - B 3 KR 27/12 R - BSGE 115, 40 =
Nr 43; BSG Urteil vom 28.2.2007 - B 3 KR 12/06 R - BSGE 98, 142 =
Nr 25). Die Verjährungsfrist beginnt - kenntnisunabhängig - mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (entsprechend § 45 Abs 1 SGB I). 25 Diese Frist hat die Beklagte mit Erlass des Rückforderungsbescheides vom 28.2.2011 gewahrt. Die Frist kann nicht zu laufen beginnen, bevor die beteiligten Krankenkassen gegenüber der Beklagten die ärztlichen Leistungen aus den Strukturverträgen abgerechnet haben und die Beklagte die jeweiligen Endabrechnungen gegenüber dem Kläger erstellt hat. Soweit das erst 2008 erfolgt ist (Endabrechnungen vom 21.1.2008, 30.1.2008, 25.2.2008, 27.3.2008 und 1.9.2008), bedarf die Verjährungsfrage keiner Diskussion. Aber auch soweit die Rückforderung auf Endabrechnungen aus dem Jahr 2006 beruht (Endabrechnungen vom 16.1.2006, 18.1.2006 und vom 1.12.2006), ist keine Verjährung eingetreten. Zwar hat die Beklagte dem Kläger immer wieder Abrechnungen über seine Ansprüche aus den Strukturverträgen erteilt. Diese Endabrechnungen regelten jeweils individuell, aus welchem Strukturvertrag für welches Quartal sich eine Honorargutschrift oder eine Honorarüberzahlung ergab. Aus den Bescheiden folgte jedoch (noch) keine Zahlungspflicht des Klägers, weil die Beklagte die Überzahlungen in das Honorarkonto eingestellt hat. Der Anspruch einer KÄV auf Erstattung von überzahltem Honorar stellt jedoch eine eigenständige Forderung dar und wird nicht lediglich als Rechnungsposten in ein Kontokorrentkonto eingestellt (BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 14/10 R - BSGE 108, 56 =
Nr 16; allgemein zum Kontokorrent im Vertragsarztrecht Büchner, SGb 2010, 513 ff). Der Kläger wie die Beklagte konnten zunächst davon ausgehen, dass sich die Überzahlungen durch künftige Ansprüche des Klägers ausgleichen würden; entsprechend hat die Beklagte auch 2006 keinerlei Zahlungen gefordert. So ist beispielsweise im März 2007 noch eine Nachvergütung in Höhe von 2175,83 Euro dem Konto des Klägers gutgeschrieben worden. Als im Juli 2007 - auch im Hinblick auf die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Klägers in der Einzelpraxis - deutlich wurde, dass ein Ausgleich des Negativsaldos von selbst nicht eintreten würde, hat die Beklagte erstmals Zahlungen vom Kläger gefordert. Auch wenn sie damit den Anspruch zumindest teilweise fällig gestellt hätte, wäre er frühestens Ende 2011 verjährt. Der 2011 erlassene, hier angefochtene Bescheid hat die vierjährige Verjährungsfrist demnach gewahrt. 26 d. Der Rückforderungsanspruch ist auch nicht verwirkt. Das im bürgerlichen Recht als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entwickelte Rechtsinstitut der Verwirkung ist grundsätzlich auch im Sozialrecht anerkannt. Danach entfällt eine Leistungspflicht, wenn der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche die Verwirkung auslösenden Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSG Urteil vom 10.5.2017 - B 6 KA 10/16 R -
Nr 33; BSG Urteil vom 13.11.2012 - B 1 KR 24/11 R - BSGE 112, 141 =
Nr 37; BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 16/09 R - BSGE 109, 22 = SozR 4-2400 § 7 Nr 14, RdNr 36). 27 Es fehlt hier bereits an einem Verwirkungsverhalten. Erst mit der vollständigen Endabrechnung der Strukturverträge im Laufe der Jahre 2006 bis 2008 ist die Überzahlung des Honorarkontos eingetreten. Beginnend ab Juli 2007 hat die Beklagte den Kläger regelmäßig aufgefordert, sein Honorarkonto auszugleichen. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten mithin dem Kläger keinen Anlass gegeben, darauf zu vertrauen, sie werde die Überzahlung letztlich akzeptieren und deshalb von der weiteren Verfolgung des Rückforderungsanspruchs absehen. 28 e. Welches Honorar dem Kläger für seine Leistungen im Rahmen der Strukturverträge zum ambulanten Operieren zusteht, ergibt sich aus den zwischen 2006 und 2008 erfolgten Endabrechnungen der beteiligten Krankenkassen. Da die Beklagte ihm einen insgesamt um 3549,20 Euro höheren Betrag gezahlt hat, muss der Kläger diesen Betrag erstatten. 29 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE129050201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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