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BSG B 8 SO 12/12 R

KSRE129121508 ECLI:DE:BSG:2013:250413UB8SO1212R0 BSG 8. Senat 20130425 B 8 SO 12/12 R Urteil § 14 Abs 4 S 1 SGB 9, § 14 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB 9, § 14 Abs 1 S 2 SGB 9, § 75 Abs 2 Alt 1 SGG, § 141 Abs 1

§ 14Nr 10 Rd

Nr 11 mwN). Soweit der Wortlaut der Vorschrift vorsieht, dass die Feststellung der anderweitigen Zuständigkeit erst nach der Bewilligung der Leistung erfolgen soll, kann dieser Formulierung keine eigenständige Bedeutung zukommen. Da der zweitangegangene Rehabilitationsträger unabhängig von der Frage, ob er für die zu gewährende Leistung tatsächlich nach den Leistungsgesetzen zuständig wäre, zur Leistung verpflichtet ist, kann es keinen Unterschied machen, ob die Feststellung seiner Unzuständigkeit im Innenverhältnis vor oder nach der Leistungsbewilligung erfolgt. Es wäre nicht nachvollziehbar, dem Rehabilitationsträger, dem eine Leistungszuständigkeit durch die rechtzeitige Weiterleitung des Antrags an ihn aufgedrängt wird, einen Erstattungsanspruch zu versagen, wenn er seine Unzuständigkeit bereits vor der Leistungserbringung erkannt hat. Die gesetzliche Formulierung ist mithin ungenau und verfehlt, weil der zweitangegangene Leistungsträger ohne Rücksicht auf die eigentliche Zuständigkeit die Leistung erbringen muss (vgl nur Luik in jurisPraxisKommentar SGB IX, § 14 RdNr 71 ff mwN). 11 Ob der Beklagte der iS des § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX für die Rehabilitationsleistung der Eingliederungshilfe (§§ 53 ff SGB XII) eigentlich zuständige Rehabilitationsträger ist, ist im vorliegenden Prozess wegen der Rechtskraftwirkung (§ 121 Verwaltungsgerichtsordnung <VwGO>) des VG-Urteils vom 25.6.2010 nicht mehr zu prüfen. Diese erfasst jedoch nicht nur die Frage der Zuständigkeit des Beklagten, sondern auch die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 53 ff SGB XII und die Konkurrenzregelung des § 10 Abs 4 SGB VIII. All dies ist zwischen den Beteiligten bindend im Sinne einer Präjudiziabilität festgestellt (vgl dazu allgemein: Vollkommer in Zöller, ZPO,

  1. Aufl 2012, Vor § 322 RdNr 22 ff mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  2. Aufl 2012, § 141 RdNr 6d mwN; Kopp/Schenke, VwGO,
  3. Aufl 2012, § 121 RdNr 11 mwN). Insoweit wirkt die Rechtskraft jener Entscheidung nicht nur gegenüber A.C. und der Klägerin des hiesigen Verfahrens (als Beklagter jenes Verfahrens), sondern wegen der dortigen Beiladung auch gegenüber dem jetzigen Beklagten (vgl dazu allgemein: Keller, aaO, § 141 RdNr 18a mwN; Kopp/Schenke, aaO, § 66 RdNr 12 f mwN). Dabei ist unerheblich, ob das VG den jetzigen Beklagten in seinem Verfahren formal notwendig oder formal nur einfach beigeladen hat; in der Sache war es jedenfalls eine notwendige Beiladung wegen der Einheitlichkeit der Entscheidung auch gegenüber dem jetzigen Beklagten, dem damaligen Beigeladenen. Der Rechtskraftwirkung im Sinne einer Präjudiziabilität steht schließlich nicht entgegen, dass der Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nicht bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern der Sozialgerichtsbarkeit geltend zu machen ist und geltend gemacht wurde (vgl dazu nur Kopp/Schenke, aaO, § 121 RdNr 12 mwN). 12 Es kann offenbleiben, ob bzw wann die Grundsätze der Präjudiziabilität in anderen Erstattungsstreitigkeiten greifen (vgl etwa: BSGE 58, 119 ff = SozR 1300 § 104 Nr 7; BSG SozR 1500 § 141 Nr 13); jedenfalls müssen diese für die besondere Konstellation der Zuständigkeitsverschiebung im Außenverhältnis nach § 14 Abs 1 Satz 2 SGB IX wegen der aufgedrängten Zuständigkeit (vgl dazu: BSGE 98, 277 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 40 Nr 4; BSG

§ 14Nr 10 Rd

Nr 11) gelten. Sinn und Zweck des § 14 SGB IX ist lediglich eine schnelle Zuständigkeitsklärung im Außenverhältnis (BSGE 93, 283 ff RdNr 7 mwN =

§ 14Nr 1), nicht aber eine Zuständigkeits- und Lastenverschiebung im Innenverhältnis der Leistungsträger (BSGE 98, 267 ff Rd

Nr 15 f =

§ 14Nr 4).

Der eigentlich zuständige Leistungsträger ist sogar im Außenverhältnis nicht völlig aus seiner Verantwortung entlassen (vgl BSGE 93, 283 ff RdNr 9 =

§ 14

Nr 1); vielmehr bleibt er weiter zusammen mit dem zuständig gewordenen Zweitangegangenen sachlich involviert und ist sowohl am Verwaltungsverfahren als auch am Gerichtsverfahren wegen der Identität des Verfahrensgegenstands notwendig zu beteiligen, und zwar nicht als anderer Leistungsträger, sondern als derjenige, der - nicht zuletzt wegen seiner fachlichen Kompetenz - an der Entscheidung des zuständig gewordenen zweitangegangenen Rehabilitationsträgers beteiligt werden muss, weil materiellrechtlich er der eigentlich zuständige ist (vgl BSGE 93, 283 ff RdNr 5 =

§ 14Nr 1).

13 Gerade diese Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit des eigentlich zuständigen Rehabilitationsträgers, des Beklagten, mit dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger, der Klägerin, erlaubt es dem Beklagten in vorliegendem Verfahren nicht, der Klägerin erneut Einwendungen entgegenzuhalten, die bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen waren, zu dem der Beklagte beigeladen war. Das VG M hat im Prozess der Leistungsempfängerin A.C. bereits rechtskräftig über die Verpflichtung der Klägerin zur Leistungserbringung als zweitangegangener Rehabilitationsträger statt des eigentlich zuständigen Beklagten, soweit es die materiellrechtliche Verpflichtung des Beklagten betrifft, befunden und damit in jenem Verfahren nicht nur als Vorfrage für seine dortige Entscheidung (siehe dazu allgemein nur Vollkommer, aaO, RdNr 28 mwN), sondern als zentrale Frage beantwortet, ob und von wem die nach materiellem Recht von der jetzigen Klägerin gewährte Leistung wegen des § 14 Abs 1 Satz 2 SGB IX im Innen- und im Außenverhältnis zu erbringen ist. Dieser Streitgegenstand ist identisch mit der im jetzigen Prozess zu entscheidenden Vorfrage und der eigentlichen Verpflichtung zur Erbringung von Eingliederungshilfe durch den Beklagten. Die im Revisionsverfahren vorgebrachten Einwände des Beklagten sind deshalb unbeachtlich. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 und Abs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO; die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 47 Abs 1 und § 52 Abs 3 Gerichtskostengesetz. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE129121508&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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