Nr 11 mwN). Soweit der Wortlaut der Vorschrift vorsieht, dass die Feststellung der anderweitigen Zuständigkeit erst nach der Bewilligung der Leistung erfolgen soll, kann dieser Formulierung keine eigenständige Bedeutung zukommen. Da der zweitangegangene Rehabilitationsträger unabhängig von der Frage, ob er für die zu gewährende Leistung tatsächlich nach den Leistungsgesetzen zuständig wäre, zur Leistung verpflichtet ist, kann es keinen Unterschied machen, ob die Feststellung seiner Unzuständigkeit im Innenverhältnis vor oder nach der Leistungsbewilligung erfolgt. Es wäre nicht nachvollziehbar, dem Rehabilitationsträger, dem eine Leistungszuständigkeit durch die rechtzeitige Weiterleitung des Antrags an ihn aufgedrängt wird, einen Erstattungsanspruch zu versagen, wenn er seine Unzuständigkeit bereits vor der Leistungserbringung erkannt hat. Die gesetzliche Formulierung ist mithin ungenau und verfehlt, weil der zweitangegangene Leistungsträger ohne Rücksicht auf die eigentliche Zuständigkeit die Leistung erbringen muss (vgl nur Luik in jurisPraxisKommentar SGB IX, § 14 RdNr 71 ff mwN). 11 Ob der Beklagte der iS des § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX für die Rehabilitationsleistung der Eingliederungshilfe (§§ 53 ff SGB XII) eigentlich zuständige Rehabilitationsträger ist, ist im vorliegenden Prozess wegen der Rechtskraftwirkung (§ 121 Verwaltungsgerichtsordnung <VwGO>) des VG-Urteils vom 25.6.2010 nicht mehr zu prüfen. Diese erfasst jedoch nicht nur die Frage der Zuständigkeit des Beklagten, sondern auch die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 53 ff SGB XII und die Konkurrenzregelung des § 10 Abs 4 SGB VIII. All dies ist zwischen den Beteiligten bindend im Sinne einer Präjudiziabilität festgestellt (vgl dazu allgemein: Vollkommer in Zöller, ZPO,
Nr 11) gelten. Sinn und Zweck des § 14 SGB IX ist lediglich eine schnelle Zuständigkeitsklärung im Außenverhältnis (BSGE 93, 283 ff RdNr 7 mwN =
Nr 15 f =
Der eigentlich zuständige Leistungsträger ist sogar im Außenverhältnis nicht völlig aus seiner Verantwortung entlassen (vgl BSGE 93, 283 ff RdNr 9 =
Nr 1); vielmehr bleibt er weiter zusammen mit dem zuständig gewordenen Zweitangegangenen sachlich involviert und ist sowohl am Verwaltungsverfahren als auch am Gerichtsverfahren wegen der Identität des Verfahrensgegenstands notwendig zu beteiligen, und zwar nicht als anderer Leistungsträger, sondern als derjenige, der - nicht zuletzt wegen seiner fachlichen Kompetenz - an der Entscheidung des zuständig gewordenen zweitangegangenen Rehabilitationsträgers beteiligt werden muss, weil materiellrechtlich er der eigentlich zuständige ist (vgl BSGE 93, 283 ff RdNr 5 =
13 Gerade diese Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit des eigentlich zuständigen Rehabilitationsträgers, des Beklagten, mit dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger, der Klägerin, erlaubt es dem Beklagten in vorliegendem Verfahren nicht, der Klägerin erneut Einwendungen entgegenzuhalten, die bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen waren, zu dem der Beklagte beigeladen war. Das VG M hat im Prozess der Leistungsempfängerin A.C. bereits rechtskräftig über die Verpflichtung der Klägerin zur Leistungserbringung als zweitangegangener Rehabilitationsträger statt des eigentlich zuständigen Beklagten, soweit es die materiellrechtliche Verpflichtung des Beklagten betrifft, befunden und damit in jenem Verfahren nicht nur als Vorfrage für seine dortige Entscheidung (siehe dazu allgemein nur Vollkommer, aaO, RdNr 28 mwN), sondern als zentrale Frage beantwortet, ob und von wem die nach materiellem Recht von der jetzigen Klägerin gewährte Leistung wegen des § 14 Abs 1 Satz 2 SGB IX im Innen- und im Außenverhältnis zu erbringen ist. Dieser Streitgegenstand ist identisch mit der im jetzigen Prozess zu entscheidenden Vorfrage und der eigentlichen Verpflichtung zur Erbringung von Eingliederungshilfe durch den Beklagten. Die im Revisionsverfahren vorgebrachten Einwände des Beklagten sind deshalb unbeachtlich. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 und Abs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO; die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 47 Abs 1 und § 52 Abs 3 Gerichtskostengesetz. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE129121508&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.